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Sehr geehrter Herr Stracke,
nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG)
Vom 20. Dezember 2011
Meine Frage gilt für folgenden Absatz:
Art. 43
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 und Art. 109 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Das ist doch ein Witz, oder? Dass die "Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit" eingeschränkt werden können, einfach so?
Bitte klären Sie mich auf. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.