Rita Schwarzelühr-Sutter (SPD)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Rita Schwarzelühr-Sutter
Jahrgang
1962
Berufliche Qualifikation
Diplom Betriebswirtin (Uni Zürich)
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
-
Wahlkreis
Waldshut
Ergebnis
28,5%
Landeslistenplatz
17, über Liste eingezogen, Baden-Württemberg
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(...) Öffentliche Investitionen können jetzt durch die "freiwerdenden Gelder" vorgenommen werden. Außerdem gehört für mich zu einer verantwortungsvollen Politik, dass ich meinen Enkeln nicht einen Schuldenberg hinterlasse. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
24.05.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Schwarzelühr-Sutter,

da habe ich wohl Ihr pädgogisches Geschick bislang übersehen, wenn Sei meinen, bei einem persönlichen Gespräch meine offensichtlichen intelektuellen Defizite ausgleichen zu können.

Sie schreiben:
"Bei der Abstimmung zum Antrag der Fraktion der Linken ("Wasser ist ein Menschenrecht - Privatisierung verhindern") haben wir uns der Stimme enthalten, weil er die Effekte der Richtlinie auf andere Aspekte der Daseinsvorsorge nicht thematisiert und uns daher nicht weit genug ging. "
Meine Frage, noch mal GANZ LANGSAM ZUM MITDENKEN:
Sie enthalten sich bei einem Antrag, weil dieser nicht weit genug ging. Also ist es logisch, einem Antrag nicht zuzustimmen, der das Minimum meines eigenen Antrages fordert?

Mein Verstand ist für eine derartige Logik nicht zugänglich, aber das muss ich dann wohl mit mir ausmachen.

Vielleicht haben SIe ja meine 2te Frage überlesen, es geht um die 3% Hürde für die Europawahl.

1.) Wieso setzt sich die SPD für ein Gesetz ein, welches wieder vor dem Verfassungsgericht scheitern wird, denn das Gericht hat auch damals schon "ersatzweise jede weitere Hürde" für nicht verfassungskonform erklärt?
2.) Wie werden Sie Sich bei der Abstimmung zu diesem Gesetz verhalten?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Rita Schwarzelühr-Sutter
bisher keineEmpfehlungen
06.06.2013
Rita Schwarzelühr-Sutter
Sehr geehrte Frau ,

Ihre 2. Frage zum Europawahlrecht möchte ich wie folgt beantworten:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünf-Prozent-Klausel bei der Europawahl für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz und der Rolle der Parteien im Grundgesetz erklärt. Damit gibt es bei Europawahlen in Deutschland keine Sperrklausel mehr. Im Hinblick auf den Funktionswandel des Europäischen Parlaments seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Änderung geboten. Angesichts der Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Mitgliedsstaaten zur Festlegung einer geeigneten und angemessenen Mindestschwelle machen die einbringenden Fraktionen von der von Artikel 3 des Direktwahlakts den Mitgliedsstaaten eröffneten Möglichkeit, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe von landesweit bis zu 5 Prozent der abgegebenen Stimmen festzulegen, Gebrauch. Unser gemeinsamer Gesetzentwurf mit den Fraktionen von CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen sieht vor, dass in Deutschland 96 Abgeordnete für das Europäische Parlament gewählt werden. Eine Drei-Prozent-Klausel wird eingeführt. Außerdem werden Rechtsschutz und Fristen für die Europawahl an die für Bundestagswahl geltenden Regelungen angepasst. Der Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten wird neu geregelt. Diesem Gesetz werde ich zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen
Rita Schwarzelühr-Sutter
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.06.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Schwarzelühr-Sutter!

Sie schreiben zur geplanten Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht:

"Im Hinblick auf den Funktionswandel des Europäischen Parlaments seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Änderung geboten."

Was ist denn der Funktionswandel? Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich meines Wissens nichts Relevantes geändert, was nicht schon damals bekannt gewesen wäre. Absehbar sind noch eine Verlagerung des Wahltermins in den Mai und eine leicht veränderte Sitzverteilung auf die Mitgliedsstaaten. Aber das kann doch für eine Sperrklausel keine Rolle spielen.

Soll etwa der bloße Wunsch des europäischen Parlaments, dass in Deutschland eine Sperrklausel eingeführt wird, was an der rechtlichen Bewertung ändern? Dass es nicht mehr kann, als Wünsche zu äußern, zeigt doch gerade, dass die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts weiter völlig korrekt ist.

Oder soll es eine verfassungsrechtliche Bedeutung haben, dass das europäische Parlament nicht mehr gewillt ist, einen Kommissionspräsidenten weitgehend im Konsens zu akzeptieren (Vorschlagsrecht oder gar eine Auswahl hat es ja eh nicht), sondern sich insbesondere EVP und SPE möglichst gegenseitig blockieren und sachgerechte Mehrheiten ausschließen wollen, wie es die Begründung des Gesetzentwurfs aus der Entschließung des europäischen Parlaments folgert? Bei der Wahl des Kommissionspräsidenten war das doch schon beim letzten Mal so (schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), und in der laufenden parlamentarischen Arbeit (soweit sie überhaupt praktische Relevanz hat) ist nicht ersichtlich, dass sich die Abgeordneten wie beim Bundestag um der starren Mehrheits/Oppositions-Rolle willen selbst verleugnen wollen.

Kann überhaupt mutwillige Verweigerung der Zusammenarbeit eine Sperrklausel rechtfertigen? Mit der Begründung im Gesetzentwurf sägt der Bundestag doch auch an der Sperrklausel bei Bundestagswahlen.

Viele Grüße

Antwort von Rita Schwarzelühr-Sutter
bisher keineEmpfehlungen
10.06.2013
Rita Schwarzelühr-Sutter
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen für den Hinweis. Der "funktionelle Wandel" bezog sich natürlich nicht auf die Zeitspanne seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, sondern auf die Zeit seit der Installation des Europäischen Parlaments.

Mit freundlichen Grüßen
Rita Schwarzelühr-Sutter
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