Hartmut Koschyk (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Hartmut Koschyk
Jahrgang
1959
Berufliche Qualifikation
Major der Reserve
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Bayreuth
Landeslistenplatz
keinen, Bayern
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(...) Für mich und meine Kollegen der CSU-Landesgruppe steht der Ausbau der Erneuerbaren Energien absolut im Fokus der Energiepolitik. Wie Sie vielleicht wissen, wurde am 06.06.2008 die Novellierung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) vom Bundestag verabschiedet. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Soziales
22.07.2009
Von:
Uwe

Sehr geehrter Herr Koschyk,

die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten von den jeweiligen Zusatzversorgungskassen zu ihrer DRV-Rente eine Zusatzrente. Warum muß der Arbeitnehmer eigentlich einen gewissen Beitragsanteil, den er selbst aufbringen muß, während der Arbeitsphase versteuern, um dann, wenn er Rentenbezieher ist, diese 2/3 selbst finanzierte Zusatzversorgung nochmals der voll in die Rentenbesteuerung einbringen? Das ist meiner Meinung nach Doppelbesteuerung und das sollte meines Wissens doch nicht sein!

Mit freundlichen Grüßen

Uwe
Antwort von Hartmut Koschyk
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28.07.2009
Hartmut Koschyk
Sehr geehrter Herr ,

infolge des Übergangs zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 unterliegen ab 2005 Alterseinkünfte zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandsrenten sowie für in diesem Jahr erstmals gezahlte Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 6. März 2002 den Gesetzgeber verpflichtet, die seinerzeit gleichheitswidrige Besteuerung der Pensionen einerseits und die Besteuerung der Renten andererseits verfassungskonform auszugestalten. Steuersystematisch und ökonomisch ist die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften der richtige Ansatz, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden. Nach einem Übergangszeitraum werden alle Alterseinkünfte in steuerlich gleicher Weise belastet. In der Erwerbsphase sinkt die Steuerbelastung aufgrund der Steuerfreistellung der Beiträge. Damit werden finanzielle Spielräume geschaffen für eine zusätzliche private Vorsorge. Die Besteuerung setzt erst in der Auszahlungsphase ein und ist wegen der geringeren Progression im Regelfall niedriger als in der Ansparphase. Damit stärkt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung die Altersvorsorge und ist das sachgerechte Besteuerungsprinzip, um einen Beitrag zur Bewältigung der demographischen Herausforderungen zu leisten.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.07.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Koschyk,

auf dem Internetauftritt des Kölner Stadt-Anzeigers werden sie im Bericht zur Fragestellung "Dürfen Homo-Paare adoptieren?" folgendermaßen zitiert: "Ich glaube, dass es bei aller Toleranz für gleichgeschlechtliche Beziehungen für Kinder besser ist, wenn sie bei Mann und Frau aufwachsen. Wir wollen den besonderen Schutz des Grundgesetzes für Ehe und Familie nicht durch ein solches Adoptionsrecht aufweichen."
(nachzulesen hier: www.ksta.de )

Meine Fragen lauten wie folgt:

1. Sie begründen Ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Adoptionsrecht für homosexuelle Paare mit dem Grundgesetz Art.6 Abs.1 "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Würden Sie, um neben besagtem Artikel auch Art.3 Abs.1 zur Geltung zu verhelfen, der standesamtlichen Ehe für homosexuelle Paare zustimmen, damit auch die Lebensgemeinschaften homosexueller Mitmenschen grundgesetzlich geschützt sind und Sie guten Gewissens der Reformation des Adoptionsrechtes zustimmen können, da ihr innerer Konflikt mit Art.6 Abs.1 wegfallen würde?

2. Sie bzw. das Grundgesetz erwähnen auch den Schutz der Familie. Sehen sie respektive die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zweier homosexueller Männer, die jeweils Kinder aus vorherigen Partnerschaften mitbringen, keine Familie? Wenn dies nicht der Fall ist, wie würden Sie diese Form des Zusammenlebens bezeichnen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Hartmut Koschyk
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28.07.2009
Hartmut Koschyk
Sehr geehrter Herr ,

ich respektiere die Entscheidungen von Menschen, in vielfältigen Formen des Zusammenlebens ihren Lebensentwurf zu verwirklichen. Dies gilt für die Ehe und für nichteheliche Lebensgemeinschaften von Frauen und Männern ebenso wie für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Ehe und Familie haben allerdings einen besonderen Rang, der auch in dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch unser Grundgesetz zum Ausdruck kommt. Daher lehnt die CSU auch die vollständige rechtliche Geleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit der Ehe und ein entsprechendes Adoptionsrecht ab. Eine vollständige rechtliche Gleichstellung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, da Artikel 6 die Privilegierung der Ehe zwischen Mann und Frau gebietet. Diese eindeutige Lesart von Artikel 6 im Grundgesetz ist auch für die richterliche Auslegung maßgeblichen dokumentierten Willen der Verfassungsmütter und –väter zu entnehmen. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass der Bayerische Landtag bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf der Staatsregierung gebilligt hat, der es gleichgeschlechtlichen Paaren ab dem 1. August ermöglicht, auch beim Standesamt ihre Lebenspartnerschaft einzutragen.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB
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Frage zum Thema Finanzen
04.08.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Koschyk!

Mich würde einmal interessieren,was die Aufgabe einer/s Angestellten in einem Amt ist,bzw.für was sie/er Gehalt bekommen?
Weiterhin möchte ich dann wissen,für was ein Verwaltungsaufwand gezahlt werden muß?

Mit freundlichen Grüßen
J.
Antwort von Hartmut Koschyk
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11.08.2009
Hartmut Koschyk
Sehr geehrter Herr ,

zu den umfangreichen Aufgaben einer Angestellten oder eines Angestellten in einem Amt gehören zum Beispiel die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen, die Bearbeitung von Korrespondenz oder die Erteilung von Auskünften, die die Verwaltungsaufgaben betreffen. Die staatlichen Behörden erheben für ihre Amtshandlungen - also ihre Verwaltungstätigkeiten - Kosten. Die Kosten teilen sich auf in Gebühren und Auslagen. Sowohl der Bund als auch die Bundesländer haben entsprechende Regelungen in der Gestalt von Kostengesetzen und Kostenverzeichnissen erlassen, in denen die Höhe der Kosten für die jeweiligen Arten von amtlichen Handlungen festgelegt wird. Im Bayerischen Kostengesetz heißt es beispielsweise, dass die Gebühren entweder als Festgebühren durch feste Sätze (Festgebühren) oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung (Wertgebühren) oder nach dem durch die Amtshandlung verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühren) oder als Rahmengebühren festzulegen sind. Weiter bestimmt das Bayerische Kostengesetz, dass die Höhe der Gebühr "nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen" ist (Artikel 5 Absatz 2 Bayerisches Kostengesetz). Das heißt also, dass sich die Gebühr an dem Verwaltungsaufwand zu orientieren hat, der typischerweise für eine Amtshandlung der betreffenden Art anfällt. Weiter heißt es im Gesetz dazu: "Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands hat das Staatsministerium der Finanzen Ergebnisse von Kosten-/Leistungsrechnungen zu berücksichtigen. Die Gebührensätze sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie noch den Ergebnissen der Kosten-/Leistungsrechnung entsprechen, und gegebenenfalls anzupassen." (Artikel 5 Absatz 3 Bayerisches Kostengesetz).

Neben den Gebühren werden auch die Auslagen derjenigen Behörden erhoben, die an der konkreten Amtshandlung beteiligt waren. Dazu gehören im Bayerischen Landesrecht (Artikel 10 Bayerisches Reisekostengesetz) beispielsweise die Aufwendungen, die durch amtliche Veröffentlichungen entstehen, oder Reisekosten.

Erlauben Sie mir, Ihnen ein Beispiel für die Höhe einer Gebühr, wie sie im Bayerischen Kostenverzeichnis geregelt ist, zu nennen: Für eine Beglaubigung von nicht von der Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen ist eine Gebühr von 0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens aber 5 € vorgesehen (Lfd.Nr. 1, Tarifstelle 2.1 im Kostenverzeichnis).

Das Bayerische Kostengesetz sowie die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses finden sich auch im Internet unter www.verwaltung.bayern.de und unter www.verwaltung.bayern.de .

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
10.09.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Koschyk,

als alleinerziehende Mutter dreier Kinder bemühe ich mich nicht nur, zwei begabte Kinder (beide Gymnasium) und ein legasthenes Kind optimal zu fördern, sondern ich möchte auch durch eine eigene berufliche Erstausbildung in Form eines Fernstudiums (bisheriger Durchschnitt nach vier Prüfungen: 1,5) erreichen, dass meine Kinder nicht länger in Armut von HartzIV leben müssen.
Leider wird das Engagement für meine Kinder und auch meine Bemühungen um eine berufliche Zukunft von der zuständigen Arge nicht als sinnvolle Investition anerkannt, sondern als zu beseitigendes Beschäftigungshemmnis gesehen. Ziel sei nicht die mittelfristige Überwindung meiner "Arbeitslosigkeit", sondern ein anrechenbarer Zuverdienst, selbst wenn er Förderung der Kinder und zügige Beendigung des Studiums behindert bzw. hinauszögert.
Ist es nicht schon schlimm genug, dass meine Kinder ihr bisheriges Leben in Armut verbringen mussten? Sollten die Vertreter einer sozialen Gesellschaft nicht alles dazutun, dass ein Elternteil, der seine Kinder und sich selbst aus dieser Situation befreien will, das schnell schafft und nicht auch noch dabei behindert wird?

Ich möchte von Ihnen wissen, ob diese Haltung von einer Koalition aus CDU/CSU und FDP im Falle eines Wahlsieges unterstützt wird bzw. sich vielleicht sogar noch weiter verschärft?

Mit freundlichen Grüßen
M.
Antwort von Hartmut Koschyk
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25.09.2009
Hartmut Koschyk
Sehr geehrte Frau .

vorweg möchte ich Ihnen sagen, dass ich Ihr großes Bemühen um die bestmögliche Bildung Ihrer Kinder und um eine weitere Qualifikation für Sie selbst sehr begrüße. Es ist immer sehr schwierig individuelle Einzelfälle zu beurteilen, daher möchte ich an dieser Stelle Ihnen erläutern warum der Gesetzgeber in der Regel nicht vorgesehen hat, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gezahlt werden, wenn eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung absolviert wird.

Grundsätzlich ist die Rechtfertigung für den Einsatz öffentlicher Mittel an den Grundsatz des "Förderns und Forderns" geknüpft. Diese Regelung verpflichtet den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zügig zu beenden und soweit wie möglich zu beseitigen. Insbesondere soll er seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss folglich eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, wenn eine vorrangig anzustehende Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Er muss eine zumutbare Beschäftigung auf dem öffentlich geförderten Beschäftigungssektor annehmen oder seine Arbeitskraft bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten einsetzen, bei denen er zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung erhält.

Das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die rasche (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt. Für die Unterstützung von Studierenden (auch mit Kindern) bietet das Bafög Möglichkeiten, ob dies für Sie in Frage kommt, lässt sich ohne genauere Kenntnis Ihrer Lebensumstände leider nicht sagen.

Mit freundliche Grüßen

Hartmut Koschyk MdB
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
29.09.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Koschyk,

da sich erst vor Kurzem in unserer Nähe ein weiterer Amoklauf ereignet hat, sollte nun endlich etwas getan werden. Der Gesetzgeber sollte verhindern, dass Kinder und Jugendliche an Waffen herankommen. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass man Schusswaffen im Haus haben sollte. Ein Verbot von Waffenlagerung in Privaträumen, vor allem wenn Kinder im Haus sind, muss erneut geprüft werden. Auch wenn der Zugang Minderjähriger zu Schusswaffen dadurch nicht hundertprozentig zu verhindern ist, muss doch das Menschenmögliche getan werden, um den Zugang so weit wie möglich zu erschweren. Gesetze können aber sicherlich nicht alle Probleme lösen.

Aber eine Debatte um weitere Verbote von gewalthaltigen Computerspielen geht dagegen an den Problemen vorbei. Deutschland hat schon ein sehr strenges Jugendschutzgesetz. Erwachsene müssen jugendgefärdende Inhalte so aufbewahren, dass kein Unbefugter Zugriff nehmen kann. Einen Generalverdacht gegen mündige Bürger, die solche Spiele bevorzugen lehne ich jedoch ab. Die überragende Mehrzahl der legalen Spielebesitzer wird ihrer Verantwortung gerecht.

Ein Herstellungsverbot für Spiele ist meiner Ansicht nach absolut wirkungslos, da diese Spiele unbestritten dann im Internet illegal heruntergeladen werden - und dies ohne irgend eine Form der Jugendschutzprüfung. Ehrliche, mündige Bürger, die solche Spiele erwerben müssen sind dann hingegen gezwungen den Versandhandel aus anderen Ländern zu benutzen und sich damit strafbar zu machen.

Um es nochmal zusammen zu fassen: Spiele töten keine Menschen, Waffen schon. Es gibt keinen vernünftigen Grund eine Schusswaffe im Haus zu haben. Wieso gibt es hierzu keine strengere Gesetzgebung? Das Argument "lohnendes Einbruchsziel" spräche auch dafür, dass Soldaten Ihre Waffen mit nach Hause nehmen sollten statt sie auf dem Bundeswehrgelände zu lagern.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Hartmut Koschyk
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30.09.2009
Hartmut Koschyk
Sehr geehrter Herr ,

der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 einige Änderungen im Bereich des Waffenrechts in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen. Im Vordergrund stand unser Bestreben, eine praxistaugliche Lösung herbeizuführen. Bereits vor den verabschiedeten Änderungen im Bereich des Waffenrechts besaß Deutschland eines der strengsten Waffengesetze weltweit. Durch die Erschwerung des Zugangs Unbefugter zu Schusswaffen sowie durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten, bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Rechte von Schützen und Jägern, haben wir mehr Sicherheit geschaffen. Ich bin davon überzeugt, dass wir vernünftige Regelungen mit Augenmaß getroffen haben. Hintergrund war eine breite öffentliche und politische Diskussion nach dem furchtbaren Amoklauf von Winnenden über einen etwaigen Handlungsbedarf des Gesetzgebers unter anderem - aber nicht nur - im Waffenrecht. Fest steht, dass Deutschland strenge gesetzliche Regelungen für den Umgang mit Schusswaffen und Munition hat. Genauso steht fest, dass gesetzliche Vorschriften für sich gesehen Amokläufe niemals mit Sicherheit werden ausschließen können.

Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Debatte um weitere Verbote von gewaltverherrlichenden Computerspielen, vertrete ich die Auffassung, dass Kinder und Jugendliche möglichst frühzeitig lernen müssen, mit elektronischen Medien sowie mit ihren Chancen und Risiken umzugehen. Rechtliche Regelungen müssen Grenzen aufzeigen, Verbote allein genügen jedoch nicht. Gewaltbeherrschte Spiele, die Mord- und Metzelszenen detailliert darstellen und verherrlichen sowie zu Gewalttätigkeit anstacheln, gehören nicht in die Hände von Kindern. Deshalb sind eine bessere Alterskennzeichnung und eine Klarstellung der Kriterien für eine Altersfreigabe ab 18 Jahren richtig. Bereits heute bietet das Strafrecht Regelungen für das Verbot eines Gewalt verherrlichenden Computerspiels. Entscheidend ist, dass die Einhaltung dieser klaren Gesetze streng kontrolliert wird. Auch der Handel steht in der Pflicht, seiner gesetzlichen Verantwortung gerecht zu werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB
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