Dr. Anja Weisgerber (CSU)
Abgeordnete EU-Parlament 2004-2009
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Grunddaten
Dr. Anja Weisgerber
Jahrgang
1976
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwältin
Ausgeübte Tätigkeit
MdEP
Wohnort
-
Bundesland
Bayern
Bundeslistenplatz
3, über Liste eingezogen
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(...) Bei der von Ihnen angesprochenen Binnenzollproblematik handelt es sich nicht um ein Zollproblem, sondern um eine Steuerangelegenheit. Während Zölle innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nicht erhoben werden dürfen, da das Prinzip des freien Warenverkehrs gilt, liegt die Steuerhoheit bei den Mitgliedstaaten. Bei Kaffee gilt in Deutschland wie für Alkohol und Tabak eine Verbrauchssteuer. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Gesundheit
18.04.2009
Von:
Max

Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber,
ist es richtig das in Bayern eine Budgetierung von 250 Euro auf Hilfsmittel durch die GKV’s eingeführt wurde.
Ich möchte gerne von Ihnen wissen wie die 250 Euro bei einem Dünndarmstoma ausreichen sollten.
Ist es schon soweit das wir uns eine Plastiktüte umhängen sollen wenn es schon bei der Bewilligung von Kompressen, Reinigungsmittel oder Wundversorgung Probleme gibt.
Bei einem Dünndarmstoma ist es sehr fragwürdig wie mit den 250 Euro umgegangen werden soll, denn es kann passieren das mal am Tag fünf Stomaplatten benötigt werden , weil sie sich lösen.
Wie sollen Menschen mit 250 Euro und den gleichen gesundheitlichen Problemen auskommen.
Sprechen Sie mit Hilfsdienste in Bayern die diese Versorgungen durchführen.

Mit freundlichen Grüßen
Max
Antwort von Dr. Anja Weisgerber
2Empfehlungen
23.04.2009
Dr. Anja Weisgerber
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an Gesundheitspolitik.

Als Ihre Europaabgeordnete setze ich mich für Ihre Interessen in Europa ein.

Diese spezifische Regelung zur Budgetierung fällt allerdings nicht in mein Aufgabengebiet, da das Europäische Parlament sich mit dieser Thematik nicht befasst und es keine EU-Gesetzgebung zu den Krankenkassenausgaben innerhalb der Mitgliedsstaaten gibt. Da die Gesundheitspolitik und die Budgetierung durch die Krankenkassen ausschließlich auf nationaler Ebene und nicht auf Europa-Ebene betreut werden, sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen vielmehr an die entsprechenden Bundes- und Landesministerien für Gesundheit oder einen zuständigen Abgeordneten des Bundestages wenden. Diese werden Ihnen sicherlich helfen können.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,

Dr. Anja Weisgerber
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Frage zum Thema Soziales
01.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber,
EU-Richtlinien werden immer dann sehr zügig in nationales recht umgesetzt, wenn diese zu Einschränkungen für den Bürger führen(Beispiel Führerschein-3,5 T statt 7,5 t). Richtlinien, die Vorteile für den Bürgen bringen lassen oft Jahre für die Umsetzung vergehen.
Beispiele.Internationale Überweisungen im Euo Raum,
warum gibt es in einem einheitlichen Wirtschaftsraum Roaming Gebühren?
(Bei Telefonaten von D1 zu D2 oder E plus fallen die ja auch nicht an)
Warum kann ich mir Kaffee aus den Niederlanden oder Italien mitbringen, aber nicht im Internet bestellen ohne ein Zollstarfverfahren zu riskieren(wegen dann 1,37 € !!!)
Mwst in der Gastronomie
Antwort von Dr. Anja Weisgerber
bisher keineEmpfehlungen
11.05.2009
Dr. Anja Weisgerber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Umsetzung der europäischen Gesetzgebung in nationales Recht. Zunächst einmal möchte ich Ihnen kurz die zwei wichtigsten Instrumente der Gesetzgebung, die es auf europäischer Ebene gibt, erläutern: Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen benötigen keine Umsetzung in nationale Gesetze, sie gelten also unmittelbar, in der Regel drei Tage nach der Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt. Richtlinien dagegen erfordern eine Umsetzung in nationale Gesetze. Sie geben Rahmenbedingungen vor, die die Mitgliedstaaten national ausgestalten können, angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten und Besonderheiten. Sie enthalten oft Mindeststandards, die eingehalten werden müssen, während gleichzeitig die Möglichkeit besteht, strengere Regeln festzulegen. Richtlinien treten im Normalfall 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft und sehen eine zweijährige Frist zur Umsetzung in nationales Recht vor. Diese Frist gilt jedoch nicht für jede Richtlinie, oft haben die Mitgliedstaaten auch einen längeren Zeitraum zur Verfügung, die nationalen Gesetze entsprechend zu ändern. Der genaue Zeitplan ist jeweils am Ende eines Richtlinientextes zu finden. Es liegt also allein an den Mitgliedstaaten, wie lange die Umsetzung dauert. Bei dem von Ihnen genannten Beispiel der 3. Führerscheinrichtlinie hat sich Deutschland tatsächlich dafür entschieden, die Richtlinie noch vor der Frist 2013 in nationales Recht zu übersetzen – so ist die 3. Führerscheinrichtlinie seit Januar 2009 in Kraft.
Sollte eine Richtlinie nach Ablauf der Frist immer noch nicht umgesetzt sein und ist auch keine zügige Umsetzung in Sicht, wird die Europäische Kommission als "Hüterin der Verträge" aktiv. Die Kommission kann dann ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten. Nach einer Verwarnung, die dem Mitgliedstaat noch einmal die Möglichkeit gibt, aktiv zu werden und die konkreten Pläne für die Umsetzung darzulegen, kann die Kommission ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstreben. Auch das Europäische Parlament ist der Meinung, dass die von Ihnen angesprochenen Roaming-Gebühren nicht akzeptabel sind. Darum freue ich mich, dass jüngst eine Verordnung beschlossen wurde, die die Kosten für das Telefonieren im Ausland sowie das SMS-Schreiben nach oben hin begrenzt. Derzeit liegt der maximale Minutenpreis bei 46 Cent für selbst getätigte Anrufe und 22 Cent für angenommene Anrufe. Ab Juli 2009 gelten 43 und 19 Cent und ab Sommer 2010 40 und 16 Cent. Auch eine Höchstgrenze für das Verschicken von SMS wurde festgelegt: Dieser Service darf in Zukunft nur noch 11 Cent kosten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte wünsche Ihnen auch weiterhin viel Interesse an europapolitischen Themen.

Mit herzlichen Grüßen
Dr. Anja Weisgerber, MdEP
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Frage zum Thema Soziales
24.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber,

vielen Dank für die ausführliche Erläuterung des europäischen
Gesetzgebungs Procederes.

Leider sind Sie nicht auf den eigentlichen Kernpunkt meiner Frage eingegengen.
Daß die Unsetzung der Gewichtsgrenze so überschnell umgesetzt wurde, ist sicher mit den Folgen (für Rettungsdienste etc) unserer Regierung anzukreiden.
Warum wurde nicht versucht, die Reglung auf 7,5 t für alle oder einen Kompromiß mit 5 t festzulegen?

Daß die unverschämte Abzockerei beim Mobilfunk etwas eingebremst wurde ist ja lobenswert-aber warum in einem freien Wirtschaftsraum Roaminggebühren?
Die Binnenzollproblematik habe Sie leide überhaupt nicht angesprochen.
Daß z.B. im Gesundheitswesen auch noch nationale Grenzen gelten (ich kann mich z.B. nicht auf Gesundheitskarte in Österreich massieren lassen)

Grüße aus Passau
Antwort von Dr. Anja Weisgerber
1Empfehlung
03.06.2009
Dr. Anja Weisgerber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.
Ein freier Wirtschaftsraum bedeutet nicht zwangsläufig, dass Unternehmen europaweit tätig sind. Gerade der Mobilfunkmarkt ist sehr fragmentiert. Es gibt viele, teils kleine, Anbieter, die ihre Dienste nur national anbieten. Sie bieten ihren Kunden jedoch trotzdem die Möglichkeit, europa- bzw. weltweit zu telefonieren, auch in Ländern, in denen der konkrete Anbieter kein eigenes Netz besitzt. Um den Kunden diesen Service anbieten zu können, zahlen die Anbieter an die Netzbetreiber in anderen Ländern Nutzungsgebühren. Diese werden wiederum an die Kunden weitergegeben. Es ist jedoch kritikwürdig, dass große Anbieter, die teilweise europaweit tätig sind, trotzdem Roaming-Gebühren verlangen. Genau aufgrund dieses Missstands hat das Europäische Parlament die Verordnung zur Begrenzung der Roaming-Gebühren beschlossen, die ich Ihnen in meiner vorherigen Antwort erläutert habe. Bei der von Ihnen angesprochenen Binnenzollproblematik handelt es sich nicht um ein Zollproblem, sondern um eine Steuerangelegenheit. Während Zölle innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nicht erhoben werden dürfen, da das Prinzip des freien Warenverkehrs gilt, liegt die Steuerhoheit bei den Mitgliedstaaten. Bei Kaffee gilt in Deutschland wie für Alkohol und Tabak eine Verbrauchssteuer. Eine Freimenge bis 10 kg pro Person für den Eigenbedarf darf eingeführt werden. Versandhandel allerdings gilt immer als gewerblich, weshalb die Verbrauchssteuer ab dem ersten Gramm erhoben wird. Grundsätzlich muss die Verbrauchssteuer des Empfängerlandes entrichtet werden. Dies erklärt, warum Sie eine Steuer entrichten müssen, wenn Sie Kaffee im Internet aus den Niederlanden bestellen. Es handelt sich also nicht um eine Zollabgabe. Die Steuerhoheit liegt bei den Mitgliedstaaten – eine europaweite Vereinheitlichung der Verbrauchssteuer würde sich also schwierig gestalten. Des Weiteren sprechen Sie die nationalen Grenzen im Gesundheitswesen an. Die Europäische Union hat in diesem Bereich kaum Kompetenzen. Die einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sie ihre Gesundheitssysteme aufbauen, verwalten und finanzieren. Die Finanzierung erfolgt in einigen Staaten durch Beiträge, wie z.B. in Deutschland, in anderen Ländern durch Steuern. Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für Notfallbehandlungen müssen von den Krankenkassen grundsätzlich voll übernommen werden. Des Weiteren wird zwischen freiwilliger stationärer und ambulanter Behandlung unterschieden. Der Europäische Gerichtshof hat hier in einigen wegweisenden Urteilen entschieden, dass ambulante Behandlungen als Dienstleistungen anzusehen sind. Diese können über die nationale Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die entsprechende Leistung auch im eigenen Land von der Kasse erstattet wird. Sollte die Behandlung im Ausland teurer sein, werden aber nur die Kosten, die im eigenen Land angefallen wären, übernommen. Bei stationären Behandlungen im Krankenhaus muss vorher eine Erlaubnis der Krankenkasse eingeholt werden. Um die Rechte der Patienten, sich im Ausland behandeln zu lassen, und die bereits bestehenden Möglichkeiten zu vereinfach, wird gerade im Europäischen Parlament eine Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen diskutiert, die die von Ihnen angesprochenen Schwierigkeiten beheben soll. Eine Entscheidung darüber wird in der nächsten Legislaturperiode fallen. Was Ihre Frage zum Feuerwehrführerschein betrifft: Die Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union sieht eine Ausnahmeregelung für den Katastrophenschutz vor, die von den Mitgliedsstaaten beschlossen werden muss. In Deutschland wurden die Feuerwehren von Bundesverkehrsminister Tiefensee zunächst nicht zum Katastrophenschutz gezählt, da Sie in einem Brief der Kommission an anderer Stelle gesondert erwähnt werden. Dadurch wurde vom Bundesverkehrministerium zunächst leider keine Ausnahmeregelung für die Freiwilligen Feuerwehren angedacht, was im Laufe der Zeit vor allem die vielen Freiwilligen Feuerwehren in Bayern vor immense Nachwuchsprobleme stellte. Die CSU-Landesgruppe sowie die CSU-Europagruppe haben sich bei Kanzlerin Angela Merkel in Berlin und Verkehrskommissar Tajani in Brüssel für das Anliegen der freiwilligen Feuerwehren in Bayern eingesetzt. Im März erst sprach sich dann auch Bundesminister Tiefensee dafür aus, eine Führerscheinausnahme für Fahrzeuge eines Gewichts von bis zu 4,25 Tonnen zu schaffen – was keine besonders gute Lösung für die Feuerwehren dargestellt hätte. Durch weiteren Druck der CSU gelang es in der Zwischenzeit, einen Kabinettsbeschluss durchzubringen, der nun eine Ausnahmeregelung von bis zu 7,5 Tonnen zu schaffen. Auch der dementsprechende bayerische Antrag im Bundesrat war von Erfolg gekrönt. Die Verordnung ist gerade in Vorbereitung, das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Bundestagswahl abgeschlossen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit herzlichen Grüßen
Dr. Anja Weisgerber, MdEP
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Frage zum Thema Finanzen
28.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber,

in der Presse war zu lesen, daß Pensionszahlungen an alle Europapolitiker erheblich erhöht werden, da italienische Europaparlamentarier gegenüber den Parlamentarier im italienischen Parlament verringerte Pensionszahlungen haben.

Ist das korrekt?

Wenn ja, mit welchem Recht erhöhen sich Europaparlamentarier wie in einem Selbstbedienungsladen die eigene Pension?
Wenn ja, wie kann da die Europaskepsis, die ja auch in Deutschland massiv verbreitet ist, verringert werden?

Können Sie mich bitte hierzu informieren?

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Antwort von Dr. Anja Weisgerber
bisher keineEmpfehlungen
03.06.2009
Dr. Anja Weisgerber
Sehr geehrter Herr ,
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu meiner persönlichen Altersvorsorge: Ich werde weiter über das nationale System abgesichert sein, d. h. meine Ansprüche aus der Altersversorgung richten sich nach den Leistungen des Bundestages. Ich werde daher die Versorgung erhalten, wie sie auch ein Bundestagsabgeordneter erwirbt. Ich war niemals Mitglied des Pensionsfonds des Europäischen Parlaments und werde von dort keine Zahlungen erhalten.

Zum System generell für Europaparlamentarier: Es wird ab der nächsten Legislatur ein einheitliches Statut geben für die EU-Abgeordneten, d. h. wir Abgeordnete werden eine einheitliche parlamentarische Vergütung erhalten und auch die Ruhegehaltsansprüche werden nun einheitlich geregelt.
Bisher war unsere Vergütung und die Altersentschädigung an die nationalen Systeme angelehnt. Wir deutsche EU-Abgeordnete haben beispielsweise die gleiche Vergütung und die gleiche Altersversorgung erhalten wie die Bundestagsabgeordneten. Einen Anspruch auf Altersentschädigung erwerben nur die Abgeordneten, die mindestens acht Jahre dem Europäischen Parlament angehört haben. Diese Altersentschädigung ist – anders als die gesetzliche Rente – in vollem Umfang zu versteuern. Über die Höhe der Altersversorgung der deutschen Europaabgeordneten entscheidet im Übrigen ausschließlich der Deutsche Bundestag. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter derzeit circa 36 Prozent der Abgeordnetenentschädigung.
Daneben bestand die Möglichkeit, beim freiwilligen Pensionsfonds des Europäischen Parlaments beizutreten, wobei zu betonen ist, dass die Leistungen nicht mit der Altersversorgung des Bundestages zu kombinieren ist, sondern darauf angerechnet werden. In diesem Fonds war ich nie Mitglied und werde keine Leistungen daraus beziehen.
Das neue Statut, das die Vergütung und die Altersversorgung einheitlich regelt, sieht nun vor, dass pro Jahr der Parlamentszugehörigkeit 3,5 % der Diäten als Pension gezahlt werden, maximal 70 % nach 20 Jahren. Nach den gegenwärtig vorliegenden Daten beläuft sich ein Nettoruhegehalt auf circa 255 EUR für ein einjähriges Mandat, auf 1.242 EUR für ein fünfjähriges Mandat und auf 2.457 EUR für ein zehnjähriges Mandat. Zwingend gilt dieses System jedoch nur für 2009 neugewählte Mitglieder des Parlaments. Ich bin seit 2004 Europaabgeordnete und kann mich daher auch für eine Regelung nach dem nationalen Recht entscheiden. Wie ich oben bereits angesprochen habe, werde ich weiterhin im nationalen System bleiben.

Von einer generellen Erhöhung der Altersbezüge kann man daher nicht sprechen. Für einige Angeordnete, die vorher geringe Diäten und eine geringe Altersversorgung bezogen haben, ist die Angleichung über das einheitliche Statut tatsächlich eine Verbesserung. Für deutsche Abgeordnete, deren Vergütung ähnlich bleibt, ist es eine Frage des Einzelfalles. Hintergrund des einheitlichen Statuts ist, dass die Diäten und die Altersversorgung in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich ausgestaltet war und jetzt ein einheitliches und gerechtes Level herbeigeführt werden soll.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Ihre Anja Weisgerber
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