Christine Lambrecht (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Christine Lambrecht
Jahrgang
1965
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des deutschen Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Bergstraße
Landeslistenplatz
3, über Liste eingezogen, Hessen
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(...) Wir dürfen die Weitergabe von Daten nicht der freien Marktwirtschaft überlassen, sondern müssen diese an die vorherige Einwilligung der Betroffenen knüpfen. Die Strafvorschriften müssen drastisch verschärft werden, um vom Datenmissbrauch abzuschrecken. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Lamprecht,

um es vorweg zu nehmen: seit 30 Jahren habe ich mich politisch für die SPD engagiert und war stets Wähler Ihrer Partei.
Die Geschehnisse nach der aktuellen Landtagswahl, auch das
prädemokratrische Verhalten von hessischen SPD-Funktionären gegenüber der MdL Metzger werden dazu führen, dass ich dies, zumindest bei künftigen Landtagswahlen ändern werde.
Aufgrund meiner politischen Biographie interessiert mich trotzdem Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Seit Wochen kann der politisch Interessierte auf der offiziellen Web-Seite des SPD Unterbezirkes Hessen Süd an erster Stelle eine unkommentiert gebliebene Erklärung der SPD-Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen ( AfA ) nachlesen, die hochgradig verwundert.
In relativ schlechtem Deutsch wird dem erstaunten Leser erklärt,
die Politik Roland Kochs sei ebenso gescheitert, wie "die neo-
liberale Politik von Rot-Grün".
Auch wird wörtlich von einem neoliberalen Kurs gesprochen, den
"Schröder, Clement und Konsorten (!)" ... begonnen hätten.
Sehr geehrte Frau Lamprecht, die Zitate stammen nicht aus
dem "Neuen Deutschland" oder vom Parteitag der "Linken",
sie stammen aus der offiziellen Web-Seite der SPD Hessen!
Wie stehen Sie inhaltlich zu dem Vorgang ?

Mit freundlichen Grüßen

Dr.
Antwort von Christine Lambrecht
7Empfehlungen
21.04.2008
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr Dr. ,

ich danke Ihnen für Ihre Frage, die es mir möglich macht, einmal ein paar Dinge zurecht zu rücken, die in den letzten Wochen offensichtlich durcheinandergekommen sind. Gerade Ihre Ausführungen machen deutlich, mit welchen merkwürdigen Maßstäben verschiedene Vorgänge gemessen werden.

Sie empören sich darüber, dass auf der Internetseite der SPD-Hessen-Süd "unkommentiert" eine Erklärung einer Arbeitsgemeinschaft der SPD steht, in der diese sich kritisch mit der Regierung Schröder auseinandersetzt. Gleichzeitig bezeichnen sie -- so verstehe ich Sie jedenfalls -- die Kritik an der Abgeordneten Metzger wegen ihrer Weigerung, Andrea Ypsilanti bei einer eventuellen Wahl zur Ministerpräsidentin ihre Stimme zu geben, wenn aus ihrer Sicht die falschen mitstimmen, als "prädemokratisch".

Um es deutlich zu sagen: Meine Einschätzung der Gesamtleistung der Regierung Schröder unterscheidet sich -- bei aller Kritik -- von der in der Erklärung der AfA geäußerten. Es ist auch nicht meine Sprachwahl. Aber soll man ernsthaft eine Erklärung einer Arbeitsgemeinschaft der SPD zensieren und gleichzeitig eine für die SPD gewählte Abgeordnete, die sich weigert ihre Spitzenkandidatin und Fraktionsvorsitzende zur Ministerpräsidentin zu wählen, zur Heldin verklären? Was ist das für ein Demokratieverständnis?

Ich habe als Abgeordnete im Deutschen Bundestag erfahren können, wie sich viele führende Sozialdemokraten auf Bundesebene, die sich schützend vor Frau Metzger gestellt haben, in der Bundestagsfraktion verhalten, wenn es um die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten geht. 2001 hat Bundeskanzler Gerhard Schröder die Entscheidung für den Krieg in Afghanistan mit der Vertrauensfrage verknüpft. Die SPD-Abgeordneten waren also gezwungen, eine wirkliche Gewissensentscheidung -- nämlich die über Krieg und Frieden -- mit der Frage zu verknüpfen, ob eine sozialdemokratische Regierung das Land weiter gestalten kann, oder nicht. Eine Abgeordnete wollte das nicht mittragen. Sie hat ihr die Fraktion verlassen.

Sie selber verweisen darauf, dass sie sich seit 30 Jahren für die SPD engagiert haben. Es gehört wenig Phantasie dazu, sich vorzustellen, wie lange ein Abgeordneter unter einem Fraktionsvorsitzenden Herbert Wehner sein Mandat behalten hätte, wenn er nach der Wahl in den Skiurlaub gefahren wäre um danach wiederzukommen, eine Pressekonferenz zu veranstalten und zu erklären, dass die Entscheidung der Fraktion, bei der man nicht anwesend war, falsch sei und man nicht bereit sei, den Spitzenkandidaten zum Regierungschef zu wählen.

Können Sie sich vorstellen, wie ein Parteivorstand mit Willy Brandt und Helmut Schmidt reagiert hätte, wenn ein prominenter Sozialdemokrat über die Medien dazu aufgefordert hätte, bei einer Landtagswahl die SPD und ihren Spitzenkandidaten nicht zu wählen?

Und heute soll man so ein Verhalten nicht mehr kritisieren dürfen, sondern auch noch loben? Für mich ist es "prädemokratisch", wenn einzelne Mitglieder -- aus welchen Motiven auch immer - die lange und harte Arbeit der ganzen hessischen SPD, für die tausende von Menschen monatelang gekämpft haben, kaputtzumachen versuchen. Leiden tun darunter die Menschen in Hessen: die Schüler und Eltern unter den desolaten Bedingungen an den Schulen; die, die nicht studieren können, weil sie nicht wissen, wie sie die Studiengebühren aufbringen sollen oder die Menschen, die Opfer von Kriminalität werden, weil die nächste Polizeistation erst in der nächsten Stadt ist, um nur einige zu nennen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen klar machen, wie ich inhaltlich zu den Vorgängen stehe.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht, MdB
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Frage zum Thema Familie
15.04.2008
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

Ende 2006 schrieben Sie mir auf eine Anfrage zum Sorgerecht nicht-verheirateter Eltern, dass Sie (in Ihrer Eigenschaft als zusändige Berichterstatterin im Rechtsausschuss) nicht initiativ werden können, da eine Initiative des BMJ "derzeit noch ausstehe". Wie sie wissen, steht sie immer noch aus.

Nachdem es bisher nur Gerüchte waren, die Ministerin halte die Veröffentlichung zurück, hat Frau Zypries das gestern nun auch offiziell verlautbaren lassen, und spricht nun von Plänen, weitere wissenschaftliche Untersuchungen in Auftrag zu geben.

Meine Fragen:

Wie sie wissen, hat das BMJ auch in einer Antwort auf eine kleine Anfrage des Bundestages geantwortet, die Ergebnisse würden "demnächst" veröffentlicht. Halten sie vor diesem Hintergrund die Informationssperre für zulässig?

Was haben Sie bzw. Ihre Fraktion in den vergangenen 1 1/2 Jahren konkret unternommen, um dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes zum §1626a nachzukommen?

Die Frage des Bundesverfassungsgerichtes war, ob unverheiratet zusammenlebende Eltern nur ausnahmsweise keine gemeinsame Sorge erklären oder regelmässig. Diese Frage ist aufgrund des vorliegenden Materials eindeutig zu beantworten. Mit welcher Art Wissenschaft möchte das BMJ hier zu einer abweichenden Antwort kommen?

vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichen Grüssen,

Dr.
Antwort von Christine Lambrecht
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05.05.2008
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr Dr. ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 15.04.2008.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat dem Beobachtungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechend in der vergangenen Legislaturperiode eine Expertenanhörung zum Thema "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Empfehlen sich Gesetzesänderungen?" durchgeführt. Die Anhörung sollte unter anderem Aufschluss darüber geben, ob die derzeitige Regelung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ausreichend Rechnung trägt oder Anpassungen der gesetzlichen Regelung notwendig sind. Mit überwiegender Mehrheit sprachen sich die Sachverständigen für gesetzgeberische Korrekturen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus, demgegenüber gingen die Meinungen über ein etwaiges Neuregelungsmodell auseinander.

Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Im Jahr 2004 wurden im gesamten Bundesgebiet 87.400 Sorgeerklärungen abgegeben. Unter Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2004, nach der 197.129 Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren wurden, ergibt sich für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 44,34 %. Dies bedeutet einerseits, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass nicht verheiratete Eltern sich immerhin in mehr als der Hälfte der Fälle (55,66%) nicht entschließen können, die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung zu begründen. Diese Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil sie keinen Aufschluss darüber geben, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht.

Auch aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Justiz eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern durchgeführt. Da diese Befragung ein vielschichtiges Bild ergeben hat, gleichzeitig aber keine Untersuchung ist, die wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, ergänzend dazu eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

besten Dank für Ihre Antwort vom 21.4.08.
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie es für durchaus tolerabel erachten, dass der ehemalige Bundekanzler und SPD-Vorsitzende Gerhard Schröder auf der Web-Seite des SPD -Unterbezirkes Hessen-Süd mit der Vokabel "Konsorten" ( Duden: abfällig gemeint: Mitbeteiligter, Mitschuldiger ) belegt wird und dass nach SPD-AfA-Auffassung auf der gleichen Web-Seite die Politik von Rot-Grün als "gescheitert" erachtet wird. Wäre ich Sympathisant der CDU oder der Linken, ich würde mich über soviel Wahlkampfhilfe freuen.
Im übrigen habe ich in meiner Frage keinen Anlass gegeben, Frau Metzger "als Heldin zu verklären", wie Sie schreiben. Vielmehr habe ich Reaktionen von SPD-Funktionären auf ihre Entscheidung, nach der Wahl das zu tun, was sie vor der Wahl versprochen hat, als prädemokratisch bezeichnet.
So meldete die Frankfurter Rundschau am 19.3., der Wiesbadener SPD-Funktionär Pighetti habe Frau Metzger als "schmutzigen Parasiten" bezeichnet, und zwar nicht im Affekt, sondern in schriftlicher Form.

Sind Sie mit mir der Auffassung, dass man dies als "prädemokratisch" bezeichnen darf ?

Mit freundlichen Grüßen

Dr.
Antwort von Christine Lambrecht
3Empfehlungen
22.04.2008
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr Dr. ,

nein.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht
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Frage zum Thema Finanzen
01.05.2008
Von:

Warum wird einem noch nicht geschiedenen, getrennt lebenden Ehemann, sein Gehalt nach Steuerklasse 1und nicht bis zur Scheidung nach Steuerklasse 3 versteuert? Unterhaltszahlungen an Frau und Kind müssen doch weiterhin bezahlt werden.
Antwort von Christine Lambrecht
3Empfehlungen
27.05.2008
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für ihre Frage vom 1.5.2008.

Die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer wird im laufenden Jahr im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer) und vom Arbeitgeber einbehalten. Erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres wird gegebenenfalls zuviel erhobene Lohnsteuer erstattet bzw. zuwenig erhobene Steuer nachgefordert.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden durch die Lohnsteuerklassen einkommensteuerrechtliche Vorgaben umgesetzt. Einkommensteuerrechtlich wird grundsätzlich jeder Steuerpflichtige mit seinem zu versteuernden Einkommen nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Das entspricht der Lohnsteuerklasse I im Lohnsteuerabzugsverfahren. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten können zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen. Den Ehegatten wird es so ermöglicht, die Belastung mit Lohnsteuer im Jahresverlauf dem einkommensteuerrechtlichen Jahresergebnis anzupassen. Denn nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingverfahrens. Dabei werden die Ehegatten so gestellt, als ob jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt und als Alleinstehender nach dem für jeden Steuerpflichtigen geltenden Einkommensteuertarif zu versteuern hätte. Dieses Splittingverfahren führt zu einer Milderung der Tarifprogression, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte hat oder die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Diese Wirkung des Splittings ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass unabhängig von der Verteilung des Erwerbseinkommens auf die Ehegatten die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums beider Ehepartner gesichert wird, indem der im Einkommensteuertarif eingearbeitete Grundfreibetrag beiden Ehegatten gewährt wird. Der Splittingeffekt nimmt jedoch rasch ab, wenn der andere Ehepartner zunehmend zum Einkommen des Haushalts beiträgt. Tragen beide mit gleichen Teilen zum gemeinsam zu versteuernden Einkommen bei, ist der Splittingeffekt gleich Null.

Das Ehegattensplitting ist geschlechtsneutral gestaltet. Es ermöglicht den Ehegatten - ohne eine ertragsteuerliche Schlechterstellung befürchten zu müssen - die freie Entscheidung darüber, ob nur ein Ehepartner einen möglichst hohen Beitrag zum Familieneinkommen erwirtschaften will, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen. Eine Schlechterstellung je nach Aufteilung der Berufstätigkeit zwischen den Ehegatten wäre im Hinblick auf den in Artikel 3 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatz und Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) unzulässig.

Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 3. November 1982, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1982 S. 717, ausgeführt, dass das Splittingverfahren keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung ist, sondern eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung, durch die auch die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen der Partner im Rahmen der Ehe berücksichtigt werden. Das Splittingverfahren beruht auf der Überlegung, dass die Ehegatten das Haushaltseinkommen gemeinsam erwirtschaften und über die Verwendung des Einkommens im Rahmen der nach zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden ehelichen Wirtschafts- und Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam entscheiden.

Das Einkommensteuergesetz knüpft damit nicht willkürlich an das zivilrechtliche Institut der Ehe an. Es greift vielmehr die bürgerlich-rechtliche Vorstellung von Ehe als eine auf Dauer ausgerichtete Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit umfangreichen gegenseitigen Verpflichtungen auf. Nur die Form des Zusammenlebens in der Ehe wird unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt. Leben die Ehepartner auf Dauer getrennt, ist die Ehe geschieden oder lebt ein Paar ohne Trauung zusammen, gibt es keinen Grund, die Steuerbelastung nach dem Splittingverfahren zu ermitteln, da die für das Ehegattensplitting maßgebenden Grundannahmen des Gesetzgebers zu den Lebensverhältnissen in der zivilrechtlichen Ehe nicht mehr bzw. nicht gegeben sind. Das BVerfG hat die Beschränkung der Zusammenveranlagung und damit der Besteuerung nach dem Splittingverfahren auf zusammen lebende Ehegatten als sachgerecht und verfassungsgemäß anerkannt. Es führt hierzu aus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen insbesondere nicht verpflichtet sei, die für zusammen lebende Ehegatten geltende Splittingbesteuerung auf dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten oder auf andere Alleinstehende mit Kindern auszudehnen. Folglich können Geschiedene und unverheiratete Paare im Lohnsteuerabzugsverfahren auch nicht auf die Steuerklassenkombinationen IV/IV bzw. III/V für Ehegatten zugreifen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Unterhaltspflichtige und Alleinerziehende "…wie Singles behandelt…" würden, weil ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem getrennten Partner oder den Kindern einkommenssteuerrechtlich nicht berücksichtigt würden.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind unabhängig von der Lohnsteuerklasse des Unterhaltsverpflichteten (das kann z.B. die Lohnsteuerklasse I für Alleinstehende sein) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Unterhaltsempfänger muss Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können, als sonstige Einkünfte versteuern. Mit dieser Regelung, dem sog. begrenzten Realsplitting, wird entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen bewirkt, dass die Unterhaltsleistungen das Einkommen des Verpflichteten mindern und das Einkommen des Berechtigten erhöhen. Wegen der möglichen Auswirkungen des Realsplittings auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz. Wird der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht wirksam beantragt, so können die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Der Empfänger hat die Unterhaltsleistungen in diesem Fall nicht zu versteuern.

Diese Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bereits im laufenden Jahr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Hierzu kann der Unterhaltspflichtige nach Maßgabe des § 39a EStG einen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bleiben ertragsteuerlich nicht unberücksichtigt. Wie aus den Ausführungen zum Splittingverfahren bei Ehepaaren deutlich wird, sind weder das Ehegattensplitting noch die entsprechenden Lohnsteuerkombinationen als Instrumente zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Kindesunterhalt gedacht bzw. geeignet. Dem Umstand, dass Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, wird im Rahmen der Einkommensteuer durch den so genannten Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) Rechnung getragen. Dies geschieht unabhängig vom Familienstand der Eltern und damit auch unabhängig von der Lohnsteuerklasse des Unterhaltspflichtigen.

Der Familienleistungsausgleich vollzieht sich wie folgt:

Bei den Eltern wird unabhängig vom Familienstand ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder steuerfrei belassen, und zwar entweder durch die Zahlung von Kindergeld oder durch Abzug der entsprechenden Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

Bei getrennten Eltern wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt (Obhutsprinzip, § 64 EStG). Bei minderjährigen Kindern hat der barunterhaltspflichtige Elternteil am Kindergeld - soweit er ausreichend Unterhalt leistet - dadurch Anteil, dass er seine Unterhaltszahlungen um das halbe Kindergeld kürzen kann (zivilrechtlicher Ausgleich gemäß § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dadurch erhält letztlich jeder Elternteil das halbe Kindergeld, das nach seiner Zielsetzung der Entlastung beider Elternteile dienen soll. Dies entspricht dem Zivilrecht, das Barunterhalt und Betreuungsunterhalt als gleichwertig behandelt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt bei jedem Elternteil, unabhängig von der Behandlung beim anderen Elternteil, ob durch den Anspruch auf das halbe Kindergeld die gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des halben Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird. Ist dies nicht der Fall, werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen grundsätzlich die halben Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen und der Anspruch auf das halbe Kindergeld der sich dann ergebenden Einkommensteuer hinzugerechnet. In den Fällen, in denen das Kindergeld für die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung ausreicht, haben die Freibeträge für Kinder nur noch Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (§ 51a EStG).

Da im geltenden Einkommensteuerrecht Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinsamen Kindern und getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten verfassungskonform berücksichtigt werden, kann ich eine Änderung der angesprochenen gesetzlichen Regelungen nicht in Aussicht stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht
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Frage zum Thema Familie
05.05.2008
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

herzlichen Dank für Ihre Erläuterungen vom 5. Mai zu den Plänen des BMJ bzgl. der (Nicht-) Umsetzung des Verfassungsgerichtsauftrags zum §1626a BGB. Eines ist mir bisher nicht klargeworden:

Sie schreiben, der Grund für die Beauftragung weiterer Untersuchungen seien fehlende Antworten zu den Motiven der Sorgerechtsverweigerung. Auf die kleine Anfrage des Bundestages vom 27.6.2007 schrieb das BMJ am 11.07.2007 (siehe Drucksache 16/6078):

"Die Gründe, aus denen nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ablehnen, wurden untersucht von Peter Finger (Das Standesamt (StAZ) 2003, S. 228 FN 25), Sandra Fink (Die Verwirklichungdes Kindeswohls im Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern, 2004). Auch die noch nicht vollständig ausgewertete Umfrage des Bundesministeriums der Justiz von 2006 befasst sich mit diesen Gründen. Insgesamt sind die Motive für die Ablehnung einer Sorgeerklärung sehr unterschiedlich. Unter anderem sind folgende Beweggründe zu nennen: "eine Beziehung der Eltern hat nie bestanden", "eine friedliche Verständigung der Eltern ist nicht möglich" "die Mutter will praktische Schwierigkeiten vermeiden" oder "hat Angst, im Falle der Trennung vom Kindesvater selbst das Sorgerecht zu verlieren". Die Auswertung der Umfrage des Bundesministeriums der Justiz wird derzeit abgeschlossen. Die Ergebnisse werden demnächst vorliegen."

Die Arbeit von Frau Dr. Fink liegt mir vor und nennt tatsächlich als häufigsten Grund: "Die Eltern verstehen sich gut, jedoch möchte die Mutter da alleinige Sorgerecht beibehalten, damit sie im Konfliktfall allein entscheiden kann."

Meine Fragen:

Welche Sinn sieht das BMJ in der Beauftragung neuer wissenschaftlicher Untersuchungen, wenn es die vorhandenen nicht korrekt zitieren kann?

Was ist der Unterschied zwischen freier und beauftragter Wissenschaft?

vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichen Grüssen,

Dr.
Antwort von Christine Lambrecht
bisher keineEmpfehlungen
21.05.2008
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr Dr. ,

in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht, wie er den Prüfauftrag erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nicht aufgegeben, bereits im Jahr 2003 eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass angesichts der neu geschaffenen Rechtsform zum Zeitpunkt des Urteils noch keine tragfähigen empirischen Aussagen möglich seien (vgl.BVerfGE 107, 150 ff., 179 f.). So fehlten insbesondere gesicherte Erkenntnisse darüber, ob es trotz der neu geschaffenen Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung von Eltern eines nichtehelichen Kindes dauerhaft eine beachtliche Zahl von Fällen gibt, in denen es bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind nicht zu einer gemeinsamen Sorge kommt, und welche Gründe hierfür maßgeblich sind.

Die bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen nähern sich diesen beiden Fragen durch eine Befragung, die mittels Fragebögen bei Jugendämtern durchgeführt wurde (z.B. Fink, Die Verwirklichung des Kindeswohls im Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern, S. 136 ff.). Hierdurch kann man sicherlich einen gewissen Einblick in die Häufigkeit dieser Fälle und die Motivlage der Mütter bekommen. Problematisch an einer solchen Untersuchungsmethode ist jedoch, dass die Befragung nicht die direkt betroffenen Väter und Mütter einbezieht und nicht auf belastbaren statistischen Daten, sondern auf Eindrücken, Erinnerungen und Schätzungen dritter Personen beruht. Es handelt sich daher in meinen Augen nicht um eine ausreichend gesicherte empirische Untersuchung. Um belastbare Erkenntnisse zur wahren Motivlagen der Mütter zu erhalten, müssten die betroffenen Mütter und Väter vielmehr durch geschulte Interviewer gezielt und direkt befragt werden. Aus diesem Grund beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, nunmehr eine entsprechende wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB
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