Christine Lambrecht (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Christine Lambrecht
Jahrgang
1965
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des deutschen Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Bergstraße
Landeslistenplatz
3, über Liste eingezogen, Hessen
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(...) Der Rahmenbeschluss hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen. Deshalb muss die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, also mit einer Person unter 18 Jahren, unter Strafe gestellt werden, wenn dafür Geld oder sonstige Gegenleistungen geboten werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Soziales
11.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

ich pflege zu hause unseren 12 Jahre alten Sohn. Dafür erhalte ich monatlich 665 € Pflegegeld(7980 € im Jahr). Im Jahr 2002 habe ich den Riester-Vertrag abgeschloßen .Für die Berechnung der Höhe Altersvorsorgezulage und des Eigenbeitrags wird aber in meinem Fall nicht von o.g. Betrag ausgegangen, sondern von 23.184 €.

Dies finde ich als sehr ungerecht , weil diese Summe nur von der Pflegekasse als Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherungbeiträge genommen wird.

Meine Frage an Sie:
Ist die Gesetzregellung so richtig und gewollt, daß sich Zulageberechnung und Eigenanteil nicht nach tatsächlich erziehltem Bruttoarbeitsentgelt richtet?

Vielen Dank und
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Christine Lambrecht
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22.02.2007
Christine Lambrecht
Sehr geehrte Frau ,

bedauerlicherweise lag ein Versehen vor. Ich komme aber selbstverständlich in den nächsten Tagen gern auf Sie zurück.

Viele Grüße
Ergänzung vom 27.02.2007
Liebe Frau ,

nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt, rentenversicherungspflichtig ist. Die von Ihnen angesprochene Regelung stellt sicher, dass nicht erwerbstätige Pflegepersonen, ebenso wie bei einem Pflegedienst Angestellte, Rentenansprüche erwerben. Dies stellt m. E. bereits einen großen Vorteil bzw. eine sozialpolitische Errungenschaft für diesen Personenkreis dar. Dabei wird das rentenversicherungspflichtige Einkommen bei nicht erwerbstätigen Pflegepersonen nach einem Entgelt berechnet, das sich in der Höhe nach dem Entgelt für die Pflegeleistungen entsprechender Pflegedienste und nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit richtet. Die gesetzliche Regelung, wonach Altersvorsorgezulage und Eigenbeitrag bei der Riester-Rente nach dem fiktiven Entgelt, das Sie benannt haben, berechnet werden, ist rechtlich korrekt, da diese Beiträge immer nach dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen berechnet werden. Hier muss genau auf den genannten Betrag zurückgegriffen werden, den die Pflegekasse für die Berechnung des Rentenbeitrages berücksichtigt. Es steht außer Frage, dass Sie bei der alleinigen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen den Höchstförderbetrag mit einem geringeren Eigenbeitrag erreichen würden. Jedoch ist das Pflegegeld nicht ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Die Rentenanwartschaft, zu der die Riesterrente eine Ergänzung bilden soll, basiert eben auf einem wesentlich höheren angenommenen Einkommen. Da es sich bei der Riester-Rente um eine freiwillige Altersvorsorge handelt, müssen Sie Ihren Eigenbeitrag auch nicht zwangsläufig so bestimmen, dass die Höchstzulage erreicht wird, wenn Sie diese wirtschaftliche Belastung nicht tragen können oder wollen.

Eine Ungerechtigkeit vermögen wir aus den o. g. Gründen nicht zu erkennen. Es ist im Gegenteil eine große Errungenschaft, dass Pflegepersonen heute rentenversichert sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht, MdB
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Frage zum Thema Familie
11.01.2007
Von:

Hallo Christine, wir kennen uns von der Birkenauer SPD. Meine Bitte an Dich: Frau ER ist Kurdin und wohnt mit 4 Kindern im Schimbacher Hof, Asylantenheim in Birkenau. Ihr Mann ist in der Türkei als Kurde verhaftet worden. Auf meine Frage hin (Frau ER macht bei mir sauber), wann sie ihren Mann wiedersieht, meinte sie "wahrscheinlich nie wieder". Wie könnten wir ihr weiterhelfen. Hast Du Kontakte zum Auswärtigen Amt um hier Erkundigungen anzustellen? Bitte melde Dich.

Herzliche Grüße und ein gutes neues Jahr
Antwort von Christine Lambrecht
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15.01.2007
Christine Lambrecht
Lieber ,

natürlich werde ich versuchen, zu helfen.

Aber das ist sicher kein Fall, den man auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite verhandeln sollte. Hier ist eine gewisse Vertraulichkeit im Interesse aller Beteiligten wohl geboten.

Bitte lass mir nähere Informationen über Frau Er und ihren Mann zukommen. Benutze dazu bitte meine normale e-Mail Adresse christine.lambrecht@bundestag.de oder die Postadresse meines Büros: Deutscher Bundestag, MdB Christine Lambrecht, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

Ich werde dann sehen, was ich tun kann.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht
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Frage zum Thema Gesundheit
01.02.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

ich bin mir im klaren, daß dies nicht in Ihr eigentliches Ressort fällt. Thema Stichtag zum Wechsel freiwillig Versicherter aus der GKV in die PKV - hier die neue 3-Jahresregelung für Angestellte:

Wann ist bitte dieser Stichtag:

im Oktober 2006, der 18. Januar oder der 1. Februar? Und zudem würde ich anregen, daß die Hotline des Gesundheitsministeriums eingestellt wird. Diesen Aufwand können wir uns sparen, denn die Informationen der Pressedienste sind zeitnaher und kompetenter als die der Hotline...

Viele Grüße aus Bensheim

Antwort von Christine Lambrecht
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27.02.2007
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der neuen 3-Jahresregelung für Angestellte.

Der Stichtag zum Wechsel freiwillig Versicherter aus der GKV in die PKV, nach dem Sie sich erkundigt haben, ist der 2. Februar 2007, also der Tag der 2. und 3. Lesung im Rahmen der Gesundheitsreform.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB
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Frage zum Thema Familie
22.03.2007
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom Dezember letzten Jahres und Ihr Angebot, mich über die politische Diskussion zum Unterhalts- und Sorgerecht auf dem Laufenden zu halten.

Nach der heutigen Pressemeldung über die Koalitionseinigung zum Unterhaltsrecht kann ich nicht mehr erkennen, was genau die Reform an der Reform ist, ich hab’ mehr Fragen als je zuvor.

Kinder sollen besser gestellt werden durch die Vorrangstellung, faktisch werden sie schlechter gestellt aufgrund steuerlicher Effekte. Ihre Kollegin Granold ist der Meinung (nachzulesen auf der Homepage der CDU/CSU-Fraktion), man solle die vom Verfassungsgericht eingeforderte Harmonisierung von Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht dennoch verschieben. Sind Sie derselben Meinung?

Warum wird nicht flankierend das Steuerrecht so geändert, dass Kindesunterhalt mit im Realsplitting berücksichtigt wird, wodurch nicht nur dieser steuerliche Effekt beseitigt wäre, sondern insgesamt mehr Gerechtigkeit in der Familienbesteuerung hergestellt würde?

Im Gesetzentwurf steht, diese Harmonisierung werde bereits dadurch erreicht, dass Kindesunterhalt an den Kinderfreibetrag gekoppelt werde, was zu Normenklarheit führe. Welche Norm genau liegt der Formel KU = 2*Kinderfreibetrag*Altersfaktor zugrunde?

Zweitfamilien bekommen durch den Sieg der konservativen Kräfte jetzt doch keine Chance. Wo soll Ihrer Meinung nach die angestrebte Erhöhung der Geburtenzahlen herkommen?

Durch die Unterhaltsreform bekommen nichtverheiratete Väter mehr Pflichten. Rechte bekommen sie weiterhin keine. Warten Sie immer noch auf die vom BMJ angekündigten Auswertungen zum Thema §1626a? Wie lange werden Sie warten? Reichen die Auswertungen, die ich Ihnen vorgelegt hatte, nicht aus, um den Handlungsbedarf bezüglich §1626a aus dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes abzuleiten?

Vielen Dank im voraus für Antworten auf einige meiner Fragen!
Antwort von Christine Lambrecht
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30.03.2007
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Unterhalts- und Sorgerecht vom 22. März 2007.

Auch ich stehe dem zur Unterhaltsreform von der Regierungskoalition und der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries getroffenen Kompromiss sehr kritisch gegenüber. Danach stehen zwar alle Kinder im ersten Rang, unverheiratete Mütter, die ihre Kinder allein erziehen, gehen aber in der Regel leer aus. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/1830) stehen sie nicht wie die verheirateten Mütter im zweiten Rang, sondern es wurde für sie ein dritter Rang neu geschaffen. Die Gleichstellung aller Mütter, die Kinder erziehen, war aber das Kernstück der Unterhaltsreform, die bereits im April letzten Jahres vom Kabinett beschlossen wurde. Dies halte ich auch nach wie vor für richtig, da die Kinder keinen Einfluss auf den Familienstand ihrer Eltern haben. Besonders kritisch sehe ich auch, dass selbst kinderlose Ehefrauen nach dem Kompromiss allein auf Grund des Trauscheins besser gestellt werden als allein erziehende Mütter.

Außerdem soll durch die Reform der Mindestbedarf eines Kindes gesetzlich festgeschrieben werden. Nach der geplanten Neuerung im Unterhaltsrecht tritt an die Stelle des Regelbetrags für den Unterhalt, der bislang noch nach der Regelbetrags-Verordnung berechnet wird, der Mindestunterhalt. Der Mindestunterhalt für ein Kind soll sich nach dem im Steuerrecht geregelten existenznotwendigen Bedarf von Kindern richten, der steuerlich verschont bleibt. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre ermittelt und dadurch aktualisiert. Auf dieser Grundlage gewährt das Steuerrecht den Eltern den Kinderfreibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums. Da der Kinderfreibetrag beiden Elternteilen zukommt, wird der Mindestunterhalt als doppelter Freibetrag festgesetzt. Beide Kinderfreibeträge bilden das sächliche Existenzminimum eines Kindes. Monatlich handelt es sich um den zwölften Teil, da der Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht als Jahresfreibetrag ausgewiesen ist. Dabei sind nach der geplanten Regelung drei verschiedenen Alterstufen vorgesehen, wonach der genaue Mindestunterhalt zu berechnen ist (0-6 Jahre, 7-11 Jahre und ab 13 Jahre). Ich weise aber darauf hin, dass es sich bei dem Mindestunterhalt um das reine Existenzminimum für ein Kind handelt. Dieser soll anstatt der komplizierten Berechnung des Unterhalts nach der Regelbetrags-Verordnung gesetzlich festgesetzt werden.

Die von Ihnen vorgeschlagene Berücksichtigung des Kindesunterhalts im Realsplitting ist leider unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung problematisch. Dies würde zu einer Besserstellung von Barunterhaltspflichtigen gegenüber Familien, die Naturalunterhalt leisten, führen. Bei der verfassungsgerichtlich eingeforderten Harmonisierung des Unterhalts- Steuer- und Sozialrechts sind die Auswirkungen sorgfältig zu prüfen.

Zum Thema Sorgerechtsregelung (§ 1626a BGB) für nicht verheiratete Eltern habe ich mich an das BMJ gewandt und um eine Stellungnahme zum aktuellen Stand gebeten.

Gern halte ich Sie auch weiterhin über die politische Diskussion zu den Themen Unterhalts- und Sorgerecht auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht, MdB
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Frage zum Thema Familie
02.04.2007
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

vielen Dank für die ausführliche Antwort zum Unterhalts- und Sorgerecht und insbesondere für die Nachfrage beim BMJ bezüglich 1626a.
Bezüglich des Zusammenwirkens zwischen Unterhalts- und Steuerrecht bin ich jedoch nicht klüger geworden. Ich verstehe zwar das Normenverständnis, dass dem Gesetzentwurf zur Unterhaltsreform zugrunde liegt. Ich verstehe aber nicht, wie der Gesetzentwurf ausgerechnet in dem Zusammenhang, in dem er einem Elternteil den zweifachen Kinderfreibetrag zugeordnet, von einer "weitgehenden Harmonisierung" mit dem Steuerrecht reden kann, das demselben Elternteil nur den einfachen Kinderfreibetrag zuordnet.
Habe ich hier ein Verständnisproblem oder die Autoren des Gesetzentwurfes?
Unter anderem durch diese explizite Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, zusammen mit einem ähnlichen Effekt beim Kindergeld, ist es zu erklären, dass eine Familie mit Kindern, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und die von daher überhaupt nicht steuerpflichtig ist, durch den Verlust der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung dennoch 300 Euro monatlich verliert.
Sehen Sie hierin eine der Ursachen für Kinderarmut in Deutschland und sehen Sie die Gefahr, dass ausgerechnet durch den "Vorrang für Kinder" im Unterhaltsrecht dieser Effekt noch verstärkt wird?
Durch die Einbeziehung von Kindesunterhalt ins Realsplitting würde genau dieser Effekt gezielt kompensiert. Eine Besserstellung gegenüber Naturalunterhalt leistenden Eltern kann ich nicht erkennen, sofern dieses Realsplitting für alle Eltern mit getrennter steuerlicher Veranlagung anwendbar wäre, also auch für unverheiratet zusammenlebende. Können Sie ein Beispiel nennen für einen solchen Fall, in dem Kindesunterhalt im Realsplitting zu einer solchen Besserstellung führen würde?
Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüssen,

Antwort von Christine Lambrecht
bisher keineEmpfehlungen
02.05.2007
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr Dr. ,

nach wiederholter Anfrage beim BMJ möchte ich Ihre letzten Fragen wie folgt beantworten:

Das Steuerrecht stellt das Existenzminimum eines Kindes durch die Kinderfreibeträge bzw. durch das Kindergeld steuerfrei. Dazu verpflichtet die Verfassung. Das sächliche Existenzminimum deckt den Sachbedarf, also insbesondere die Kosten der Ernährung, Bekleidung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und Unterkunft. Dieses Existenzminimum beträgt derzeit 3.648 Euro. Dem entspricht der doppelte Kinderfreibetrag: Da ein Kind Vater und Mutter hat, wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums dadurch bewirkt, dass Vater und Mutter je einen Freibetrag von je 1.824 Euro erhalten. Sind die Eltern verheiratet und werden sie gemeinsam steuerlich veranlagt, so erhalten sie gleichfalls den doppelten Freibetrag. Außerdem erhält ein Elternteil beide Kinderfreibeträge, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht erfüllt.

Deshalb ist es bei der beabsichtigten Harmonisierung mit dem Steuerrecht zwingend und folgerichtig, dass das Unterhaltsrecht bei der Bestimmung des Mindestunterhalts das sächliche Existenzminimum des Steuerrechts übernimmt, das aus dem doppelten Kinderfreibetrag besteht. Entsprechend liegt damit auch keine Berechtigung zu der Annahme vor, dass damit das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bzw. die horizontale Steuergerechtigkeit verletzt wäre.

Der Wunsch, den Kindesunterhalt in das Realsplitting einzubeziehen, setzt eine grundlegende Reform des Splittingverfahrens voraus. Dies wurde schon in der Vergangenheit und wird heute intensiv diskutiert. Insbesondere wird an der Idee eines Familiensplittings gearbeitet. Dabei ist für mich klar: Wenn die heutigen Absetzungsmöglichkeiten des Realsplittings auch auf den Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern erstreckt würde, würde sich die steuerliche Absetzungsmöglichkeit im Einzelfall erhöhen und es gäbe dann mehr zu verteilen. Das könnte dann auch dem (nichtehelichen) Kind zu gute kommen.

Zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) hat das das BMJ auf meine Nachfrage wie folgt Stellung genommen:

Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Da nicht verheiratete Eltern aber nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, sondern vielfach auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen, kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Aus diesem Grund verlangt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ihre Bereitschaft dokumentieren, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuwirken.

In der Vergangenheit hat diese Regelung vor allem von Seiten betroffener Väter Kritik erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (BVerfGE 107, 150 ff.) den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zu diesen Annahmen gehört, dass eine Mutter, die mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt und gleichwohl keine Sorgeerklärung abgeben will, dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Wir haben verschiedene Schritte unternommen, um den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat dem Beobachtungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechend in der vergangenen Legislaturperiode eine Expertenanhörung zum Thema "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern - Empfehlen sich Gesetzesänderungen?" durchgeführt. Die Anhörung sollte unter anderem Aufschluss darüber geben, ob die derzeitige Regelung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ausreichend Rechnung trägt oder Anpassungen der gesetzlichen Regelung notwendig sind. Mit überwiegender Mehrheit sprachen sich die Sachverständigen für gesetzgeberische Korrekturen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus. Demgegenüber gingen die Meinungen über das anzustrebende Neuregelungsmodell auseinander.

Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Im Jahr 2004 wurden im gesamten Bundesgebiet 87.400 Sorgeerklärungen abgegeben. Unter Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2004, nach der 197.129 Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren wurden, ergibt sich für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 44,34 %. Dies bedeutet einerseits, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass nicht verheiratete Eltern sich immerhin in mehr als der Hälfte der Fälle (55,66%) nicht entschließen können, die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung zu begründen. Diese Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil nicht bekannt ist, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht. Eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern soll hierüber weiteren Aufschluss geben. Die Auswertung dieser Befragung wird demnächst vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB
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