Stephan Stracke (CSU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Stephan Stracke
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
01.04.1974
Berufliche Qualifikation
Jurist
Ausgeübte Tätigkeit
-
Wohnort
Kaufbeuren
Wahlkreis
Ostallgäu
Ergebnis
51,1%
Landeslistenplatz
5, Bayern
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(...) Ich teile jedoch Ihre Bedenken zur Einhaltung des parlamentarischen Budgetrechts. Es gilt für mich der Grundsatz, dass alle Entscheidungen und Vereinbarungen mit finanzieller Auswirkung der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
29.09.2010
Von:

Hallo Stephan,
am Montag fand die Anhörung der Verbände im Innenausschuss zur geplanten Besoldungsanpassung für Bundesbeamte statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde auch zu einer Änderung zum neuen Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DRNeuG) referiert. Ich bitte Dich dieses Thema zu Deinem zu machen und zu verhindern, dass es zu einem großen Vertrauensbruch für die Soldaten/Beamten der Bundeswehr kommt. Wie Du weißt soll auf Grund von HH-Zwängen die versprochene Rückführung der jährlichen Sonderzahlung auf 60% gekippt, bzw. um weitere 5 Jahre verschoben werden. Dies stellt für die Betroffenen eine besondere Härte dar, da damit eine effektive Gehaltskürzung von 2,44 % monatlich zementiert wird. Im Lichte der gefährlichen Auslandseinsätze unserer Soldaten wird dies besonders negative Auswirkungen auf die Stimmung innerhalb der Truppe haben. Wir hoffen, dass man sich eines besseren besinnt und diesem Teil nicht zustimmt. Laut Professor Dr. Pechstein, der auch eine Stellungnahme abgegeben hat, wäre es mit etwas Phantasie möglich, den Einsparbeitrag an anderer Stelle zu generieren. Uns ist bewusst, dass gespart werden muss, trotzdem wird hier eine Großzahl von kleinen und mittleren Einkommensbeziehern über gebühr belastet, die Tag täglich ihren Kopf für unser Land hinhalten.

Ich hoffe, Du kannst im Sinne der Soldaten (und auch Beamte der Wehrverwaltung, die auch im Auslandseinsatz sind) etwas erreichen. Weitere Expertise zu diesem Thema steht beim Deutschen BundeswehrVerband zur Verfügung.

Mit besten kameradschaftlichen Grüßen

, Hptm
Antwort von Stephan Stracke
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09.11.2010
Stephan Stracke
Lieber ,

bei Übernahme der Regierungsverantwortung hatte sich die Große Koalition im Jahr 2005 darauf verständigt, das damals aufgelaufene strukturelle Finanzierungsdefizit des Bundeshaushalts auszugleichen. Hierzu war u. a. beschlossen worden, die jährliche Sonderzahlung (das sogenannte Weihnachtsgeld) fünf Jahre lang nur hälftig zu zahlen. Die Beamten, Richter des Bundes und Soldaten erhielten daher seit 2006 statt fünf nur 2,5 Prozent eines Jahresbezugs als Sonderzahlung.

Nachdem diese 2,5 Prozent in den Jahren 2006 bis 2008 noch als Einmalbetrag ("Weihnachtsgeld") mit den Dezember-Bezügen ausgezahlt wurden, erfolgte mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) zum 1. Juli 2009 eine Umstellung der Zahlungsweise: Das Grundgehalt und alle weiteren Gehaltsbestandteile, die bisher in die Sonderzahlung eingerechnet wurden, wurden um 2,5 Prozent erhöht. Der bis zum Juni aufgelaufene Teilbetrag für das Jahr 2009 wurde den Besoldungs- und Versorgungsempfängern mit den Juli-Bezügen 2009 ausgezahlt. Im Gegenzug ist die Auszahlung als "Weihnachtsgeld" zusammen mit den Dezember-Bezügen entfallen.

Neben dem "Einbau" der Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent hatte das DNeuG auch eine Regelung für die Zeit nach Auslaufen der Kürzung getroffen. Um im Ergebnis wieder die Sonderzahlung in ungekürzter Höhe zu erreichen, sollten die Monatsbezüge zum Januar 2011 um 2,44 Prozent angepasst werden (der zweite Einbauschriitt = Erhöhungswert 2,44 Prozent berücksichtigt die Basiswirkung des ersten Einbaus: 100 + 2,5 Prozent = 102,5 + 2,44 Prozebt = 105 Prozent).

In ihrer Haushaltsklausur am 6. und 7. Juni 2010 hat die Bundesregierung beschlossen, das Wiederaufleben der Sonderzahlung auszusetzen und dementsprechend auch den 2. Einbauschritt zum Januar 2011 nicht vorzunehmen, also im Ergebnis die Sonderzahlung in der seit 2006 geltenden Höhe weiterzuzahlen.

Diese Maßnahme war jüngst Gegenstand intensiver parlamentarischer Beratungen. Erst nach der Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses wurden die parlamentarischen Beratungen fortgesetzt, und der Deutsche Bundestag hat am 30. September 2010 das Gesetz abschließend beraten. Danach erfolgt eine Verschiebung des Wiederauflebens der Sonderzahlung um vier Jahre bis Ende 2014. Es kommt also nicht zu einer kompletten Streichung, sondern "nur" zu einer Verlängerung der Aussetzungsfrist!

Ich erlaube mir folgenden Hinweis: Die Besoldungsentwicklung im Bund verläuft grundsätzlich im Gleichklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung. Nach der Einkommensrunde 2008/2009 mit einer durchschnittlichen linearen Steigerung von 7,7 Prozent werden die Bezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten des Bundes auch 2010 und 2011 steigen, und zwar in drei Schritten um insgesamt 2,1 Prozent. Diese Entwicklung kann sich mit der Entwicklung in anderen Branchen durchaus messen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß im Krisenjahr 2009 die Bruttogehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Durchschnitt gesunken sind.

Im Rahmen der Diskussion darf zudem nicht vergessen werden: Die Sonderzahlung wurde zu einem Teil bereits zum Juli 2009 in die Monatsgehälter integriert. Diese strukturelle Maßnahme wird jetzt nicht zurückgenommen. Die Sonderzahlung ist eine besoldungsrechtliche Nebenleistung. Veränderungen bei solchen Nebenleistungen prägen die Realität vieler Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Es ist verständlich, dass die Besoldungs- und Versorgungsempfänger damit gerechnet haben, daß – wie es 2006 auch geplant war – die Kürzung des Weihnachtsgelds Ende 2010 ausläuft. Richtig ist aber auch, daß Eintritt und Folgen der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise damals nicht vorhersehbar waren. Diese einschneidende Veränderung der Umstände zu ignorieren, wäre unverantwortlich gewesen, zumal sich Bund und Länder – auch als Reaktion auf die Finanzkrise – darauf verständigt haben, die Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte im Zeitraum bis 2016 zurückzuführen. Die Zurückführung der Neuverschuldung, die ein zentrales Anliegen der Bundesregierung ist, liegt auch im besonderen Interesse der aktiven Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes. Denn nur auf der Grundlage geordneter Staatsfinanzen kann der Bund jetzt und in der Zukunft seine Personalausgaben bestreiten.

Unter diesen Voraussetzungen bitte ich um Verständnis dafür, dass eine andere Entscheidung nicht vertretbar war.

Mit besten Grüßen

Stephan Stracke MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
05.11.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Stracke,

im Hinblick auf die öffentliche Anhörung des Petitionsausschusses am 8.11.2010 zur Petition für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens möchte ich Sie im Namen der Grundrechtsschutz-Initiative darauf aufmerksam machen, dass eine bedingungslose Grundsicherung für alle Bürger längst durch das Grundgesetz geboten und damit überfällig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes abgeleitet. So heißt es beispielsweise in dem Hartz IV-Regelsatz-Urteil vom 9.2.2010 (unter Rnn 133, 136, 137):

"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern."
"Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG."
"Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt."

Dieser Verpflichtung kommt der Staat nur nach, wenn er das menschenwürdige Existenzminimum jedem Einzelnen bedingungslos sichert. Die derzeitige Regierungspraxis in Bezug auf die Erwerbslosen, die den Anspruch auf staatliche Unterstützung an die Voraussetzung der Unterwerfung unter die Vorstellungen der Arbeitsmarktverwaltung bindet, stellt einen Hohn gegenüber dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar.

Ein Menschenrecht, das unter Bedingungen steht, ist kein Menschenrecht. Werden Sie sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
T.
Antwort von Stephan Stracke
bisher keineEmpfehlungen
02.02.2011
Stephan Stracke
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage zum bedingungslosen Grundeinkommen. Meiner Meinung nach ist diese Idee jedoch weder wünschenswert noch finanzierbar. Auch hat das Bundesverfassungsgericht keine Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines bedingungslosen Grundeinkommens festgestellt. Ebenso ist aus dem Grundgesetz ein solcher Anspruch meines Erachtens nicht ableitbar.

Vielmehr ist geht auch unser Sozialstaat zunächst von dem Gedanken der Eigenverantwortung aus, nach dem jeder für sein Wohl selbst verantwortlich ist. Nur wo das aus welchem Grund auch immer nicht mehr möglich ist, greift der Solidaritätsgedanke und die Unterstützung der Gesellschaft.

Entscheidend ist nämlich, dass wir die Finanzierbarkeit unseres Sozialstaates erhalten müssen. Nur so kann die Solidarität, die durch dieses System gewährleistet werden soll, auch tatsächlich geleistet werden. Demgegenüber würde von den Empfängern des bedingungslosen Grundeinkommens aber weder eine Arbeitsbereitschaft gefordert, noch müsste eine Bedürftigkeit vorliegen. Für unsere Wirtschaft, die auf der Leistungsbereitschaft und Eigenverantwortung des Einzelnen beruht, wäre das kontraproduktiv. Zudem kann man nur schwer einschätzen, in welchem Umfang die Bürgerinnen und Bürger noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, da die Anreize für arbeitsfähige Menschen zur Aufnahme einer Beschäftigung sinken würden. Solche Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung muss es jedoch zwingend geben, denn Beschäftigung ist der Schlüssel für die o.g. Finanzierbarkeit unseres Sozialstaates.

Verschärft würde diese Situation dadurch, dass auch Personen, die bislang keine Sozialleistungen empfangen haben, ein Grundeinkommen erhalten würden. Im Ergebnis kann dadurch keine Aussage darüber getroffen werden, welche Beträge bei der Einführung einer Grundsicherung, die alle bisherigen Sozialleistungen ersetzen soll, zur Verfügung stehen würden. Die finanzierbare Höhe des Grundeinkommens könnte nur nach Kassenlage gewährt werden.

Aus den genannten Gründen kann ich mich Ihrer Forderung zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens nicht anschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
06.12.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Stracke,

im Zuge der Abstimmung über das sog. AMNOG wurde am 11.11.2010 die gänzliche Abschaffung der Anwendbarkeit des nationalen Kartellrechts nach GWB für einen Großteil der kleinen und mittelständigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen beschlossen.Pflegedienste, Physiotherapeuten, Orthopädie-Techniker, Logopäden, Ergotherapeuten, etc., werden ab 01.01.2011 der Marktmacht und Willkür der mächtigen gesetzlichen Krankenkassen endgültig schutzlos ausgeliefert sein. Auf Beschluss des 14. Ausschusses vom 10.11.2010 (BT/ Drs. 17/3698) wurde § 69 Abs. 2 SGB V in letzter Minute neugefasst. Im Ergebnis führt diese Neufassung zu einem völligen Ausschluss der Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften des GWB für nicht verkammerte Leistungserbringer in weiten Bereichen des Gesundheitswesens. Eine nachvollziehbare Begründung für die Änderung des § 69 Abs. 2 SGB V gibt es .
Die auf den ersten Blick erfolgte Ausweitung des Anwendungsbereichs des Kartellrechts in der gänderten Fassung des § 69 Abs. 2 SGB V n.F. bei gleichzeitiger Zuweisung von kartellrechtlichen Streitigkeiten zur ordentlichen Gerichtsbarkeit durch § 51 SGG n.F. wird durch die Streichung des 2. Halbsatz in § 69 SGB V a.F. ("...und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt") ins Gegenteil verkehrt und stellt sich damit als reine Augenwischerei dar.Die Schiedsamtsregelung in § 69 Abs. 2 SGB V a.F. nimmt auf § 89 SGB V Bezug, weshalb es nach der bisherigen Fassung für alle nicht verkammerten und daher besonders schutzwürdigen Leistungserbringer (Pflegedienste, Physiotherapeuten etc., etc.) möglich war, sich auf die Normen des GWB zu stützen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Was ist der Hintergrund der Änderung und wie stellen Sie sich den Schutz der Grundrechte aus Art. 2, 3, 12, 14 und 19 IV GG für kleinere und nicht verkammerte Leistungserbringer im Gesundheitswesen ab 01.01.2011 konkret vor?

Mit freundlichen Grüßen

C.
Justiziarin
Antwort von Stephan Stracke
bisher keineEmpfehlungen
01.06.2011
Stephan Stracke
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum mit dem
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) neu gefassten § 69 Abs. 2 SGB V zur Anwendung des Kartellrechts. Ich teile Ihre Auffassung nicht, dass die Neuregelung eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Leistungserbringer im Bereich des SGB V bedeutet. Das Gegenteil ist der Fall:

Nach der alten Fassung waren die in § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. genannten Bereiche des GWB anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bei gleichzeitig vorhandener Schiedsamtsregelung bestand. Den von Ihnen hergestellten Bezug zu § 89 SGB V kann ich nicht nachvollziehen.

In der neuen Fassung werden die anzuwendenden Teile des GWB erweitert und gleichzeitig die Gerichtsbarkeit von den Sozialgerichten an die Zivilgerichte überwiesen. Außerdem wird klargestellt, welche Regelungen und Beschlüsse der Anwendbarkeit des GWB unterliegen, indem die vorherige Formulierung (Verpflichtung zum Vertragsabschluss und Schiedsamtsregelung) präzisiert wird.

In der Begründung der Änderung wird dazu ausgeführt: "Durch die Änderung des Satzes 1 werden die anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen konkret benannt. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung. Satz 2 nimmt alle Verträge, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind, vom Anwendungsbereich des Kartellrechts aus. Dies betrifft alle Versorgungsverträge, die entweder die Krankenkassen oder die jeweiligen Verbände mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten abzuschließen haben. Solche zwingenden Vertragsverpflichtungen finden sich z.B. in der Heilmittelversorgung im § 125 Abs. 2 SGB V und in der Hilfsmittelversorgung im § 127 Abs. 2 SGB V. Die Ausnahme vom Kartellrecht trägt der Versorgungsrealität in der GKV Rechnung. So werden etwa in Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung die Verträge regelhaft nach § 127 Abs. 2 SGB V auf Verbandsebene und damit kollektivvertraglich geschlossen. Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Satz 3 Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien der Krankenkassen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen diese Institutionen gesetzlich verpflichtet sind. Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten mit der Maßgabe, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen besonders zu berücksichtigen ist."

Die von Ihnen abgeleitete Unterscheidung der Anwendung auf "verkammerte" und "nicht verkammerte" Berufe ergibt sich aus meiner Sicht nicht und ist auch politisch nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
06.12.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Stracke,

im Zuge der Abstimmung über das sog. AMNOG wurde am 11.11.2010 die gänzliche Abschaffung der Anwendbarkeit des nationalen Kartellrechts nach GWB für einen Großteil der kleinen und mittelständigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen beschlossen. Pflegedienste, Physiotherapeuten, Orthopädie-Techniker, Logopäden, Ergotherapeuten, etc., werden ab 01.01.2011 der Marktmacht und Willkür der mächtigen gesetzlichen Krankenkassen endgültig schutzlos ausgeliefert sein. Auf Beschluss des 14. Ausschusses vom 10.11.2010 (BT/ Drs. 17/3698) wurde § 69 Abs. 2 SGB V in letzter Minute neugefasst. Im Ergebnis führt diese Neufassung zu einem völligen Ausschluss der Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften des GWB für nicht verkammerte Leistungserbringer in weiten Bereichen des Gesundheitswesens. Eine nachvollziehbare Begründung für die Änderung des § 69 Abs. 2 SGB V gibt es .
Die auf den ersten Blick erfolgte Ausweitung des Anwendungsbereichs des Kartellrechts in der gänderten Fassung des § 69 Abs. 2 SGB V n.F. bei gleichzeitiger Zuweisung von kartellrechtlichen Streitigkeiten zur ordentlichen Gerichtsbarkeit durch § 51 SGG n.F. wird durch die Streichung des 2. Halbsatz in § 69 SGB V a.F. ("...und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt") pervertiert, ins Gegenteil verkehrt und stellt sich damit als reine Augenwischerei dar. Die Schiedsamtsregelung in § 69 Abs. 2 SGB V a.F. nimmt auf § 89 SGB V Bezug, weshalb es nach der bisherigen Fassung für alle nicht verkammerten und daher besonders schutzwürdigen Leistungserbringer (Pflegedienste, Physiotherapeuten etc., etc.) möglich war, sich auf die Normen des GWB zu stützen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Was ist der Hintergrund der Änderung und wie stellen Sie sich den Schutz der Grundrechte aus Art. 2, 3, 12, 14 und 19 IV GG für kleinere und nicht verkammerte Leistungserbringer im Gesundheitswesen ab 01.01.2011 konkret vor?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Stephan Stracke
bisher keineEmpfehlungen
01.06.2011
Stephan Stracke
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) neu gefassten § 69 Abs. 2 SGB V zur Anwendung des Kartellrechts. Ich teile Ihre Auffassung nicht, dass die Neuregelung eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Leistungserbringer im Bereich des SGB V bedeutet. Das Gegenteil ist der Fall:

Nach der alten Fassung waren die in § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. genannten Bereiche des GWB anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bei gleichzeitig vorhandener Schiedsamtsregelung bestand. Den von Ihnen hergestellten Bezug zu § 89 SGB V kann ich nicht nachvollziehen.

In der neuen Fassung werden die anzuwendenden Teile des GWB erweitert und gleichzeitig die Gerichtsbarkeit von den Sozialgerichten an die Zivilgerichte überwiesen. Außerdem wird klargestellt, welche Regelungen und Beschlüsse der Anwendbarkeit des GWB unterliegen, indem die vorherige Formulierung (Verpflichtung zum Vertragsabschluss und Schiedsamtsregelung) präzisiert wird.

In der Begründung der Änderung wird dazu ausgeführt: "Durch die Änderung des Satzes 1 werden die anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen konkret benannt. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung. Satz 2 nimmt alle Verträge, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind, vom Anwendungsbereich des Kartellrechts aus. Dies betrifft alle Versorgungsverträge, die entweder die Krankenkassen oder die jeweiligen Verbände mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten abzuschließen haben. Solche zwingenden Vertragsverpflichtungen finden sich z.B. in der Heilmittelversorgung im § 125 Abs. 2 SGB V und in der Hilfsmittelversorgung im § 127 Abs. 2 SGB V. Die Ausnahme vom Kartellrecht trägt der Versorgungsrealität in der GKV Rechnung. So werden etwa in Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung die Verträge regelhaft nach § 127 Abs. 2 SGB V auf Verbandsebene und damit kollektivvertraglich geschlossen. Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Satz 3 Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien der Krankenkassen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen diese Institutionen gesetzlich verpflichtet sind. Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten mit der Maßgabe, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen besonders zu berücksichtigen ist."

Die von Ihnen abgeleitete Unterscheidung der Anwendung auf "verkammerte" und "nicht verkammerte" Berufe ergibt sich aus meiner Sicht nicht und ist auch politisch nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke MdB
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
05.01.2011
Von:
-

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
Der Verkehrsminster plant ab Mitte des Jahres die Einführung eines Wechselkennzeichens mit dem bis zu drei Pkw´s gefahren werden dürfen.Ausgenommen von dieser Regelung sollen Wohnmobile sein,für die diese Regelung interessant wäre.Unser Pkw z.B.steht für ca 5 Monate im Jahr ungenutzt in der Garage u.dies ist mit Sicherheit kein Einzelfall.Frage Nr.2
Warum weigert sich das Verkehrsministerium das Lkw - Überholverbot für Wohnmobile über 3,5 to zlgG aufzuheben ? Reisebusse mit 50 u.mehr Passagieren an Bord sind davon nicht betroffen !
Für eine gerechte Lösung dieser kleinen Probleme werden sich die ca 400.000 Reisemobilisten in Deutschland bei den nächsten Wahlen sicherlich erkenntlich zeigen.
mit freundlichen Grüssen

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