Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Vorratsdatenspeicherung".
Der Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten ist aus polizeifachlicher Sicht für die Bekämpfung der Schwerkriminalität, der organisierten Kriminalität und des Terrorismus von großer Bedeutung:
* Polizeilich relevante Sachverhalte gelangen der Polizei oftmals zeitverzögert zur Kenntnis (z. B. Anzeigeerstattung mehrere Tage/Wochen nach der Tat bzw. zeitverzögerte Entdeckung einer Straftat, Anfragen aus dem Ausland, die auf dem Rechtshilfeweg übermittelt werden).
* Insbesondere bei serienmäßiger Begehung, bei Bandendelikten und bei organisierter Kriminalität reiht sich strafbares Handeln in eine lange zeitliche Abfolge ein. Die Polizei hat bei Ermittlungsbeginn meist nur eine Momentaufnahme, Anknüpfungspunkte über relevantes Verhalten im Vorfeld fehlen (z. B. über Mittäter oder Tatortnähe bei zurückliegenden Einbruchserien).
* Obwohl der Polizei die Tat bekannt ist, reicht die Tatvorbereitung oft länger zurück. Diese Informationen sind für die Beweisführung bzw. Entlastung oder Gefahrenaufklärung regelmäßig (mit-)entscheidend.
* Die Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die Anfragen sofort zu beantworten. Alleine die Beantwortung nimmt häufig mehrere Tage in Anspruch. Mitunter sind mehrere auf sich aufbauende Anfragen bei einem oder verschiedenen Diensteanbietern erforderlich, wobei jedes Mal richterliche Entscheidungen wiederholt einzuholen sind.
* Erfahrungen zeigten beispielsweise auch, dass Personen, die einen Amoklauf ankündigen, bereits im Vorfeld ihre Taten in sozialen Netzwerken oder in ähnlichen Bereichen avisieren und dabei vielfach nur die IP-Adresse des Nutzers bei der Anmeldung zu diesen Diensten gespeichert wird. Über diese konnte dann bisher im Wege einer nachträglichen Anfrage beim Internetserviceprovider anhand der gespeicherten (dynamischen) IP-Adresse die Identität des (registrierten) Nutzers ermittelt werden.
* Auch im Bereich der Vermisstensuche ist es teils geboten, zurückliegende Telekommunikationsverkehrsdaten zur Verfügung zu haben, da oftmals nur auf diesem Wege unbekannte Kommunikationspartner identifiziert werden können, die Hinweise auf Aufenthaltsorte der vermissten Person geben können.
Wie das Bundeskriminalamt (BKA) in einer aktuellen Untersuchung festgestellt hat, sind mit dem Wegfall der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung deutliche Schutzlücken aufgetreten. In fast 85 % der relevanten Fälle, darunter auch solchen mit einem möglichen terroristischen Hintergrund, können die Telekommunikationsunternehmen keine Daten mehr zur Verfügung stellen. Damit stehen für die Sicherheitsbehörden bei der Terrorbekämpfung, aber auch beim Vorgehen gegen andere Formen der schweren Kriminalität sowie bei der Gefahrenabwehr, keine ausreichenden Telefon- und Internetverbindungsdaten zur Verfügung.
Das BKA hatte ferner zur Ermittlung möglicher Hintermänner und Mitwisser der sog. "Zwickauer Zelle" bis zum 25. Januar 2012 65 Anfragen an verschiedene Provider gestellt. 12 Anfragen wurden vollständig beantwortet. Bei 31 Anfragen lagen die Informationen nur teilweise vor, z. B. fehlten die letzten drei Stellen des Anschlussinhabers. Zu 13 Anfragen lagen überhaupt keine Informationen vor. Zu 9 Anfragen steht die Antwort noch aus. Dies zeigt anschaulich, dass aus polizeilicher Sicht entsprechende Defizite bestehen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Speicherung und Nutzung der Daten zur Strafverfolgung und zur polizeilichen Gefahrenabwehr nicht in Frage gestellt, sondern vor allem besondere verfassungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Datensicherheit und des Umfangs der Datenverwendung formuliert.
Zu Ihrer konkreten Frage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Max-Planck-Institut (MPI) führte - beginnend im Mai 2010 - im Auftrag des Bundesamtes für Justiz bzw. des Bundesministeriums der Justiz die von Ihnen genannte empirische Studie "Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?" durch und hatte ursprünglich beabsichtigt, die Ergebnisse bis Ende Juni 2010 vorzulegen. Dem MPI standen damals - wie von dort erbeten - auch Polizeibeamte aus Bayern zur Durchführung von Experteninterviews zur Verfügung. Die Studienergebnisse wurde letztendlich vom Bundesministerium der Justiz in der 4. KW 2012 medial präsentiert, ohne zuvor die beteiligten Stellen zu informieren. Das Bundeskriminalamt führt derzeit eine Bewertung der sehr umfangreichen Studie unter Beteiligung der Polizeien der Länder durch.
Deshalb sehe ich als für die Innere Sicherheit verantwortlicher Minister des Freistaats Bayern aktuell keine Veranlassung, die Forderung zur gesetzlichen Regelung der Mindestspeicherfristen für Telekommunikationsverkehrsdaten in Zweifel zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL