Gabriele Fograscher (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Gabriele Fograscher
Jahrgang
1957
Berufliche Qualifikation
Erzieherin, Fachlehrerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Donau-Ries
Landeslistenplatz
8, über Liste eingezogen, Bayern
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(...) Leider kenne ich den möglichen Preis dieser Produkte nicht. Doch mein Eindruck war, daß es nicht zu einem Wertverlust bei geerbten Waffen kommt, wenn man diese Sicherungssysteme einbaut. Sicherlich sind die Kosten für solche Systeme das eine, doch sollte auch die Sicherheit im Vordergrund stehen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

ich möchte an Ihre Anwort an Herrn Schneider, speziell auf seine 1. Frage und Ihre zugehörige Antwort, anknüpfen: Sie sagen also, daß 25cm Klingenlänge für ein Outdoormesser und die speziellen Anforderungen, die Herr Schneider beschrieben hat, nicht sozial adäquat sind!? Wo im Gesetz steht das? Entscheidet das jetzt jedes Bundestagsmitglied selbst? Kann man sich als Bürger bei einer Polizeikontrolle auf diese Aussagen der jeweiligen Bundestagsmitglieder dann berufen? Weshalb sind 25cm Klingenlänge beim Wander nicht notwendig? Entscheiden in Zukunft SIE darüber, was für MICH notwendig ist? Oder sollten wir nicht alle auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zum neuen Waffengesetz warten? Nicht zu vergessen die ganzen in Zukunft zu erwartenden Gerichtsurteile, was zum Wandern notwendig ist oder nicht?!
Spätestens jetzt sollten Sie doch einsehen, daß die jetzige Waffengesetzverschärfung in Bezug auf Messer völlig sinnfrei ist!

Hätte es nicht genügt, alle Messer erst ab 18 Jahren frei zu geben? Oder müssen wirklich erwachsene Familienväter wie ich, zuerst Sie fragen, was ich für meinen Wanderausflug mit meiner Familie zum Salamischneiden mitführen darf??

Eine Antwort Ihrerseits, die meiner Meinung nach dann noch aussteht: Wie lang darf die Klingenlänge eines sozial adäquaten, zum Wandern zu benutzenden Messers denn nun sein?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Gabriele Fograscher
2Empfehlungen
07.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Waffengesetz über abgeordnetenwatch.de.

Zunächst möchte ich festhalten, dass die Polizeibeamten vor Ort entscheiden, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder nicht. Dafür bietet das Ordnungswidrigkeitsrecht einen Ermessensspielraum, im Gegensatz zum Strafrecht.

Es ist zulässig, und das habe ich Herrn Schneider auch geschrieben, ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 25 cm in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, zum Wandern mitzuführen. Wenn dieses Messer dann z.B. beim Picknick als Schneidewerkzeug verwendet wird, ist das völlig in Ordnung und fällt unter die Ausnahmeregelung in § 42 a Abs. 3 WaffG. Die Klingenlänge für einen solchen Gebrauch eines solchen Messers ist dann unerheblich.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.03.2008
Von:

Das Einhandmesser (im übrigen sehr praktisch und keineswegs nur von gewaltbereiten jungen Männern geführt) darf also nur noch im geschlossenen Behältnis mitgeführt werden. und nun der praktische Fall: Ich bin auf der Wanderung beim Picknickplatz mit Bank und Tisch angelangt und will nun die mitgeführte Salami anschneiden. Wenn ich dazu das Einhandmesser auspacke, verstoße ich dann gegen das Gesetz?
Antwort von Gabriele Fograscher
bisher keineEmpfehlungen
07.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.

§ 42 a WaffG verbietet das Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm. Transportiert werden dürfen solche Messer nur noch in einem verschlossenen Behältnis. Verschlossen ist ein Behältnis dann, wenn es durch ein Schloss verriegelt (z.B. Rucksack mit Verschluß) oder anderweitig blockiert ist, z.B. eingeschweißt.

Wenn Sie aber an einem Picknickplatz Ihre Wurst schneiden wollen, können Sie das Messer aus dem Behältnis nehmen und verwenden. Dieses Führen dient dann einem allgemein anerkannten Zweck (§ 42 a Abs, 3) und ist somit zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Sicherheit
15.03.2008
Von:

Ich besitze ein sogenanntes Buck-Knife, also ein Messer das von Hand aufgeklappt werden muss und nach dem Aufklappen einrastet. Die Klingenlänge beträgt 10 cm, die Breite 2 cm. Dieses Messer lässt sich in einer Lederscheide am Gürtel tragen, so dass sich das Messer beim Ziehen aus der Scheide halb öffnet. Ist das Führen bzw. das Tragen eines solchen Messers am Gürtel strafbar ? Wenn ja, auf welchen Paragraphen des Waffenrechts bezieht sich Ihre Aussage.
Vielen Dank für Ihre Mühe,

mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Gabriele Fograscher
bisher keineEmpfehlungen
07.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.

In § 42 a Abs 1 heißt es: Es ist verboten …3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. § 42 a Abs. 2 regelt die Ausnahmetatbestände.

Das Führen des von Ihnen beschriebenen Messers am Gürtel ist nach dieser Novellierung des Waffengesetzes verboten. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG geregelt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.03.2008
Von:

Guten Tag,
mit Interesse verfolge ich die Fragen und Antworten zum Thema Waffengesetz-Änderungen zum 1.4.08.
In den Veröffentlichungen des Deutschen Bundestages konnte ich keine Änderung des §42 Waffengesetz finden, woher kommen die hier diskutierten Fragen zum Verbot feststehender Messer?
mfg
Antwort von Gabriele Fograscher
bisher keineEmpfehlungen
07.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.

Nicht der § 42 WaffG ist im Rahmen der Novellierung geändert worden, sondern ihm ist der § 42 a WaffG hinzugefügt worden. Dieser neue § 42 a WaffG regelt das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen, zu denen Messer mit einhändig feststellbarerer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm gehören.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
24.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

ich habe ebenfalls eine Frage zu dem von Ihnen initiierten neuen Waffengesetz.

Ich würde vor ca. 20 Jahren bei einer Radtour durch Köln Augenzeuge folgendes Ereignisses, welches dazu führte, daß ich seitdem immer ein solides, einhändig bedienbares Taschenmesser in einem Gürteletui bei mir führe:

Ich kam während einer Radtour an einen Kinderspielplatz vorbei, welcher nur von der Parallelstraße aus zugänglich war. Auf meiner Seite befand sich ein ca. 3 bis 4 Meter hoher Stahlzaun von Hauswand bis Hauswand. Durch den Zaun konnte ich beobachten, daß auf dem Klettergerüst nur ein Kind spielte. Dieses Kind verfing sich plötzlich mit dem Kopf zwischen den Seilen des Klettergerüstet und drohte zu ersticken. Der herbei eilende Helfer reagierte wirklich super: Er hielt das Kind mit einer Hand fest, holte mit der anderen Hand sein Messer aus der Jackentasche, klappte es einhändig auf, durchtrennte ein Seil und rettete somit dem Kind das Leben.

Während meiner 8 Jahre Ersatzdienst als Sanitäter beim Roten Kreuz erlebte ich zweimal, daß der vor uns am Unfallort eingetroffene Ersthelfer nur mittels eines Einhandmesser das Opfer eines Verkehrsunfall aus dem Auto befreien und die lebensrettenden Sofortmassnahmen durchführen konnte.

Das von Ihnen geschaffene Gesetz verhindert nun derartiges Retten von Menschenleben. Will der Gesetzgeber wirklich, daß man sich selber bzw. der Ersthelfer keine Chance mehr hat, einen Menschen das Leben zu retten? Wenn nein, wie stellen Sie sicher, daß kein Bundesbürger in eine Situation gerät, aus der er nur mit einen - ab dem 01.04.2008 verbotenen - Messer gerettet werden könnte? Falls Sie dies nicht sicherstellen können, wäre die von mir beobachte Situation doch genau der sogannte ´legal reason´ für ein Einhandmesser!

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Gabriele Fograscher
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07.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.

Das neue Waffengesetz regelt Ausnahmetatbestände auch für das Mitführen
von Einhandmessern.

Wenn Sie als Ersthelfer des DRK im Einsatz sind, können Sie selbstverständlich zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ein Einhandmesser mit sich führen. Sind Sie privat unterwegs, können Sie ein solches Messer in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, mit sich führen und bei Bedarf zur Erste-Hilfe-Leistung einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Ihre Frage an Gabriele Fograscher
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