Gabriele Fograscher (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Gabriele Fograscher
Jahrgang
1957
Berufliche Qualifikation
Erzieherin, Fachlehrerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Donau-Ries
Landeslistenplatz
8, über Liste eingezogen, Bayern
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(...) Ein Paintball-Verbot und ein Verbot des Bewegungsschießens wird es in dieser Wahlperiode nicht geben. (...) Der Innenausschuß des Deutschen Bundestages wird voraussichtlich in der Woche vom 15. Juni 2009 eine Begleitentschließung verabschieden, der einen Prüfauftrag an die Bundesregierung zur Untersuchung des Gefahrenpotentials von Paintball und anderen Spielen, auch dem Bewegungsschießen, beinhaltet. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
07.04.2008
Von:

Sie sagen also auf der einen Seite das meine Küchenmesser auf der Straße verboten sind in meiner Wohnung aber nicht!
Können Sie mir bitte definitiv beantworten was meine Küchenmesser über 12cm jetzt gesetzlich sind?

Eine Waffe
Ein Werkzeug

Ich habe leider den Glaube in die Rechtssprechung und Gesetzgebung verloren.
Es gibt für mich zu viel unverständliches im Bereich Gesetzgebung und Gerichtsurteilen.
Sozialadäquat ist für mich nicht greifbar. Damit habe ich das Gefühl das es jeder Richter auslegen kann wie er möchte und ich damit der Willkür ausgesetzt bin.
Darum bitte ich Sie um eine eindeutige Antwort!
Antwort von Gabriele Fograscher
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08.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

Ihr Küchenmesser ist, wenn Sie es für die Zubereitung von Speisen benutzen, ein Werkzeug und diese Nutzung ist allgemein anerkannt (sozial adäquat).. Setzen Sie es ein, um eine Person zu verletzen, so handelt es sich um eine Waffe.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

Sie haben geschrieben:
" ... Die weitere Entwicklung in diesem Bereich wird zu beobachten sein. Ich halte es durchaus für möglich, daß versucht wird, die neuen Regelungen zu umgehen. Ich gehe deshalb davon aus, dass sich der Gesetzgeber zu gegebener Zeit erneut mit dem Thema "Messer" befassen muß. ..."

Selbst wenn Sie alle Messer verbieten, letztendlich sind für den gewaltbereiten Menschen ein Schraubenzieher, Stechbeitel, Schnitzeisen, Kleinaxt etc. eine blitzschnell zu nutzende Waffe. Ein aufgeklappter Zimmermannszirkel z.B. ist einhändig zu öffnen und versteckt zu tragen. Wer verletzen will, der braucht kein Messer, der wird dies tun, immer.

Deswegen würde mich sehr interessieren, wie weit diese Verbote gehen sollen?

Herzlichen Dank und Gruß
M.
Antwort von Gabriele Fograscher
1Empfehlung
08.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Fragen zum Waffenrecht.

Sie können davon ausgehen, daß wir im Bundestag unsere Entscheidungen mit Augenmaß treffen. Einhandmesser sind vor allem in der Jugendszene sehr beliebt und haben eine hohe Deliktsrelevanz. Im Jahr 2006 gab es allein in Berlin 1135 Straftaten, bei denen Messer eingesetzt wurden, 2007 waren es bereits 1566 Delikte. Das ist eine Steigerung von fast 38% binnen Jahresfrist. Und das nur allein in Berlin. Und die Polizei konnte nicht präventiv handeln. Das haben wir nun geändert.

Ich halte es für richtig und wichtig, daß erlassene Gesetze immer wieder evaluiert und Entwicklungen angepasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Sicherheit
08.04.2008
Von:
-

Sehr geehrte Frau Fograscher,

als, vom Gesetzgeber durch das neue Waffengesetz bestrafter Fastfünfziger, habe ich folgende Frage an Sie:

Warum darf ich mein Multifunktionswerkzeug ( Zange, Schere, Schraubendreher, Säge usw.), an dem sich zufällig auch eine Einhandklinge von ca.8 cm befindet, nicht mehr an meinem Gürtel in einem zugekletteten Holster tragen? Hingegen ist es mir gestattet, mit einer feststehende Klinge von 12 cm in der Hand, frei durch eine Innenstadt zu laufen.

Wie lässt sich solches nachvollziehen?

Mit freundlichen Grüßen

H.-W.
Antwort von Gabriele Fograscher
bisher keineEmpfehlungen
08.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Waffenrecht. Bei dem Führungsverbot von Einhandmessern stand das Ziel im Vordergrund, die Gewalt mit Messern, vor allem in Städten, einzudämmen und der Polizei Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Zweifellos ist ein Messer auch ein nützlicher Gegenstand, aber vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Messerdelikten halte ich diese Regelung für vertretbar. Gründe für das offene Mitführen eines Messers mit einer feststehenden Klinge von 12 cm in der Öffentlichkeit sind mir nicht ersichtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,
als Jäger interessiert mich, wie ich zukünftig meine Waffen zur Jagd führen und zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacher transportieren darf.
Für den Transport zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacher habe ich bisher immer jeweils ein Futeral benutzt, welches durch einen Reißverschluss verschlossen ist. Wenn ich, wie Sie schreiben, ein Einhandmesser in einem Rucksack transportieren darf, dann dürfte der Transport meiner Jagdwaffen in einem Futeral mit Reißverschluss sicher auch gesetzeskonform sein. Oder muss ich mir für den Besuch eines Schießstandes jetzt entsprechende abschließbare Behältnisse zulegen, die mit einem Schloss versehen sind?
Antwort von Gabriele Fograscher
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09.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

für legale Besitzer von Schußwaffen hat sich in Bezug auf die Aufbewahrung und den Transport durch die Novellierung des Waffengesetzes nichts geändert.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

das neue Waffengesetz sieht in § 42 a vor, dass das Führen von Anscheinswaffen verboten ist, was ich grundsätzlich befürworte, da das Tragen oder Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit für Dritte eine potentielle Bedrohung darstellen kann.

Hier nun meine Frage:

Mache ich mich nach § 42 a des Waffengesetzes strafbar, wenn ich am Armaturenbrett meines neuen Chryslers, PT Cruiser, (Retro-"Gangsterauto") einen 357 Magnum-Revolver (Feuerzeugpistole, als Imitat jedoch nicht erkennbar) befestige und in den Lauf eine rote Plastikrose stecke?

Für eine baldige Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Nicolette
Antwort von Gabriele Fograscher
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10.04.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrte Frau ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffengesetz.

Anscheinswaffen sind Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Schußwaffe erwecken, das offene Führen von Anscheinswaffen ist grundsätzlich verboten, der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig. Die von Ihnen beschriebene Anscheinswaffe ist, wie Sie selbst schreiben, als Imitat nicht erkennbar, deshalb dürfen Sie diese Anscheinswaffe, trotz Rose, nicht offen in Ihrem Auto führen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Ihre Frage an Gabriele Fograscher
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