Dr. Wolfgang Schäuble (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Wolfgang Schäuble
Jahrgang
1942
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesminister des Innern
Wahlkreis
Offenburg
Landeslistenplatz
1, Baden-Württemberg
weitere Profile
(...) Die NPD ist eine antidemokratische, rassistische und verfassungsfeindliche Partei. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
03.07.2009
Bundestagswahlrecht
nicht beteiligt
02.07.2009
AWACS-Einsatz in Afghanistan
JA
18.06.2009
Internetsperren
nicht beteiligt
18.06.2009
Patientenverfügung (Stünker-Antrag)
NEIN
29.05.2009
Schuldenbremse
JA
28.05.2009
Abgabe von künstlichem Heroin an Schwerstabhängige
nicht beteiligt
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
10.04.2008
Von:
-

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

zunächst möchte ich Ihnen für Ihre Stellungnahmen bezüglich des §42 a WaffG danken. Für viele Messersammler und -träger ist Ihre Auffassung vom praktischen Gebrauch des Paragrafen sicherlich hilfreich gewesen.
Da jedoch viele mit der juristischen Auslegung einiger Definitionen des Gesetzes noch unsicher sind, möchte ich Ihre Sichtweise anhand eines praktischen Beispieles erfragen.

Ein Normalbürger steckt sein ixbeliebiges Einhandmesser, welches bis zum 01.April 2008 erlaubt war, in seine Hosentasche oder in ein mit einem Druckknopf verschliessbares Lederholster. Er verlässt seine Wohnung, geht zum Postamt und öffnet seine empfangene Post im Schalterraum mit seinem Messer, dass er nach Gebrauch sofort wieder wegsteckt. Dieses Beispiel liesse sich noch mit einer Brotzeit auf einer öffentlichen Parkbank und sonstigen Gelegenheiten ergänzen.

Die Kernfrage ist halt, kann ich mein Einhandmesser unverschlossen bei mir haben, die täglichen Dinge die sich dafür anbieten erledigen und das Messer danach sofort wieder verstauen. Kein sinnloses Hantieren oder gar bewusstes Verängstigen von anderen Mitbürgern vorausgesetzt.

Da sogar bei den meisten Ordnungshütern keine einheitliche Erklärung zur Auslegung des Gesetzes zu bekommen ist, ist Ihre Stellungnahme natürlich von besonderer Qualität.


Vielen Dank.

Herzliche Grüße

-
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
4Empfehlungen
21.04.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

das Führensverbot für bestimmte Messer in § 42a Waffengesetz soll der Polizei eine Eingriffsgrundlage geben, das grundlose Hantieren mit Hieb- und Stoßwaffen sowie mit bestimmten Messern in der Öffentlichkeit zu unterbinden; soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen dieser Gegenstände vorliegt, greift das Verbot nicht.

Obwohl es sich um eine bundesgesetzliche Regelung handelt, obliegt die Anwendung des Gesetzes jedoch den Ländern, d. h. die eigentlich zuständigen Stellen für den Vollzug des Waffengesetzes sind die Polizei, Ordnungs- und Waffenbehörden sowie die Innenministerien der Länder. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich hier nicht für spezielle Einzelfälle allgemeinverbindliche Auslegungshinweise geben kann, es kommt immer auf die Situation im Einzelfall an und schon bei kleinen Abweichungen des Sachverhalts können auch andere Wertungen zutreffend sein.

Ich bin jedoch überzeugt, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden der Länder die oben genannte Zielsetzung bei der Anwendung des Gesetzes berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
11.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schäuble,

wann endlich setzen Sie sich dafür ein, dass die Sommer- bzw. Winterzeit endlich abgeschafft wird? Die Umstellung widerspricht nicht nur der Natur des Menschen und beeinträchtigt deshalb deren Wohlbefinden und Gesundheit während der Umgewöhnungsphase. Die damals erhoffte Energieeinsparung ist auch nicht wahr geworden. Darüberhinaus entsteht den Bürgern ein nicht unerheblicher Schaden dadurch, dass zweimal im Jahr abermillionen Uhren umgestellt werden müssen und sehr viele dabei schlichtweg kaputt gehen. Aber auch andere, mitunter schmerzhafte Folgen sind zu verzeichnen: Eine Verwandte von mir musste sich in zahnärztliche Behandlung begeben, weil sie sich an der schwergängigen Krone einer Armbanduhr einen Schneidezahn abgebrochen hatte. Sicher, es gibt Schlimmeres und Sie mögen darüber lachen. Meine Verwandte jedoch fand das gar nicht komisch. Und ich glaube nicht, dass das ein kurioser Einzelfall war. Aufgrund der Zeitumstellung kommen Menschen zu spät zur Arbeit und veursachen - sofern sie in zentraler Position tätig sind - hohe volkswirtschaftliche Schäden. Kurz: Die Zeitumstellung ist in jeder Hinsicht ein absoluter Humbug. Wissenschaftlich erwiesen nur mit Nachteilen behaftet.

Warum wird das nicht endlich wieder abgeschafft? Weil es das Eingeständnis der Politik wäre, damals eine falsche Entscheidung getroffen zu haben? Oder liegt es an der EU? Von mir aus kann der ganze europäische Rest zehnmal im Jahr die Uhr umstellen. Ich brauche das wirklich nicht.

Hochachtungsvoll

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Frage zum Thema Inneres und Justiz
11.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

ich danke Ihnen für Ihr kürzlich bekannt gewordenes Votum, dieses Portal betreffend. In der Öffentlichkeit wird viel über Politikverdrossenheit geklagt. Hier ist ein Angebot, der etwas entgegenzusetzen. Bürger wenden sich direkt an Abgeordnete. Und wenn diese dann sachlich antworten, ist ein Stück Transparenz und Vertrauen wirksam geworden. Ihr Wort möge Gehör finden auch bei Ihren Fraktionskollegen Hinze, Fromme, Weiß, Brauksiepe, Schmidt, Hinsken, Böhmer, Schmidbauer.

Bitte lassen Sie mich folgende Fragen an Sie stellen.
1. In der Zeit des kalten Krieges haben zahlreiche DDR-Bürger ihr Land verlassen und sind in die Bundesrepublik gekommen, über Flucht, Ausbürgerung, Ausreiseantrag. Ist es richtig, daß das Innenministerium damals für deren Eingliederung zuständig war?
2. Können Sie bestätigen, daß diese Übersiedler im Rahmen ihrer Eingliederung aufgrund ihrer Qualifikation und den Merkmalen ihrer Tätigkeit in der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik aufgenommen worden sind?
3. Können Sie bestätigen, daß diese Übersiedler, im Kontext des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 gesehen, den Status eines Bürgers der Bundesrepublik und Sozialversicherten der bundesdeutschen Sozialversicherung besitzen?
4. Hat es Bestrebungen gegeben, diesen ehemaligen DDR-Bürgern die bundesdeutsche Staatsbürgerschaft wieder ab- und die DDR-Staatsbürgerschaft wieder zuzuerkennen, um sie in den Prozeß des Beitritts der DDR mit einbeziehen zu können?
5. Können Sie sich erinnern, ob im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Beitritt der DDR über die in der Bundesrepublik eingegliederten ehemaligen DDR-Übersiedler Beschlüsse gefasst worden sind?
5.1. Wenn ja, welcher Artikel des Einigungsvertrages steht dahinter?
5.2. Wenn nein, womit erklären Sie, daß deren einstige Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik annulliert und eine grundsätzliche Neubewertung ihrer Rentenanwartschaften vorgenommen wurde?

M.f.G., J.
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
34Empfehlungen
28.04.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

die Eingliederung von Flüchtlingen aus der ehemaligen DDR war keine primäre oder alleinige Aufgabe des Bundesministeriums des Innern. Die Eingliederung stellte eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar, was z. B. auch die Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik unter Berücksichtigung der Tätigkeit in der DDR umfasste.

Da es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt, haben DDR-Bürger, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangten, als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) ohne weiteres Pässe und Ausweise der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Seit dem Beitritt der fünf neuen Länder zum Grundgesetz am 3. Oktober 1990 gelten auch dort alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundes (RuStAG, heute StAG), so dass alle früheren Staatsbürger der DDR ohne zusätzlichen Akt deutsche Staatsangehörige sind, die selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch an der Sozialversicherung partizipieren. Ausnahmen gab es nur bei wenigen Einzelfällen, in denen die DDR aufgrund des DDR-Staatsbürgergesetzes von 1967 Einbürgerungen von Ausländern vorgenommen hat, die gegen den bundesdeutschen ordre public verstießen.

An Beschlüsse über die Bewertung der rentenrechtlichen Situation von Übersiedlern während der Verhandlungen zum Einigungsvertrag kann ich mich nicht erinnern. Diese Bewertung richtet sich nach den Bestimmungen des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG), das seine Rechtsgrundlage in Artikel 30 Absatz 5 des Einigungsvertrages findet. Inhaltliche Aussagen zu diesem Problemkreis trifft der Einigungsvertrag selbst nicht. Die Zuständigkeit für das RÜG liegt jedoch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, so dass ich Sie bitten möchte, rentenrechtliche Einzelfragen gegebenenfalls dort zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.04.2008
Von:

Sehr geehrter Dr. Schäuble,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 09.04.08. Ihre Aussage "Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt." beruhigt mich sehr. Ich hoffe, dass bei den Polizisten die Auffassung des Innenminister mehr zählt, als die der anderen Abgeordneten, die mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass man auch bei "sozialadäquatem Gebrauch" eines Einhandmessers gegen das WaffG verstößt!

Offensichtlich lässt der Gesetzestext unterschiedliche Interpretationen zu. Deshalb habe ich auch noch 3 Fragen zu dessen Begründung:

1. Wieso sind Sie der Meinung, dass ein Trageverbot der Einhandmesser zu einer Erhöhung der öffentlichen Sicherheit beiträgt, obwohl das umfangreiche Messerverbot von 2003 lediglich zu einem Umstieg auf andere Messerarten geführt hat und die "Verwendung von Messern bei Straftaten" in den letzten Jahren sogar erheblich zugenommen hat (gem. Aussage u. a. von Herrn Wellenreuther)?

2. Warum werden Einhandmesser als gefährlicher eingestuft, als Springmesser, die – bis zu einer Klingenlänge von 8,5 cm – weiterhin erlaubt sind und genauso schnell und einfach zu öffnen sind? Wurde eine Beschränkung der Klingenlänge bei Einhandmessern auch in Erwägung gezogen?

3. In verschiedenen Aussagen der Abgeordneten ist zu lesen, dass jugendliche "Messerprahler" die eigentliche Zielgruppe der Gesetzesverschärfung sind. Wäre dann nicht eine Altersbeschränkung (z. B. frei ab 25 Jahre) für Einhandmesser logischer und eindeutiger gewesen? Durch § 42a (1) 3. WaffG werden alle gesetzestreuen Bürger unnötig eingeschränkt und die Jugendlichen können sich auf verschiedene "anerkannte Gründe" berufen, um weiterhin Einhandmesser zu tragen.

Sollten Gesetze nicht so erlassen werden, dass sie ihr Ziel mit einer minimalen Einschränkung der Gesellschaft erreichen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
4Empfehlungen
16.04.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

wenngleich bei einem Verbot bestimmter Messer das mögliche Ausweichen auf andere Arten von Messern nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies kein durchgreifendes Argument gegen eine Verschärfung des Waffenrechts. Einhandmesser können als Tatwaffe so schnell aus der Deckung heraus eingesetzt werden, dass das Opfer kaum Flucht- oder Verteidigungsmöglichkeiten hat. Dies gilt unabhängig von der Klingenlänge, so dass eine Beschränkung des Führensverbotes für Einhandmesser mit bestimmter Klingenlänge nicht sinnvoll gewesen wäre.

Die Einführung einer Altersgrenze für die in § 42a Waffengesetz genannten Gegenstände wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geprüft. Auch wenn das Führensverbot von seiner Zielrichtung her vorrangig einen Beitrag zur Bekämpfung von Messerstechereien gewaltbereiter Jugendlicher und Heranwachsender leisten soll, so geht die Gefährdung nicht ausschließlich von dieser Zielgruppe aus.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.04.2008
Von:

Thema: Sicherheit
Bitte beachten Sie, das das Waffengesetz erst seit dem 01.04.08 gilt und diese meine Frage noch nicht gestellt, darum auch nicht geklärt ist. Es geht hierbei um eine konkrete Frage, die viele Softairbegeisterte
beschäftigt bzw. beschäftigen wird, wenn man sich der Problemlage bewußt wird.

Zum Thema Spielzeugwaffen und Anscheinsregelung
Das Gesetz verbietet das "Führen" von Anscheinswaffen. Die Definition von Führen bezieht sich nun vor allem auf scharfe Waffen, die eine konkrete Gefahr durch den schnellen Zugriff darstellen könnten.
Für Spielzeug ergibt sich nun nicht die Gefahr aus dem schnellen Zugriff, sondern aus dem bloßen Anschein. Darum sollte ein verborgener Transport zur Strafvermeidung ausreichend sein.

Darum meine Fragen:
Mach sich ein Kind oder Erwachsener, das eine Spielzeugwaffe/Softair in einer Tasche oder sonstigen verschlossenen Behältnis (Pappkarton/OVP) transportiert, einer Ordnungwidrigkeit schuldig?

Sollen die gleichen scharfen Regeln (verschlossenes Behältnis, Munition und Magazin getrennt aufbewahren) zum Transport einer Spielzeugwaffe, wie für den Transport einer echten Waffe gelten?

Muss für jede Spielzeugpistole ein abschliesbarer Waffenkoffer für den Transport besorgt werden?

Kann man erwarten, dass Kinder die Waffengesetze für ihr Spielzeug zum Führen einer Waffe, kennen?

Ist zu erwarten, bzw. darf ich darauf hoffen, dass eine Verwaltungsvorschrift diesen besonderen Sachverhalt, des Transportes von Spielzeugpistolen, gesondert regelt?

mfg
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
2Empfehlungen
23.04.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

seit dem 1. April 2008 ist das Führen von Anscheinswaffen gemäß § 42a Abs. 1 Waffengesetz grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Anscheinswaffen wegen ihres Drohpotentials und der Verwechslungsgefahr kein Spielzeug sind und nicht von Kindern und Jugendlichen verwendet werden sollten.

Besitzer von Anscheinswaffen sollen diese nur noch im eigenen befriedeten Besitztum oder auf Schießstätten benutzen können. Anscheinswaffen dürfen nur noch in einem verschlossenen Behältnis in der Öffentlichkeit transportiert werden.

Wie ich bereits bei anderen Fragen zum neuen Waffenrecht erläutert habe, obliegt der Vollzug dieses Führensverbotes den Polizeien und Ordnungsbehörden der Länder. Deshalb möchte ich auch Sie um Verständnis bitten, dass es nicht meines Amtes ist, für spezielle Einzelfälle allgemeinverbindliche Auslegungshinweise zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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