Dr. Wolfgang Schäuble (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Wolfgang Schäuble
Jahrgang
1942
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesminister des Innern
Wahlkreis
Offenburg
Landeslistenplatz
1, Baden-Württemberg
weitere Profile
Ich kann Ihnen versichern, dass es nach der Bundestagswahl 2009 und auch darüber hinaus keinerlei Zusammenarbeit der CDU mit der Partei "Die Linke" geben wird. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
03.07.2009
Bundestagswahlrecht
nicht beteiligt
02.07.2009
AWACS-Einsatz in Afghanistan
JA
18.06.2009
Internetsperren
nicht beteiligt
18.06.2009
Patientenverfügung (Stünker-Antrag)
NEIN
29.05.2009
Schuldenbremse
JA
28.05.2009
Abgabe von künstlichem Heroin an Schwerstabhängige
nicht beteiligt
Fragen an Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Integration
15.03.2008
Von:
-

Sehr geehrter Innenminister Dr. Schäuble !

Ich bin seit 8 Jahren mit einem türkischen Mann verheiratet. Mein Mann und ich sind dem deutschem Staat noch nie zur Last gefallen, im Gegenteil, mein Gatte hat in den letzten Jahren 4 Arbeitplätze geschaffen und zahlt ordnungsgemäß seine Steuern. Nun bittet die Ausländerbehörde, dass er vorstellig werden soll(es geht um die Gültigkeit des Passes) bis dahin normal. Aber jetzt der Text " ..Letzte Aufforderung .." es gab keine erste und im Anhang welche Strafen alle drohen u.s.w. Die Formulierung: " Ausländer dürfen..", ".. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden..."Das klingt wie aus dem 3. Reich, ist es nicht möglich Texte so zu verfassen, dass nicht jeder gleich als "Verbrecher" angesprochen wird. Ist ein Ausländer nicht besser ein ausländischer Mitbürger ?

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Frage zum Thema Inneres und Justiz
19.03.2008
Von:
Dr.

Sehr geehrter Herr Innenminister.

Als Arzt (Haus- u. Hospizarzt) erlebe ich tagtäglich schweres gesundheitliches Leid - Niktoinabhängigkeitsfogen. Die kalten Zahlen heißen für unser Deutschand: 140.000 Tode jedes Jahr (1).

Vielleicht weitere 14.000.000 deutsche Bürger sind chronisch durch den Tabakkonsum erkrankt sind. Folgen der Nikotinsklaverei.

Das perfide ist: Die Tabaksucht ist eine gemachte Sucht:

* bis zu 600 suchtverstärkende Zusatzstoffe, undeklariert! (1)(2)
* Schleichwerbung bis weit ins Kinderfernsehn, in D mehr als doppelt so häufig als in anderen Ländern (3)
* Fehlinformation und Forschungsverfälschung (2)(4)
* Lobbyeinfuß beeinträchtigt die Arbeit der BZgA (5)

Dazu meine Fragen:

Können Sie jetzt die Zusammenfassung des deutschen Weltnichtrauchertages 2000 nach vollziehen?

"Die Tabakindustrie hat der öffentlichen Gesundheit den Krieg erklärt, denn eine Zigarette ist das einzige Konsumgut, das tötet, wenn
es bestimmungsgemäß verwendet wird. Tabak ist eine stark abhängig machende Substanz. Die Tabakindustrie hat
Wissenschaft, öffentliche Gesundheit und Politik unterwandert, um ihr Produkt, das Konsumenten abhängig macht, bevor es sie tötet, zu
verkaufen. Die zur Verfügung stehenden Daten belegen, dass zwei Drittel der aktuellen
Raucher im Alter von 10 bis 20 Jahren mit dem Rauchen begonnen haben. Eine Zigarette ist aber nicht etwa eine Papierhülse, in die Tabakblätter
gerollt sind. Es ist im Gegenteil ein hochentwickeltes Produkt, das abhängig machen soll und letztlich tötet."

Wie könnte hier gesetzgeberisch Handhabe bewirkt werden?
Wie können Sie die deutsche Bevölkerung vor diesen Tabaktätern geschützen?

(1) DKFZ, Heidelberg
(2A) Jura- und Wirtschafts- Prof. Michael Adams, Hamburg, "Das Gescgäft mit dem Tod" Zweitauseneins
(2B) www.wdr.de
(3) Bätzing-Studie, Drogenbeauftragte, BGM
(4) Deutsches Ärzteblatt 3/07: "Vom Teufel bezahlt ..."
(5) www.heise.de

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Frage zum Thema Inneres und Justiz
22.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble!

Ich sah Sie einige Male live. Sie selbst haben öfters in Reden eine EU-Mitgliedschaft abgelehnt. Auch im Wahlkampf 2005 hat Ihre Partei eine Mitgliedschaft abgelehnt.
Es ist mir völlig unverständlich, dass Sie nun Herrn Lafontaine deshalb als "rechtsradikal" bezeichnet.
Auch Helmut Schmidt lehnt einen Beitritt der Türkei zur EU ab. Ist er ein Rechtsextremer? 84% der deutschen Bevölkerung wollen keinen EU-Beitritt der Türkei. Meines Erachtens sollten sie sich für Ihre Behauptung entschuldigen. Denn man kann das so auffassen, als ob Sie alle Gegner eines Türkei-Beitritts als rechtsradikal empfinden.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
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11.04.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

bezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Sie auf meine Antwort an Herrn Klein verweisen:

www.abgeordnetenwatch.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.03.2008
Von:

Betrifft: Waffengesetz - Messer

Sehr geehrter Herr Innenminister

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

3. Frage
Klingenlänge von Messern
In §42a ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
47Empfehlungen
31.03.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

ab dem 1. April 2008 gilt für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit die neue Vorschrift des § 42a Waffengesetz. Den Wortlaut der Vorschrift habe ich am Ende für Sie aufgeführt.

Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.

Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz. Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12cm betroffen.

Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein
unbeschwertes Vergnügen!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble

P.S.: § 42a Waffengesetz lautet wie folgt:

§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.04.2008
Von:

Betrifft: Waffengesetz - Einhandmesser

Sehr geehrter Dr. Schäuble,

in Ihrer Antwort an Herrn Schneider vom 31.03.08 schreiben Sie zum neuen Waffengesetz, dass ein Gürtelholster mit Druckknopfverschluss eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit für die ab dem 01.04.08 mit einem Trageverbot versehenen Messer darstellt. Im Gesetz ist das berechtigte Interesse u. a. mit einem "allgemein anerkannten Zweck" definiert. Ein solcher Zweck ist in meinen Augen die ständige Bereitschaft, als Ersthelfer an einem Unfallort tätig zu werden und so z. B. mit Hilfe eines Einhandmessers (wie es auch viele Rettungs- und Einsatzkräfte nutzen) Personen aus einem KFz zu befreien.

Diese Auslegung würde aber einer generellen Trageerlaubnis gleich kommen, solange man ggü. den Polizisten vor Ort die o. g. Tragebegründung angibt. Sind Sie der Auffassung, dass diese "schwammige" Formulierung im Gesetzestext glücklich gewählt wurde? Nach Ihren Ausführungen soll mit dem Gesetzt vor allem "der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen." Wäre in diesem Fall nicht eine Altersbeschränkung (z. B. frei ab 25 Jahren) für diese Messer sinnvoller und v.a. eindeutiger gewesen, als alle Bürger dadurch einzuschränken, dass sie diese praktischen (Rettungs-) Werkzeuge zukünftig nicht mehr mitführen können, ohne ein Bußgeld zu fürchten?

Oder sind Sie der Auffassung, dass dieses Gesetz lediglich eine Handlungsgrundlage für die Polizei darstellt und ein erwachsener, gesetzestreuer Bürger niemals ein Bußgeld bei der "gewöhnlichen Nutzung" (Brot schneiden, Briefe öffnen, Erste Hilfe...) eines Einhandmessers in der Öffentlichkeit zu befürchten hat? Falls ja, werden auch alle Polizisten entsprechend angewiesen oder können diese je nach persönlicher "Tagesform" von Fall zu Fall unterschiedlich entscheiden, ob der Bürger ein berechtigtes Interesse am Tragen eines Einhandmessers hat?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
76Empfehlungen
09.04.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht.

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten "Unzulässiger Lärm" und "Belästigung der Allgemeinheit" (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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