Andrea Lindlohr (GRÜNE)
Abgeordnete Landtag Baden-Württemberg

Grunddaten
Andrea Lindlohr
© Grüne BW
Jahrgang
1975
Berufliche Qualifikation
Politikwissenschaftlerin M.A.
Ausgeübte Tätigkeit
Stellvertretende Vorsitzende und wirtschaftspolitische Sprecherin der Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg
Wohnort
Esslingen
Wahlkreis
Esslingen
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Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Schule "Profil C – Freie Christliche Schule" in meinem Wahlkreis. Sie wurde vor vier Jahren gegründet und vereint nach meinem Kenntnisstand heute kaum zehn Schüler in einer jahrgangsübergreifenden Grund- und Realschulklasse. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
04.09.2011
Von:

Hallo Frau Lindlohr

Vor der Wahl:
Kretschmann 15.11.2010: "Die Bahn muss wissen: Die Zahlungen des Landes sind verfassungswidrig, der Finanzierungsvertrag nichtig. Falls die Grünen nach der Landtagswahl in Baden-Württemberg Regierungsverantwortung tragen, werden wir die Zahlungen sofort einstellen und bereits gezahlte Beträge zurückverlangen. Mit uns wird es keine Fortsetzung des Verfassungsbruchs geben."
Nach der Wahl:
Stuttgart 31.08.2011 - Das Land kommt wieder für Stuttgart 21 auf: Die fällige Rate von 50 Millionen Euro für das Bauvorhaben sei unter Vorbehalt gezahlt worden.

wie ist das möglich?

Grüße
C.
Antwort von Andrea Lindlohr
bisher keineEmpfehlungen
21.09.2011
Andrea Lindlohr
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, die sich ja im Kern um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mischfinanzierung bei Stuttgart 21 dreht. Im Rechtsgutachten von Prof. Hans Meyer vom 3. November 2010 haben wir als grüne Landtagsfraktion gute Argumente dafür gefunden, dass die Mischfinanzierung insbesondere bei der Neubaustrecke Wendlingen - Ulm und mit etwas schwächeren Argumenten auch bei Stuttgart 21 insofern dem Grundgesetz widerspricht, als dass es eigentlich nicht zulässig sein darf, dass einzelne bzw. reiche Länder sich Leistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, "einkaufen". Dies halte ich demokratie- und finanzpolitisch auch für den richtigen Ansatz. Leider sieht die Praxis des deutschen Föderalismus auch weit über Stuttgart 21 hinaus ganz anders aus.

Bei Stuttgart 21 besteht die Deutsche Bahn AG auf der Einhaltung der Finanzierungsverträge, und so ist deren Verfassungswidrigkeit strittig und müsste zunächst letztinstanzlich geklärt werden. So lange kein Verfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, gilt ein Zustand aber grundsätzlich als verfassungsgemäß. Deshalb hat sich die Landesregierung entschlossen, die in den Finanzierungsverträgen vorgesehenen Zahlungen zwischenzeitlich wieder zu leisten, wenn auch unter Vorbehalt.

Es ist mir als Abgeordneter und uns als grüner Landtagsfraktion derzeit nicht möglich, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mischfinanzierung gerichtlich zu klären. Für die Teile der Landesregierung, die Stuttgart 21 ablehnen, gibt es nur sehr beschränkte Möglichkeiten, die Nichtigkeit der Finanzierungsverträge selbst gerichtlich geltend zu machen. Weil diese Nichtigkeit auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz zurückgeführt wird, kommt ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg nicht in Betracht. Schließlich können hier nur Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit mit der Landesverfassung gerügt werden. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts dagegen erscheint im Ergebnis wenig erfolgversprechend: Ein verfassungsrechtlicher Bund-Länder-Streit nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4 Grundgesetz scheidet aus, weil keine Rechte und Pflichten aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, sondern allein aus einem öffentlichen-rechtlichen Vertragsverhältnis streitig sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Land zu keiner weiteren Finanzierung von Stuttgart 21 verpflichtet werden und bereits Geleistetes zurückfordern kann, geht es primär um eine einfachgesetzliche Streitigkeit, die lediglich unter Beachtung von Verfassungsrecht zu beurteilen ist. Die Aussichten, das ausschließlich in Betracht kommende nichtverfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4 Grundgesetz zu gewinnen, sind wohl nicht so gut.

Hinzu kommt, dass das Land ein solches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, aber auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungs- oder Feststellungsklage erst nach Fassung eines entsprechenden Kabinettsbeschlusses erheben könnte. Ein Kabinettsbeschluss zur Anrufung eines Gerichts werden wir aus politischen Gründen nicht herbeiführen können, weil innerhalb der Landesregierung und der sie tragenden Koalitionsparteien zu Stuttgart 21 entgegengesetzte Positionen vertreten werden. Die heftig umstrittene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit bzw. -widrigkeit der Finanzierungsverträge kann so also nicht letztinstanzlich gerichtlich geklärt werden. Daran kann ich als Mitglied der grünen Landtagsfraktion nichts ändern, weil die Fraktion in einem nichtverfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig wäre. Denn niemand behauptet, auch nicht Prof. Meyer, dass unsere Rechte als Abgeordnete verletzt sein könnten. Dies gilt auch für die verwaltungsrechtlichen Klagearten, weil Fraktion GRÜNE im Landtag nicht Vertragspartner der Finanzierungsverträge ist. Antragsbefugt wäre allein die Landesregierung durch einen entsprechenden Kabinettsbeschuss.

Weil die Deutsche Bahn AG weiterhin an der Realisierung von Stuttgart 21 festhält, hat die Landesregierung nun das Kündigungsgesetz zu Stuttgart 21 in den Landtag eingebracht. Sollte der Landtag das Kündigungsgesetz ablehnen, wird es eine Volksabstimmung nach Artikel 60 der Landesverfassung geben, in der das Volk über die finanzielle Beteiligung des Landes an dem Projekt Stuttgart 21 abstimmen kann. Ziel der Volksabstimmung ist es, zu einem abschließenden Urteil über Stuttgart 21 zu gelangen. Der Souverän hat bei der Volksabstimmung das letzte Wort. Diesen Willen wird die neue Landesregierung - ganz unabhängig von ihrem Ausgang - respektieren. Sobald auf diesem Wege politische Klarheit hergestellt wurde, lassen sich auch die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung des Volkswillens besser ausschöpfen.

Als Landtagsfraktion setzen wir uns natürlich auch jetzt schon dafür ein, politischen Druck für einen Ausstieg des Landes aus den Finanzierungsverträgen zu erzeugen. Einen Auszug aus unseren aktuellen parlamentarischen Initiativen zum Thema Stuttgart 21 finden Sie hier:
Zum Thema Kostensteigerung: www.landtag-bw.de
Zum Thema Sicherheit bei Stuttgart 21: www.landtag-bw.de
Zum Thema Magistrale: www.landtag-bw.de
Zum Thema Auswirkung Regionalverkehr im südlichen Württemberg: www.landtag-bw.de


Mit freundlichen Grüßen,

Andrea Lindlohr MdL
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Frage zum Thema Schulen
31.03.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Lindlohr

In Wolfschlungen im Landkreis Esslingen befindet sich mit der Schule "Profil C" eine von zwei Schulen in Deutschland, die nach dem Konzept "Accelerated Education" (ACE) arbeiten.

Wie man den Berichten von ehemaligen Schülern dieser Art von Schulen und den dort verwendeten Unterrichtsmaterialien (z.B. präsentiert von Jonny Scaramanga im Guardian www.guardian.co.uk/profile/jonny-scaramanga entnehmen kann, werden die Schüler in diesen Schulen nicht dazu angeregt, sich selbst zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden, sondern eine fest vorgegebene Position einzunehmen, die eine streng evangelikal-fundamentalistische Interpretation der Bibel darstellt.

So werden nicht nur religiöse Interpretationen als Wahrheit verkauft, es werden einseitig politische Positionen gelehrt, die stark von den Werten unseres Grundgesetzes abweichen. So wird als Wahrheit gelehrt, gute Politik bestünde darin, Steuern zu senken und Sozialsysteme zu kürzen. Und es wäre sinnvoll, wenn nur Steuerzahler das Wahlrecht hätten.

Auch werden mit bewussten Falschinformationen wissenschaftliche Erkenntnisse wie die Evolutionstheorie, die Theorie der Plattentektonik, das Alter der Erde usw. verleugnet.

Jedes Kind hat ein Recht auf vielfältige, wissenschaftlich akkurate Bildung, die zum Führen eines eigenständigen Lebens befähigt.

Was wird ihre Fraktion im Landtag und was werden Sie unternehmen, um sicherzustellen, dass die Schule in Wolfschlungen und andere Schulen in religiöser Trägerschaft in Baden-Württemberg diesem Maßstab gerecht werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Andrea Lindlohr
bisher keineEmpfehlungen
03.05.2013
Andrea Lindlohr
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Schule "Profil C – Freie Christliche Schule" in meinem Wahlkreis. Sie wurde vor vier Jahren gegründet und vereint nach meinem Kenntnisstand heute kaum zehn Schüler in einer jahrgangsübergreifenden Grund- und Realschulklasse. Die Schule spielt also im öffentlichen Leben meines Wahlkreises keine bedeutende Rolle. Sie ist physisch übrigens nicht in Wolfschlugen angesiedelt, wie der Internetauftritt vermuten lässt, sondern in Ostfildern-Kemnat.
Meiner Fraktion setzt sich für ein vielfältiges Bildungsangebot ein. Dazu können neben öffentlichen Schulen auch Schulen in freier Trägerschaft gehören. Wir legen Wert darauf, dass die Zulassung und der Betrieb solcher Schulen staatlich kontrolliert wird. Das ist z.B. wichtig um zu verhindern, dass sich über ein zu hohes Schulgeld ein privilegierter Kreis in Eliteschulen absetzt (entspricht Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 GG). Das Privatschulgesetz von Baden-Württemberg beschränkt außerdem die Freiheit der Privatschulen darin, ihre Kosten durch eine unverhältnismäßig schlechte Bezahlung der Lehrkräfte zu drücken.
Nach dem Grundgesetz dürfen Privatschulen auch "in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen". Weil sie im Bildungsauftrag des Landes auf einen staatlich anerkannten Schulabschluss vorbereiten muss, kann es sich am Ende keine Privatschule leisten, die in den Lehrplänen definierten Inhalte zu vernachlässigen. In Bezug auf die Evolutionstheorie ist mir beispielsweise bekannt, dass das Schulamt die betreffenden Unterrichtseinheiten in Bekenntnisschulen durchaus auch nach der Genehmigung zur Kontrolle besucht.
Natürlich muss sich auch die Lehre in den Privatschulen zwingend auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen. Nach Artikel 12 der Landesverfassung ist die Jugend zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Es wäre sicher problematisch, falls in der Schule Profil C, wie Sie angeben, tatsächlich ein Zweiklassenwahlrecht nach dem Kriterium des Steuerzahlens propagiert würde. Ich kann Ihre Angaben dazu allerdings nicht aus anderen Quelle bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Lindlohr
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