Wolfgang Gunkel (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Wolfgang Gunkel
Jahrgang
1947
Berufliche Qualifikation
Polizeidirektor, Polizeipräsident a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Löbau-Zittau - Görlitz - Niesky
Landeslistenplatz
5, über Liste eingezogen, Sachsen
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(...) 7. Meiner Ansicht nach gibt es in jeder Altersgruppe gewaltbereite Menschen, die Waffen für Straftaten missbrauchen. Insofern sehe ich das grundsätzliche Verbot verschiedener Waffen gerade nicht als unverhältnismäßig an.
Die "gewaltbereiten Jugendlichen" stellen natürlich eine besondere Herausforderung für die öffentliche Sicherheit dar, allerdings denke ich, dass die generelle Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände auch ein grundsätzliches Verbot rechtfertigt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
26.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Gunkel,

als Mitglied des Innenausschusses und ehem. Polizeipräsident sind Sie hoffentlich der richtige Ansprechpartner für meine Fragen zur Verschärfung des WaffG, denen die anderen Abgeordneten lieber ausweichen, als sie klar zu beantworten:

1. Wie beurteilen Sie die falschen Aussagen des KD Oliver Tölle als Sachverständiger vor dem Innenausschuss www.visier.de Sollten damit die Abgeordneten beeinflusst werden?

2. Viele Abgeordnete bezeichnen Einhand-Taschenmesser immer wieder als "Kampfmesser". Sollen mit diesem populistischen Begriff (vgl. "Killerspiele") die Wähler beeinflusst werden?

3. Das BMI geht davon aus, dass durch die Gesetzesverschärfung "die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht". Womit wird diese Vermutung belegt? Eine Verschärfung des WaffG hat weder in Deutschland (seit dem letzen Messer-Verbot von 2003) noch in anderen Ländern (Herr Wieland, 20.06.08) zu einem Rückgang der Kriminalität geführt! Warum sollte sich das aktuelle Führungsverbot völlig anders auswirken?

4. Wieso wurde der Empfehlung des Dr. Császár an den Innenausschuss nicht gefolgt, der von einem Messer-Verbot abgeraten hat?

5. Gem. Pressemitteilung des BMI und der Aussage des Dr. Schäuble auf abgeordnetenwatch.de vom 09.04.08 soll ein verantwortungsbewusster Bürger durch das Führungsverbot nicht beeinträchtigt werden. Darf ich mein Einhandmesser demzufolge weiterhin für alltägliche Aufgaben in der Hosentasche tragen? Falls nein, was wird dann unter einem "sozialadäquaten Gebrauch" verstanden?

6. Dürfen auch Springmesser nicht mehr geführt werden und falls ja, wo steht dies im Gesetz?

7. Als (Haupt-) Zielgruppe der Gesetzesverschärfung wurden die "gewaltbereiten Jugendlichen" genannt. Für diese wäre eine Altersbeschränkung viel eindeutiger und damit wirkungsvoller! Widerspricht es dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, alle gesetzestreuen Bürger unnötig einzuschränken, nur weil es auch einige erwachsene Kriminelle gibt?

MfG

Antwort von Wolfgang Gunkel
8Empfehlungen
02.07.2008
Wolfgang Gunkel
Sehr geehrter Herr ,

auf Ihre Fragen antworte ich im Einzelnen wie folgt:

1. Herr Tölle ist, wie Sie schon richtig feststellten, als Sachverständiger aufgetreten. Für mich war er dabei einer von vielen Experten und aus dieser Vielfalt der Beiträge habe ich mir auch meine Meinung gebildet. Ob Herr Tölle vorhatte, mit seiner Aussage die Abgeordneten zu beeinflussen, kann ich Ihnen nicht sagen.

2. Ich bezeichne Einhand-Taschenmesser nicht als "Kampfmesser". Wenn dies meine Kolleginnen und Kollegen tun, kann ich das nicht nachvollziehen, möchte aber auch nicht beurteilen, ob dies populistisch ist.

3. Womit das Innenministerium seine Ansicht begründet, kann ich Ihnen nicht sagen, vielleicht fragen Sie direkt dort nach.
Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass ein Verbot, bestimmte Waffen bei sich zu führen auch eine geringere Kriminalität in diesem Bereich nach sich zieht. Schließlich dürfen Sie die abschreckende Wirkung der Androhung der Geldbuße, die immerhin bis zu 10.000 Euro betragen kann, nicht außer Acht lassen. Andernfalls müsste sich der Gesetzgeber die Frage stellen, ob es überhaupt effektiv ist, bestimmte Handlungen unter Strafe, zu stellen, bzw. als Ordnungswidrigkeit zu erklären, wenn er die abschreckende Wirkung bezweifeln würde.

4. Wie Sie bereits in meiner Antwort zu Frage 1 nachlesen konnten, erfolgt die Meinungsbildung der Abgeordneten nicht aufgrund einer einzigen Aussage. Insofern führte auch in dieser Frage die Zusammenschau aller Expertenauffassungen zur gesetzlichen Regelung.

5. Der sozialadäquate Gebrauch ergibt sich aus der Legaldefinition des Paragraphen 42 a Absatz 3 Waffengesetz: Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Insofern dürfen Sie das Messer nur für einen der oben genannten Zwecke in Ihrer Hosentasche tragen, nicht aber für alltägliche Aufgaben.
Um die Regelung besser nachvollziehen zu können, habe ich Sie Ihnen noch einmal angefügt.

§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

6. Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und deren aus dem Griff herausragender Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist, sind nicht verboten (Anlage 2 1.4.1. zum Waffengesetz)

7. Meiner Ansicht nach gibt es in jeder Altersgruppe gewaltbereite Menschen, die Waffen für Straftaten missbrauchen. Insofern sehe ich das grundsätzliche Verbot verschiedener Waffen gerade nicht als unverhältnismäßig an.
Die "gewaltbereiten Jugendlichen" stellen natürlich eine besondere Herausforderung für die öffentliche Sicherheit dar, allerdings denke ich, dass die generelle Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände auch ein grundsätzliches Verbot rechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
03.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Gunkel,

vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort, in der Sie – im Gegensatz zu anderen Abgeordneten – auf alle meine Fragen eingegangen sind!

Mit Ihrer Antwort zu 5. widersprechen Sie allerdings der Aussage des Innenministers Dr. Schäuble vom 09.04.08, nach der man durch das Führungsverbot der Einhandmesser NICHT BEEINTRÄCHTIGT wird, solange man "andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht"! Auch auf der Homepage des BMI ist zu lesen "Die Koalition schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der SOZIALADÄQUATE GEBRAUCH von Messern durch das Führensverbot NICHT verhindert werden soll."

Wie kann es dann sein, dass ich nicht mehr – wie bisher – mein (Einhand-) Taschenmesser für alltägliche Aufgaben führen darf? Dass ist definitiv eine Einschränkung!

Herr Wieland schreibt am 25.06. dass das Führungsverbot keine Messer-Attacken verhindern kann, obwohl dies (z. B. durch Herrn Tölle) als "Hauptargument" angeführt wurde! Ist das nicht unlogisch?

Wenn das Gesetz – wie Herr Wieland schreibt - in erster Linie der Polizei bei bevorstehenden Konflikten mehr Handlungsspielraum verschaffen soll, warum wurde dies dann nicht entsprechend formuliert, anstatt alle gesetzestreuen Bürger unnötig einzuschränken?

Wenn selbst Abgeordnete Fragen zu konkreten Tragegründen unterschiedlich beantworten (Frau Fograscher vom 12.03.08 und Dr. Schäuble vom 31.03.08), wie können Sie dann vom Bürger verlangen, dass er das Gesetz richtig interpretiert?

Das bestimmte Springmesser weiterhin ERLAUBT sind, war mir bekannt. Ich hatte Sie gefragt, ob sie auch weiterhin GEFÜHRT werden dürfen! Gemäß Frau Fograscher (16.04.) gilt für Springmesser das Taschenmesserprivileg während gem. Frau Griefhahn (25.05.) Springmesser – trotz eigener Definition im WaffG - auch zu den Einhandmessern zählen. Welche dieser ebenfalls widersprüchlichen Aussage ist richtig?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Wolfgang Gunkel
9Empfehlungen
14.07.2008
Wolfgang Gunkel
Sehr geehrter Herr ,

ich habe Ihnen den Gesetzeswortlaut zu Ihrer Frage 5 wiedergegeben. Falls das Bundesinnenministerium dazu eine andere Auffassung hat, möchte ich noch einmal darauf verweisen, sich auch an das Ministerium zu wenden. Die Äußerungen des Innenministers möchte ich hier nicht bewerten.

Dass Herr Wieland als Oppositionspolitiker eine andere Auffassung hat als die Bundesregierung, bzw. ein Sachverständiger finde ich überhaupt nicht unlogisch, sondern eine Auswirkung der Spielregeln der Demokratie. Herr Wieland spricht dies in der von Ihnen erwähnten Antwort auch selbst an.

Ich hoffe, Sie gestehen auch Abgeordneten der großen Koalition zu, mitunter unterschiedliche Meinungen zu haben. Schließlich besteht ein Großteil meiner Arbeit darin, mir zu unterschiedlichen Sachverhalten eine Auffassung zu bilden. Ich vertraue dabei überwiegend auf mein Gewissen und meinen Menschenverstand und versuche, mich nicht zu sehr von den Vorgaben Anderer leiten zu lassen. Im Rahmen dieser Abwägung habe ich auch die von Ihnen gestellten Fragen beantwortet. Bezüglich Ihrer Frage des Führens von Springmessern verweise ich auf die Ausführungen meiner Kollegin Gabriele Fograscher.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel, MdB
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Frage zum Thema Internationales
04.07.2008
Von:
-

Sehr geehrter Herr Gunkel,

der Fraktionszwang hat Sie wahrscheinlich auch gezwungen, dem Lissaboner Vertrag zuzustimmen.

Meine Farge:
Haben Sie denn diesen Vertrag in Gänze lesen können, dieser hat ja nach Aussage einiger Abgeordneter nur in Auszügen vorgelegen und wenn dem so ist warum haben Sie diesem Ermächtigungsgesetz zugestimmt?

Mit freundlichen Grüßen
-
Antwort von Wolfgang Gunkel
7Empfehlungen
14.07.2008
Wolfgang Gunkel
Sehr geehrter Herr ,

erlauben Sie mir zunächst eine prinzipielle Bemerkung: den Vertrag von Lissabon mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten aus dem Jahre 1933 gleichzusetzen, empfinde ich als absolute Geschmacklosigkeit. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welch leidvolle Folgen - auch für viele sozialdemokratische Abgeordnete - die Verabschiedung dieses Gesetzes hatte, finde ich das mehr als bedauerlich.

Wie Sie in meiner Antwort an Herrn Padberg vom 14. Juli 2008 nachlesen können, treffe ich meine Entscheidungen allein aus eigenem Willen und nicht aufgrund irgendeines Zwanges.

Mir lag der Vertag in seiner kompletten Fassung vor. Der Vertragstext selbst ist nicht leicht zu lesen. Es handelt sich um einen Änderungsvertrag, in dem lediglich die Änderungen der geltenden EU-Verträge aufgeführt sind. Dieser Umstand ist dem Scheitern des EU-Verfassungsvertrags geschuldet, denn der lag als verständlicher Fließtext vor. Eine konsolidierte Fassung des gesamten Wortlauts des Vertrages ist in Arbeit und ist aber der Öffentlichkeit unter eur-lex.europa.eu verfügbar gemacht worden.

Ich habe dem Vertragsentwurf aus folgenden Gründen meine Zustimmung gegeben:

Seit der letzten Anpassung der EU-Verträge in Nizza im Jahr 2001 sind zwölf Staaten der EU beigetreten. Die EU hat sich dadurch von 15 auf 27 fast verdoppelt. Ein effektives und effizientes Handeln wurde der EU dadurch erschwert. Es ist leicht verständlich, dass 15 Staaten Entscheidungen einfacher treffen können als 27 Staaten. Zumal die EU vor allem aufgrund des Beitritts der zehn ost- und mitteleuropäischen Staaten heute heterogener ist als noch vor vier Jahren.

Vor diesem Hintergrund bringt der Vertrag von Lissabon der Europäischen Union
* mehr Handlungsfähigkeit,
* mehr Demokratie und
* mehr Transparenz.
* Die Grundrechtecharta wird rechtsverbindlich,
* das Europäische Parlament (EP) wird in der Gesetzgebung gleichberechtigt,
* und die nationalen Parlamente bekommen eine eigenständige Rolle in Subsidiaritätsfragen, also bei der Frage, auf welcher Ebene Regelungen getroffen werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Gunkel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Gunkel,

Sie schreiben am 14.07.08, dass eine unterschiedliche Auffassung zum Waffengesetz durch Regierung bzw. Opposition nicht unlogisch ist. Dass die Abgeordneten vor dem Gesetzesbeschluss verschiedene Meinungen haben, kann sicher jeder nachvollziehen. Aber ein verabschiedetes Gesetz sollte doch eine eindeutige Aussage beinhalten, oder nicht?

Gerade Sie als ehemaliger Polizeipräsident sollten doch verstehen, dass Polizei und Bürger ein Gesetz nur richtig anwenden bzw. befolgen können, wenn ihnen der Inhalt – VOR einer eventuellen Polizei-Kontrolle - klar ist! Wie kann es dann sein, dass der Gesetzestext unterschiedliche Interpretationen zulässt? Soll sich jeder Bürger an die Auslegung "seines" Abgeordneten halten, wenn konkrete Fragen unterschiedlich beantwortet werden?

Zu den Springmessern verweisen Sie auf die Antwort der Frau Fograscher, die der Meinung ist, dass für Springmesser das sog. "Taschenmesserprivileg" gilt. Dieses besagt, dass bestimmte Springmesser bis zu einer Klingenlänge von 8,5 cm weiterhin erlaubt sind. Dürfen diese Messer auch wie bisher – ohne die Einschränkungen, die für Einhandmesser beschlossen wurden – geführt werden?

Da meine konkreten Fragen zum WaffG durch verschiedene Abgeordnete bisher nicht klar beantwortet wurden, möchte ich auch Sie nach dem §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG fragen, der das Führen von "Hieb- und Stichwaffen" verbietet. Dies sind gem. Anlage 1 Abschnitt 1 "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen".

Welche Eigenschaften muss ein Messer haben, um hierzu bestimmt zu sein? Wie die Messer-Attacke vom 16.06.08 in einer Münchener U-Bahn ( www.sueddeutsche.de ) gezeigt hat, kann man auch mit einem Küchenmesser jemanden verletzten, obwohl dieses nicht primär dazu bestimmt ist! Welche Messer (außer den explizit verbotenen) darf man also noch führen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Wolfgang Gunkel
9Empfehlungen
30.07.2008
Wolfgang Gunkel
Sehr geehrter Herr ,

in jeder Fraktion im Deutschen Bundestag gibt es Experten mit ausgewiesenen Kompetenzen für einen bestimmten Bereich, die Gesetzesvorhaben für die Fraktion federführend bearbeiten. Ich berufe mich in dieser Angelegenheit auf meine Fraktionskollegin Gabriele Fograscher, die für die SPD-Bundestagsfraktion bei der Erarbeitung der Änderungen zum Waffengesetz umfänglich involviert war. Insofern kann ich Sie auch ohne weiteres auf ihre zahlreichen Antworten zu den Details des Waffengesetzes verweisen.

Sie finden in § 42 a Absatz 1 Waffengesetz eine Aufzählung an Messern, die noch geführt werden dürfen. Springmesser, die unter das Taschenmesserprivileg fallen, dürfen nach dieser Vorschrift weiterhin geführt werden.
Zu Ihrer Frage nach den Hieb- und Stichwaffen im Sinne des § 42 a Absatz 1 Nr. 2 Waffengesetz haben Sie in der Anlage 1 Abschnitt 1 doch bereits korrekt die Definition wiedergegeben, nach der das Messer bestimmt sein muss, Verletzungen beizubringen. Nun, wenn Sie ein Küchenmesser dazu einsetzen, damit jemandem Verletzungen beizubringen, dann ist es auch dazu bestimmt und ist eine Hieb- und Stichwaffe.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel
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Frage zum Thema Wirtschaft
31.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Gunkel,

ich möchte nochmals auf den überarbeiteten EU-Vertrag eingehen. Ist es nicht sinnvoller, die EU nur zu einer reinen starken Wirtschaftsvereinigung auszubauen? Die Befürchtungen der Bürger gelten doch oft nicht der EU an sich, sondern der Befürchtung, dass aus ihr ein sogenannter Überstaat wird. Die Bürger wollen aber Bürger ihres jeweiligen Landes bleiben und als solche friedlich und gut nachbarschaftlich zusammenleben.
Antwort von Wolfgang Gunkel
6Empfehlungen
04.08.2008
Wolfgang Gunkel
Sehr geehrter Herr ,

Grundidee für die Gründung der Europäischen Union waren doch gerade die schrecklichen Erfahrungen des 2. Weltkrieges. Als Reaktion darauf wollten die Länder friedlich wirtschaftliche Beziehungen aufbauen.

Insofern spielt eine gemeinsame außenpolitische Linie eine sehr große Rolle, die Europa in den vergangenen Jahrzehnten einen innereuropäischen Frieden garantiert hat. Abgesehen von einer einheitlichen Grundrechtecharta, die Menschenrechte in jedem Mitgliedstaat garantiert, sind vor allem soziale Rechte für ein Funktionieren einer Wirtschaftgemeinschaft unabdingbar.

Würde die EU lediglich eine Wirtschaftsvereinigung sein, würde man die Menschen, die in ihr leben, der Globalisierung in allen ihren marktradikalen Konsequenzen überlassen, wie der Einreise billiger Arbeitskräfte, Überflutung mit preiswert hergestellten Waren und Produktionsverlagerung.

Der Staat hat die Aufgabe, diese Mechanismen abzufedern und die Einhaltung sozialer Standards zu garantieren.
Insofern bin ich froh, dass die EU mehr ist, als eine starke Wirtschaftsvereinigung.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Gunkel
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