Sehr geehrter Herr

,
auf Ihre Fragen antworte ich im Einzelnen wie folgt:
1. Herr Tölle ist, wie Sie schon richtig feststellten, als Sachverständiger aufgetreten. Für mich war er dabei einer von vielen Experten und aus dieser Vielfalt der Beiträge habe ich mir auch meine Meinung gebildet. Ob Herr Tölle vorhatte, mit seiner Aussage die Abgeordneten zu beeinflussen, kann ich Ihnen nicht sagen.
2. Ich bezeichne Einhand-Taschenmesser nicht als "Kampfmesser". Wenn dies meine Kolleginnen und Kollegen tun, kann ich das nicht nachvollziehen, möchte aber auch nicht beurteilen, ob dies populistisch ist.
3. Womit das Innenministerium seine Ansicht begründet, kann ich Ihnen nicht sagen, vielleicht fragen Sie direkt dort nach.
Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass ein Verbot, bestimmte Waffen bei sich zu führen auch eine geringere Kriminalität in diesem Bereich nach sich zieht. Schließlich dürfen Sie die abschreckende Wirkung der Androhung der Geldbuße, die immerhin bis zu 10.000 Euro betragen kann, nicht außer Acht lassen. Andernfalls müsste sich der Gesetzgeber die Frage stellen, ob es überhaupt effektiv ist, bestimmte Handlungen unter Strafe, zu stellen, bzw. als Ordnungswidrigkeit zu erklären, wenn er die abschreckende Wirkung bezweifeln würde.
4. Wie Sie bereits in meiner Antwort zu Frage 1 nachlesen konnten, erfolgt die Meinungsbildung der Abgeordneten nicht aufgrund einer einzigen Aussage. Insofern führte auch in dieser Frage die Zusammenschau aller Expertenauffassungen zur gesetzlichen Regelung.
5. Der sozialadäquate Gebrauch ergibt sich aus der Legaldefinition des Paragraphen 42 a Absatz 3 Waffengesetz: Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Insofern dürfen Sie das Messer nur für einen der oben genannten Zwecke in Ihrer Hosentasche tragen, nicht aber für alltägliche Aufgaben.
Um die Regelung besser nachvollziehen zu können, habe ich Sie Ihnen noch einmal angefügt.
§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
6. Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und deren aus dem Griff herausragender Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist, sind nicht verboten (Anlage 2 1.4.1. zum Waffengesetz)
7. Meiner Ansicht nach gibt es in jeder Altersgruppe gewaltbereite Menschen, die Waffen für Straftaten missbrauchen. Insofern sehe ich das grundsätzliche Verbot verschiedener Waffen gerade nicht als unverhältnismäßig an.
Die "gewaltbereiten Jugendlichen" stellen natürlich eine besondere Herausforderung für die öffentliche Sicherheit dar, allerdings denke ich, dass die generelle Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände auch ein grundsätzliches Verbot rechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel