Volker Beck (GRÜNE)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Volker Beck
Jahrgang
1960
Berufliche Qualifikation
Studium: Kunstgeschichte, Geschichte, Germanistik
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Köln II
Landeslistenplatz
4, Nordrhein-Westfalen
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(...) Warum die CDU Herrn Hoffmann seinerzeit als Mitglied akzeptiert hat, weiß ich nicht. Bewirbt sich jedoch eine Person wie Herr Hoffmann für herausgehobene, politische Ämter, so halte ich es für angemessen, dass sie sich dann von ihrer Vergangenheit ausdrücklich distanziert. Mir ist eine derartige Distanzierung allerdings nicht bekannt.
Im Gegenteil: Im Internet wird Hoffmann mit Aussagen zitiert, die eher zu seiner politischen Vergangenheit passen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
03.07.2009
Bundestagswahlrecht
nicht beteiligt
02.07.2009
AWACS-Einsatz in Afghanistan
nicht beteiligt
18.06.2009
Internetsperren
nicht beteiligt
18.06.2009
Patientenverfügung (Stünker-Antrag)
nicht beteiligt
29.05.2009
Schuldenbremse
nicht beteiligt
28.05.2009
Abgabe von künstlichem Heroin an Schwerstabhängige
nicht beteiligt
Fragen an Volker Beck
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Frage zum Thema Integration
10.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Beck,

seit dem 22.10.07, werden wieder Flüchtlinge, denen inzwischen der Flüchtlingsstatus entzogen wurde, aus Deutschland in den Irak abgeschoben werden.

Dies geschieht zu einer Zeit, in der die Flüchtlingskrise im Irak bedrückende Ausmaße angenommen hat. Die kurdischen Provinzen sollen derzeit 700.000 Flüchtlinge aus anderen Landesteilen beherbergen. Dass das reiche Deutschland damit beginnt, diese Flüchtlingskrise dadurch zu verschärfen, dass Menschen, die schon vor vielen Jahren in ihrer Heimat alles aufgegeben haben, nun abgeschoben werden, ist ein grober Bruch der Solidarität zwischen den Völkern. Dabei missachtet Deutschland sogar die Empfehlungen des UNHCR. Diese Empfehlungen besagen, dass eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen nur für diejenigen möglich ist, die dort noch familiäre Bindungen haben. Demgegenüber sollen aus Bayern alle abgeschoben werden, die in einer der Provinzen oder in Kirkuk geboren wurden – selbst wenn sie dort nicht gelebt haben oder kein Familienangehöriger mehr dort heute noch lebt.

Soweit mir bekannt ist verfügen ein Teil der Personen, die abgeschoben werden, nicht einmal über gültige irakische Reisedokumente. Sie sollen mit sogenannten EU-Laissez-passer in den Irak einreisen. Diese Praxis wird von kaum einer Regierung geduldet und kommt daher nur bei Abschiebungen in den Kosovo, der unter Verwaltung der UNO steht, zur Anwendung.

Herr Beck, ich würde mich sehr freuen, wenn Sie hier zu diesem Sachverhalt Ihre Meinung äußern würden.

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Volker Beck
6Empfehlungen
12.11.2007
Volker Beck
Sehr geehrter Herr ,

mit dem Bundestagsantrag "Schutz für irakische Flüchtlinge gewährleisten" (BT-Ds. 16/5414) hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen sich des Themas angenommen.

Hier finden Sie den Antrag:

dip.bundestag.de


Mit diesem Antrag fordern wir die Bundesregierung auf,

  • sich gegenüber den Ländern für einen generellen Abschiebestopp für alle irakischen Flüchtlinge einzusetzen

  • und die Widerrufsverfahren gegenüber allen irakischen Flüchtlingen auszusetzen

  • und sich im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft - aber auch darüber hinaus - für die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus dem Irak (z.B. angehörige religiöser Minderheiten), die in den Nachbarstaaten unter katastrophalen Bedingungen leben, einzusetzen.

Die Lage im Irak ist besorgniserregend, mehr als 2 Millionen irakische Flüchtlinge befinden sich nach Angaben des UNHCR im Ausland. Der bisher vergleichsweise ruhigere Norden des Irak ist durch die Präsenz von ca. 1,9 Binnenflüchtlingen destabilisiert, und die Lage spitzt sich auch in diesem Teil des Landes zu. Es wurden bereits mehrere Bombenanschläge verübt, und das anstehende Referendum in Kirkuk lässt eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten.

Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass die IMK im November 2006 den Abschiebestopp nach Irak aufgehoben hat. Zunächst wurde zwar "nur" die Rückführung straffällig gewordener irakischer Flüchtlinge beschlossen. Aber erstens drohen auch diesen Menschen massive Gefahren im Irak, zweitens gab es Bestrebungen, Rückführungen auch auf andere Gruppen auszuweiten.

Dazu kommt die Zahl von 18.000 Widerrufsverfahren, die in den letzten 3 Jahren gegenüber irakischen Flüchtlingen durchgeführt wurden. Konsequenz war und ist, dass diesen vielfach neben der Aberkennung des Flüchtlingsstatus auch die Aufenthaltserlaubnis entzogen wird und sie auf den Status einer Duldung herabgestuft werden.

Zwar hat das BMI Mitte Mai 2007 auf die zunehmende Kritik an dieser EU-weit einzigartigen Widerrufspraxis reagiert. In einem Schreiben an das BAMF wird mitgeteilt, dass keine Widerrufe eingeleitet werden sollen bzw. bereits aufgenommene Verfahren ruhen sollen bei

  • Personen aus dem Großraum Bagdad ohne inländische Fluchtalternative

  • Alleinstehenden Frauen ohne Familienbindungen,

  • Familien mit minderjährigen Kindern,

  • Kranken Personen und Personen ab einem Alter von ca. 65 Jahren,

  • Personen, die sich bereits lange in Deutschland aufhalten, gut integriert sind und keine eigenen Bindungen zu ihrem Herkunftsland haben.

Auch bei religiösen Minderheiten aus dem Irak wie Christen, Mandäer und Yeziden soll grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Bei Erstasylanträgen soll von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Das schlägt sich erfreulicherweise auch endlich in der Asylstatistik des BAMF nieder.

Weiterhin soll widerrufen werden bei

  • Straftätern,

  • Gefährdern der inneren Sicherheit,

  • Personen, die zwischenzeitlich in den Nordirak gereist sind und zurückgekehrt sind,

  • alleinstehenden, grundsätzlich erwerbstätigen kurdischen Männern aus dem Nordirak.

Die Neubeurteilung der Widerrufspraxis des BAMF war längst überfällig und ist zu begrüßen.

Allerdings wäre es dann auch konsequent, sich endlich für einen generellen Abschiebestopp – zumindest für die genannten Personen einzusetzen!

Diesen Schritt fordern wir in unserem Antrag von der Bundesregierung.

Die bisherige Beschlusslage der IMK bekräftigt lediglich, dass Rückführungen in den Irak aus tatsächlichen Gründen nicht möglich seien, geht aber inhaltlich nicht auf die lebensbedrohliche Lage im Irak ein. Dies führt dazu, dass Ausländerbehörden Druck auf die irakischen Flüchtlinge ausüben, damit diese freiwillig ausreisen.

Weiterhin kritisieren wir, dass die Bundesregierung in ihrer Ratspräsidentschaft nicht nur keinerlei Resettlement-Initiative gestartet hat, sondern sogar Initiativen anderer Mitgliedsstaaten (Großbritannien, Schweden, Niederlande) ignoriert hat, indem man auf die Aufnahmemöglichkeit in den Nachbarländern verweist. Zitat aus dem Nachbericht zum J-I-Rat vom 12./13.6.07 (A-Drs. 16(4)232) " Aus Sicht des Vorsitzes seien die Arbeiten zur Entscheidungspraxis aber noch zu vertiefen. Er verwies auch darauf, dass Harmonisierung allein nicht helfen werde, Flüchtlingsproblematik zu lösen. Es müsse auch gelingen, vor Ort in einem Maße zu helfen, dass Menschen nicht nach Europa aufbrechen müssen".

Angesichts der katastrophalen Zustände in den Flüchtlingscamps in Syrien und Jordanien – die jetzt gerade die Visumspflicht für Iraker eingeführt haben und den ständigen Hilferufen von UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, wenigstens besonders schutzbedürftige Personen aus diesen Lagern herauszuholen, ist diese Haltung der Bundesregierung beschämend.


Mit freundlichen Grüßen
Büro Volker Beck
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
11.11.2007
Von:

Guten Tag Herr Beck!

Ihre Kollegin Göring findet ja, dass man Herrn Meisner nicht Hassprediger nennen darf.
( www.presseportal.de )

Verstehen Sie, warum sie dann den Ministerpräsidenten von Bayern selbst einen
Hassprediger nennt? Kennen Sie diesen Ausspruch ihrer Kollegin?

("Wir fordern Frau Merkel auf, den "Hassprediger" Beckstein für die Dauer der Verhandlungen in verbale Sicherungshaft zu nehmen."
www.goering-eckardt.de )

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Volker Beck
12Empfehlungen
12.11.2007
Volker Beck
Sehr geehrter Herr ,

ich kannte die Äußerung meiner Kollegin.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Beck
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Beck,

in Artikel 146 GG steht, dass das GG an dem Tag seine Gültigkeit verliert, an dem sich das dt. Volk in freier Entscheidung eine Verfassung gibt. Daraus ergibt sich für mich die Logik, dass das GG nicht unsere Verfassung ist und nach wie vor provisorischen Charakter hat. Wenn dem so ist, hätte das meines Erachtens weitreichende Folgen.

Ich habe hier einen gewissen Klärungsbedarf. Können Sie mir bitte mit einer Antwort weiterhelfen.

Vielen Dank im voraus.
MfG
Antwort von Volker Beck
5Empfehlungen
14.11.2007
Volker Beck
Sehr geehrter Herr ,

Art.146 GG wurde 1990 durch das Einigungsvertragsgesetz wesentlich geändert und knüpft jetzt an die Wiedervereinigung Deutschlands am 3.10.1990 an. Die Vorschrift stellt zunächst fest, dass das GG (seitdem) für das gesamte deutsche Volk gilt, das Wiedvereinigungsgebot also erfüllt ist.
Zwar ermöglicht Art.146 GG den Erlass einer neuen Verfassung im Wege einer Volksabstimmung zu erlassen, aber die Norm enthält keinen Auftrag zum Erlass einer neuen Verfassung. Art.146 GG ändert nichts daran, dass das GG die dauerhafte Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist. Einigkeit besteht auch darüber, dass die in Art. 79 Abs.2 GG für Verfassungsänderungen gegenwärtige vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit zugunsten eines Verfahrens geändert werden müsste, das entsprechend-inhaltliche Verfassungsänderungen statt in die Zuständigkeit von Bundestag und Bundesrat in die Zuständigkeit einer Volksabstimmung legt. Im Hinblick auf Art.146 GG heißt das: Eine Volksabstimmung ohne vorherige Änderung des Art.79 Abs.2 GG wäre nicht statthaft.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. RA Hasso Suliak
(Referent)
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
13.11.2007
Von:
-

Sehr geehrter Herr Beck,

vielleicht wissen Sie darüber bescheid, wie sich ein großer Teil der Radfahrer als Verkehrsteilnehmer gebärdet?

Das viele Radfahrer rot bei Ampeln einfach ignorieren wissen Sie sicher auch?

Ebenso wird Ihnen bekannt sein das Viele die Einbahnstraßenregeln nicht verstehen (oder verstehen wollen)?

Besonders stört mich die zunehmende Anzahl der erwachsenen Radler die ohne jegliche Rücksicht die Gehwege zu Radwegen machen!

Meine Fragen:
Sehen Sie eine Möglichkeit diese teils gefährlichen Verkehrteilnehmer zur Ordnung zu bringen?
Wird es in Zukunft Kontrollen geben die dieses Fehlverhalten auch mit Geldbußen deutlich macht?

Mit freundlichen Grüßen
H.
Antwort von Volker Beck
5Empfehlungen
14.11.2007
Volker Beck
Sehr geehrter Herr ,

Verkehrsregeln gelten für alle Verkehrsteilnehmer, selbstverständlich auch für Radfahrer. Um Konflikte mit Fußgängern von vorneherein zu vermindern, hat sich die Anlage von Radverkehrsstreifen auf den Fahrbahnen bewährt. Diese sind auch für die Radfahrer viel sicherer, weil sie von den Autofahrern besser gesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Beck
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Beck, sehr geehrter Herr Suliak,

zunächst einmal finde ich es klasse, dass man über dieses Forum direkten Kontakt zu seinen Abgeordneten hat und dass so schnell geantwortet wird. Weiter so!

Zu Ihrer Antwort auf meine Frage zu Artikel 146 GG: Leider muss ich Ihnen in einigen Punkten widersprechen. Artikel 146 GG wurde nicht wesentlich geändert, sondern um den Zusatz (..gilt jetzt für das gesamte deutsche Volk...) ergänzt. Das Wesentliche ist nicht diese Ergänzung, sondern die Aussage über den provisorischen Charakter unseres GG´s (...gilt bis zu dem Tag, an dem sich das Deutsche Volk in freier Entscheidung ...)! M.E. ist die ehemalige DDR lediglich zum Geltungsbereich des GG´s beigetreten. Weiterhin schreiben Sie, das "die Norm" keinen Auftrag zum Erlass einer neuen Verfassung enthält. Frage: Was ist die Norm? Wenn das GG die dauerhafte Verfassung der BRD ist, warum heißt sie dann nicht Verfassung? Haben Sie schon einmal recherchiert, was ein Grundgesetz und was eine Verfassung ist? Nach meinen Informationen gibt es da sehr große Unterschiede. Zu Art. 79 Abs. 2 GG: Sie sprechen da von Verfassungsänderungen. Korrekt müsste es doch GG-Änderungen heißen. Mir kommt vor, dass die Begriffe Grundgesetz und Verfassung im Laufe der Jahre ein wenig durcheinander geraten sind. Bei korrektem Gebrauch der Begriffe dürfen derzeit GG-Änderungen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (Bundestag bzw. Bundesrat) durchgeführt werden, Verfassungsänderungen jedoch nur durch das Deutsche Volk z.B. per Volksabstimmung.

Bei der Gelegenheit eine weitere Frage: In Artikel 79 Abs. 1 wird ein Friedensvertrag erwähnt. Wann gedenkt die BRD diesen mit den Staaten, mit denen wir uns nach Völkerrecht nach wie vor im Kriegszustand befinden, abzuschließen?

Für Ihre Beantwortung vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Volker Beck
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19.11.2007
Volker Beck
Sehr geehrter Herr ,

Art. 79 Absatz 1 GG stellt klar, ist dass das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden darf, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich abändert. Damit wird die Änderung durch eine sog. Verfassungsdurchbrechung ausgeschlossen, also ein Gesetz, das die Verfassung ändern würde, indem es etwas postuliert, was mit der Verfassung nicht zu vereinbaren wäre.
Bei bestimmten völkerrechtlichen Verträgen genügt indes die in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genannte allgemeine Klarstellung. In Bezug auf ihre Frage, ist mir gegenwärtig allerdings kein Staat bekannt, mit dem "die BRD sich im Kriegszustand befindet", mit der Folge, dass eine angestrebte Friedensregelung unter Beachtung des Art.79 GG formuliert werden müsste.

Nach Abschluss des 2 + 4 Vertrages hat sich die Diskussion um einen Friedensvertrag erledigt. Bei Wikipedia finden Sie dazu eine zutreffende zusammenfassende Würdigung des Vertrages: "Unter dem Titel Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland verzichteten die "Vier Mächte", die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Da der Zwei-plus-Vier-Vertrag erst 1992 nach der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten in Kraft trat, gaben die Vertreter Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten am 2. Oktober 1990 (BGBl. II, S. 1331) in New York eine Erklärung ab, nach der ihre "Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetzt" seien. ... Faktisch war die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrages Voraussetzung der alliierten Besatzungsmächte zu deren Zustimmung zur deutschen vollständigen Souveränität, da ein Friedensvertrag nach dem Zweiten Weltkrieg nicht abgeschlossen wurde. Der Wortlaut "anstatt eines Friedensvertrages" war allerdings nur eine Sprachregelung, um Reparationsforderungen aus dem Zweiten Weltkrieg nicht nachkommen zu müssen. Bei der Londoner Schuldenkonferenz 1953 wurde festgelegt, dass alle Reparationsforderungen nach einem Friedensvertrag ausgehandelt würden."

Mit freundlichen Grüßen
Büro Volker Beck
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