Sehr geehrter Herr

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für Ihre Anfrage zum Nebenverdienst zur Grundsicherung danke ich Ihnen.
Leistungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind hilfebedürftige Personen, sofern sie ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben.
Wegen der Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises ist es nicht das Ziel der Hinzuverdienstregelung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern. Stattdessen soll über einen teilweise anrechnungsfreien Hinzuverdienst die Möglichkeit eingeräumt werden, in geringem Umfang zusätzliches Einkommen zu erzielen. Berücksichtig wird dabei auch die Erwartung, dass solche Tätigkeiten oftmals auch zu sozialen Kontakten und damit nicht nur zu einer materiellen Verbesserung der Lebensumstände führen.
Andererseits muss berücksichtigt werden, dass über die Leistungen der Grundsicherung im Alter das soziokulturelle Existenzminimum abgesichert wird. Zusätzliches Einkommen führt dazu, dass Personen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, über ein über dem soziokulturellen Existenzminimum liegendes verfügbares Einkommen verfügen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der Grundsicherung im Alter als Teil des Sozialhilfesystems. Sozialhilfeleistungen sollen nur hilfebedürftige Personen beziehen, also Menschen, die einen Lebensunterhalt in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, dies entspricht dem sozialhilferechtlichen Bedarf, nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und deshalb hilfebedürftig sind. Dies spricht gegen anrechnungsfreie Hinzuverdienste.
In der Abwägung aller Argumente für und gegen Hinzuverdienste hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, diese zuzulassen, den Umfang des anrechnungsfreien Betrags aber zu begrenzen.
Die Hinzuverdienstregelung ist als einfache prozentuale Regelung ausgestaltet: 30 % des Hinzuverdienstes sind anrechnungsfrei, mindern also nicht den Grundsicherungsanspruch, höchstens jedoch 50 % des geltenden Eckregelsatzes, dies sind aktuell 179,50 Euro. Bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von monatlich 598,33 Euro ist der anrechnungsfreie Anteil von maximal dem halben Eckregelsatz oder 179,50 Euro ausgeschöpft.
Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht vom Bruttobetrag auszugehen ist. Davon sind die so genannten allgemeinen Absetzbeträge abzuziehen (§ 82 Abs. 2 SGB XII). Dies sind die gesetzlichen Abzüge (Steuern und eventuelle Sozialversicherungsbeiträge) sowie in der Höhe angemessene Beiträge für eine private Absicherung. Ferner sind die Werbungskosten, also die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten, abzuziehen. Das sich daraus ergebende so genannte bereinigte Einkommen ergibt den Hinzuverdienst, auf den die Anrechnungsregelung anzuwenden ist.
Ich halte diese Regelung für sozial ausgewogen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ulrich Lange, MdB