Von:


Sehr geehrter Herr Domres,
ich beziehe ALG II. ALG II ist ein sehr unangenehmes Thema für Politiker, weiß ich, trotzdem möchte ich Ihnen meine Frage stellen.
Der Landkreis Prignitz hat mit Wirkung vom 01.07.2008 Richtlinien für "Angemessene Unterkunftskosten" in Kraft gesetzt. In meinem Fall wären das pro m² Wohnraum bei einem 1-Personen-Haushalt ( 50 m² - Wohnraum ): 4,35 € Mietkosten ( Kaltmiete ), 1,10 € Betriebskosten, 1,25 € Heizkosten, macht insgesamt 335,00 € angemessene Unterkunftskosten. Gleichzeitig wurden lt. Richtlinie diese 335,00 € auch als max. Höchstgrenzen festgelegt. Der Gesetzgeber und auch rechtskräftige Urteile des Obersten Sozialgerichts haben bis heute bei einigen Kostenarten festgelegt bzw. beschlossen, was in welcher Form angerechnet werden muß, betrifft u. a. Kaltwasserkosten und Höhe der Heizkosten. Kaltwasserkosten müssen beispielsweise, wenn sie nicht Bestandteil der Nebenkosten im Mietvertrag sind und separat gezahlt werden, zusätzlich bei den Betriebskosten berücksichtigt werden und Heizkosten dürfen nach neuester Rechtssprechung auch nicht mehr nach Belieben gekürzt werden. Hier in Wittenberge bedeutet das in der Praxis, daß tatsächlich bei einer 50 m²-Wohnung mehr als die festgelegten 62,50 € Heizkosten und mehr als 55,00 € Betriebskosten übernommen werden. Im Gegenzug werden aber nicht mehr 217,50 € Kaltmiete ( 50 m² x 4,35 € ) anerkannt. Dieser Betrag wird ausgeglichen. Die Kaltmiete wird von der ARGE einfach auf einen niedrigeren Satz als 4,35 €/m² reduziert, weil der Landkreis eine Höchstgrenze von 335,00 € festgelegt hat, die nicht überschritten werden darf. Recht und Gesetz wurden durch diesen Beschluß einfach ausgehebelt. Angesichts der bestehenden Gesetze und aktuellen Rechtssprechung halte ich den Beschluß und die Anwendung dieser Richtlinie des Landkreises Prignitz von 2008 für rechtswidrig, und ich möchte gern wissen, ob Sie gegen so eine Willkür vorgehen bzw. was Sie dagegen unternehmen?
Mit freundlichen Grüßen
