Siegfried Kauder (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
20.11.1950
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Villingen-Schwenningen
Wahlkreis
Schwarzwald-Baar
Ergebnis
47,4%
Landeslistenplatz
10, Baden-Württemberg
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(...) Die Zahl der stark Abhängigen liegt bei circa 200 000. Vor diesem Hintergrund wäre es fahrlässig, den Konsum und den Eigenanbau zu legalisieren. Jegliche Suchtprävention würde damit ad absurdum geführt. (...)
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Frage zum Thema Soziales
07.05.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Kauder,

2009 wurde im SGB V der § 240 Absatz 5 neu eingefügt. Danach sind "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" mit Freibeträgen zu berücksichtigen.

Absicht war wohl, ZUSÄTZLICH zur bisherigen Regelung und gefestigten Rechtsprechung des BSG (ALLE Kinder im Haushalt) AUCH Kinder zu berücksichtigen, die nicht mehr im Haushalt leben, aber unterhaltsberechtigt sind. Nur so macht die Einschränkung auf "gemeinsame" Kinder auch Sinn. Gemäß den allg. Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes werden aber NICHT gemeinsame Kinder (im Haushalt) NUR NOCH berücksichtigt, wenn ein Ehegatte SELBSTSTÄNDIG ist. Für alle übrigen Einkunftsarten gilt primär das "Abstammungs-Kriterium" (gemeinsam).

Meine 3 Kinder (im Haushalt / aus Vorehe) und ich sind zwangsläufig privat versichert. Für meine (neue) Ehefrau (ohne Einkünfte) ist private KV wegen Vorerkrankungen ausgeschlossen. Durch die neue Regelung des GKV-Spitzenverbandes ist unsere "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" rechnerisch von rund 1300 € auf knapp 4000 € gestiegen und wir sind "über Nacht" vom Mindestbeitrag (ca. 120 €) auf den Höchstbeitrag (ca. 290 €) festgesetzt worden.

Wenn es Absicht des Gesetzgebers war, den Personenkreis auszuweiten, dann hat der GKV-Spitzenverband das ja wohl rechtswidrig umgesetzt. Wenn aber Familien mit nicht gemeinsamen Kindern ausrücklich be- und Selbstständige entlastet werden sollten, müsste man darüber etwas in den Protokollen im DIP finden, denn das dürfte wohl kaum ohne Gegenäußerungen oder rechtliche Prüfung durchsetzbar gewesen sein. Da das nicht der Fall ist, schließe ich diese Absicht aus.

Sehen Sie einen "Korrekturbedarf" (des Gesetzgebers) oder erachten Sie es als rechtmäßig, die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch zu bewerten wie die einer Familie mit 3 gemeinsamen Kindern oder die eines selbstständig Erwerbstätigen mit 3 nicht gemeinsamen Kindern (bei gleich hohen Einkünften)?

mfG
L.

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Frage zum Thema Finanzen
13.05.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Kauder
Die von Herrn Heinrich Westner gestellte Frage liegt auch mir sehr am Herzen. Leider vermisse ich in Ihrer Antwort eine Stellungnahme zu den von Herrn Westner aufgeführten ESM-Vertragsabschnitten:
Art 8 und Art. 9/Art 25/Art. 27.
Und die Bedeutung, die diese Vertragsabschnitte in Bezug zur Demokratie, zur Selbstbestimmung und zu unserem Verfassungsrecht haben.
Insbesondere ein Eingehen auf den Abschnitt, der sich mit der gerichtlichen Immunität beschäftigt würde ich mir wünschen.
Desweiteren bleibt Art. 27 Ziffer 4 völlig unbeantwortet
›Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzeswege befreit.‹ Frage: Heißt das, dass weder unsere Regierungen noch unsere Gesetzgeber noch irgendeines unserer Gesetze gegen den ESM etwas ausrichten können?
sowie Art.10 ›Der Gouverneursrat kann Änderungen des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 ... entsprechend ändern.‹ Frage: …die 700 Milliarden sind also nur der Anfang? Der ESM kann also jederzeit und in jeder Höhe Nachforderungen stellen? Und wir wären dann (s. Artikel 9) ›bedingungslos und unwiderruflich‹ verpflichtet, zu zahlen?

Ein detailierteres Eingehen und Bezugnahme zu den von Herrn Westner zitierten Vertragsbestandteilen würde mich sehr freuen, zumal diese Artikel meiner Meinung nach folgendem Satz Ihrer Antwort widersprechen:
Zitat:
"Mit der Umsetzung des ESM wird das Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages nicht auf die europäische Ebene verlagert."

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen
J.

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