Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
Kandidatin Bundestagswahl 2005
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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Jahrgang
1951
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwältin, Bundesjustizministerin a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wohnort
-
Wahlkreis
Starnberg
Ergebnis
7,9%
Landeslistenplatz
1, Bayern
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Persönliche Website
www.leutheusser-schnarrenberger.de
Fragen an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage zum Thema Bürgerrechte
09.08.2005
Von:

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

auch alle Sport- und Privatpilotenpiloten müssen sich neuerdings einer sehr fragwürdigen, periodischen und zudem kostenpflichtigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem LuftSiG "freiwillig" durch eigenen Antrag unterziehen. Als Begründung dieser Maßnahme wird die Terrorgefahr genannt, die angeblich von jedem Piloten ausgehen soll.

Sind Sie der Meinung, dass ein solcher unglaublicher Globalverdacht gegen eine bisher völlig unauffällige Bürgergruppe angemessen ist?

Ist das nicht reiner bürokratischer Aktionismus und Populismus auf dem Rücken von unschuldigen Bürgern, die mit all dem nicht das Geringste zu tun haben? Wird dadurch nicht der rechtstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung - und damit unser zentrales Rechtsverständnis - ausgehebelt? Sollte nicht wenigstens ein gewisser Anfangsverdacht diese ZÜP rechtfertigen?

Es hat weltweit noch nie einen lizenzierten Piloten gegeben, von welchem an Terroranschlag ausging. Es gab aber jede Menge Führerscheinbesitzer und Rucksackträger!!! Lastwagenfahrer stellen ein viel größeres "Gefahrenkontingent" dar, kommen sie doch problemlos mitten in jede Innenstadt!

Warum werden diese nicht zum gläsernern Bürger gemacht, sondern (bis jetzt) nur die harmlose Minderheit der Privatpiloten?

Wo ist hier Ihrer Meinung nach das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit noch gegeben?

Durch Zahlreiche Gesetze (LuftSiG, Lauschangriff, Vorratsdatenspeicherung, Abschaffung des Bankgeheimnisses u.s.w.) werden die Bürger zunehmend überwacht und es ist noch kein Ende in Sicht - auch neue Technologien spielen dabei eine große Rolle (TollCollect, Gesundheitskarte, RFID)

Werden Sie sich nach Ihrer Wahl für eine Renaissance der Bürgerrechte - unter besonderer Brücksichtigung der Privatpiloten einsetzen?

Freiheit und Demokratie und Menschenwürde - werden sie dadurch geschützt, dass man sie schleichend gegen die Würde des Menschen einfach abschafft?

Nicht einmal die USA überprüft auf solche entwürdigende Weise ihre Altpiloten. Übrigens auch keine Ausländer mit USA - Lizenz! Nur Deutschland versucht wieder einmal, die traurige Nummer eins in der Welt zu sein.
Antwort von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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16.08.2005
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Sehr geehrter Herr ,

ich habe Ihre Frage zusammen mit der von Herrn Niesslbeck beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage zum Thema Bürgerrechte
15.08.2005
Von:

Der BGH hat die Assekuranzen in Deutschland nach jüngst ergangenem rechtskräftigen Urteil zur Transparenz in ihrem Finanzgebaren gegenüber dem Verbraucher und dem Staat verpflichtet.

Frage:
Sollte der Banken-und Sparkassensektor in Deutschland in gleicherweise zur Transparenz in seinem Finanzgebaren insbesondere bei der Gestaltung seiner Zinsstruktur für Dispostionskredite (s.a. Hamburger Abendblatt Kommentar letzte Woche ) gesetzlich verplichtet werden? Sollte Alg-Empfängern das Recht eingeräumt werden, hochverzinsliche Dispostionskredite in niegrigverzinslichte Ratenkredite umzuschulden, bisher wird dieser Zielgruppe dieses Recht sogar von öffentlich-rechtlichen Sparkassen vorenthalten!
Sollte der gesetzlich festgelegte Unterhaltssatz von Euro 345.-/332.- Alg II von Zinszahlungen freigestellt werden, um weitere Verelendung zu verhindern? Sollten diese Zinszahlungen vom Staat übernommen werden? oder sollte das Insolvenzrecht entsprechend zu Lasten der Gläubiger geändert werden?

Halten Sie die Frage" Können wir uns den Sozialstaat überhaupt noch leisten" für ebenso absurd wie die unmögliche Frage von Tschechen an die realen Hamburger " Können wir es uns überhaupt noch leisten, das Wasser der Elbe einfach über Dresden nach Hamburg rauschen zu lassen, wo doch die Hamburger das Wasser der Elbe einfach ungestaut und unkommentiert in die Nordsee stromern lassen?

Danke! für die Antwort!
Antwort von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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24.08.2005
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Sehr geehrter Herr ,

die genaue Ausgestaltung der Verträge zwischen Banken und den Kunden unterliegt selbstverständlich der Privatautonomie. Grundsätzlich ist diese Art der Umschuldung möglich, einige Banken bieten dies auch an. Die Praxis zeigt jedoch, dass Empfängern von ALG der Überziehungskredit ab der ersten Zahlung bereits entzogen wird, um eben eine solche "Verelendung" durch Überziehung zu verhindern. Ein gesetzlicher Zwang, gerade ALG Empfängern die Möglichkeit einer solchen Umschuldung zu ermöglichen, würde in eben diese Privatautonomie eingreifen.

Eine Ausnahmeregelung für die Zinsübernahme würde eher zu einer größeren "Verelendung" führen: wenn jemand die Kosten, die er verursacht, nicht tragen muss, wird er weitere Belastungen erzeugen. Der Staat kann dafür nicht aufkommen, da es nicht seine Aufgabe ist, für die Schulden seiner Bürger aufzukommen. Eine Abwälzung der Kosten auf die Gläubiger durch eine Änderung des Insolvenzrechts wäre eine ungerechte Umkehr des Verursacherprinzips. Dies würde außerdem dazu führen, dass ALG II Empfänger grundsätzlich keinerlei Kredite mehr erhalten und somit ungerecht und nicht gleich anderen Kunden gegenüber behandelt würden.


Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage zum Thema Bürgerrechte
23.08.2005
Von:
D.

Sehr geehrte Frau Leutheuser-Schnarrenberger,

auf Ihren Wahlplakaten werben Sie für mehr Bürgerechte.
Im der Bundesrepuplik haben Väter von unehelichen Kinder keinerlei Rechte. Sollte die Trennung der Eltern vor der Geburt des Kindes erfolgen haben die Väter i.d.R. nicht einmal das Recht zum Umgang mit ihrem leiblichen Kind. Die führte z.B. im Fall Görgülü zur Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte!
Haben die Väter per Gericht Umgang zugesprochen bekommen werden diese kaum gegen den Willen der Kindesmutter durchgesetzt. Tausende von Vätern haben deshalb ihre Kinder seit Jahren nicht mehr gesehen. Im Fall Görgülü wird sogar ein Umgangsbeschluß des BVergG nun bereits seit 8 Monaten mißachtet !
Die von der jetzigen Bundesregierung in Auftrag gegeben Proksch-Studie besagt, dass in unserem Land nach der Trennung der Eltern jedes 2.Kind innerhalb eines Jahres den Kontakt zum Vater verliert , wenn die Mutter die alleinige Sorge inne hat.

Deshalb meine Fragen:

Wie stehen Sie zur grundsätzlichen gemeinschaftlichen Elternsorge bei unehelichen Eltern?

Wie stehen Sie zur gegenwärtigen Rechtslage , in der defacto im gerichlichen Alltag Umgangsbeschlüsse kaum durchgesetzt werden ?

Gedenken Sie der gemeinschaftlichen Sorge nach Trennung der Eltern den Vorrang zu geben, also per Gesetz der Rechtssprechung des BGH entgegenzuwirken, wonach die gES keine Priorität hat ?

Wie stehen Sie zur Einführung des ´Cochemer-Modells´ auf Bundesebene , insbesondere des Sorgerechtsentzuges bei Verweigerung der Mediation ?



Sie fordern mehr Bürgerechte - sind Trennungsväter auch Bürger für Sie ?

MfG

D.
Antwort von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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31.08.2005
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Sehr geehrter Herr ,

Bürgerrechte sind für die Liberalen ein zentrales Anliegen. Selbstverständlich sind auch Trennungsväter Bürger für mich, die bestimmte Rechte haben müssen. Es ist bedauerlich, dass es Fälle in Deutschland gibt, in denen Kindern der Kontakt zu ihren Vätern von Müttern verweigert wird, obwohl diese zur Übernahme von Verantwortung für das Kind bereit sind.

Das neue Kindschaftsrecht sieht für nichteheliche Eltern den Grundsatz vor, dass die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zukommt. Da es bei nicht miteinander verheirateten Eltern keinen Anknüpfungspunkt wie die Ehe gibt, wurde mit dem Erfordernis der übereinstimmenden Sorgeerklärung ein Äquivalent geschaffen. Es wurde dabei bedacht, dass Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern nicht immer aus stabilen, sondern auch aus flüchtigen Beziehungen heraus geboren werden. Da das Kind in seiner Entwicklung durch Austragen von Konflikten zwischen den Eltern gefährdet werden kann, ist es notwendig, gesetzlich auch die Möglichkeit vorzusehen, dass nur ein Elternteil die Sorge übernimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidungen des Gesetzgebers bestätigt.

Die FDP tritt für eine Anpassung des Familienrechts an die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ein. Maßstab der Änderungen im Familienrecht ist das Wohl des Kindes. Väter dürfen nach Ansicht der Liberalen jedoch nicht nur auf ihre Unterhaltspflicht reduziert und nur noch als „Zahlväter“ betrachtet werden.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und in Beachtung von Art. 6 GG tritt die FDP für den Erhalt der sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind ein. Umgangsrechte müssen immer dem Wohl des Kindes dienen. Der biologische Vater gehört durch die Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Umgangs- und Anfechtungsrechts der Väter vom 23. 4 2004 zu dem Kreis der sog. umgangsberechtigten Personen. Dieses Gesetz setzte die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts mit Unterstützung der Liberalen um. Einzelfälle, in denen das Umgangsrecht langwierig mit anwaltlicher Hilfe erstritten werden muss, werden von der FDP bedauert. Änderungen in der Gesellschaft und im zwischenmenschlichen Miteinander, die durch die letzte Gesetzesänderung hervorgerufen werden, müssen jedoch zunächst beobachtet und bewertet werden.

Die FDP tritt für eine Stärkung der Rechte von Vätern bezüglich der Umgangs- und Sorgerechte ein. Gefördert werden müssen nach Ansicht der Liberalen auch die private Konfliktbewältigung und gütliche Einigung. Denn bei einer gütlichen Einigung besteht eine höhere Chance, dass beide Elternteile sich an die gefundenen Regelungen zugunsten des Kindes halten. Jedem Elterteil muss bei der Geburt eines Kindes bewusst sein, dass beide Eltern – bestmöglich gemeinsam – mit dieser Geburt eine lebenslange Verpflichtung für das Kind übernehmen. Moderierte Verfahren wie das „Cochemer Modell“ sind weiterzuentwickeln. Dies haben die Liberalen bereits in ihrem Antrag zur sozialen und verantwortungsbewussten Anpassung des Unterhaltsrechts an die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen (BT-Drs. 15/5369 vom 20. April 2004) gefordert.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten weiter helfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
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Frage zum Thema Bürgerrechte
31.08.2005
Von:

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

seit Jahren bin ich wirklich treuer und überzeugter FDP-Wähler.

Vor kurzem hörte ich einen Radiospot der FDP der mich dann allerdings richtig geschockt hat. Erst war irgendeine orientalische Musik zu hören, wie man sie in jeder Döner-Bude hört dann hat es ein wenig gedauert dann kam eine Stimme die sagte "Was wird aus Deutschland ohne die FDP?"... Ich dachte ja erst das soll die NPD sein, dem war aber nicht so...

Ich dachte eigentlich die FDP ist eine recht freie und offene Partei... Trifften Sie jetzt vollständig in das rechte Lager?

Bin gespannt auf Ihre Antwort.

Viele Grüße

Antwort von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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01.09.2005
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Sehr geehrte Frau ,

die FDP hat in der innenpolitische Debatte immer dafür gestritten, endlich die Realitäten der deutschen Einwanderungspolitik anzuerkennen. In unserem Wahlprogramm finden Sie umfangreiche Forderungen zur Integrationspolitik ( files.liberale.de ). Kern liberaler Vorstellungen ist, dass mehr politische Anstrengungen als bisher für eine verbesserte Integration unternommen werden.

Ihre Frage nach dem Wahlwerbespot kann nicht ernst gemeint sein. Die FDP hat keinen solchen Wahlwerbespot. Sie können sie unter
www.fdp bundesverband.de/webcom/show_page.php/_c-828/_nr-1/_lkm-385/i.html abrufen und anhören.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage zum Thema Bürgerrechte
03.09.2005
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

mit den folgenden Fragen sollen Mängel in der Justiz benannt werden, die unbedingt zu verbessern wären:
1) Würde sich die FDP dafür einsetzen, dass alle Sachverständigen - auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen -, die vor Gericht schriftliche oder mündliche Aussagen machen, vom Gericht vereidigt werden?
2a) Sollten nicht alle Aussagen von Zeugen und von Sachverständigen sowie Vorträge der Prozessparteien und sonstige Äußerungen in allen Verhandlungen eines Gerichtsverfahrens genau protokolliert bzw. als Tonträgeraufnahme - die Beweiskraft haben muss - festgehalten werden, um transparente und faire Gerichtsverfahren zu erzielen?
2b) Würden Sie die von Bossi in seinem Buch: "Halbgötter in Schwarz" geäußerte Meinung unterstützen, dass es zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit dringend erforderlich ist, dass alle Verfahren mindestens von einer weiteren Instanz auch bezüglich des Tatbestandes überprüft werden können?
3a) Will die FDP etwas dafür tun, damit auch Richter für ihr Fehlverhalten bei der Ausübung ihres Amtes zur Verantwortung gezogen werden?
3b) Wollen Sie sich dafür einsetzen, dass die FDP gesetzgeberisch etwas tut, damit der Bundesgerichtshof den § 339 StGB (Rechtsbeugung) nicht mehr völlig übertrieben restriktiv zu Gunsten der Richter auslegen kann, wie es bisher leider erfolgt?
4) Würden Sie sich dafür einsetzen, dass der Bundestag den § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung) so ändert, dass er im Einklang mit Art. 34 unseres Grundgesetzes und des europäischen Rechtes(?) steht? Kann der Abs. 2 des § 839 BGB dazu nicht einfach ersatzlos gestrichen werden?

Mit freundlichen Grüßen
R.
Antwort von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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09.09.2005
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Sehr geehrter Herr Dr. ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3.09.2005.
Der Bundestag hat im vergangenen Jahr das Justizmodernisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Gerichtsverfahren zu vereinfachen, effektiver und flexibler zu gestalten, ohne rechtsstaatliche Standards zu beeinträchtigen. Das Gesetz sieht u.a. vor, die bislang nur noch im Strafverfahren geltende Regelvereidigung abzuschaffen. Damit wird eine Entwicklung der Praxis gesetzlich nachvollzogen. Zeugen sind danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Diese neue Vereidigungsregelung dient der Entlastung der Justiz ohne die Qualität der Rechtssprechung zu schmälern. Des weiteren sieht das Gesetz vor, dass der Strafrichter künftig auf den Protokollführer verzichten kann. Der Vorsitzende selbst soll den Inhalt des Protokolls zunächst vorläufig aufzeichnen und nachträglich die schriftliche Abfassung des Sitzungsprotokolls veranlassen. Die Mitwirkung des Urkundsbeamten ist auch weiterhin bei umfangreichen oder sachlich schwierigeren Verfahren vor dem Amtsgericht unerlässlich. Daher ist die Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt. Der Vorsitzende kann auch nachträglich die Hinzuziehung des Urkundsbeamten veranlassen.
Die Qualität des Rechtsstaats zeigt sich u.a. daran, dass es Möglichkeiten für den Bürger gibt, Urteile durch andere gerichtliche Instanzen überprüfen lassen zu können. Die FDP lehnt daher die Pläne der Länder, den Rechtsweg zu begrenzen und eine funktionale Zweigliedrigkeit einzuführen, entschieden ab. Einer Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürger wird sich die FDP widersetzen. Die Gefahr ist groß, daß Rechte von Beschuldigten, Opfern oder Zeugen beschnitten und Verfahrensgarantien nicht ausreichend gewährt werden. Dies könnte gravierende Folgen für die Qualität der Rechtsprechung zur Folge haben. Der Amtshaftungsregelung des Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB und dem Straftatbestand der Rechtsbeugung des § 339 StGB kommt insofern Bedeutung zu, als durch diese Regelungen ein in sich stimmiger Gesamtrahmen geschaffen wird, der Schadensersatzansprüche des Bürgers und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden Amtsträgers bzw. Richters regelt. Der Tatbestand des § 839 BGB stammt dabei aus vorkonstitutioneller Zeit und sah zunächst eine Haftung des handelnden Beamten vor. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde diese Haftung durch Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet. Ziel des verfassungsgebenden Parlamentarischen Rates war es, dem einzelnen Beamten das Haftungsrisiko abzunehmen und so die Handlungsfähigkeit der staatlichen Behörden sicher zu stellen. Diese Haftungsüberleitung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn den handelnden Beamten ein schwerwiegender Schuldvorwurf trifft, weshalb Art. 34 Satz 2 GG in diesen Fällen den Rückgriff des Staates auf den betreffenden Beamten erlaubt, ihm das Haftungsrisiko also im Ergebnis nicht abnimmt. In Bezug auf die Rechtsprechung hat der Gesetzgeber diese Regelung in § 839 Abs. 2 BGB i. V. m. § 339 StGB weiter konkretisiert. Danach haftet ein Richter auf den entstandenen Schaden nur dann persönlich, wenn er mit Erlass des Urteils eine Straftat begeht. Nach § 339 StGB ist dies der Fall, wenn er vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei geltendes Recht beugt.
Diese Regelung stellt aus Sicht der FDP grundsätzlich einen ausgewogenen Kompromiss zwischen dem Erfordernis einer effizient arbeitenden Rechtsprechung und dem Schutzbedürfnis des Einzelnen dar. In der Praxis bedeutet dies, dass Voraussetzung einer Verurteilung eines Richters nach § 339 StGB, und damit auch seiner Haftung nach § 839 II BGB i. V. m. Art. 34 Satz 2 GG, der Nachweis des vorsätzlichen Handelns gegen geltendes Recht ist. Wie in anderen Strafverfahren auch gilt dabei die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten. Beides - der Nachweis des Vorsatzes als Grundlage des Schuldvorwurfs, sowie die Unschuldsvermutung - sind Kernelemente eines Rechtsstaates, die allen seinen Bürgern und damit selbstverständlich auch denjenigen, die ein öffentliches Amt ausüben, zugute kommen müssen. Voraussetzung eines gerechten Urteils ist zunächst die Objektivität des Gerichts. Dieses muss unvoreingenommen und neutral den jeweils zu entscheidenden Sachverhalt bewerten und darf insbesondere nicht absichtlich vom geltenden Recht abweichen. § 339 StGB sanktioniert Rechtsbeugung daher mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Zudem ist ein sich der Rechtsbeugung schuldig machender Richter zum Ersatz des Schadens nach § 839 II BGB i. V. m. Art. 34 Satz 2 GG verpflichtet. Aus Sicht der FDP bestehen daher nach geltendem Recht ausreichende Möglichkeiten, richterliches Fehlverhalten sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zu sanktionieren.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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