Rolf Kramer (SPD)
Kandidat Bundestagswahl 2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich.

Rolf Kramer
Jahrgang
1949
Berufliche Qualifikation
Diplom Ingenieur (FH), Berufsschullehrer
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
-
Wahlkreis
Diepholz - Nienburg I
Ergebnis
34,5%
Landeslistenplatz
18, Niedersachsen
(...) Die Situation des deutschen Bankensektors Ende 2002/Anfang 2003 war gekennzeichnet durch ein schwieriges Konjunkturumfeld und anhaltende Strukturprobleme. (...)
 
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Frage zum Thema Außenpolitik
19.09.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Kramer,

in Friedenszeiten verleiht der Verteidigungsminister militärische Orden. Im Kriegsfall der/die Kanzler/in.

1.Wenn Frau Merkel wie jetzt geschehen einen militärischen Orden verleiht, ist das nicht die Bestätigung das wir ( BR Deutschland) im Kriegszustand sind?

"Artikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

2.Stellt das deutsche Engagement in Afghanistan nicht dann einen Straftatbestand dar?

Und wenn nicht, wofür dient der Artikel 26 GG?

MfG
Antwort von Rolf Kramer
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23.09.2009
Rolf Kramer
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 19. September 2009.

Nur weil die Bundeskanzlerin das neu geschaffene Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit bei seiner erstmaligen Verleihung den ausgezeichneten Soldaten ansteckt, ist dies kein Zeichen dafür, dass Deutschland sich im Kriegszustand befindet. Der Verteidigungsfall wird durch Parlamentsbeschluss festgestellt (2/3-Mehrheit Bundestag und Bundesrat) oder tritt ein, wenn Deutschland angegriffen wird. Beides ist bisher meines Wissens nicht geschehen.

Unser militärischer Einsatz in Afghanistan beruht auf einem Mandat des Bundestages und der Vereinten Nationen. Grundlage hierfür ist der Artikel 24 des Grundgesetzes. Durch diesen Einsatz soll ja gerade das friedliche Zusammenleben der Völker gesichert werden. Das Mandat der Vereinten Nationen hat dies so formuliert. Der Art. 26 richtet sich gegen Bestrebungen, die gerade gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Er findet hier also keine Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen
Rolf Kramer
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