Ralf Göbel (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. (ausgeschieden)

Grunddaten
Ralf Göbel
Jahrgang
1961
Berufliche Qualifikation
Jurist
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Südpfalz
Landeslistenplatz
11, Rheinland-Pfalz
weitere Profile
(...) Damit endet auch die hauptamtliche parteipolitische Arbeit. Für Beamte gilt bei der Ausübung des Amtes die Neutralitätspflicht. Diese habe ich vor vor meiner Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages beachtet und werde dies auch in meiner neuen Tätigkeit tun. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Ralf Göbel
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Göbel,

ich bitte um eine Erklärung des elften Teils des Bundesgesetzblattes Nr. 23 2008 §98 in dem heißt:

§ 98

Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Quelle: www.bgblportal.de

Inwiefern werden hier unsere Grundrechte vollkommen willkürlich "eingeschränkt"? Die Regierung darf unsere Grundrechte nicht willkürlich einschränken, das ist verfassungswidrig! Ich bitte um dringende Stellungnahme!

MfG
Antwort von Ralf Göbel
bisher keineEmpfehlungen
12.08.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

das oben zitierte Gesetz schränkt die genannten Grundrechte nicht vollkommen willkürlich ein. Vielmehr hält sich der Gesetzgeber an die Vorgaben, die ihm durch Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) gemacht werden. Danach ist die Gesetzgebung bei ihrem Handeln durch die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.

In der Praxis kann die uneingeschränkte Ausübung eines Grundrechtes zu Beeinträchtigungen eines anderen Grundrechtsträgers führen. Der Grundgesetzgeber hat die Gefahr solcher Konflikte erkannt und zur Lösung des Kollisionsproblems für den Gesetzgeber in der Verfassung die Befugnis geschaffen, Grundrechte durch oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken. Diese Einschränkungsmöglichkeit ist für jedes Grundrecht gesondert bestimmt und in der Regel im zweiten Absatz des jeweiligen Grundrechtsartikels ausdrücklich enthalten. Darüber hinaus muss das Gesetz nach Art. 19 Absatz 1 GG die Grundrechte nennen, die es einschränkt. Dieses sog. Zitiergebot hat für die Gesetzgebung eine Warn- und Besinnungsfunktion und für die Gesetzesauslegung und –anwendung eine Klarstellungsfunktion. So soll die Gesetzgebung die Auswirkungen eines Gesetzes auf die Grundrechte bedenken und die Gesetzesauslegung und –anwendung soll wiederum wissen, in welche Grundrechte das Gesetz allein einzugreifen ermächtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Göbel,

Sie behaupten in Ihren Antworten zum WaffG immer wieder, dass die Ausnahmen ausreichend fixiert sind und die Bedeutung des Gesetztes eindeutig ist.

Ich möchte Ihnen beispielhaft einige Punkte nennen, die offensichtlich NICHT klar sind, weil verschiedene Abgeordnete hierzu widersprüchliche Aussagen treffen. Bitte stellen Sie klar, welche Auslegung richtig ist!

1. Sollen durch das Führungsverbot der Einhandmesser Messer-Attacken verhindert werden können?
  • Frau Winkelmeier-Becker 23.06.: ja
  • Herr Wieland 25.06.: nein

2. Darf man Einhandmesser auch für spontan auftretende, alltägliche Aufgaben führen, solange man damit nicht "grundlos hantiert"?
  • Dr. Schäuble 09.04.: ja
  • Herr Gunkel 02.07.: nein

3. Darf ein Wanderer ein großes feststehendes Messer führen?
  • Dr. Schäuble 31.03.: ja
  • Frau Fograscher 12.03.: nein

4. Ist auf dem Weg zu einem "berechtigten Interesse" der Transport in einem geschlossenen Behältnis erforderlich?
  • Frau Fograscher 07.04.: ja
  • Herr Uhl 08.04.: nein

5. Dürfen die weiterhin ERLAUBTEN Springmesser auch weiterhin GEFÜHRT werden?
  • Herr Gunkel 30.06.: ja
  • Griefhahn 25.05.: nein

6. Zählen nur die explizit verbotenen Messer zu den "Hieb- und Stoßwaffen" oder alle Messer, mit denen man theoretisch jemanden verletzen kann?
  • Frau Griefhahn 29.05.: verbotene Messer
  • Herr Gunkel 30.06.: alle Messer

Die Hinweise darauf, dass jeder Einzelfall nach dem Opportunitätsprinzip durch die Polizei beurteilt werden muss, bringt den gesetzestreuen Bürger, der ein Einhandmesser führen möchte, leider NICHT weiter! Wie mir ein befreundeter Polizist mitgeteilt hat, ist auch ihm und vielen seiner Kollegen die konkrete Bedeutung des Führungsverbotes für die Praxis noch NICHT klar!

Müssen Gesetze nicht klar und eindeutig formuliert werden, damit man sie befolgen kann? Wäre nicht z. B. ein ausnahmsloses Führungsverbot für ALLE Messer ab einer Klingenlänge von 8,5 cm ("Taschenmesserprivileg") eindeutiger und damit wirkungsvoller?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Ralf Göbel
1Empfehlung
10.09.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

wie ich bereits in meinen bisherigen Antworten zum neuen Waffenrecht ausgeführt habe, obliegt der Vollzug des WaffG, d.h. Gesetzesanwendung und- auslegung, den einzelnen Bundesländern. Als Bundesgesetzgeber haben wir eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Verbotsnorm gewählt. Das Führensverbot betrifft primär gewaltbereite Jugendliche und Heranwachsende in Ballungsgebieten und beeinträchtigt nicht Handwerker, Wanderer und Hobbywinzer, die ein Messer als nützliches Werkzeug mit sich führen. Bei den von Ihnen vorgetragenen Fragen handelt es sich in erster Linie um solche des Vollzuges. Soweit in der Praxis Abgrenzungsfragen geklärt und neben den bereits bestehenden weitere Fallgruppen für das berechtigte Führen bestimmter Messer gebildet werden sollten, ist dies den zuständigen Ländern zu überlassen. Es ist nachvollziehbar, dass nicht jeder Einzelfall gesetzlich geregelt werden kann und schon kleine Abweichungen des Sachverhaltes zu anderen rechtlichen Bewertungen führen können.

Im Übrigen möchte ich Sie auf Ihre zum Waffenrecht erhaltenen 32 Antworten verweisen, die allesamt in diesem Forum eingestellt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Göbel,
ich möchte hier eine Frage öffentlich stellen, die ich Ihnen intern bereits
kürzlich gestellt habe, da ich der Ansicht bin, Ihre Antwort wäre für die über 40.000
Beamten des Polizei- und Feuerwehrdienstes der Bundes von größerer Bedeutung:

Wird beim endgültigen Entwurf des DNeuG sich der Bundestag gegen die
Absicht der Bundesregierung durchsetzen, das Pensionierungsalter dieser
Beamten heraufzusetzen ? Schließlich haben die Sachverständigen bei der Anhörung
zu diesem Gesetz unisono darauf hingewiesen, dass diese Verlängerung ungerecht wäre, da sie ausschließlich dazu führt, dass es zu noch mehr Frühpensionierungen aus gesundheitlichen Gründen mit erheblichen Abschlägen kommt. Es ist sowieso nicht erklärbar, warum Deutschland die wahrscheinlich ältesten Polizeibeamten der Welt hat,
Selbst in den "ruhigeren" Ländern der EU wie das UK dienen Polizeibeamte i.d.R. 25 Jahre und werden dann in allen Ehren pensioniert. In den USA gilt das 20-Jahre Prinzip - Pensionierung nach 20 Dienstjahren jederzeit möglich. Sind solche Pläne für Deutschland auch einmal angedacht ?
Antwort von Ralf Göbel
2Empfehlungen
21.08.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst ist festzuhalten, dass sich nicht alle Sachverständigen bei der Anhörung unisono gegen eine Verlängerung ausgesprochen haben.

Bei dem Entwurf sollen die besonderen Altersgrenzen um 2 Jahre angehoben werden. Damit soll ein Gleichklang mit dem Rentenrecht geschaffen werden. Ebenso wie im Rentenrecht wird eine Überprüfungsklausel enthalten sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.08.2008
Von:

Sehr geehrter Hr. Göbel,

man hört immer widersprüchliches zur Verabschiedung des Dienstrechtneuordnungsgesetzes (DNeuG) durch den Deutschen Bundestag. Halten Sie es als Abgeordneter und Jurist noch für wahrscheinlich, dass das Gesetz noch in diesem Herbst bzw. in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird?

Vorab schon herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ralf Göbel
1Empfehlung
02.09.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen für die Anfrage. Die 2./3. Lesung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wird im Herbst erfolgen.

Freundliche Grüße

Ralf Göbel
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Arbeit
08.09.2008
Von:

1. Frage
Wann endlich wird die CDU der Bevölkerung deutlich machen, dass die sogen. soziale Gerechtigkeit sowohl aus Nehmen als auch aus Geben besteht? Dass also, wer Sozialleistungen in Anspruch nimmt, auch eine Pflicht zur Gegenleistung hat. Das schliesst nicht aus, dass dem bedingungslos geholfen wird, der unverschuldet in Not geraten ist.
2. Frage
Deutschland hat viel zu viele arbeitslose Menschen ohne ausreichende Qualifikation. Wann endlich setzt sich die CDU ernsthaft dafür ein, die massenhafte Zuwanderung weiterer unqualifizierter Menschen zu unterbinden?
Antwort von Ralf Göbel
bisher keineEmpfehlungen
17.09.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre mail. Zum Thema Sozialleistungen und deren grundsätzliche Einordnung durch die CDU möchte ich auf das Grundsatzprogramm der CDU hinweisen. Richtigerweise wurde dort noch einmal festgehalten, dass für die CDU Solidarität ein Gebot der Nächstenliebe ist. Das Ziel, ein menschenwürdiges Leben für alle zu ermöglichen, verpflichtet uns zu solidarischem Handeln. Solidarität muss vor allem den Menschen gelten, die nicht für sich selbst die Grundlagen eines Lebens in Selbstgestaltung schaffen können.

Unsere Solidarität gilt nicht bei jenen, die nicht arbeiten wollen. Gerade deswegen wurde mit der Agenda 2010 das Prinzip "Fördern und Fordern" aufgenommen.
Empfänger von Sozialleistungen müssen im Gegenzug für den Empfang der Leistungen Eigenbemühungen nachweisen.
Sollten diese trotz Arbeitsfähigkeit unterbleiben, können die Leistungen zurückgefahren werden.

Zu Ihrer zweiten Frage möchte festhalten, dass in den letzten Jahren die Zuwanderung insgesamt zurückgegangen ist.
Dies geht auch aus dem International Migration Outlook der OECD hervor.

Die fehlende Qualifizierung ist aber nicht nur ein Problem der zugewanderten Bevölkerungsgruppe, sondern auch vieler deutscher Staatsangehöriger.
Gerade um diesem Problem entgegenzutreten, ist von der Bundesregierung eine Bildungsinitiative gestartet worden. Am 22. Oktober wird im Rahmen dieser Initiative unter der Leitung von Bundeskanzlerin Dr. Merkel ein Bildungsgipfel stattfinden.

Für die Zuwanderer in Deutschland hat die Bundesregierung unter der Federführung des Bundesinnenministeriums im Rahmen des nationalen Integrationsplans Integrationskurse bundesweit gestartet. Sie sollen helfen, den Zuwanderern bessere Startbedingungen ins Berufsleben zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Ralf Göbel
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.