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Sehr geehrter Herr Göbel,
Sie behaupten in Ihren Antworten zum WaffG immer wieder, dass die Ausnahmen ausreichend fixiert sind und die Bedeutung des Gesetztes eindeutig ist.
Ich möchte Ihnen beispielhaft einige Punkte nennen, die offensichtlich NICHT klar sind, weil verschiedene Abgeordnete hierzu widersprüchliche Aussagen treffen. Bitte stellen Sie klar, welche Auslegung richtig ist!
1. Sollen durch das Führungsverbot der Einhandmesser Messer-Attacken verhindert werden können?
- Frau Winkelmeier-Becker 23.06.: ja
- Herr Wieland 25.06.: nein
2. Darf man Einhandmesser auch für spontan auftretende, alltägliche Aufgaben führen, solange man damit nicht "grundlos hantiert"?
- Dr. Schäuble 09.04.: ja
- Herr Gunkel 02.07.: nein
3. Darf ein Wanderer ein großes feststehendes Messer führen?
- Dr. Schäuble 31.03.: ja
- Frau Fograscher 12.03.: nein
4. Ist auf dem Weg zu einem "berechtigten Interesse" der Transport in einem geschlossenen Behältnis erforderlich?
- Frau Fograscher 07.04.: ja
- Herr Uhl 08.04.: nein
5. Dürfen die weiterhin ERLAUBTEN Springmesser auch weiterhin GEFÜHRT werden?
- Herr Gunkel 30.06.: ja
- Griefhahn 25.05.: nein
6. Zählen nur die explizit verbotenen Messer zu den "Hieb- und Stoßwaffen" oder alle Messer, mit denen man theoretisch jemanden verletzen kann?
- Frau Griefhahn 29.05.: verbotene Messer
- Herr Gunkel 30.06.: alle Messer
Die Hinweise darauf, dass jeder Einzelfall nach dem Opportunitätsprinzip durch die Polizei beurteilt werden muss, bringt den gesetzestreuen Bürger, der ein Einhandmesser führen möchte, leider NICHT weiter! Wie mir ein befreundeter Polizist mitgeteilt hat, ist auch ihm und vielen seiner Kollegen die konkrete Bedeutung des Führungsverbotes für die Praxis noch NICHT klar!
Müssen Gesetze nicht klar und eindeutig formuliert werden, damit man sie befolgen kann? Wäre nicht z. B. ein ausnahmsloses Führungsverbot für ALLE Messer ab einer Klingenlänge von 8,5 cm ("Taschenmesserprivileg") eindeutiger und damit wirkungsvoller?
Mit freundlichem Gruß
