Ralf Göbel (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. (ausgeschieden)

Grunddaten
Ralf Göbel
Jahrgang
1961
Berufliche Qualifikation
Jurist
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Südpfalz
Landeslistenplatz
11, Rheinland-Pfalz
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(...) Einhandmesser gehören zu den Hieb- und Stoßwaffen und unterliegen damit den Bestimmungen des Waffengesetzes. Dass sie in der Praxis in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht als Werkzeuge, sondern als Tatwaffe eingesetzt werden, belegen im Übrigen auch die Zahlen der Kriminalitätsstatistiken. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
19.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Göbel,

ich habe eine spezielle Frage zum DNeuG.
Herr Edathy teilte mir mit, dass Sie mit der inhaltlichen Bearbeitung des Gesetzentwurfes beauftragt wurden.
In der Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei zum DNeuG, habe ich folgende Aussage gefunden:

"Für alle aus dem Beitrittsgebiet übernommenen oder stammenden Beamten mit DDR-Vordienstzeiten als Pflichtversicherungszeiten gilt, dass bis zum 03.10.1990 in der DDR abgeleisteten Zeiten grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sondern ausschließlich rentenwirksam sind. Durch § 12a BeamtVG werden jedoch weitere, den Betroffenenkreis diskriminierende Schritte eröffnet, die weder bei Rentenempfängern noch im Tarifbereich entstehen."

Es ist wohl so, dass nach derzeitiger Rechtslage, die DDR-Vordienstzeiten für die Pension nicht berücksichtigt werden und dann noch zusätzlich von der Dienstzeit nach dem 03.10.1990 abgezogen werden. Wer also z.B. 32 Dienstjahre leistet und 10 DDR-Vordienstjahre hat, bekommt 22 Jahre für die Pension angerechnet. Es ist ja nachvollziehbar, dass DDR-Zeiten unberücksichtigt bleiben, aber warum sie nun noch zusätzlich abgezogen werden und das nur bei Beamten, ist nicht erklärbar. Ich habe aus dem Gesetzentwurf nicht herausgelesen, dass daran etwas geändert werden soll. In den Stellungnahmen von zwei Gewerkschaften, ist die Problematik umfassend dargestellt.

Nun zu meiner Frage: Besteht die Aussicht, dass in dieser Frage noch eine gesetzliche Regelung getroffen wird?
Antwort von Ralf Göbel
3Empfehlungen
31.05.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zur Dienstrechtsreform.

Die geplante Änderung des § 12a BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) verändert die heutige Rechtslage nicht. Demnach werden in Zukunft wie bisher auch die Dienstzeiten in der ehemaligen DDR als Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, woraus ein entsprechender Rentenanspruch resultiert. Die Dienstzeiten als Beamter in der Bundesrepublik sind voll ruhegehaltfähig.

Die "Abzugsregelung", die Sie ansprechen, bezieht sich auf § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten). Versorgungsbezüge werden demnach neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze bezahlt. Für Ruhestandsbeamte mit Dienstzeiten in der ehemaligen DDR berechnet sich diese Höchstgrenze - vereinfacht gesagt - auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG (, also in der DDR geleisteten Dienstzeiten). D. h., die Höchstgrenze für Versorgungsbezüge errechnet sich nur aus den in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Dienstjahren.

Hat eine Person also 32 Dienstjahre geleistet und davon 10 in der ehemaligen DDR, hat sie für diese 10 Jahre einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung; 22 Jahre sind nach den Regelungen des deutschen Dienstrechts ruhegehaltfähig, so dass hier ein entsprechender Pensionsanspruch besteht, der sich auf Basis der 22 Dienstjahre errechnet.

Ich habe Ihre Anfrage aber zum Anlass genommen, noch einmal die Stellungnahmen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Hinblick auf die Abzugsregelung zu überprüfen und werde mir im Rahmen der abschließenden Verhandlungen dazu auch nochmals vom Innenministerium berichten lassen.

Freundliche Grüße

Ralf Göbel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
21.04.2008
Von:

Seehr geehrter Herr Göbel,

in einer Antwort am 05.12.2007 schrieben Sie, "...in jeder Laufbahngruppe müssen anforderungsgerecht ausgebildete Polizisten beschäftigt werden. Tätigkeiten einer höheren Laufbahn erfordern eine entsprechende Qualifikation, die nachgewiesen werden muss...".

Es gibt Bereiche in der Bundespolizei, in denen junge Beamte des mittleren Dienstes gerade wegen ihrer entsprechenden hohen Qualifikation, einen Dienstposten des gehobenen Dienstes übertragen bekommen haben. Als Beispiel möchte ich den Flugdienst der Bundespolizei anführen. Dort sind Piloten, Flugtechniker und Prüfer für Luftfahrtgerät in der Laufbahn des mittleren Dienstes tätig. Sie alle haben zusätzlich zur Laufbahnausbildung eine Ausbildung im fliegerischen Bereich durchlaufen, tragen grossse Verantwortung und jeder von Ihnen leistet täglich einen wertvollen Beitrag zu den im internationalen Vergleich hohen Qualitätsstandards des Bundespolizeiflugdienstes.

Da dieser Personenkreis in der Regel noch weit vom Mindestalter für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst entfernt ist, kommt für sie nur der regelmäßige Aufstieg in Frage. Das bedeutet, dass die Beamten mindestens zwei, normalerweise drei Jahre, aus Ihrem Dienstbetrieb entfernt sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass durch solch eine lange Abwesenheit wertvolles Fachwissen verlorengeht und anschließend neu erlernt werden muss. Die Dauer hält sich meines Erachtens bei Weitem nicht mehr in vertretbaren Grenzen, von den zusätzlichen Kosten ganz zu schweigen. Die Zeit und das Geld des Steuerzahlers könnten zweckdienlicher eingesetzt werden.

Wäre es hier nicht sinnvoller, die bereits vorhandene Qualifikation voll anzuerkennen und hier eine alternative Aufstiegsmöglichkeit anzubieten? Ein verkürzter Praxisaufstiegs oder eine Laufbahn in Anlehnung an die Laufbahn der Fachoffiziere der Bundeswehr wäre vielleicht ein Lösungsansatz um dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gerecht zu werden.

MfG
Antwort von Ralf Göbel
bisher keineEmpfehlungen
09.07.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrte Frau ,

ich danke Ihnen für Ihre Anregung bezüglich des Flugdienstes der Bundespolizei.
Im Zuge der Beratungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die voraussichtlich im Oktober diesen Jahres abgeschlossen werden, wird eine umfassende Reform des Laubahnrechts erfolgen. Zudem wird es nach dem DNeuG neue Möglichkeiten für die Ministerien geben, die Laufbahnen flexibler zu gestalten. Ihre Anregung habe ich an das BMI weitergegeben mit der Bitte, diese in die Beratungen zur Neugestaltung der LaufbahnVoen mit einzubeziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Göbel,

ich habe eine spezielle Frage zum DNeuG.
Herr Edathy teilte mir mit, dass Sie mit der inhaltlichen Bearbeitung des Gesetzentwurfes beauftragt wurden.

Ich möchte daher die Frage an Sie weiterleiten und Sie bitten die Problematik zu überdenken :

Sehr geehrter Herr Edathy,

besteht noch die Möglichkeit Änderungen für die Beschlussempfehlung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes vorzunehmen ? Die privatrechtlich geleisteten Arbeitsjahre sollten unbedingt für das Erreichen des Pensionsalters berücksichtigt werden. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, sollte die gleiche Altersgrenze haben, unabhängig vom Arbeits/Dienstverhältnis.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ralf Göbel
1Empfehlung
31.05.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach bisherigem Recht gilt das Pensionseintrittsalter von 65 bzw.67 Jahren für alle Beamten, unabhängig davon, ob sie die geleisteten Dienstjahre ausschließlich im öffentlichen Dienst oder auch zum Teil in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben haben. Ein privatrechtlich erworbener Rentenanspruch besteht in diesem Fall neben dem erworbenen Pensionsanspruch.

An dieser Rechtslage wird sich auch nach dem Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in seiner jetzigen Fassung nichts ändern.

Freundliche Grüße

Ralf Göbel MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Göbel,

mit Interesse lese ich, dass mehrere Parteien die geplante Diätenerhöhung ablehnen. Es ist eine Unverschämtheit, dass sich eine Minderheit in unserem Land selbst bereichert, nachdem sie erst vor kurzem kräftig abgesahnt hat. Sollte die CDU weiterhin an der Diätenerhöhung festhalten, wird sich, um meinen Unmut über dieses, im Hinblick auf das seit Jahren sinkende Reallohneinkommen, verachtenswerte Verhalten zu äußern, mein Wahlverhalten grundlegend ändern.

1. Lehnt nur die Partei CDU die Erhöhung ab?
2. Lehnen Sie die Erhöhung ab?
Antwort von Ralf Göbel
1Empfehlung
18.06.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Anfrage zur Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung danke ich Ihnen. Obwohl das Thema mit der Entscheidung der Regierungsfraktionen vom 20.05.2008 obsolet ist, lege ich Ihnen dennoch meinen Standpunkt dar.

Im Deutschen Bundestag habe ich zur zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst auf die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes gesprochen. Hierfür habe ich mich auch stets eingesetzt.

Die Erhöhung der Abgeordnetendiäten habe ich in diesem Zusammenhang bewusst nicht angesprochen, da diese von mir nicht angestrebt wurde.

Des Weiteren hatte ich schon zuvor innerparteilich meine politischen und rechtlichen Bedenken geäußert. Leider ist man meiner Auffassung nicht von Anfang an gefolgt.

Freundliche Grüße
Ralf Göbel
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Frage zum Thema EU-Vertrag von Lissabon
19.05.2008
Von:

Hallo Herr Göbel,

drei ganz knappe Fragen:

1. Haben Sie die EU-Verfassung bzw. sie wird ja neuerlich EU-Vertrag genannt, vor der Abstimmung im April gelesen?

2. Warum stimmen Sie
  • der Wiedereinführungsoption der Todesstrafe und
  • der Verpflichtung zur Aufrüstung unseres Landes und
  • der militärischen, verpflichtenden Unterstützung anderer Länder
zu?

3. Sind Sie sich bewusst, dass individuelle Bedürfnisse unseres Landes und unserer Bürger durch diesen EU-Großstaat keinesfalls mehr berücksichtigt werden können in einer großstaatlichen Verfassung und dass entsprechend die Mitsprache der einzelnen Regierungen mit Inkrafttreten der EU-Verfassung quasi aufgehoben wird?

Vielen Dank!
Antwort von Ralf Göbel
16Empfehlungen
31.05.2008
Ralf Göbel
Sehr geehrter Herr ,

nachfolgend beantworte ich Ihre Fragen erneut, nunmehr aber in einem öffentlichen Forum:

1. Zu Ihrer ersten Frage lautet die Antwort: ja.

2. Es gibt durch den EU Vertrag keine Wiedereinführungsoption der Todesstrafe in Deutschland. Jeder, der den Vertrag gelesen, weiß dies.

Im Lissabonner Vertrag vom Dezember 2007 ist die Charta der Grundrechte leider kein Bestandteil des Vertragstextes mehr, jedoch wird in Artikel 6 auf sie verwiesen und sie wird als verbindlich erklärt (außer für Polen und Großbritannien). In der Charta der Grundrechte steht ausdrücklich, dass die Todesstrafe abgeschafft ist (vgl. Art. II-62 des Vertrages über eine Verfassung von Europa aus dem Jahr 2005)- ebenso wie in Artikel 102 des Grundgesetzes.

Die irrtümliche Ansicht erfuhr wohl Nahrung, weil die Konvention der Europäischen Menschenrechte (EMRK) als geltend für die Unterzeichner des EU-Vertrages gesehen werden soll. Diese Konvention ist älteren Datums und wurde auch mehrfach geändert. In einer früheren Fassung wurde dort die Todesstrafe, grob vereinfacht gesagt, im Falle eines Krieges, erlaubt.

Auch nach der EMRK ist die Todesstrafe mittlerweile abgeschafft. Im Übrigen, und das ist sicher die wichtigste Regelung im EU-Recht, die das Argument der Wiedereinführung der Todesstrafe entkräftet, ist der Wirkungsbereich der Grundrechte auf EU Ebene und ihr Verhältnis zu anderen zwischenstaatlichen Regelungen im Art. II-112 Abs. 3 (Vertrag über eine Verfassung von Europa 2005, Abschnitt Charta der Grundrechte) geklärt:

"Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie Ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. *Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einer weitergehenden Schutz gewährt." *

Dies bedeutet, dass gerade die Grundrechte, die nach dem EU-Vertrag in weiterem Umfang geschützt werden, Vorrang haben vor anderen Regelungen, in denen der Schutz möglicherweise nicht so weit gewährt wird. Trotz dieser Erläuterungen zum EU-Recht möchte ich noch darauf hinweisen, dass nach Art. 79 III des Grundgesetzes unsere Grundrechte in Deutschland durch keine anderen Regelungen ausgehöhlt werden dürfen. Wäre dies der Fall, müssten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Ratifizierung einer solchen Vereinbarung verweigern.

Nun zu Ihrer zweiten Behauptung: "Verpflichtung zur Aufrüstung".

Dies ist im Vertragstext an keiner Stelle enthalten. Die Behauptung entbehrt auch jeglicher Grundlage. Sie wird gerne von generellen Europagegnern kolportiert und zeigt die unsachlichen Argumentationsweisen.

Ihre Dritte Behauptung: Die angebliche Verpflichtung zur militärischen Unterstützung.

Es gibt keine Verpflichtung. Über jegliche Einsätze der Bundeswehr entscheidet jetzt und auch in Zukunft der Deutsche Bundestag.

3. Es wird durch den Lissabon-Vertrag kein europäischer Großstaat errichtet. Der Vertrag ist eine Fortentwicklung der Europäischen Union, die nach wie vor von eigenständigen nationalen Staaten gebildet wird. Die eigene Staatsqualität der Nationalstaaten wird nicht aufgehoben. Nach meiner Auffassung ist der Lissabon-Vertrag ein wichtiger Schritt zum "Bau des Hauses Europa".

Freundliche Grüße

Ralf Göbel
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