Peter Bleser (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
23.07.1952
Berufliche Qualifikation
Landwirtschaftsmeister
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Brachtendorf
Wahlkreis
Mosel/Rhein-Hunsrück
Ergebnis
47,7%
Landeslistenplatz
4, Rheinland-Pfalz
weitere Profile
(...) Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern hat sich im Mai 2008 das Bundeskartellamt eingeschaltet und untersucht, ob die Kraftstoffmärkte in Deutschland ordnungsgemäß funktionieren. Bisher konnten keine Preisabsprachen der Mineralölkonzerne nachgewiesen werden. Allerdings stellt das Bundeskartellamt in seinem Zwischenbericht vom Juni 2009 fest, dass sich im Laufe der Zeit Preissetzungsmuster gebildet haben. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Peter Bleser
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
07.10.2011
Von:

Bezug nehmend auf eine Ihrer Aussagen, die im Spiegel am 02.12.2010, zitiert wurde,
möchte Ich fragen, wie Sie die Diskrepanz zwischen dem Tierschutzgesetz und den immer wieder von der Peta aufgedeckten Tierhaltungsskandalen erklären.
Damals forderten Sie zum Thema "Verfassungsgericht kippt Legehennenverordnung", die Bundesregierung auf

"Verfahrensfehler schnellstmöglich zu heilen". "Für uns steht jetzt im Vordergrund, dass die deutschen Hennenhalter schnellstmöglich Planungssicherheit bekommen, damit nicht noch mehr Marktanteile in der Eierproduktion an Länder verloren gehen, die bei weitem nicht unsere Tierschutzstandards aufweisen."

Aus meiner Sicht sollten erst einmal die aktuellen Gesetze restriktiv angewandt werden, bevor neue erstellt und wieder nicht durchgesetzt werden.

Können Sie mir erklären was "schnellstmöglich Planungssicherheit" mit "Tierschutzstandards" zu tun hat? Wichtig ist doch auch für Sie, das der Bürger mit Nahrungsmitteln versorgt wird, die mit dem menschlichen Gewissen im Einklang liegen und nicht auf den geschändeten Rücken der Hühner, Schweine, Rinder, etc. ausgetragen wurde, oder?


Links:
Antwort von Peter Bleser
bisher keineEmpfehlungen
23.11.2011
Peter Bleser
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch, die ich gerne beantworte. Gleichzeitig bitte ich meine späte Antwort zu entschuldigen.

Die Regelungen zur Kleingruppenhaltung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat das Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen sind bis zum 31. März 2012 weiter anwendbar. Der Beschluss des Gerichts hat zur Folge, dass Kleingruppenhaltungen von den zuständigen Behörden der Länder (Veterinärämter) ab April 2012 nach den allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzrechts zu beurteilen sind. Daraus resultiert sowohl für die betroffenen Halter als auch für die zuständigen Behörden der Länder eine unklare Rechtslage in Bezug auf die Kleingruppenhaltung. Um dies zu verhindern, sollte die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zeitnah angepasst werden.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hatte einen Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgelegt, mit dem die Anforderungen an die Haltung von Legehennen neu geregelt werden sollten. Dieser Vorschlag beinhaltete den Ausstieg aus der Kleingruppenhaltung, so dass die Haltungsformen der Zukunft in Deutschland nur noch Boden-, Freiland- und Öko-Haltung von Legehennen gewesen wären. Diese Verordnung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. September 2011 abgelehnt, ohne einen alternativen Vorschlag vorzulegen. Damit kommt es nun zunächst nicht zu dem beabsichtigten Ausstieg aus der Kleingruppenhaltung.

Das bedeutet, dass das Verordnungsverfahren abgeschlossen ist und es nunmehr einer Initiative des Bundesrates, also der Bundesländer, bedarf. Sollte es zu keiner Verordnungsänderung bis zum April 2012 kommen, wäre die Kleingruppenhaltung grundsätzlich zulässig. Wie bereits oben erwähnt müssten dann die zuständigen Veterinärämter und Tierärzte vor Ort prüfen, ob eine artgerechte Haltung vorliegt. Das wäre zugegebenermaßen sowohl für die Behörden und Tierärzte als auch für die Tierhalter eine missliche Lage.

Deshalb wurde auch auf der Agrarministerkonferenz vom 28. Oktober 2011 in Suhl das Thema Legehennenhaltung (TOP 43) diskutiert. In ihrem Beschluss bekräftigen die Länder die Notwendigkeit einer Anpassung und haben Rheinland-Pfalz und Niedersachen gebeten, hierzu einen Vorschlag zu erarbeiten. Dies gilt es nun abzuwarten.

Nichts desto trotz misst die Bundesregierung dem Tierschutz einen hohen Stellenwert bei und strebt eine nachhaltige und wettbewerbsfähige landwirtschaftliche Tierhaltung an, die sowohl den Tierschutz als auch den Umwelt- und Verbraucherschutz beachtet. Es ist Ziel des BMELV, den Tierschutz im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung voranzubringen. In diesem Zusammenhang arbeitet das BMELV in einem ständigen Prozess daran, die bestehenden Vorschriften im Bereich der Nutztierhaltung im Sinne des Tierschutzes weiterzuentwickeln und gegebenenfalls an neue Erkenntnisse anzupassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort die Gründe der aktuellen Lage verdeutlichen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Ihr Peter Bleser, MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
07.12.2011
Von:

Abhängigkeit vom Patriarchat?

Sehr geehrter MdB Peter Bleser,

Ist es richtig, dass das was wie eine unglaubliche Geschichte klingt, Heute, im Deutschland des 21. Jahrhunderts Gesetz ist oder werden soll? (Bundestag Drucksache 17/7916 vom 28.11.2011)Wenn z. B. eine Bäuerin und ihr Ehegatte das Rentenalter erreicht haben und wie jeder andere BundesbürgerIn seine/ihre Rente bekommen möchten, müssen sie vorher ihre landwirtschaftlichen Flächen oder ihren Wald bis auf einen kleinen Rest für mindestens 9 Jahre verpachten. Verpachten sie die Flächen nicht, gibt es keine Rente. Will der/die BetriebsleiterIn aber den Betrieb weiter bewirtschaften der Ehegatte aber nicht, bekommt der Ehegatte trotzdem keine Rente. Trennt er sich oder lässt er/sie sich vom Betriebsleiter scheiden wird die Rente gezahlt. Sehr geehrter Herr MdB Peter Bleser wenn Sie die Frage mit ja beantworten, nennen Sie mir bitte einen Beruf oder ein Land in Europa in dem Ehepartner in gleicher diskriminierenden Abhängigkeit leben müssen und sind Politiker/rinnen ebenfalls von solch einer Abhängigkeit betroffen?

Antwort von Peter Bleser
bisher keineEmpfehlungen
23.01.2012
Peter Bleser
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen für Ihre Nachricht über Abgeordnetenwatch, die ich gerne beantworte. Gleichzeitig bitte ich meine späte Antwort zu entschuldigen.

Die für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte vorausgesetzte Abgabe des Unternehmens (Hofabgabe) verfolgt das wichtige strukturpolitische Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Einkommenssituation der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten und zu verbessern, indem möglichen Hofnachfolgern bereits in relativ jungen Jahren die Verantwortung für den Betrieb übertragen wird. Dies ist auch heute noch zeitgemäß, da besonders in der Landwirtschaft eine Marktorientierung und eine flexible und den aktuellen Gegebenheiten angepasste Ausrichtung der Betriebe erforderlich ist. Hierfür bedarf es in hohem Maße der Qualifikation und Innovationsbereitschaft junger Landwirte. Ein weiterer Aspekt der Hofabgabeklausel ist der Umstand, dass durch diese Regelung der sich fortsetzende Prozess geringer werdender Beitragseinnahmen und steigender Rentenzahlungen in der AdL etwas abgemildert werden kann.

Dennoch werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Leistungen aus der AdL zu mehr als 70 Prozent aus Bundesmitteln finanziert. Somit wird ein Großteil der gezahlten Renten nicht aus dem Beitragsaufkommen der Landwirte, sondern aus Steuergeldern geleistet. Die überwiegende Finanzierung der AdL aus Bundesmitteln rechtfertigt es, die Hofabgabe als Voraussetzung für einen Rentenbezug beizubehalten, da in diesem eigenständigen Alterssicherungssystem für die Landwirte neben einer sozial- und einkommenspolitischen Zielsetzung auch eine notwendige agrarstrukturpolitische Aufgabe erfüllt wird. Hierin unterscheidet sich die Alterssicherung der Landwirte wesentlich von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das bestehende Recht bietet für die Landwirte vielfältige Möglichkeiten, dem Erfordernis der Hofabgabe gerecht zu werden. So stehen unterschiedliche Abgabeformen zur Verfügung, wie zum Beispiel Veräußerung, Verpachtung, Stilllegung oder Abgabe unter Eheleuten, die auch nebeneinander zum Einsatz kommen können. Sollte trotz dieser vielfältigen Möglichkeiten eine Abgabe nicht gelingen, gilt eine landwirtschaftliche genutzte Fläche, die im Eigentum des Landwirts steht, auch als abgegeben, wenn gegenüber einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung zum ortsüblichen und angemessenen Preis erteilt wird. Bei Abgabe dieser Erklärung kann die Fläche durch den Landwirt bis zur tatsächlichen Veräußerung oder Verpachtung sogar weiterhin genutzt werden. In diesen Fällen wird neben der Weiterführung des Betriebes bereits die Rente in halber Höhe gezahlt. Neben diesen vielfältigen Formen der Hofabgabe können zudem sog. Rückbehaltsflächen abgabeunschädlich weiter bewirtschaftet werden. So genannte Fiktivlandwirte nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) - in der Regel handelt es sich hierbei um Bäuerinnen - unterliegen hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente dem gleichen Recht wie alle anderen Versicherten. Demnach muss auch der Fiktivlandwirt, um eine Rente aus der AdL beziehen zu können, das Hofabgabeerfordernis erfüllen. Würden Fiktivlandwirte hiervon ausgenommen, bedeutet dies zunächst gegenüber anderen in der AdL Versicherte eine Ungleichbehandlung, die sich durch objektive Sachgründe nicht rechtfertigen lässt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass jedem Landwirt und Ehegatten eines Landwirts von Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit an bewusst sein sollte, dass ein Anspruch auf Rente ohne eine wirksame Unternehmensabgabe nicht besteht, weil die Hofabgabeverpflichtung bereits im Jahr 1957 eingeführt wurde. Es liegt also keine plötzliche und unerwartete Rentenvoraussetzung vor. Es konnte langjährig Vorsorge getroffen werden, mit Erreichen der Altersgrenze alle Rentenvoraussetzungen zu erfüllen.

Die Hofabgabe als eine Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist wiederholt höchstrichterlich bestätigt worden. Zuletzt hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 - Az. B 10LW 1/09 R - die Vereinbarkeit des Erfordernisses der Hofabgabe mit dem Grundgesetz bestätigt, insbesondere im Zusammenhang mit Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Es gebe keinen Zwang, den Beruf als Landwirt aufzugeben, da eine freie Entscheidung getroffen werden kann, ob die Rente in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Eine Weiterarbeit sei beispielsweise auch als Angestellter möglich. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht mehrmals entschieden, dass die gesetzliche Voraussetzung der Hofabgabe mit dem Sozialstaatsprinzip, der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist.

Um den veränderten Bedingungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, ist im Rahmen des von Ihnen angesprochen Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) eine weitere Modifizierung der Hofabgabeverpflichtung vorgesehen. Insbesondere ist beabsichtigt, die Abgabe unter Ehegatten ohne Altersgrenze zu ermöglichen. Bisher ist eine rentenunschädliche Hofabgabe unter Ehegatten nur dann möglich, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann. Damit ist in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eine Hofabgabe unter Ehegatten bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Eine Abgabe unter Ehegatten kommt nach dem geltenden Recht allerdings nicht in Betracht, wenn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten größer als 10 Jahre ist. Auf dieses Erfordernis soll zukünftig verzichtet werden, so dass eine Abgabe unter Ehegatten dann auch bei einem zwischen den Ehegatten bestehenden Altersunterschied von mehr als 10 Jahren möglich ist. Die jetzige Regelung, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens bei der Abgabe an den Ehegatten nur solange als erfüllt gilt bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat, soll dabei nicht verändert werden.

In der Hoffnung, dass Ihnen die Informationen weiterhelfen, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

Peter Bleser, MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
17.12.2011
Von:
-

Sehr geehrter Herr Bleser!

Ich bin als hausärztlich tätiger Internist seit 2003 in Rheinböllen in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Wir behandeln im Quartal zu zweit ca. 2800 Patienten. Wir sind überzeugte Freiberufler. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz will im Jahre 2012 eine Notdienstverordnung zur Sicherstellung der der ambulanten Versorgung "anordnen". Kernpunkte dieser Verordnung sind: der diensthabende Arzt wird idealerweise an einem Krankenhaus in der von der KV gemieteten Räumlichkeit kaserniert und darf diese während seines Dienstes nicht verlassen. Die Bediensteten werden von der KV angestellt, das Hausrecht hat die KV. Die Kosten für die Räumlichkeiten und die Mitarbeiter werden von der KV über die Honorare der niedergelassenen Kollengen finanziert. Der diensthabender Arzt erhält ein Honorar von ca. 25 Euro/Stunde!
Die Berufsordnung für Ärzte legt fest, dass die Berufsausübung an die Praxis gebunden ist und die Honorierung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt.
Für mich bedeutet diese Anordnung der KV eine rechtswiedrige Enteigung der niedergelassenen Ärzte. Ich muss, obwohl ich eigene Mitarbeiter und Praxisräumlichkeiten habe und bezahle, weitere Mitarbeiter und Praxisräume zu alimentiern auf die ich keinerlei Einfluß habe um den bisher funktionierenden ärztlichen Notdienst nach Leseart der KV sicherzustellen.. Meine Tätigkeit wird zwangsweise aus der Praxis verlegt und ich erhalte ein festgelegtes Gehalt. Das ist nicht mehr mit den Regelungen in der Berufsordnung für Ärzte vereinbar. Darf die Vertreterversammlung einer KV die Berufsordnung für Ärzte ausser Kraft setzen? Für Ihre Meinung zu diesem Thema und ggf. Unterstützung gegenüber der KV bin ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. med.
Antwort von Peter Bleser
bisher keineEmpfehlungen
20.12.2011
Peter Bleser
Sehr geehrter Herr Dr. ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.12.2011 und Ihre Informationen zur
Neuregelung der Bereitschaftsdienste.

Ich habe Kontakt zur Kassenärztlichen Vereinigung in Rheinland-Pfalz aufgenommen. Mir wurde erklärt, dass die Bereitschaftsdienstordnung bereits seit 2009 besteht und dass die zentrale Organisation der Dienste auch Synergieeffekte mit sich bringt.

Ihre Meinung, die Bereitschaftsdienste besser vor Ort zu lassen, teile ich. Allerdings ist die Kassenärztliche Vereinigung Ihre demokratisch gewählte Vertreterorganisation. Die Beschlüsse werden auf der Vertreterversammlung gefasst. Ich habe also keinerlei Möglichkeit auf diese demokratisch organisierte Vereinigung Einfluss zu nehmen. Sie allerdings könnten einen Änderungsantrag auf der Vertreterversammlung einbringen.

Darüber hinaus hätten Sie die Möglichkeit, anstelle des Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus den Hausbesuchsdienst zu übernehmen, wie mir die KV Rheinland-Pfalz erklärte.

Auch wenn Sie meine Antwort nicht zufriedenstellt, so sind meine Möglichkeiten hier begrenzt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Bleser
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Finanzen
18.03.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Blesser

Ich habe soeben Ihre Antwort zu den Fragen des zum Thema ESM gelesen.
Als Landwirtschaftsmeister müßten Sie die Wirkung kennen, die ein Pferdetritt mit sich bringt.Die selbe Wirkung hatte ich soeben bei Ihrer Antwort, Zitat würde ein zu großer Rechereaufwand betreiben,Zitat Ende. Ja spinn ich???? Hier geht es um unsere und die der nachfolgenden Generationen und Sie können keine Ihrer ach so kostbaren Zeit opfern???. Jetzt mal Klartext. Sie wurden von den Bürgern dieses Landes gewählt....zum Wohle des Volkes .... vergessen??? Vergessen Sie mal diesen ganzen Partei Vorgabe Mist, setzen sich hin , hören auf Ihr Herz bzw. Gewissen und machen sich mit diesem Ermächtigungsgesetz mal schlau. Denn eines steht fest, wir Bürger sind nicht so blöd wie viele von Ihnen Glauben mögen, eine stetig wachsende Anzahl Menschen informiert sich über diese Dinge die Sie und Ihre Kollegen leichtfertig beschliessen.
Haben Sie mal darüber nachgedacht, wenn irgend wann in der Zukunft Sie gefragt werden
`Warum hast Du dich nicht dagegen gestellt??´ Oder vielleicht auch ehemalige Politiker haftbar gemacht würden für Entscheidungen die nur auf Partei Befehl ausgeführt wurden.
In diesem Sinne, kommen Sie Ihrem Bürgerauftrag nach.
Handwerksmeister

Antwort von Peter Bleser
bisher keineEmpfehlungen
22.03.2012
Peter Bleser
Sehr geehrter Herr ,

ich bleibe bei meiner Aussage, dass die Stabilisierung des Euro notwendig ist, um einen Zusammenbruch der europäischen Volkswirtschaften zu verhindern.

An die Hilfsleistungen für die durch den ESM für in Gefahr geratene Euro-Staaten sind klare Auflagen und Bedingungen geknüpft. Darüber hinaus haben sich die Euro-Staaten auf Stabilitätskriterien geeinigt, analog der in unserer Verfassung verankerten Schuldenbremse.
Im Übrigen profitieren wir vom europäischen Währungsraum in nicht unerheblichem Maße.

Nach wie vor bin ich von der Richtigkeit der Maßnahmen überzeugt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Bleser MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Peter Bleser
  • Wurde Ihre Frage bereits gestellt?
    Durchsuchen Sie alle Fragen und Antworten in diesem Profil nach einem Stichwort:
  • Ihre Frage wurde bisher nicht gestellt?
    Geben Sie bitte hier Ihre Kontaktdaten und Ihre Frage ein:
  •  

    Die Angabe Ihres vollständigen Namens ist verpflichtend.
    Der Name wird verschlüsselt und ist nicht über Suchmaschinen auffindbar.

  •  

    Die Angabe Ihres vollständigen Namens ist verpflichtend.
    Der Name wird verschlüsselt und ist nicht über Suchmaschinen auffindbar.

  •  
    An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen

    Die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse ist verpflichtend.
    Dies ist notwendig, um Sie über eine Antwort des Abgeordneten zu informieren oder bei Rückfragen kontaktieren zu können. Ihre E-Mail-Adresse wird weder an den Abgeordneten noch an Dritte weitergegeben.

  •  

    Diese Angabe ist verpflichtend.
    Sie wird nicht veröffentlicht, aber an den Abgeordneten weitergegeben.

  •  

    Diese Angabe ist optional.
    Sie wird nicht veröffentlicht und nur zur internen Verwendung bzw. für evtl. Rückfragen benötigt.

  • noch 2000 Zeichen

  • Folgende Felder wurden nicht ausgefüllt oder weisen Fehler auf:
    Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und Wohnort

  • Ich erkläre mich mit der Veröffentlichung meiner Frage auf abgeordnetenwatch.de und mit der dauerhaften Archivierung im digitalen Wählergedächtnis einverstanden.
    Die Freischaltung von Fragen kann je nach Nutzeraufkommen u.U. einige Stunden dauern, da alle eingehenden Fragen von einem Moderatorenteam überprüft werden.
    Ich habe den Moderations-Codex gelesen und sichergestellt, dass meine Frage nicht gegen diesen verstößt. Moderations-Codex aufrufen
    Falls meine Frage nicht freigeschaltet werden kann, werde ich darüber von einem Moderator informiert.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit wird Ihre IP-Adresse gespeichert, aber nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.