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Es geht mir im Folgenden um eine gerechte Behandlung der "Besonders langjährig Versicherten" (45 Versicherungsjahre) gegenüber den "Langjährig Versicherten" (35 Versicherungsjahre) in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass "besonders langjährig Versicherte" auch künftig mit 65 Lebensjahren abschlagfrei in die normale Altersrente gehen können.
Wenn diese Personengruppe sich nun aber für den Vorruhestand entscheidet wird die Rente pro Monat um 0,3% gekürzt. Für die "besonders langjährig Versichten" wären dies eigentlich 24 Monate x 0,3% (für die Zeit vom 63.ten bis zum 65.ten Lebensjahr), also 7,2%.
Die aktuelle Regelung sieht aber vor, dass hier eine Kürzung bis zum gesetzlichen Regelrenteneintritt vorgenommen wird. Für den Jahrgang 1956 (Mindestalter 65 Jahre und 10 Monate) bedeutet dies eine weitere Kürzung von 3% (10 Monate x 0,3%) mtl. Der o.g. Personenkreis mit Jahrgang 1956 muss also bei Vorruhestand eine Rentenkürzung von 10,2% hinnehmen.
Diese Situation hatte ich bereits Herrn Binninger MdB am 20.1.2012 geschildert.
In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.12.2008 heisst es, dass "Besonders Langjährig Versicherte" die vor dem 1.1.1942 geboren wurden gegenüber "Langjährig Versicherten" begünstigt werden können, dies sei "sachlich gerechtfertigt".
Ich pers. gehe davon aus, dass Personen die nach dem 1.1.1942 geboren wurden, diesen Anspruch heute nicht mehr geltend machen können. Jedoch haben Sie nun den Fall, dass "besonders langjährig Versicherte" gegenüber "langjährig Versicherten" benachteiligt werden. Dies stellt dann aber das, in der o.g. Pressemitteilung angeführte, Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf den Kopf.
Können Sie dieses Thema in Ihrem Ausschuss besprechen und danach wenigstens eine Gleichbehandlung von "Besonders langjährig Versicherten" gegenüber "Langjährig Versicherten" bewirken, so dass bei ALLEN die Formel "vorzeitige Rentenmonate mal 0,3%" Anwendung findet?