Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Juni 2007.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Handwerksordnung (HwO) nicht in jedem Fall einen Meisterbrief als Voraussetzung für die selbständige Ausübung eines Handwerks verlangt. So besteht für Handwerker ohne Meisterbrief zum Beispiel die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zu beantragen. Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, wenn Sie die Gesellenprüfung in dem Maler- und Lackiererhandwerk bestanden haben sowie eine insgesamt sechsjährige Berufserfahrung nach der Gesellenprüfung in diesem Handwerk nachweisen können, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist nach dem Gesetzeswortlaut dann anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie alle Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Einschränkungen ausüben.
Wenn Sie die Voraussetzungen des § 7 b HwO nicht erfüllen, kann dennoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in Betracht kommen. Voraussetzung sind die Unzumutbarkeit der Meisterprüfung und der Nachweis der für die selbständige Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Eine Ausnahmebewilligung kann auch auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks beschränkt werden. In diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Diese Möglichkeit kann für Sie vor allem dann interessant sein, wenn Sie nicht vorhaben, das gesamte Spektrum des Maler- und Lackiererhandwerks anzubieten.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sind die Länder und dort in der Regel die Handwerkskammern.
In den Kammern oder den zuständigen Länderaufsichtsbehörden wird man Ihnen auch sagen, ob die konkreten Tätigkeiten, die Sie auszuüben beabsichtigen, möglicherweise gar nicht zu den wesentlichen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks gehören. Sie wären in diesem Fall nicht zulassungspflichtig. Zu dieser Frage, auf die Sie sich in Ihrer e-mail konkret beziehen, möchte ich auf die Definition der nicht wesentlichen Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO hinweisen. Die Auslegung der Handwerksordnung obliegt allerdings nach den Regelungen des Grundgesetzes den Ländern. Die Bundesregierung kann und darf den Ländern deshalb nicht rechtsverbindlich vorgeben, wie diese einzelne Vorschriften der Handwerksordnung auszulegen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Schauerte MdB