Gabriele Hiller-Ohm (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Gabriele Hiller-Ohm
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Angestellte, Redakteurin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Lübeck
Landeslistenplatz
4, Schleswig-Holstein
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(...) Die Besteuerung von börslichen Aktiengeschäften kann Spekulation begrenzen und bringt notwendige Steuereinnahmen zur Finanzierung von Entlastungen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Arbeit
19.02.2009
Von:

Guten TagFrau Hiller-Ohm,

ich wende mich an Sie als Mitglied des Ausschusses Arbeit und Soziales mit folgenden Fragen:

1. Herr Minister Gloss ist vor auf eigenen Antrag von Bundespräsidenten als Bundesminster entlassen worden. Jeder Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsvertrag auflöst, bekommt von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist von 3 Moanten verordnet. Welche Bezüge erhält Herr Gloss als Minister und wann setzen seine Ruhebezüge als Minister ein?

2. Warum werden die sog. 1€-Jobber in der Arbeitslosenstatistik nicht geführt obleich sie arbeitslos sind?

Mit freundlichen Grüßen vom Wittensee

Antwort von Gabriele Hiller-Ohm
4Empfehlungen
25.02.2009
Gabriele Hiller-Ohm
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Schreiben.

Ihre erste Frage zielt auf die Bezüge des ehemaligen Bundeswirtschaftsministers Glos. Herr Glos wurde am 10.02.2009 aus seinem Amt entlassen. Er erhielt als Minister Bezüge über mehr als 7.000 Euro monatlich (Stufe 3). Die Einkünfte sind gemäß den Verhaltensregeln des Deutschen Bundestags so zu veröffentlichen. In seiner Zeit als Minister hat er sich keine Ruhebezüge erworben – dazu wäre eine ganze Legislaturperiode nötig gewesen.

In Ihrer zweiten Frage sprechen Sie sog. Ein-Euro-Jobber/innen an, die nicht in der Erwerbslosenstatistik geführt werden. Dies ist deshalb der Fall, da die Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Teilnehmer/innen an solchen Zusatzjobs erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Entschädigung für Mehraufwendungen.

Mit besten Grüßen

Gabriele Hiller-Ohm, MdB | SPD-Bundestagsfraktion
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
24.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Gabriele Hiller-Ohm,

ausgehend von der unter SPD eingeführten Hartz-IV Gesetze, möchte ich Ihnen Fragen stellen:
Wie stehen die SPD und Sie jetzt dazu, dass die o.g. Gesetzgebung von Sozialgerichten und dem Verfassungsgericht permanent korrigiert werden müssen?

Wie stehen Sie gerade in Kiel dazu, dass von der ARGE Kiel schon im Jahr
2005 Tätigkeiten über 1€ Jobs durch Eingliederungsvereinbarungen abverlangt wurden, in denen ausgebildete sozialpädagogische Assistentinnen als solche in Kindergärten und Schulen arbeiten mussten, die diese Stellen jeweils nicht öffentlich ausgeschrieben hatten. Hier wurden Tätigkeiten aus dem Berufsfeld der Sozialpädagogik, des ASD und des Ordnungsamtes abverlangt, es wurden keine Sozialleistungen abgeführt und diese Tätigkeiten führten nicht zu Festanstellungen. Es wurde verlangt, faktisch mit den Rechten des Ordnungsamtes der Stadt Kiel, Schulschwänzer von zu Hause abzuholen, lernauffällige Schüler mussten betreut werden, mit denen letztlich selbst Lehrer nicht zu recht kamen. Für diese qualifizierten Tätigkeiten wurden KEINE Lohnnebenkosten abgeführt. In dem Zusammenhand stellt der Umstand aus meiner Sicht Schwarzarbeit dar.

Wie stehen Sie dazu, dass eine Eingliederung von Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt, mit dem Ziel Lebensunterhalt zu erwirtschaften immer weniger von Erfolg gekrönt ist, weil eben diese Arbeitsplätze fehlen.

Wie stehen Sie zu einem Paradigmenwechsel, wie unter grundeinkommen.tv in dem Film von Enno Schmidt und Daniel Häni aufgezeigt, und wie stehen Sie zu der aktuellen Petition zu einem bedingungslosen Grundeinkommen, nachdem auch dem letzten Bürger im Angesicht der Krise und der verfehlten Hartz-IV Politik klar sein müsste, dass die bisherige Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik versagt hat?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort von Gabriele Hiller-Ohm
3Empfehlungen
04.03.2009
Gabriele Hiller-Ohm
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.

Gerne möchte ich Sie in diesem Fall an meinen Fraktionskollegen Dr. Hans-Peter Bartels verweisen, da Sie seinen Wahlkreis ansprechen und dort leben. Seine Antwort auf die Frage hat er gestern, am 03. März veröffentlicht.

Mit besten Grüßen

Gabriele Hiller-Ohm, MdB | SPD-Bundestagsfraktion
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Frage zum Thema Arbeit
11.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm

ich bin seit fast 36 Jahren bei einem großen Verkehrsdienstleister in SH im Schichtbetrieb tätig und kann mir bei dieser körperlichen Belastung im Wechselschichtbetrieb nicht vorstellen bis zum Alter von 67 Jahren zu arbeiten.
Gibt es eine EU-Richtlinie oder einen ähnlichen Entwurf, welche Arbeitnehmer mit 35 Jahren ohne Abzüge in Ruhestand gehen läßt?
Meines Wissens können Italiener und Franzosen im Verkehrssektor diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.
Welche Möglichkeiten sehen Sie zur Umsetzung solch einer Richtlinie? Wie stehen Sie persönlich dazu?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Gabriele Hiller-Ohm
2Empfehlungen
16.04.2009
Gabriele Hiller-Ohm
Sehr geehrter Herr ,
Ihre Befürchtung, aufgrund der körperlichen Belastung Ihrer Arbeit diese nicht bis zum 67. Lebensjahr ausführen zu können, kann ich nachvollziehen.

Für solche Fälle – gerade auch in Verbindung mit langjährigen Berufsjahren, die bei gesundheitlich stärker belastenden Tätigkeiten häufig anzutreffen sind – existieren trotz der grundsätzlichen Regelaltersrente von 67 Jahren verschiedene Regelungen, die einen früheren Renteneintritt (ohne Rentenabschläge) ermöglichen.

Da Sie zwar nicht direkt geschrieben haben wie alt Sie sind, nehme ich jedoch aufgrund Ihrer 36 Berufsjahre ein Geburtsjahr von Mitte der 50er Jahre an. Dies bedeutet generell bereits für Sie, dass Ihre normale Regelaltersgrenze nicht bei 67 Jahren liegt, da diese erst schrittweise zwischen 2012 und 2029 von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben wird. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Konkret bedeutet dies, dass die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 danach 65 Jahre und einen Monat beträgt. Für den Geburtsjahrgang 1948 beträgt sie 65 Jahre und zwei Monate und setzt sich entsprechend fort. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten. Erst für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, gilt dann das neue Rentenalter.

Darüber hinaus existiert die Möglichkeit für besonders langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und mindestens 65 Jahre alt sind, frühestens mit erreichen des 65. Lebensjahres ohne Abschläge in Rente zu gehen. Nach Ihren Angaben dürften Sie diese Regelung nutzen können.

Weiter bestehen auch für langjährig Versicherte abweichende Regelungen: Wer 35 Versicherungsjahre aufweist, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, allerdings mit einem Abschlag von zirka 10 Prozent.

Zusätzlich bietet die staatlich geförderte Altersteilzeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Voraussetzungen sind die Vollendung des 55. Lebensjahres und die versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit von mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren). Durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind Halbtagsbeschäftigung, Arbeit und Freistellung im täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Wechsel sowie das so genannte Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit. Die Auswirkungen auf das Gehalt während der Altersteilzeit sowie die spätere Rentenhöhe sind je nach den abgeschlossenen Vereinbarungen individuell.

Sollten die körperlichen Belastungen Ihrer Tätigkeit zu dauerhaften gesundheitlichen Folgen und damit eventuell dazu führen, dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr bzw. nicht mehr im vollen Umfang nachgehen können, bestünde zusätzlich die Möglichkeit der Rente wegen Erwerbsminderung. Hierbei ist grundsätzlich mit einem Abschlag von etwa 0,003 Prozent für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, zu rechnen. Bei über 40 Arbeitsjahren erfolgt der Abschlag nur für die Monate vor dem 63. Lebensjahr.

Eine detaillierte Beratung unter der Berücksichtigung Ihrer konkreten Gegebenheiten und daraus resultierenden Möglichkeiten erhalten Sie bei der Deutsche Rentenversicherung. Die Niederlassung in Lübeck finden Sie in der Ziegelstraße 150 (Telefon 0451/485-0), die bundesweite kostenlose Servicenummer lautet 0800/10004800. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de

Die von Ihnen erwähnten europäischen Regelungen sind mir – auch nach ausführlichen Recherchen – nicht bekannt. Die aktuelle Beschäftigungsstrategie und die beschäftigungspolitische Leitlinien der Europäischen Union sind hingegen auf die Anhebung des Erwerbsaustrittsalters bzw. den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens ausgerichtet. Die Rentensysteme in der Europäischen Union sind, wie die gesamte Sozialpolitik, immer noch einzelstaatlich sehr verschieden und auch kaum vergleichbar. Eine eventuelle frühere Renteneintrittsmöglichkeit sagt beispielsweise auch wenig über die tatsächliche Leistung des Systems (Rentenhöhe, Beitragsdauer und -höhe) aus. Die von Ihnen angesprochenen Staaten Frankreich und Italien sehen sich mit demselben Problem wie nahezu alle westlichen Länder konfrontiert – die demographische Entwicklung – und müssen dementsprechend reagieren. Durch das Zusammenwirken von Geburtenrückgang und ansteigender Lebenserwartung stehen immer weniger Erwerbstätige einer immer größer werdenden Zahl von Rentenempfängern gegenüber. Dadurch werden viele EU-Länder in den nächsten Jahrzehnten mit großen Herausforderungen konfrontiert sein: angemessene und finanzierbare Rentensysteme für ihre alternde Bevölkerung zu gewährleisten, während gleichzeitig die Zahl der erwerbstätigen Personen stark zurückgeht und die Zahl der Rentnerinnen und Rentner rasch wächst. Angesichts dieser unumgänglichen demografischen Fakten arbeitet die Europäische Union mit den einzelnen Mitgliedstaaten zusammen, um Reformen an den Rentensystemen zu unterstützen und zu beobachten sowie um zu beurteilen, wie diese Reformen sich auf das erklärte zweifache Ziel auswirken, für angemessene Rentenzahlungen zu sorgen und die Nachhaltigkeit, d. h. den langfristigen Bestand der Rentensysteme zu sichern. In vielen Mitgliedstaaten wurden radikale Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen – in Frankreich war sogar die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 70 Jahre im Gespräch –, um zum Erreichen dieser Ziele beizutragen.

Persönlich setze ich mich zusammen mit meiner Partei, der SPD, für die Verankerung sozialer (Mindest-)Standards auf europäischer Ebene, sprich einem "sozialen Europa" ein. Nach der Wirtschafts- und Währungsunion ist die Zeit für eine europäische Sozialunion längst überfällig. Daher muss auch das Wirtschaften im europäischen Binnenmarkt in eine politische und soziale Ordnung eingefasst werden. Wirtschaftlicher Erfolg und soziale Gerechtigkeit sind zwei Seiten ein- und derselben Medaille, denn nur auf dem Boden sozialer Gerechtigkeit kann Wohlstand so gedeihen, dass er die Völker im Frieden verbindet. Dieser Frieden ist jedoch insbesondere angesichts der Weltwirtschaftskrise gefährdet. Viele Konservative und Neoliberale sprechen nun in Sonntagsreden auch davon. Wenn es aber um Entscheidungen für eine vernünftige Wirtschafts- und Finanzpolitik geht, die weitere Katastrophen vermeiden kann, zögern sie. Mindestlöhne gegen Lohndumping – nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit, Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Lohngerechtigkeit für Frauen, Bekämpfung von Steueroasen, Entkoppelung der Managergehälter von kurzfristigen Spekulationsgewinnen - all das und mehr steht zur Entscheidung an. In Europa muss gelten: gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort! Einem einseitig marktliberalen Modell von Europa erteilen wir Sozialdemokraten eine klare Absage. Für uns steht in Europa nicht der Markt, sondern der Mensch im Mittelpunkt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hiller-Ohm

  • -

Gabriele Hiller-Ohm, MdB
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Frage zum Thema Soziales
20.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm

Frau Bentler hatte Ihnen einige Fragen zum Thema Contergan gestellt. Leider verweisen Sie in Ihrer Antwort genau wie die meisten Ihrer Kollegen darauf hin, wie viel die Regierung für uns doch tut.
Das heist also:
1. Ein CONTERGANOPFER hat keinen Anspruch auf die Finanzierung eines umgebauten PKW, wenn er nicht berufstätig ist.
Warum ist er denn nicht berufstätig?
Weil er CONTERGANOPFER ist!!! (Da macht die viel gepriesene Parkpaklette richtig Sinn)
2. Jemand der nicht 10 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt auch keine Erwerbsminderungsrente.
Warum haben die meisten von uns die 10 Jahre nicht voll?
Weil wir CONTERGANOPFER sind!!!
3. Warum leben die meisten vons von Grundsicherung (d.h. in ARMUT )?
Weil wir CONTERGANOPFER sind!!!

Meine Fragen an Sie:
1. Warum werden PKW Umbauten nur für berufstätige CONTERGANOPFER finanziert? Sind Sie der Meinung, ein nicht arbeitender Mensch hat kein Recht auf teilhabe am normalen Leben?
2. Warum bekommen CONTERGANOPFER keinen Rentenausgleich ?
3. Warum wird das Einkommen unserer im Haushalt lebenden Angehörigen in voller Höhe bei Sozialleistungen angerechnet?

Wir sind schließlich berufsunfähig, weil bei der Firma Grünenthal Profitgier an erster Stelle lag. Die Bundesregierung hat durch eilige Gesetzesänderungen während des damaligen Prozesses den Angeklagten der Firma Grünenthal geholfen, dass der Prozess eingestellt wurde. Die Bundesregierung hat die volle Fürsorge für uns übernommen, kommt aber dieser nicht nach, sondern schützt auch Heute noch die Verursacher unserer Behinderungen. Auch damals waren die Folgeschäden durchaus bekannt, man hatte allerdings auf die biologische Lösung des CONTERGANPROBLEMS gehofft.
Was gedenken Sie also zu tun, um uns endlich, nach fast 50 Jahren, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen?
Bis Heute sind wir nur Antragsteller und Bittsteller, sowie von unseren Familien Abhängige, denn selbst Pflegestufen/Gelder werden bei den meisten von uns abgelehnt.

MfG.
P.
Antwort von Gabriele Hiller-Ohm
1Empfehlung
05.06.2009
Gabriele Hiller-Ohm
Sehr geehrte Frau ,

erst das Erinnern an 50 Jahre Contergan Ende 2007 hat der breiten Öffentlichkeit gezeigt, wie schwer das tägliche Leben von Contergan-Geschädigten zunehmend wird. Contergangeschädigte leiden heute an schmerzhaften Spätfolgen, die durch jahrelange Fehlbelastung von Wirbelsäule, Gelenken, Muskulatur, aber auch durch die Überbeanspruchung von Zähnen entstanden sind – Spätfolgen, die bei der Höhe der Entschädigungszahlungen im Jahr 1971 so nicht vorhersehbar waren. Die körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzzustände haben zudem erhebliche negative psychische Belastungen zur Folge. Bei Berufstätigen führt das häufig zur Frühverrentung und daraus resultierend zu Einbußen für die Altersversorgung und die gesellschaftliche Teilhabe.

Die Bundesregierung hat auf diese neuen Herausforderungen reagiert. Seit Ende 2007 steht die Regierung dazu in einem engen Dialog mit den Betroffenen, der Firma Grünenthal und der Contergan-Stiftung für behinderte Menschen.

Diese Gespräche haben erste Erfolge für Contergan-Geschädigte gezeigt: So wurden im vergangenen Jahr unter anderem die Entschädigungsleistungen nicht nur um die ursprünglich vorgesehenen fünf Prozent erhöht, sondern verdoppelt. Seit dem 1. Juli 2008 beträgt der Höchstsatz 1.090 Euro – und nicht mehr wie bis dahin 545 Euro. Das bedeutet für die am schwersten Geschädigten zusätzliche Leistungen in Höhe von 6.540 Euro jährlich. Außerdem wurde geregelt, dass die Entschädigungsleistung nicht auf andere Zahlungen, wie zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten, SGB II-Zahlungen oder Sozialgeld angerechnet wird.

Zudem hat sich die Koalition auf weitere Verbesserungen für contergangeschädigte Menschen geeinigt. Das entsprechende Zweite Gesetz zur Änderung des Contergan-Stiftungsgesetzes ist Ende März dieses Jahres in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Es soll noch am 01. Juli 2009 in Kraft treten.

Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht eine jährliche Sonderzahlung, die noch in diesem Jahr zum ersten Mal an die Betroffenen fließen soll. Diese neue Leistung wird über einen Zeitraum von 25 Jahren jeweils einmal jährlich ausgezahlt. In ihrer Höhe wird sie sich am Grad der Behinderung orientieren. Mit der Sonderzahlung wollen wir dauerhaft und nachhaltig helfen. Wir wollen den Betroffenen damit einen größeren finanziellen Spielraum verschaffen, den sie ganz nach ihren eigenen Bedürfnissen nutzen können.

Diese Sonderzahlungen können auch für eine Verbesserung der Mobilität – beispielsweise auch für die von Ihnen geforderte Umrüstung des privaten PKW – eingesetzt werden, wenn diese Kosten nicht über die Eingliederungs- bzw. Sozialhilfe gedeckt werden.

Generell gilt für die Übernahme von Kosten für die Umrüstung des privaten PKW: Bei berufstätigen Menschen mit Behinderung werden erforderliche PKW-Umrüstungen über die Eingliederungshilfe getragen. Für nicht berufstätige Menschen bzw. behinderte Menschen mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht die Möglichkeit einer Finanzierung über die Sozialhilfe, falls finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Diese Regelung sagt nichts über den Mobilitätsbedarf von Menschen mit Behinderung – und insbesondere auch von Menschen mit Conterganschäden – aus, sondern entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sozialhilfeleistungen sind Fürsorgeleistungen, die an Bedürftigkeitskriterien anknüpfen, und keine Nachteilsausgleiche mit Entschädigungscharakter, die einer bestimmten Gruppe von behinderten Menschen ungeachtet ihrer sozialen Stellung zuteil werden.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für die – in Ihrem Schreiben angesprochenen – Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung im Alter. Für Menschen mit Conterganschädigungen gilt wie für alle anderen Menschen mit behindertenbedingter Einschränkung der Erwerbstätigkeit: Wer nicht erwerbsfähig ist, hat im Falle von Hilfebedürftigkeit Ansprüche auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Sozialhilfeleistungen setzen in der Regel die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers voraus. Dies bedeutet: Der behinderte und pflegebedürftige Mensch muss zur Deckung seines Bedarfs vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sein eigenes Einkommen und Vermögen in angemessenem Umfang einsetzen und – sofern nicht in ausreichendem Maße vorhanden – ihm zum Unterhalt Verpflichtete in Anspruch nehmen. Contergan-Geschädigte können hiervon nicht ausgenommen werden, weil das gegenüber anderen vergleichbar betroffenen Gruppen behinderter Menschen nicht zu rechtfertigen wäre.

Hilfebedürftigkeit besteht dann, wenn ein Bedarf in Höhe des notwendigen Lebensunterhalts, wie er durch Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII abzudecken ist, nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Zu den eigenen Mitteln zählen grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte, dazu gehören insbesondere alle Einkommensarten wie Erwerbseinkommen oder Renten, sowie das vorhandene Vermögen.

Bei der sozialhilferechtlichen Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz jedoch nicht angerechnet.

Im Zweiten Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz wurde festgelegt, dass diese Leistungen bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch außer Betracht bleiben (Paragraph 18 Absatz 1). Vermögen, das aus angesparten Conterganstiftungsleistungen resultiert, ist demnach bei Leistungen nach den genannten Gesetzen nicht zu berücksichtigen. Jenseits dieser spezialgesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber beim sozialhilferechtlichen Einsatz sonstigen verwertbaren Vermögens nicht an verschiedenen bedürftigen gesellschaftlichen Gruppen mit jeweils spezifischen Belastungen orientiert, sondern eine einzelfallbezogene Entscheidung vorgesehen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes und den bereits beschlossenen Maßnahmen konnte ein Beitrag dazu geleistet werden, die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen zu verbessern. Darüber freue ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hiller-Ohm
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Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm,

unsere Familienministerin, Frau von der Leyen, versucht zur Zeit, gegen massive Bedenken von Experten und Datenschützern, eine sog. Sperrliste für Internetseiten durchzusetzen. Heute hat sie hierzu einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

Als Vorwand für diese Sperrliste nennt die Regierung den Kampf gegen Kinderpornographie, was ja ein sehr zu unterstützendes Ziel ist. Mehrfach wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Sperren für ernsthaft an solchem Material interessierte Personen kein Hindernis darstellen, dafür aber alle Bürger unter Generalverdacht stellen und de facto eine Internetzensur errichten.

Wie stehen Sie zu der Frage, dass ausschließlich das BKA diese Sperrliste erstellen soll und diese geheim gehalten werden soll? Wie ist dies mit dem Grundverständnis einer Demokratie zu vereinbaren?

Unterstellt man einmal, der zur Zeit amtierenden Regierung zu vertrauen und ihr nichts Böses zu unterstellen: Dieses Vertrauen kann aber nicht für künftige Regierungen im Voraus erteilt werden. Wie soll also sichergestellt werden, dass künftige Regierungen/Behörden dieses Zensurinstrument nicht missbrauchen und beispielsweise missliebige politische Äußerungen oder freie Presseorgane sperren?

Mich würde Ihre persönliche Meinung zu diesem Thema interessieren.

Vielen Dank im Voraus,

Antwort von Gabriele Hiller-Ohm
11Empfehlungen
07.05.2009
Gabriele Hiller-Ohm
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die Ihre unterstützenswerte kritische Auseinandersetzung mit Einschränkungen hinsichtlich unserer demokratisch-rechtsstaatlichen Prinzipien erkennen lässt.

Ich widerspreche Ihnen aber dahingehend, dass der Kampf gegen Kinderpornographie lediglich ein Vorwand für die Einführung einer Sperrliste sei.

Kinderpornographie ist die Dokumentation von Kindesmissbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Hinter jedem Bild und jedem Film steht ein missbrauchtes Kind und dessen bedrückendes Schicksal. Den Kampf hiergegen führt die SPD bereits seit längerem als einen umfassenden Ansatz. Hierzu hat die SPD-Bundestagsfraktion kürzlich einen Zehn-Punkte-Plan mit weiteren konkreten Maßnahmen verabschiedet. Sie finden ihn unter folgendem Link:
www.spdfraktion.de .

Trotz internationaler Anstrengungen zur Täterermittlung und Schließung von Websites bleiben Angebote mit kinderpornographischen Inhalten im Internet abrufbar und nehmen beständig zu. Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren einen Anstieg bei der Verbreitung der Kinderpornographie im Netz. So ist allein in Deutschland im Zeitraum von 2006 auf 2007 ein Zuwachs von 111 % zu verzeichnen (2936 auf 6206 Fälle). Die Dimension der Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet in Deutschland verdeutlicht die Anzahl der Beschuldigten in einzelnen großen Ermittlungskomplexen allein in Deutschland, z. B. Operation y: 530; Operation Penalty: über 1.000; Operation Mikado: 322; Operation Himmel: 12.000; Operation Smasher: 987 (laut Pressemitteilung des Bundeskriminalamtes vom 27. August 2008 zu aktuellen Entwicklungen im Bereich schwerer und organisierter Kriminalität: www.bka.de ).

Der Großteil der Kinderpornographie im Bereich des World Wide Web wird mittlerweile über kommerzielle Internetseiten verbreitet, die in Drittländern außerhalb der Europäischen Union betrieben werden. Trotz aller nationalen und internationalen Anstrengungen bleiben viele Kinderpornographie-Seiten im Netz verfügbar. Es gelingt in vielen Staaten nicht, Betreiber kinderpornographischer Angebote (so genannte Content-Provider) haftbar zu machen oder ihnen die Plattform (über so genannte Host-Provider) zu entziehen.

Klar ist: Gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln vorgegangen werden. Die Täter müssen weiterhin mit Hochdruck ermittelt und kinderpornographische Seiten geschlossen werden. Der von Ihnen angesprochene Entwurf eines Kinderpornographie-Bekämpfungs-Gesetzes, der in dieser Woche in 1. Lesung im Bundestag beraten wurde, ist dabei ein Teil der Gesamtstrategie gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und seiner Darstellung im Internet.

Mit dem Gesetzentwurf werden Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eingeführt. Damit werden die am 25. März 2009 beschlossenen Eckpunkte der Bundesregierung umgesetzt. Wie in den Eckpunkten vorgesehen, beschränkt sich der Gesetzentwurf darauf, dass der Zugang zu kinderpornographischen Inhalten im Internet erschwert wird. Dabei erfasst das Bundeskriminalamt (BKA) Informationen über solche Angebote und stellt allen großen privaten Internetanbietern eine Sperrliste zur Verfügung. Die Anbieter wiederum sind verpflichtet, den Zugang zu entsprechenden Inhalten zu blockieren. Die betroffenen Nutzer werden über eine Stopp-Meldung informiert. Zugleich können die Daten für die Strafverfolgung genutzt werden.

Der Gesetzentwurf wird im Übrigen auch vom Kinderschutzbund Schleswig-Holstein ausdrücklich in seiner Pressemitteilung vom 30.04.2009 begrüßt und unterstützt: www.kinderschutzbund-sh.de

Ich gehe davon aus, dass die Sperrung die Nachfrage dämpfen wird. Auch wenn man mit einer solchen Zugangssperre nicht jegliche Verbreitung von Kinderpornographie im Internet ausschließen sondern nur erschweren kann – es ist wichtig, die Hemmschwelle und damit die Sensibilität im Umgang mit solchen kriminellen Inhalten deutlich zu erhöhen. Dazu dient auch die vorgesehene Umleitung auf eine Stoppseite, die sich bereits in anderen Ländern bewährt hat.

Sperrungen werden seit vielen Jahren in Ländern wie Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland, den Niederlanden, Italien, Großbritannien, der Schweiz, Neuseeland, Südkorea, Kanada und Taiwan durchgeführt. Dieses geschieht auf gesetzlicher Grundlage in Italien und Finnland, durch verbindliche Vereinbarungen mit den Zugangsanbietern in den skandinavischen Ländern und durch freiwillige Selbstverpflichtung in den USA. Erfahrungen in diesen Staaten zeigen, dass täglich Zehntausende von Zugriffen auf kinderpornographische Angebote verhindert werden können. Zum Beispiel werden in Norwegen täglich 15.000 bis 18.000 Zugriffe und in Schweden täglich 50.000 Zugriffe auf Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten verhindert.

Ihre Befürchtungen der Ausweitung der auf den speziellen Fall der Kinderpornographie begrenzten "Internetzensur" nehme ich ernst. Immerhin wird mit dem Gesetz das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch die Absätze 2, 4 und 5 eingeschränkt.

Diesen speziellen Eingriff halte ich unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Bekämpfung von Kinderpornographie für angemessen. Mir vorliegende Gutachten zur Bewertung der bisherigen "Internet-Rechtsprechung" der Gerichte und insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes kommen zu der Einschätzung, dass eine Sperre kinderpornographischer Seiten rechtmäßig ist, wenn sie auch verhältnismäßig ist. Das ist dann der Fall, wenn der mit ihr erstrebte Zweck in angemessenem Verhältnis zur Beeinträchtigung des Adressaten steht. Die Verhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn die Maßnahme zur Erreichung des Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind meiner Ansicht nach in diesem Fall erfüllt.

Einem Missbrauch wird grundsätzlich durch die Unabhängigkeit der Justiz entgegengewirkt, wodurch es jedem Bürger jederzeit offen steht, dieses Gesetz einschließlich der Rechtmäßigkeit der hierdurch gesperrten Seiten durch Klage überprüfen zu lassen.
Zusätzlich enthält der Gesetzesentwurf diesbezüglich in Artikel 1 Satz 8 folgende Dokumentationspflicht – insbesondere für eventuelle Nachfragen oder gerichtliche Auseinandersetzungen – seitens des BKA: "Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllten. Es erteilt Diensteanbietern im Sinne dieses Gesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war."

Da die Koalitionsfraktionen wissen, dass mit den Regelungen des Kinderpornographie-Bekämpfungs-Gesetzes gesetzgeberisches Neuland betreten wird, wird im Gesetzesentwurf festgelegt, dass innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung erfolgt.

Wir werden die Bedenken hinsichtlich der Zensur-Maßnahme ernst nehmen
und in den weiteren parlamentarischen Beratungen prüfen, an welchen
Stellen es möglicherweise Verbesserungsbedarf gibt, etwa im Hinblick auf
Datenschutz und verfahrensrechtliche Regelungen.

Am Grundsatz des freien Internets halten wir fest, deshalb braucht die ausnahmsweise Sperrung in diesem besonderen Fall einen rechtsstaatlich einwandfreien Rahmen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hiller-Ohm
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