Sehr geehrter Herr

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haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung. Wie Sie wissen habe ich bei der Verabschiedung des Gesetzes mit ja gestimmt. Mit der Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung setzt der Deutsche Bundestag eine EU-Richtlinie um. Dabei werden entgegen eines weit verbreiteten Irrtums keine Inhalte gespeichert. Die Verbindungsdaten werden auch nicht vom Staat oder der EU gespeichert, sondern von den Telekommunikationsanbietern.
Zum Vergleich: Wer als Telekom-Kunde einen Einzelverbindungsnachweis bekommt, dessen Daten werden auch bisher schon für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Übrigens: Nur Dank deutscher Intervention wurde eine Beschränkung auf sechs Monate vorgenommen; die übrigen EU-Staaten wollten zunächst eine Speicherdauer von 36 Monaten durchsetzen und sehr viel mehr Daten speichern. Zudem planten sie, auch versuchte Anrufe zu speichern.
Die Neuregelung bei der Speicherung wurde ins Auge gefasst, nach dem bei den verheerenden Terroranschlägen in Madrid durch Rückverfolgung entsprechender Daten diese sehr schnell aufgeklärt werden konnten. Der Zugriff auf die Daten durch den Staat wird durch die Neuregelung nicht erleichtert; dies ist bereits geltende Rechtslage: Auf die Daten, auf die man zugreifen kann, können Ermittlungsbehörden das heute schon. Voraussetzung: Sie haben den Verdacht einer schweren Straftat und ein Richter hat entschieden, dass diese Daten vom Telekommunikationsunternehmen herauszugeben sind. Der Unterschied ist der, dass heute nur die Daten dann zu Abrechnungszwecken gespeichert werden, wenn der Kunde das wünscht; künftig müssen alle diese Daten für sechs Monate gespeichert werden, ehe sie bei den Telekommunikationsunternehmen wieder zu löschen sind.
Neben der Telekommunikationsüberwachung werden weitere Ermittlungsbefugnisse, die in der Strafprozessordnung geregelt sind, geändert. Dabei werden die Informationspflichten des Staates verbreitert, die Rechtsschutzmöglichkeiten verbessert und auch eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung eingeführt, die der Richter künftig immer vornehmen muss, ehe er solche verdeckten Ermittlungsmaßnahmen genehmigt.
Ein weiteres Vorurteil, das nicht stimmt: Mit der Änderung der Strafprozessordnung würden Telefone in Arztpraxen, Redaktionsbüros, und Anwaltskanzleien leichter abgehört werden können. Dies ist nicht richtig! Wir haben ein bestehendes Recht in der Strafprozessordnung, was verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht. Diese Rechte, die heute bestehen, bleiben alle erhalten. Das heißt, es ändert sich negativ gar nichts. Allerdings dürfen künftig Seelsorger, soweit sie seelsorgerisch tätig sind, Strafverteidiger, soweit sie insoweit tätig sind, und Abgeordnete gar nicht abgehört werden. Dies ist einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geschuldet.
Das heißt, es wird niemand zusätzlich oder öfter abgehört, sondern es wird allenfalls weniger abgehört, weil Richter eben künftig noch zu einer gesonderten Verhältnismäßigkeitsprüfung verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Eisel MdB