Dr. Stephan Eisel (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich.

Grunddaten
Dr. Stephan Eisel
Jahrgang
1955
Berufliche Qualifikation
Studium der Polit. Wissenschaft, Neueren Geschichte und Musikwissenschaft (Promotion)
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Bonn
Landeslistenplatz
35, Nordrhein-Westfalen
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(...) Darüber hinaus sind ältere Menschen ja gerade diejenigen, die sowohl Pflege- als auch Krankenkasse besonders in Anspruch nehmen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Soziales
10.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Eisel,

ich habe heute morgen erneut einen Artikel über die geplante Diätenerhöhung im Spiegel Online gelesen und wollte mich einmal erkundigen wie Sie zu der Sache stehen, insbesondere der Absatz macht mich stutzig:

www.spiegel.de

"Ihr öffentlich zelebriertes Argument: Sie könnten, um konsequent zu bleiben, gar nicht anders, weil Paragraph 30 des Abgeordnetengesetzes eine Erhöhung entsprechend der nun steigenden Beamten- und Richterbesoldung zwingend vorsehe."

Doch das ist eine gezielte Täuschung der Öffentlichkeit.

Die Koppelung gemäß Paragraph 30 gilt nämlich jetzt noch gar nicht. Sie ist vielmehr erst für "spätere Anpassungen" vorgesehen - so ausdrücklich niedergeschrieben im Paragraph 11 des Abgeordnetengesetzes - also erst für Erhöhungen, die der von 2009 folgen. ...

Mit freundlichem Gruß,
Antwort von Dr. Stephan Eisel
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14.05.2008
Dr. Stephan Eisel
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zur Diätenerhöhung.

Ich halte es für richtig, dass die Diäten an den Tarifabschluss Öffentlicher Dienst gekoppelt sind - wie zum Beispiel auch die Bezüge der Oberbürgermeister und Bürgermeister. Das heißt nämlich, dass der Deutsche Bundestag nicht willkürlich die eigenen Erhöhungen festsetzt. Ich bin auch dafür, dass die Anpassung ein Jahr später erfolgt als im Öffentlichen Dienst - also ab dem 1. Januar 2009 - und ohne Einmalzahlung, Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Dabei berufe ich mich nicht darauf, dass der Bundestag nicht auch anders entscheiden könnte - das kann er natürlich -, sondern ich halte diese Lösung für von der Sache her geboten. Sie entspricht im Übrigen auch dem, was wir im letzten Jahr beschlossen haben und wir haben damit als Abgeordnete keinen Einfluss mehr auf die Höhe eventueller Anpassungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
22.05.2008
Von:

Guten Tag, sehr geehrter Herr Dr. Eisel!

Werden Sie Folgendes bei Ihren parlamentarischen Entscheidungen über die anstehenden Änderungen des Kraftfahrzeugsteuer-Gesetzes berücksichtigen?

Heute kostet ein Liter Dieselkraftstoff genau so viel wie ein Liter Super- Benzin und dieser Trend wird sich verfestigen!

Seit vielen Jahren wird eine höhere Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Fahrzeuge erhoben.Diese höhere Steuer wurde seinerzeit aus Gründen der Gerechtigkeit zum Ausgleich für eine höhere Mineralölsteuer für Benzin gegenüber Diesel (EU-bedingt) auf der Basis von etwa 15000 Jahreskilometern berechnet.

Dem Vernehmen nach soll im kommenden Kraftfahrzeug-Steuergesetz selbst für Diesel-Pkw der Schadstoffklassen Euro 2 und Euro 3 ein Zuschlag erhoben werden.

Wenn man die seinerzeit erhöhte Steuer für Dieselfahrzeuge nicht vorher auf das gleiche Niveau wie für andere Kraftfahrzeuge zurückführt, wird die Gerechtigkeitserwägung in ihr Gegenteil verkehrt.

Der Grundsatz der Steuergleichheit wäre verletzt!
Eine weiteres Beispiel für die ungleiche steuerliche Behandlung deutscher Autofahrer. Ich bin auf Ihre Antwort sehr gespannt.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Stephan Eisel
2Empfehlungen
30.05.2008
Dr. Stephan Eisel
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zur Kraftfahrzeugsteuer.

Meines Erachtens ist eine nach Umweltgesichtspunkten ausgestaltete Kraftfahrzeugsteuer nach wie vor der richtige Weg. Daher halte ich es für zutreffend, dass bei Dieselkraftstoff die Erzeugung von Russpartikeln steuerlich mit einbezogen wird. Richtig finde ich es auch, dass bei der Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr der Hubraum die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung bilden soll, sondern der Ausstoß an CO2.

Dagegen halte ich eine rückwirkende Besteuerung für Altfahrzeuge für falsch und bin aus Gründen des Vertrauensschutzes gegen die aktuellen Pläne des Bundesfinanzministers, die zusätzliche Belastungen für Besitzer von Altfahrzeugen vorsehen. Hiervon wären nämlich rund 16 Mio.Pkw der Schadstoffklassen Euro 2 und Euro 3 und nochmals 20 Mio.Pkw der Schadstoffklasse Euro 4 betroffen gewesen. Gerade vor dem Hintergrund gestiegener Spritpreise kann es etwaige Belastungen auf Grund eines besonders hohen CO2-Ausstoßes nur für ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes erstmals zugelassene Fahrzeuge geben. Denn so kann die Kfz-Steuer bei der Kaufentscheidung für einen neuen Pkw angemessen berücksichtigt werden und zu einer merklichen Minderung des CO2-Ausstoßes im Verkehr beitragen.

Allerdings sind mehrere Punkte bei der Ausgestaltung der neuen Kfz-Steuer noch umstritten. Es ist auch noch nicht absehbar, ob sich die Union gegen die SPD durchsetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel
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Frage zum Thema EU-Vertrag von Lissabon
23.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Eisel,

Bei meinen Recherchen zum o.g. Vertragswerk bin ich auf folgende Fragen gestoßen, die ich gerne an Sie als Politikwissenschaftler und Mitglied des EU-Auschusses weitergeben möchte:

1. Besetzung des EuGH
Im Art. 20 GG steht, dass die vom Volke ausgehende Staatsgewalt u.a. durch die Rechtsprechung ausgeübt wird.
Bei der Besetzung des BVG wird diesem Artikel Rechnung getragen, indem die Hälfte der Verfassungsrichter vom Bundestag ernannt werden. Die andere Hälfte wird vom Bundesrat ernannt. An der Zusammensetzung des BVG sind also immerhin 16 Länderregierungen und ca. 600 Volksvertreter beteiligt.
Der Vertrag von Lissabon sieht für die Besetzung des Europäischen Gerichtshofes vor, dass die Mitglieder des Gerichts "von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden."
Die Exekutive setzt also Vertreter der Judikative ein.
Widerspricht das nicht der im GG definierten Volkssouveränität und dem Prinzip der Gewaltenteilung ?

2. Schutz der Menschenwürde
Wie im GG gilt in der EU-Grundrechtecharta die Menschenwürde als unantastbar.
Während das GG hinzufügt "Sie (die Menschenwürde) zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt", heißt es in der Charta schlicht: "Sie ist zu achten und zu schützen".
Laut GG der BRD müssen die Staatsgewalten demnach die Menschenwürde des Einzelnen garantieren.
Diese Garantien sucht man in der Charta vergeblich.

Macht die BRD, wenn der Vertrag von Lissabon rechtskräftig wird, nicht einen Rückschritt hinter das Grundgesetz?

Für die Mühe, die sie sich machen um meine Fragen zu beantworten bedanke ich mich bereits jetzt sehr herzlich!

Gruß
Antwort von Dr. Stephan Eisel
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03.06.2008
Dr. Stephan Eisel
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Vertrag von Lissabon, der am 23. Mai 2008 von Deutschland ratifiziert wurde.

Ihre Kritik bezüglich der Richterbestellung am EuGH finde ich durchaus berechtigt, aus meiner Sicht stellt dieser Punkt eine ungenügende Regelung dar, die allerdings auf Grund der notwendigen Konsensbildung unter den 27 EU-Mitgliedstaaten nicht anders möglich war. Die nationalen Regierungen wollten sich das Recht der Richterernennung nicht durch ein Mitbestimmungsrecht der Parlamente – insbesondere des Europäischen Parlaments (EP) – aus der Hand nehmen lassen. Nach Art. 253 des Lissabonner Vertrages findet die Ernennung der Richter des EuGH durch die Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Art. 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre statt. An der Zusammensetzung dieses Ausschusses ist das EP zwar beteiligt, dies reicht meines Erachtens für eine ausreichende Mitbestimmung der Legislative aber nicht aus. Dennoch ist der Vertrag von Lissabon in vielen anderen Punkten eine deutliche Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage. Außerdem stellt der Reformvertrag für mich eine – zwar wichtige – Etappe dar, aber noch nicht das Ende des Integrationsprozesses.

In Bezug auf Ihre zweite Frage möchte ich anmerken, dass in die Charta der Grundrechte der EU die verfassungsrechtlichen Traditionen aus 27 Mitgliedstaaten eingeflossen sind und sie somit keine hundertprozentige Übertragung des deutschen Grundrechteschutzes darstellen kann. Dennoch ist die Grundrechtecharta kein Rückschritt hinter das Grundgesetz. Denn dort, wo die verbrieften Rechte des Grundgesetzes über die Regelungen der Charta hinausgehen, werden sie natürlich nicht außer Kraft gesetzt und dort, wo unsere nationalen Regelungen hinter den europäischen zurück bleiben, muss eine Rechtsanpassung vorgenommen und das nationale Niveau angehoben werden. Zudem hat das BVerfG in seiner Maastricht-Entscheidung angemerkt, dass das europäische Recht die Grundwerte unserer Verfassung nicht brechen kann und dass das BVerfG die Rechtssprechungshoheit über diesen Schutz behält.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel
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Frage zum Thema Internationales
08.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Eisel,

die im Jahr 2003 von der Bundesregierung unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption wurde ebenso wie die seid nunmehr neun Jahren unterzeichnete Antikorruptionskonvention des Europarates bisher nicht ratifiziert.

Ein wesentlicher Grund für die Nicht-Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption ist die in Deutschland unzureichende strafrechtliche Regelung der Abgeordnetenbestechung. Im Schlussdokument des G 8 Gipfels von 2007, das unter deutscher Federführung und massivem Einsatz von Frau Merkel entstand, wird die vollständige Umsetzung internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung der Korruption zugesichert. Gleichwohl ist bisher nichts passiert.

Daher meine Frage an Sie: Wie bewerten Sie die auf dem G8 Gipfel von Deutschland gemachte Zusage Deutschlands zur Ratifizierung der Konventionen gegen Korruption, und was haben Sie persönlich bisher konkret unternommen, um die erforderliche Änderung des § 108 e StGB herbeizuführen, und was gedenken Sie zukünftig zu tun?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Stephan Eisel
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25.06.2008
Dr. Stephan Eisel
Sehr geehrte Frau ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zu den beiden Antikorruptionskonventionen. Es ist richtig, dass Deutschland beide Abkommen unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert hat.

Vor der Ratifikation müssen allerdings erst mehrer Gesetzesänderungen im deutschen Recht vorgenommen werden. Dazu liegt dem Deutschen Bundestag derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/6558) vor, der meine Unterstützung findet. Der Gesetzentwurf spart allerdings die Frage der Strafbarkeit der Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern aus.

An diesem Punkt besteht die Schwierigkeit, dass eine Gleichstellung von Beamten und Abgeordneten – wie es die UN-Konvention vorsieht – mit der deutschen Rechtslage so einfach nicht vereinbar ist. Dies hat auch der Bundesgerichtshof mehrfach so gesehen. Meiner Meinung nach würde eine Gleichstellung von Beamten und Abgeordneten die Gefahr beinhalten, dass die eindeutigen Vorschriften des § 108 e StGB verwässert werden: " (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen."

Vor diesem Hintergrund sind also noch weitere Überlegungen vonnöten. Ich bin aber zuversichtlich, dass zumindest der jetzt vorliegende Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel
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Frage zum Thema Finanzen
28.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Eisel

ich bitte um Mitteilung warum von den Rentenzahlungen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, obwohl von den Einzahlungen in die Rentenkasse bereits Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt wurde. Meiner Meinung nach kommt es hier zu einer Doppelbelastung der gleichen Beträge, da man inzwischen schon sehr alt werden muss um aus der Rentenkasse mehr herauszubekommen als man einbezahlt hat.

Ich weiß, dass Sie sich mit dieser Problematik nicht direkt auseinandersetzen müssen, da Sie voraussichtlich eine Altersversorgung ohne eigene Leistungen erhalten werden, denke jedoch, dass Sie als gewählter Volksvertreter sich auch hiermit auseinandergesetzt haben.

In diesem Zusammenhang interessiert es mich warum die Beamten nicht in das System der Rentenversicherung eingegliedert werden, damit zum einen nicht zwei Systeme nebeneinander laufen, welches zu immer größeren Ungerechtigkeiten (Höhe der Altersversorgung führt) und zum weiteren die Beamten immer sich weiter von den Problemen der Normalbevölkerung (z. B. Sicherung des Ruhestandes) entfernen. Ich könnte mir vorstellen, dass, wenn diese gedankliche Entfernung nicht eingetreten wäre, z. B. die Regelungen zur Abgeltungsteuer nicht wie nunmehr geplant realisiert worden wären.

Mit freundlichem Gruß
Antwort von Dr. Stephan Eisel
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04.07.2008
Dr. Stephan Eisel
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu Ihrer ersten Frage möchte ich anmerken, dass der Beitragspflicht eines Versicherten als Gegenleistung der garantierte Bestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Pflegeversicherung (GPV) gegenübersteht. Die Versicherten sind im Rahmen des Solidaritätsprinzips an der Finanzierung der GKV und GPV beteiligt und zahlen demnach von ihrem Einkommen bzw. ihrer Rente einen Beitrag - bemessen nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungskraft. Die Rente wird hier als Einkommen angesehen und unterliegt deshalb der Beitragspflicht. Im Krankheits- bzw. Pflegefall bekommt der Versicherte aber nicht nur den eingezahlten Beitrag zurück, sondern den Betrag, den die Behandlung in Anspruch nimmt – und dies ein ganzes Leben lang. Darüber hinaus sind ältere Menschen ja gerade diejenigen, die sowohl Pflege- als auch Krankenkasse besonders in Anspruch nehmen. Sie decken mit ihren Beiträgen übrigens nur rund 40 % ihrer Leistungsausgaben ab, der Rest wird von der Solidargemeinschaft übernommen.

Zu Ihrer zweiten Frage: Eine Einbeziehung der Beamten würde die langfristigen Finanzierungsprobleme der Rentenversicherung nicht mildern. Der Schlussbericht der Enquete-Kommission "Demographischer Wandel" kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Falle der Einbeziehung der Beamten mittel- bis langfristig sogar eine zusätzliche Belastung für die GRV ergäbe, die über die Auswirkung der allgemeinen demographischen Entwicklung hinausginge. Dies hängt v. a. mit der ungleichen Altersstruktur der Beamten zusammen. Die genannten Gründe machen deutlich, dass die finanziellen Probleme der GRV durch eine Einbeziehung der Beamten nicht gelöst würden. Aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit halte ich es aber für richtig, dass Änderungen im Leistungsbereich der GRV auch auf die öffentlichen Alterssicherungssysteme übertragen werden. So ist bspw. das Pensionseintrittsalter für Beamte stufenweise – wie in der GRV – auf 67 Jahre angehoben worden. Übrigens werden die Beiträge zur GPV in voller Höhe von Beamten und Pensionären selbst bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Eisel
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Ihre Frage an Dr. Stephan Eisel
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