Dr. Monika Schaal (SPD)
Abgeordnete Landtag Hamburg

Grunddaten
Jahrgang
1945
Berufliche Qualifikation
Diplom-Handelslehrerin
Ausgeübte Tätigkeit
MdHB
Wohnort
-
Wahlkreis
Lokstedt - Niendorf - Schnelsen , über Wahlkreis eingezogen
Landeslistenplatz
keinen
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(...) Auch ich bin der Überzeugung, dass viele der derzeit in Deutschland durchgeführten Tierversuche unnötig sind. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Umwelt
01.03.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Schaal,

da meine Original Frage zum Thema Feinstaub gegen den Moderations-Codex von abgeordnetenwatch verstößt (was nicht ihr verschulden ist, erwähnen ich hierbei ausdrücklich) möchte ich sie hier noch einmal in Kurzform stellen.
(Mir wurde nicht erlaubt Äußerungen, die Sie , die SPD und der Senat, vor 3 Jahren , vor dem EU Urteil und nach dem EU Urteil zum Thema Luftverschmutzung gemacht haben zu zitieren).

Für mich als viel Radfahrer( komme täglich durch mehrere Stadtteile und Freizeitsportler) würde ich mich, bei der aktuellen Feinstaubdebatte, wohler fühlen, wenn ich bei überschreiten der EU Grenzwerte zeitnah informiert werde. Könnte man nicht in den täglichen Verkehrsmeldungen Informationen geben, in welchem Stadtteil sich die Luft gerade dem kritischem EU Richtwert nähert.
Bei Ozon Werten wird dieses im Sommer ja schon gemacht .

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Monika Schaal
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02.03.2013
Dr. Monika Schaal
Sehr geehrter Herr ,

es gibt solche aktuellen  Daten über die Feinstaubbelastung in Hamburg unter Luftmessnetz: www.hamburger-luft.de . Auf die Gestaltung der zahlreichen - zum Teil auch privat organisierten - Wettersendungen oder Verkehrsnachrichten  hat die Stadt keinen Einfluss. Ich hoffe, die Datenquelle hilft Ihnen weiter. Den Luftreinhalteplan finden Sie hier: www.hamburg.de . Die EU hat einen Antrag auf  Verlängerung  der Fristen für die Erreichung der Grenzwerte abgelehnt, weil nicht überzeugend dargelegt sei, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die Grenzwerte bis 2015 eingehalten werden können. Wir sind nicht die einzigen in Deutschland und Europa, die dieLatte gerissen haben. Aber verringert  die Probleme nicht! Doch selbst Städte mit Umweltzone konnten nicht überzeugen. Falls es zu Strafzahlungen käme, wären wir also nicht die einzigen. Adressat der Strafzahlungen ist die Bundesrepublik insgesamt, nicht einzelne Stadt. Doch die Rechnung bezahlen müssen natürlich dijenigen, die das Ziel nicht erreichen konnten. Das Problem ist allen bewußt. Da die Hauptemissionsquelle der Verkehr ist, gäbe es weniger Probleme, wenn es Motoren sparsamer und sauberer wären und/oder Menschen weniger motorisiert unterwegs sein würden. Viele Mensche steigen ja schon um - vom Auto aufs Fahrrad und vor allem in den ÖPNV. Die Hochbahn  verzeichnet jedes Jahr Zuwachsraten von durchschnittlich 3% und stellt sich darauf mit zusätzlichen  neuen sauberen Bussen und mehr Bahnen ein. Ab 2020 sollen Busse emissionsfrei fahren. Mit seinen über 1400 Bussen hat  die Hochbahn eine Einkaufsmacht und kann über die Beschaffung neuer Fahrzeuge Qualitität und Technik mit bestimmen. Zur Zeit werden neue Busse als Diesel-Hybrid angeschafft, die 20 bis 25% weniger Kraftstoff und damit sauberer sind als ihre älteren "Kollegen". 

Mit freundliche Grüssen
Monika Schaal
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Frage zum Thema Städtebau und Stadtentwicklung
22.03.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Schaal,

der 11. BEP-Workshop des Bezirksamtes Eimsbüttel fand am 1.6.2012 statt. Wann ist der 12. Workshop in Eimsbüttel geplant?

Mit Dank für eine Antwort zu dieser Terminanfrage grüßt

Antwort von Dr. Monika Schaal
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30.03.2013
Dr. Monika Schaal
Sehr geehrter Herr ,

nach Information des Bezirksamtes Eimsbüttel wird es auch in diesem Jahr wieder einen BEP-Workshop geben. Das übergeordnete Thema soll erneut die Bürgerbeteiligung sein. Derzeit werden Einzelheiten von der BEP-Arbeitsgruppe erarbeitet.

Der Workshop soll voraussichtlich im Herbst stattfinden. Einen genauen Termin gibt es noch nicht. Dieser soll aber natürlich rechtzeitig bekannt gemacht werden.

Viele Grüße

Monika Schaal
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
04.04.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Schaal,

auch im vergangenen Winter gab es auf fast allen Hamburger Radwegen, insbesondere auf Hauptstraßen, keinen Winterdienst. RadfahrerInnen müssen in diesem Fall auf der Fahrbahn fahren und die "aus Sicherheitsgründen" angeordnete Radwegebenutzungspflicht wird unwirksam. Man fragt sich deshalb, warum das Radfahren auf der Fahrbahn im Winter keine außergewöhnlich hohe Gefahr darstellt (denn es wird auf die Benutzbarkeit der "sicheren" Radwege verzichtet), während dies in den Schneefreien Monaten der Fall sein soll.

Es geht mir dabei weniger um den mangelhaften Winterdienst, als um die allem Anschein nach rechtswidrigen Anordnungen von Radwegebenutzungspflichten. Offensichtlich wurden diese in Hamburg pauschal und ohne Nachweis, dass durch die Radwegebenutzung die Verkehrssicherheit tatsächlich erhöht wird, angeordnet. Ein solcher Nachweis ist aber für eine solche Anordnung zwingend erforderlich!

Obwohl der Radverkehr grundsätzlich auf die Fahrbahn gehört, weil er dort erwiesenermaßen(!) sicherer fährt, als auf Radwegen (vgl. § 2 StVO, BVerwG Az. 3 C 42.09, Forschungsbericht BASt 262), bleiben diese, meiner Ansicht nach rechtswidrigen, Anordnungen in Hamburg weiterhin bestehen. Woran liegt das?

Die Unfallgefahr für Radfahrer auf Radwegen ist bis zu 12 mal größer, als auf der Fahrbahn (Quelle: ADFC Forschungsdienst Fahrrad Nr. 173)! Es gehört zu den Pflichten der Straßenverkehrsbehörden, diese Tatsache zu berücksichtigen und für maximal mögliche Verkehrssicherheit zu sorgen. Das bedeutet, sofern keine gegenteiligen Fakten vorliegen, verstößt der behördlich angeordnete Zwang, Radwege zu benutzen, gegen geltendes Recht!

Für die regierende SPD (Innensenator Neumann) wäre es ein Leichtes, der Verkehrsdirektion den Auftrag zu einer eingehenden Prüfung der Hamburger Radwegebenutzungspflichten zu erteilen. Können Sie mir sagen, warum in dieser Richtung nichts geschieht?

Vielen Dank und freundliche Grüße,

Antwort von Dr. Monika Schaal
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05.04.2013
Dr. Monika Schaal
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Es ist richtig, dass noch nicht allen Verkehrsteilnehmern die 1997/98 geänderte Straßenverkehrsordnung (StVO) geläufig ist. § 2 Abs. 4 StVO besagt: "Eine Benutzungspflicht der Radwege besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."

Der Radfahrer hat das Recht, selber zu entscheiden, ob er auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn fahren will. Eine Radwegebenutzungspflicht muss angeordnet sein und lässt sich im Einzelfall nur mit der Unfalllage begründen. Auf ganz vielen Radwegen in Hamburg gibt es keine Radwegebenutzungspflicht mehr.

Das Fahrrad ist auf der Fahrbahn als gleichberechtigtes Fahrzeug zu sehen. Die Sicherheit des Radfahrers auf der Fahrbahn geht hier vor der "Leichtigkeit des Verkehrs" und die bessere Sichtbarkeit des Radfahrers auf der Fahrbahn führt auch zu mehr Sicherheit.

In meinem Wahlkreis - Lokstedt, Niendorf, Schnelsen - , gibt es nur noch ganz wenige Straßen, in denen die Radwegebenutzungspflicht nicht aufgehoben worden ist, da entweder die erforderlichen technischen bzw. baulichen Voraussetzungen fehlen, oder wie im Falle der Friedrich-Ebert-Straße und Kollaustraße eine Aufhebung aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht erfolgen kann.

Zur Sicherheit der Radfahrer sollen vermehrt Radfahr- und Schutzstreifen auf der Fahrbahn markiert werden. Dafür müssen allerdings immer ausreichende Gehweg- bzw. Fahrbahnbreite gegeben sein und es bedarf vielfach zusätzlicher baulicher Maßnahmen.



Viele Grüße

Monika Schaal
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
09.04.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Schaal,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Wie Sie richtig erklären, ist ein Fahrrad ein gleichberechtigtes Fahrzeug und gehört auf die Fahrbahn - außer wenn per VZ 237, 240 oder 241 eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet wurde.

Ihre Begründung, weshalb diese Benutzungspflicht zum Beispiel in der Friedrich-Ebert-Straße und der Kollaustraße nicht aufgehoben werden kann, teile ich allerdings nicht. Sie hätte auch rechtlich keine Relevanz, denn wie würden Sie z.B. den Unterschied zwischen der Kollaustraße und der Hoheluftchaussee erklären, in der demnächst die Benutzungspflicht komplett aufgehoben wird? Eine hohes Verkehrsaufkommen reicht als Grund nicht aus, dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn zu verweigern. Vorher sind zudem andere Maßnahmen, die die Sicherheit erhöhen, zu prüfen, z.B. Tempo 30, was nebenbei dem Lärmschutz und der Flüssigkeit des Verkehrs zugute käme.

Sie sagen selbst, dass der Radverkehr auf der Fahrbahn flüssiger und, im Sichtfeld der Autofahrer, sicherer fährt. Warum sollte dies für die Kollaustraße nicht gelten? Und weshalb sollten sich dort durch Radfahrende auf der Fahrbahn die Unfallzahlen erhöhen? Die Benutzungspflicht hat nichts mit der Qualität der Radwege zu tun. Es muss nachgewiesen werden, dass Radwege einen tatsächlichen Sicherheitsgewinn erbringen.

Bauliche Maßnahmen sind nicht erforderlich, um Radfahrende auf der Fahrbahn fahren zu lassen. Lediglich die blauen Schilder müssen abgebaut werden. Das BVerwG hat nicht vorgegeben, dass Radfahrende auf Rad- oder Schutzstreifen gehören, sondern auf die Fahrbahn.

Deshalb möchte ich meine Frage neu formulieren: Was konkret tut die SPD (die Innenbehörde), damit das Radfahren auf der Fahrbahn gemäß des BVerwG-Urteils überall in Hamburg der Normalfall ist? Welche bürokratischen Hindernisse gibt es noch, bevor endlich - auch an den Hauptstraßen - die blauen Schilder abgebaut werden?

Vielen Dank und freundliche Grüße,

Antwort von Dr. Monika Schaal
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22.04.2013
Dr. Monika Schaal
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachfragen. Aus der Innenbehörde habe ich erfahren, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts für Hamburg nicht neu seien. In Hamburg werde bereits seit 2005 so verfahren wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben.

Hamburgs Rechtsauffassung zur Radwegebenutzungspflicht finden Sie hier: www.hamburg.de

Hier heißt es u.a.:

"Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit auch die Hamburger Rechtsauffassung bestätigt hat, die seit langem die polizeiliche Rechtspraxis bei der systematischen hamburgweiten Überprüfung bestehender Radwegebenutzungspflichten bestimmt.

Auf dieser Grundlage haben die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei seit dem Jahr 2005 in mehr als 130 Straßen in Hamburg die Benutzungspflichten für Radwege aufgehoben.

Dort dürfen die Radfahrer auch auf der Fahrbahn für den allgemeinen Verkehr fahren und müssen nicht den Sonderweg für Radfahrer benutzen.

Solange die entsprechenden Zeichen im Einzelfall aber noch nicht abgebaut und entfernt sind, gelten sie weiterhin und sind zu beachten. Autofahrer müssen dann nicht mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen. Es trifft auch nicht zu, dass Radfahrer generell frei wählen dürfen, auf der Straße oder auf dem Radweg zu fahren. Daran hat das Urteil nichts geändert. Diese Wahl besteht nur dann, wenn ein Radweg nicht der durch die blauen Schilder/Zeichen angeordneten Benutzungspflicht unterliegt. Richtig ist aber, dass diese Zeichen nur unter besonderen Voraussetzungen und damit nur ausnahmsweise angeordnet und aufgestellt werden dürfen, z.B. bei einem hohen Verkehrsaufkommen oder bei einem hohen Schwerlastanteil.

Diese schon bisher auch von der Freien und Hansestadt Hamburg vertretene Rechtauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Voraussetzung ist u.a. weiterhin, dass ein Radweg breit genug ist (1,5 m lichte Breite). Dagegen befasst sich das Urteil nicht mit der Frage, ob bauliche Radwege oder markierte Radverkehrsanlagen besser sind. Diese Beurteilung kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen."

Die Aktivitäten der Innenbehörde bei diesem Thema sind darüber hinaus in die Hamburger Radverkehrsstrategie eingebettet und dort als Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs beschrieben. Über den Link www.hamburg.de (Rubrik Fahrradforum) finden Sie Informationen über die Strategie und die Umsetzung in dem Fortschrittsbericht 2010 und ab dem 23.4.2013 auch in dem Fortschrittsbericht 2013.

Aus der Innenbehörde habe ich erfahren, dass inzwischen eine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, die Veranlassung geben könnte, die von der Polizei hier bisher vorgegebene strikte Linie bei der Aufhebung von Radwegebenutzungspflichten zu modifizieren.

Insofern hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht uneingeschränkt fahrradfreundlich weiterentwickelt.

Bei Rückfragen können Sie gerne Kontakt zu mir und meinem Büro aufnehmen: 550 046 40.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Schaal
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