Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Nachfragen. Aus der Innenbehörde habe ich erfahren, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts für Hamburg nicht neu seien. In Hamburg werde bereits seit 2005 so verfahren wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben.
Hamburgs Rechtsauffassung zur Radwegebenutzungspflicht finden Sie hier:
www.hamburg.de
Hier heißt es u.a.:
"Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit auch die Hamburger Rechtsauffassung bestätigt hat, die seit langem die polizeiliche Rechtspraxis bei der systematischen hamburgweiten Überprüfung bestehender Radwegebenutzungspflichten bestimmt.
Auf dieser Grundlage haben die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei seit dem Jahr 2005 in mehr als 130 Straßen in Hamburg die Benutzungspflichten für Radwege aufgehoben.
Dort dürfen die Radfahrer auch auf der Fahrbahn für den allgemeinen Verkehr fahren und müssen nicht den Sonderweg für Radfahrer benutzen.
Solange die entsprechenden Zeichen im Einzelfall aber noch nicht abgebaut und entfernt sind, gelten sie weiterhin und sind zu beachten. Autofahrer müssen dann nicht mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen. Es trifft auch nicht zu, dass Radfahrer generell frei wählen dürfen, auf der Straße oder auf dem Radweg zu fahren. Daran hat das Urteil nichts geändert. Diese Wahl besteht nur dann, wenn ein Radweg nicht der durch die blauen Schilder/Zeichen angeordneten Benutzungspflicht unterliegt. Richtig ist aber, dass diese Zeichen nur unter besonderen Voraussetzungen und damit nur ausnahmsweise angeordnet und aufgestellt werden dürfen, z.B. bei einem hohen Verkehrsaufkommen oder bei einem hohen Schwerlastanteil.
Diese schon bisher auch von der Freien und Hansestadt Hamburg vertretene Rechtauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Voraussetzung ist u.a. weiterhin, dass ein Radweg breit genug ist (1,5 m lichte Breite). Dagegen befasst sich das Urteil nicht mit der Frage, ob bauliche Radwege oder markierte Radverkehrsanlagen besser sind. Diese Beurteilung kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen."
Die Aktivitäten der Innenbehörde bei diesem Thema sind darüber hinaus in die Hamburger Radverkehrsstrategie eingebettet und dort als Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs beschrieben. Über den Link
www.hamburg.de (Rubrik Fahrradforum) finden Sie Informationen über die Strategie und die Umsetzung in dem Fortschrittsbericht 2010 und ab dem 23.4.2013 auch in dem Fortschrittsbericht 2013.
Aus der Innenbehörde habe ich erfahren, dass inzwischen eine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, die Veranlassung geben könnte, die von der Polizei hier bisher vorgegebene strikte Linie bei der Aufhebung von Radwegebenutzungspflichten zu modifizieren.
Insofern hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht uneingeschränkt fahrradfreundlich weiterentwickelt.
Bei Rückfragen können Sie gerne Kontakt zu mir und meinem Büro aufnehmen: 550 046 40.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Schaal