Dr. Martina Krogmann (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Martina Krogmann
Jahrgang
1964
Berufliche Qualifikation
Journalistin/Politikwissenschaftlerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Stade - Cuxhaven
Landeslistenplatz
3, Niedersachsen
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(...) Ich denke aber, dass mehr Wettbewerb beim Betrieb auch zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung führt. (...) Wenn viele Menschen eine attraktive Bahn- von wem auch immer - nutzen, ist dies aus meiner Sicht ökologisch und sozial vorteilhaft. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Integration
08.02.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

man kann hier ja wohl immer nur eine Frage stellen, deshalb muss ich jetzt zweimal schreiben.
Finden Sie es eigentlich richtig, dass die Türkei selber ihre eigenen Untersucher nach Ludwigshafen schickt, um den Brand aufzuklären? Stellen Sie sich mal vor, dass Deutsche eine Brandursache in der Türkei aufklären wollten, was da wohl los wäre. Ihre Meinung möchte ich dazu gerne wissen.

Eckart Feindt
Antwort von Dr. Martina Krogmann
2Empfehlungen
22.02.2008
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr Feindt,

ich habe es in diesem Fall richtig gefunden - gewissermaßen als eine Art "vertrauensbildende Maßnahme" - vor dem Hintergrund der schwierigen öffentlichen Diskussion..

Freundliche Grüße
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
16.02.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Dr.Krogmann,
wie werden Sie bei der anstehenden Abstimmung zur Änderung des Embryonenschutzgesetzes votieren und warum?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Dr. Martina Krogmann
1Empfehlung
22.02.2008
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,

im Deutschen Bundestag steht keine Änderung des Embryonenschutzgesetzes an. Durch das Embryonenschutzgesetz sind in Deutschland die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken, die Forschung an Embryonen sowie die Herstellung von Stammzelllinien unter Strafe verboten - und das muss auch so bleiben!

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Soziales
17.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

die nachstend hier hineinkopierte Anfrage habe ich am 6.. Februar an Frau Faße gerichtet. Offenbar ohne Aussicht auf eine Antwort:

06.02.2008
Frage von


Sehr geehrte Frau Faße,

vor einigen Tagen bin ich auf diesen Bericht von 2003 in der WELT am SONNTAG gestoßen:

www.welt.de

Da mich sehr interessiert, ob diese Bestimmungen bzw. Zahlungen weiterhin geltende Praxis sind, ich aber weder im Internet noch in meinem persönlichen Umfeld eine Antwort finde, bitte ich Sie um Klärung.

Ich selbst bin Rentnerin und der 9/10-Regelung "zum Opfer" gefallen. Mußte mich dann mit 60 Jahren privat krankenversichern. Wäre das toll, wenn ich als Deutsche auch kostenlos bei meinen Kindern mitversichert sein könnte.

Ich danke Ihnen vorab für eine Antwort.

Tja - wie gesagt, eine Antwort scheint es nicht zu geben. Da sich aber in meinem Rentner-Bekanntenkreis mehrere Menschen für die Klärung dieser Frage interessieren, wende ich mich heute an Sie. Vielleicht habe ich ja bei Ihnen mehr Erfolg.

Und auch bei Ihnen bedanke ich mich im voraus für Ihre Mühe.

MfG I.
Antwort von Dr. Martina Krogmann
3Empfehlungen
08.04.2008
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrte Frau ,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Recherche manchmal etwas länger dauert. Dafür bekommen Sie und Ihr Bekanntenkreis eine fundierte Antwort.

Zunächst einmal: Die "Welt" hat den Sachverhalt ein wenig zugespitz. Es besteht kein Grund zur Beunruhigung! Die Sache ist allerdings nicht einfach:

In der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Regelung sind im Verhältnis zur Türkei das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit und im Verhältnis zu Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit. Mit Kroatien und Slowenien wurden eigene Sozialversicherungsabkommen am 24. November 1997 bzw. am 24. September 1997 geschlossen. Bezüglich Mazedonien ist am 1. Januar 2005 das am 8. Juli 2003 unterzeichnete Abkommen in Kraft getreten.

Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit in den von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Sie entsprechen vielmehr internationalem Standard, wie er bereits seit vielen Jahrzehnten üblich ist, und finden Anwendung in der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (bilaterale Sozialversicherungsabkommen) als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelungen über Soziale Sicherung - VO (EWG) Nr. 1408/71 -). Sie beinhalten u.a., dass die Beiträge der Versicherten in aller Regel nicht nur der Abdeckung des eigenen Krankenversicherungsschutzes dienen, sondern zusätzlich auch der Abdeckung des Schutzes der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die im Herkunftsland des Versicherten wohnhaft geblieben sind. Um nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durchführen zu müssen, erfolgt die Abrechnung der Kosten in Bezug auf die Türkei, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo durch kalenderjährlich zu vereinbarende Monatspauschalbeträge je Familie. Diese Beträge basieren auf den Durchschnittskosten der in den Wohnsitzstaaten geschützten Personen nach dortigem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in diesen Staaten wohnenden Familienangehörigen. Bei der Abrechnung wird auf das Kostenniveau in den Wohnsitzstaaten der Familien abgestellt (also auf den durchschnittlichen monatlichen Aufwand in der jeweiligen Landeswährung).
Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird je Familie unabhängig von der Zahl der anspruchsberechtigten Familienangehörigen gezahlt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das pauschalierte Abrechnungsverfahren den Verwaltungsaufwand wesentlich verringert und daher auch im Interesse der deutschen Krankenkassen liegt.

Für den Fall der Kostenabrechnung auf der Grundlage von familienbezogenen Monatspauschalbeträgen, folglich im Verhältnis zur Türkei, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo, richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören im Verhältnis zu den vorgenannten Vertragsstaaten regelmäßig die Ehefrau, sofern sie nicht selbst versichert ist, und die minderjährigen Kinder eines Versicherten. Zu der immer wieder aufgestellten Behauptung der Mitversicherung einer moslemischen Zweitfrau ist zu sagen, dass bereits 1926 die Einehe in der Türkei gesetzlich verpflichtend eingeführt wurde.

Eltern eines Versicherten mit Wohnsitz in der Türkei, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo sind nur dann ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie nicht ohnehin leistungsberechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund einer eigenen Versicherung (z.B. wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) oder der Versicherung einer anderen Person sind, sie dabei nicht über eigene Einkünfte bzw. Eigentum verfügen und der unterhaltsverpflichtete Versicherte ihnen gegenüber tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt. Geschwister eines Versicherten gehören in keinem der Länder zu den anspruchsberechtigten Personen.

Es wird zusätzlich immer wieder vorgetragen, dass Eltern eines türkischen oder jugoslawischen Versicherten, wenn sie sich nach Deutschland begeben, hier zu dem versicherten Personenkreis gehörten und folglich Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erhielten. Hierzu ist zu sagen: Bei Verlegung des Aufenthalts nach Deutschland gilt deutsches Krankenversicherungsrecht mit der Folge, dass Ansprüche des o.g. Personenkreises gegenüber der deutschen Krankenversicherung nicht bestehen; Eltern werden nach deutschem Recht nicht von der Familienversicherung erfasst.

Aufgrund der genannten Sozialversicherungsabkommen kommt es nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausländischer Versicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsabkommen stehen im Einklang mit internationalen und supranationalen Standards wie sie innerhalb der EU bestehen und werden strikt eingehalten.

Durch die Anwendung des deutsch-türkischen und deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung keine Mehrbelastungen, sondern sogar Einsparungen, da die Familienangehörigen in ihren Herkunftsländern verbleiben und somit nicht zu den deutlich höheren deutschen Sätzen medizinisch versorgt werden müssen.

Die Vereinbarung zur Abrechnung der zu erstattenden Kosten für die Sachleistungsaushilfe basierend auf Monatspauschalen führt im Ergebnis zu erheblichen Kostenreduzierungen bei den gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere wegen des unbürokratischen Verwaltungsverfahrens.

Unabhängig davon wird bei möglichen künftigen Verhandlungen über eigenständige Sozialversicherungsabkommen mit Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo, also Abkommen, die das bisher im Verhältnis zu diesen Staaten noch weitergeltende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 ablösen würden, dafür Sorge getragen, dass sich der Kreis der in diesen Staaten lebenden mitversicherten Familienangehörigen eines Stammversicherten der deutschen Krankenversicherung ausschließlich nach deutschem Recht bestimmt. Gleiches würde selbstverständlich bei einer Revision des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30. April 1964 gelten.

In Bezug auf das deutsch-mazedonische Regierungsabkommen vom 8. Juli 2003 über Soziale Sicherheit wurde dies bereits sichergestellt. Denn durch das Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Januar 2005 wurde das auch im Verhältnis zu Mazedonien bislang anzuwendende deutsch-jugoslawische Abkommen abgelöst. Eine rechtssichere Regelung verhindert, dass Mazedonien selbst mit einer Änderung im dortigen nationalen Recht den im Rahmen der Familienversicherung anspruchsberechtigten Personenkreis eines Stammversicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung erweitern könnte.

Ich hoffe, ich konnte mit diesen Informationen den Sachverhalt ein wenig aufhellen und vor allem dem - bei weniger gut informierten Menschen in Einzelfällen auftretenden - Eindruck entgegenwirken, dass hier der deutsche Sozialstaat ausgenutzt würde.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann!

Ich habe eine Frage zu unseren Wahlen:

GG Artikel 38 Abs. 1 III Rn 121 Wahlgrundsätze

Im Bund und in den Ländern bestehen die Wahlgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahl ( Artikel 38 Abs. 1 , 28 Abs. 1 Satz 2 i.V. den entsprechenden Verfassungsvorschriften der Länder ).
Der Begriff der Wahl umfaßt Abstimmungen, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Kreis von Kandidaten ausgewählt werden. Die Wahlgrundsätze gelten für das gesamte Verfahren. Das verfassungsrechtlich geschützte Wahlrecht darf nicht durch zu weitgehende Verlagerung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages auf supranationale Einrichtungen entleert werden, so daß praktisch keine demokratische Legitimation mehr möglich ist . Die Grenze ist dabei aufgrund von Artikel 23 GG zu ziehen.

GG Artikel 38 Abs 1. 2. Rn 125 Unmittelbarkeit der Wahl

Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt !

Nun denke ich, daß eine Partei schon vorher ihre Favoriten auf die Listenplätze setzt? Wählt die Partei nicht nur die Leute aus, die diese selbst bestimmt und auf Ränge in den Wahllisten setzt ?

Welche Möglichkeit habe ich, einen Abgeordneten zu wählen, der überhaupt nicht auf der Liste erscheint, weil die Partei es nicht für richtig hält ?

In diesem Sinne hat die Partei schon für mich gewählt und ich werde eigentlich nur aufgefordert, den genannten Kandidaten zu bestätigen.

Ist da nicht ein generelles Verbot, daß sich zwischen dem Wähler und Abgeordneten eine Institution egal welcher Art und Form schiebt ?

Über Ihre Stellungnahme würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Martina Krogmann
2Empfehlungen
09.04.2008
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr Mertes,

zu Ihrer Frage nehme ich gern Stellung:

Nach dem in Vollzug des Art. 38 Abs. 3 GG erlassenen Bundeswahlgesetz werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages etwa je zur Hälfte nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Im Wahlkreis gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Landeslisten können nur von politischen Parteien aufgestellt werden. Der Wähler gibt seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten. Die in den einzelnen Wahlkreisen errungenen Mandate werden von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl in Abzug gebracht. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Der Wähler ist mithin im Rahmen des mit der Wahl im Einerwahlkreis verbundenen Verhältnisausgleichs an die von den Parteien vorgeschlagenen Listen und die in ihnen festgelegte Reihenfolge der Bewerber gebunden.

Insofern ist die Frage, ob das damit verwirklichte System der starren oder gebundenen Liste mit den im Art. 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist, durchaus naheliegend:

Wenn die Volksvertretung durch Mehrheitswahlen gewählt wird, kommt dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit die Bedeutung zu, die Wahl von Wahlmännern zu verhindern. Der Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit war ursprünglich gegen jenes Wahlverfahren gerichtet, bei dem der Wähler seine Stimme zunächst einer Mittelsperson, dem Wahlmann, gibt und der Wahlmann seinerseits nach seiner freien Entscheidung den Abgeordneten wählt.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit läßt sich aber, wie bereits unter der Weimarer Verfassung anerkannt worden ist, schon seinem Wortlaut nach nicht darauf beschränken, dass er nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner verbiete. Er schließt darüber hinaus jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz einschiebt, die nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abgeordneten durch die Stimmabgabe selbsttätig zu bestimmen. Unmittelbarkeit der Wahl i. S. des Art. 38 Abs. 1 GG verlangt, dass auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewählt werden. Sie garantiert die Personenwahl im Parteienstaat. Dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist mithin dann Genüge getan, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, dass jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden muß, ohne dass erst nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt. Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie auch das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar.

Bei der Verhältniswahl mit gebundenen Listen, wie sie das Bundeswahlgesetz mit der Einerwahl koppelt, wird allerdings dem Wähler die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Stimme mehreren Wahlbewerbern, die derselben Liste angehören, nicht aber einer bestimmten Person auf dieser Liste zugerechnet wird. Dadurch wird jedoch die formal zu interpretierende Unmittelbarkeit der Wahl der Abgeordneten nicht aufgehoben. Sie bleibt erhalten, weil wenn man von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen des Gewählten selbst absieht - das Wahlergebnis allein von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig ist. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl hindert nicht, dass die Wahl eines Bewerbers von der Mitwahl weiterer Bewerber abhängig gemacht wird, sofern nur die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die einzelnen Wahlbewerber sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem der Wähler verschiedenen Willens vollzieht. Auch die Wahl von auf einer Liste im voraus festgelegten Kandidaten ist daher als unmittelbare Wahl von Abgeordneten anzusprechen. Der Bundesgesetzgeber hat somit durch das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl verstoßen.

Die gebundene Liste verletzt auch nicht den Grundsatz der freien Wahl: Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch sie soll vor allem die freie Wahlbetätigung geschützt werden. Ob darüber hinaus die Freiheit der Wahl heute noch mehr verlangt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lassen sich aus dem Begriff der Wahlfreiheit keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im Einzelnen herleiten. Der Grundsatz der freien Wahl wird deshalb durch die Einführung starrer Listen nicht berührt. Ob eine mit Elementen der Mehrheitswahl verbundene Verhältniswahl mit freien oder mit gebundenen Listen durchgeführt wird, ist nicht eine Frage der mehr oder minder freien Wahlbetätigung, sondern eine Frage der näheren Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung.

Ebensowenig verfängt der von einigen vorgebrachte Einwand, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darin gesehen werden müsse, dass infolge der Verbindung der gebundenen Liste mit der d´Hondt´schen Rechnung eine Stimme, die einem Bewerber am Schluß einer Liste gelte, für diesen Bewerber nur mit einem Bruchteil gezählt werde, während die für den Listenführer intendierte Stimme voll gerechnet werde. Denn dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit läßt sich nicht entnehmen, dass dem Wähler, der eine Präferenz für einen speziellen Bewerber der Liste hat, die Möglichkeit eröffnet werden müßte, seine Zweitstimme für diesen Listenbewerber abzugeben. Der Grundsatz der Wahlgleichheit im Rahmen der Verhältniswahl besagt lediglich, dass jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und dass diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben. Dabei kommt es bei der Mehrheitswahl auf den gleichen Zählwert jeder Stimme an, während bei der Verhältniswahl darüber hinaus - von den in engem Rahmen zulässigen Differenzierungen abgesehen - auch der gleiche Erfolgswert garantiert wird.

Die gebundene Liste differenziert im Rahmen des Bundeswahlgesetzes nicht in unzulässiger Weise die Chancen der einzelnen Wahlbewerber. Es ist zwar richtig, dass es eine Gleichheit der Chancen der Wahlbewerber gibt; ebenso richtig ist, dass die Erfolgsaussichten des einzelnen Listenbewerbers maßgeblich davon abhängen, welchen Platz seine Partei ihm auf der Liste zuweist. Soweit das Wahlrecht aber gebundene Listen vorsieht, kann es für Wahlbewerber auf der Liste naturgemäß keine Gleichheit der Bewerber geben. Insoweit kann es sich nur um die Verfassungsmäßigkeit der gebundenen Listen handeln. Diese Listen sind aber seit je unangefochten als mit dem Grundsatz der Gleichheit der Verhältniswahl vereinbar angesehen worden. Der Gleichheitssatz kann insoweit schon deshalb nicht verletzt sein, weil die Bewerber sich freiwillig einer politischen Partei angeschlossen haben. Da die Erfolgsaussichten der nicht an eine Partei gebundenen Einzelbewerber davon nicht berührt werden, hat also der Bewerber die Wahl, ob er sich im Vertrauen auf die Zugkraft seiner Persönlichkeit allein zur Wahl stellen oder im Wahlkampf die Hilfestellung einer politischen Partei in Anspruch nehmen will. Schließt er sich einer Partei an, so unterwirft er sich damit freiwillig den Mehrheitsentscheidungen dieser Partei und willigt damit zugleich in die mit der Platzierung auf der Liste möglicherweise verbundene Minderung seiner Erfolgsaussichten als Bewerber ein.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen für Sie hilfreich waren.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

ich wohne zwar nur fast in Ihrem Wahlkreis, aber ich denke, dass eine Beantwortung meiner Frage auch in Ihrem Sinne ist.

In Ihrer Antwort vom 9. April 2008 auf auf Herrn M.s Frage zur Unmittelbarkeit der Wahl bei geschlossenen Listen geben Sie den Stand der Verfassungsrechtsprechung wieder. Sie schreiben dabei von der "d´Hondt´schen Rechnung", die allerdings schon lange durch das Verfahren nach Hare/Niemeyer und seit Anfang dieses Jahres durch das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers abgelöst wurde.

Wäre es nicht besser, die Fundstelle der Ausführungen zu nennen, um die Nennung des früher verwendeten Verfahrens zu verstehen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Martina Krogmann
3Empfehlungen
09.04.2008
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,

schönen Dank für Ihre Anregung. Ich werde sie künftig gegebenfalls aufgreifen.
Übrigens ist für mich bei der Beantwortung der Fragen auf abgeordnetenwatch der Wohnort der Fragesteller/-in unerheblich.

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Ihre Frage an Dr. Martina Krogmann
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