Dr. Martina Krogmann (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Martina Krogmann
Jahrgang
1964
Berufliche Qualifikation
Journalistin/Politikwissenschaftlerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Stade - Cuxhaven
Landeslistenplatz
3, Niedersachsen
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(...) Die von Ihnen angesprochenen unterhaltsrechtlichen Regelungen, nach denen in Deutschland angeblich eine Kontrollmöglichkeit der geleisteten Unterhaltszahlungen bestanden haben soll, sind nicht bekannt. Die Rechtslage in der Schweiz ist demgegenüber etwas anders gelagert, jedoch mit dem deutschen Unterhaltsrecht nicht ohne weiteres vergleichbar. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Internetsperren
19.06.2009
Von:

Hallo Frau Krogmann.

Kennen Sie die Möglichkeiten die geplanten Websperren zu umgehen? So wie icht das bis jetzt verstanden habe, wird es so unglaublich einfach sein diese Sperren mittels eines ausländischen Proxy-Servers zu umgehen. Können Sie mir das bestätigen? Oder werden die DNS Requests in Zukunft an die DNS-Server der Carrier/Provider zwangsumgeleitet?

Diese Frage ist mir sehr wichtig.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
Antwort von Dr. Martina Krogmann
9Empfehlungen
21.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Hallo Herr ,

Sie werden sicherlich nicht ernsthaft von mir erwarten, dass ich Hinweise zu einer möglichen Umgehung der Sperren gebe.

Gruß
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
19.06.2009
Von:

Sehr geenrte Frau Krogmann,

ich habe im Fernsehen mitverfolgt, wie Sie den Vorwurf, dass es sich bei den "Internetsperren" gegen Kinderpornografie um Zensur handelt, entschiedenen zurückgewiesen haben.

Dazu habe ich zwei Fragen:

1. Was verstehen Sie unter Zensur? Der Duden sagt nämlich folgendes: "[...] von zuständiger, bes. staatlicher Stelle vorgenomme Kontrolle, Überprüfung von Briefen, Druckwerken, Filmen o.Ä., bes. auf politische, gesetzlische, sittliche od. religiose Konformität [...]". Es findet doch aber von staatlicher Stelle (dem BKA) eine Überprüfung von Internetseiten auf gesetzliche Konformität statt, oder etwa nicht?

2. Wie stellen Sie sicher, dass die von Ihnen unterstützte Infrastruktur zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Seiten nicht von späteren Regierungen dafür genutzt wird, andere Inhalte zu filtern?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Martina Krogmann
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21.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,

es gibt in Deutschland keine Zensur - schon gar nicht im Zusammenhang mit der Sperrung von kinderpornografischen Inhalten im Internet. Es ist für mich wirklich unerträglich, dass es anscheinend immer noch Personen gibt, für die das Betrachten von Bildern, auf denen Kleinstkinder und oftmals sogar Säuglinge vergewaltigt und gequält werden, zur Informationsfreiheit gehört! Ich wiederhole: dies ist unerträglich! Das Sperren solcher Seiten hat mit Zensur nichts, aber auch gar nichts zu tun!!!!!
Nochmals, allerdings auch wirklich zum letzten Mal, hier auch die rechtliche Begründung:

Bei der Kinderpornographie geht es rechtlich grundsätzlich um zwei Komplexe:

Zum einen bedroht § 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) all diejenigen mit Strafe,
  • die kinderpornographische Schriften, wozu auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gehören, verbreiten,
  • solche Schriften öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
  • die diese Machwerke herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einzuführen oder auszuführen unternehmen.

Dies sind diejenigen, die kinderpornographische Inhalte ins Netz stellen.

Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich aber auch, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften - dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Netz - zu verschaffen.

Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: "Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden" (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.10.2006). Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. UND EBEN NATÜRLICH NICHT ALS ZENSUR!!!!

Zu Ihrer zweiten Frage:
Das Gesetz ist auf drei Jahre begrenzt. Bis dahin haben wir folgendes beschlossen:
Wortlaut des Gesetzes in § 1:
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).

In der Begründung heißt es:
"Die im Gesetzentwurf bisher für das Telemediengesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangserschwerung werden in eine spezialgesetzliche Regelung überführt. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornographischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz soll noch deutlicher werden, dass eine Zugangserschwerung auf weitere Inhalte nicht beabsichtigt ist. Der Änderungsantrag geht damit auf die vielfach geäußerten Befürchtungen ein, die Zugangserschwerung könnte mittelfristig weiter ausgedehnt werden."

Noch klarer wird unser Ziel in § 7, Absatz 2:
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche:

(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.

Begründung: "Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass das Sperrlistenverfahren nicht zur Begründung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche genutzt wird. Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z.B. Rechte am geistigen Eigentum) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen."

Gruß
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Internetsperren
19.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

aus dem Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages von Donnerstag, dem 18. Juni 2009 ( www.bundestag.de ) möchte ich folgenden Absatz von Ihnen aufgreifen:

"Wir beschließen heute das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch eine Sperrung den Zugang zu Seiten mit kinderpornografischen Inhalten vor allem für Zufallsnutzer zu erschweren. Das gilt insbesondere für Nutzer, die durch Spammails oder durch Links auf solche Seiten gelangen."

Bitte nennen Sie mir und Ihren Wählern Quellen die belegen das kinderpornografische Inhalte mit Spammails beworben werden.

Ich bearbeite täglich mehrere tausend Spamails, Werbung für Kinderpornographie habe ich in den letzten 10 Jahren dabei - Gott sei Dank - nicht vorgefunden.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Martina Krogmann
7Empfehlungen
21.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr Burtenbach,

dass es Spammails gibt, die Personen u.a. durch Links dazu verleiten, auf Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu gelangen, ist nun wirklich völlig unbestritten. Völlig klar ist ja wohl auch, dass ich hier öffentlich keine Quellen nennen werde.
Ihnen wünsche ich, dass Sie - im Gegensatz zu mir - von solchen Mails weiterhin verschont bleiben!

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Internetsperren
20.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

da Sie in Ihrer Rede betonten, dass das Gesetz für Internetsperren "zunächst auf drei Jahre befristet" sei und "nach zwei Jahren gründlich evaluiert" werde, möchte ich gerne von Ihnen wissen, an welchen Kriterien Sie einen Erfolg oder Misserfolg der Maßnahme festmachen wollen? Oder anders gefragt: welche Situation müssten wir im Jahr 2011 vorfinden, dass Sie zu der Einsicht kämen die Internetsperren als Misserfolg zu betrachten?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Dr. Martina Krogmann
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23.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,

es wird bei der Evaluierung darum gehen, welche Erfolge die präventiven Maßnahmen haben, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, und in welchem Verhältnis sie zu dem damit verbundenen Aufwand stehen. Ferner wird auch die technische und inhaltliche Zuverlässigkeit und Praktikabilität des Systems in Augenschein genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.06.2009
Von:
- Roy

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

sie haben in der Debatte um das Zugangserschwerungsgesetz eine sehr emotionale Rede gehalten und es für unerträglich gehalten, im diesem Zusammenhang von Zensur zu sprechen. Nun möchte ich Sie als Verhandlungsführerin der CDU/CSU auf einen groben handwerklichen Fehler in diesem Gesetz hinweisen, der sehr wohl einen Einstieg in eine Zensur möglich macht.

Es fehlt im Gesetz ein Artikel, der festlegt, das die von Frau von der Leyen den Providern aufgenötigte Sperr-Infrastruktur NUR den Zugriff auf die in den BKA-Listen enthaltenen Seiten sperren darf und NICHTS ANDERES.

Es gibt eine Menge Gerichtsurteile, das letzte mir bekannte vom LG Hamburg (Az.: 308 O 548/08), in denen Klagen auf Sperrung von Internetseiten abgewiesen wurden. Aber nicht weil die Forderung unsinnig oder grundgesetzwidrig war, sondern weil es für die Provider unverhältnismässig sei, die dafür notwendige Technik bereit zu stellen. Jetzt ist diese Technik da und was meinen Sie wie der nächste Richter entscheiden wird ? Die Gefahr einer Ausweitung der Sperren ist also weniger durch die gesetzlich festgelegten Abläufe gegeben (insofern haben Sie recht), sondern durch das was im Gesetz fehlt.

Meine Fragen nun an Sie :

Warum fehlt in diesem Gesetz ein solcher Passus, wenn es doch wie Sie sagen, nur um Kinderpornografie geht ?

Und warum wurde es so schnell durchgepeitscht, das der Gesetzestext erst 18 Stunden NACH der Verabschiedung auf dem Bundestagsserver veröffentlicht werden konnte und somit niemand Aussenstehender mehr Gelegenheit hatte, auf einen solchen Mangel hinzuweisen ?

Mit freundlichen Grüssen
- Roy
Antwort von Dr. Martina Krogmann
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21.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr Roy,

haben Sie ganz herzlichen Dank für Ihre Mail!

Gerne darf ich Sie freundlichst darauf hinweisen, dass Sie anscheinend das Gesetz mit den zahlreichen Änderungen, die wir im Deutschen Bundestag beschlossen haben, nicht gelesen - oder nicht verstanden - haben. Von "handwerklichen Fehlern", die Sie unterstellen, kann keine Rede sein. Zudem scheinen Sie auch meine Rede, auf die Sie Bezug nehmen, nur in Ausschnitten wiederzugeben, oder wiedergeben zu wollen. Mir war es sehr wichtig, zur Thematik gerade nicht "hochemotional" sondern betont sachlich zu sprechen. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir den Gesetzentwurf der Bundesregierung an mehreren Stellen u.a. deshalb nachgebessert haben, um eine Ausweitung der Zugangserschwerungen auf andere Inhalte auszuschließen.

Hier die Passage aus meiner Rede zu den von Ihnen angesprochenen Fragen:
"Dennoch, das will ich deutlich sagen, kann ich die Befürchtungen derer verstehen, die sagen: Wenn die Sperrinfrastruktur erst einmal da ist, dann ist der Damm bei der Sperrung weiterer unliebsamer Inhalte im Internet gebrochen. Diese Befürchtungen sind nicht grundlos... So hat das Landgericht Hamburg bereits angedeutet, dass eine Sperrinfrastruktur im Prinzip auch gegen andere rechtswidrige Inhalte zu verwenden wäre... Vereinzelt kommen Forderungen nach Sperrungen zum Schutz vor Glücksspiel, der Urheberrechte und vor sogenannten Killerspielen auf. Ich will hier klar sagen: Diese Forderungen teile ich ausdrücklich nicht. Es wäre grundfalsch, unmöglich und völlig unverhältnismäßig, sämtliche rechtswidrigen Inhalte im Netz staatlicherseits zu kontrollieren, zu sperren oder gar zu entfernen. Deshalb haben wir in der Großen Koalition richtigerweise beschlossen, ein Spezialgesetz zu verabschieden und deutlich zu machen, dass sich das Access Blocking allein auf Seiten bezieht, die kinderpornografische Inhalte haben. Das ist richtig so."

Soweit der Auszug aus meiner Rede. Die Rede finden Sie auf meiner Webseite.

Hier nun für Sie zum Verständnis die Änderungen im Gesetzentwurf und in der Begründung zu Ihren Fragen:

Wortlaut des Gesetzes in § 1:
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).

In der Begründung heißt es:
"Die im Gesetzentwurf bisher für das Telemediengesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangserschwerung werden in eine spezialgesetzliche Regelung überführt. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornographischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz soll noch deutlicher werden, dass eine Zugangserschwerung auf weitere Inhalte nicht beabsichtigt ist. Der Änderungsantrag geht damit auf die vielfach geäußerten Befürchtungen ein, die Zugangserschwerung könnte mittelfristig weiter ausgedehnt werden."

Noch klarer wird unser Ziel in § 7, Absatz 2:
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche:

(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.

Begründung: "Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass das Sperrlistenverfahren nicht zur Begründung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche genutzt wird. Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z.B. Rechte am geistigen Eigentum) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen."

Klarer geht es nun wirklich nicht!!!

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Ihre Frage an Dr. Martina Krogmann
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