Dr. Martina Krogmann (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Martina Krogmann
Jahrgang
1964
Berufliche Qualifikation
Journalistin/Politikwissenschaftlerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Stade - Cuxhaven
Landeslistenplatz
3, Niedersachsen
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(...) Am 9. und 10. Oktober treffen sich die Verkehrsminister von Bund und Ländern, um u.a. über die Zukunft der Gigaliner zu entscheiden. Über die Entwicklungen in dieser Frage halte ich Sie gerne auf dem Laufenden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
05.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

Sie schreiben:
"Hier tritt das Bundeskriminalamt aus Achtung vor der Souveränität der Staaten als deutsche Polizeibehörde nicht direkt an die in diesen Staaten ansässigen host-provider heran, sondern informiert die jeweiligen Polizeibehörden über die dafür vorgesehenen internationalen Organisationen."

Keine Behörde in Deutschland ist in der Lage, eine informelle Information per Email zu verschicken? Und auch keine Behörde in Deutschland ist in der Lage mit einer nicht-staatlichen Organisation, zum Beispiel einem Kinderschutzverein, zu kooperieren, damit diese dann die Informationen verschicken?

Es lassen sich zwar geheime Sperrverträge zwischen Internetprovidern und dem BKA abschliessen, aber keine sinnvollen Kooperationen?

Es gibt die Szenarien:
a) ISP will löschen, würde rechtzeitig erfahren.
b) ISP will löschen, würde zu spät erfahren.
c) ISP will nicht löschen, weil gar kein Kipo.
d) ISP will nicht löschen, weil Kipo-Definition unterschiedlich.
e) ISP will nicht löschen, weil Kipo gar nicht rechtswidrig oder kein Interesse.

Internetzensur:
a) b)
ISP wird nicht informiert, da Sperren viel einfacher ist Angebot für wenige Tage für Zufallsfinder gesperrt Kipo weiterhin verfügbar
c) Rechtswidrige Sperrung / Kollateralschaden
d) Nicht gewünschte Sperrung (laut vdL geht es angeblich/ausdrücklich ja nicht um z.B. reine "Posing"-Bilder, sondern immer nur um knallharte Kipo)
e) Angebot für wenige Tage für Zufallsfinder gesperrt.

Im besten Fall hat man also den Blick auf die Kipo für kurze Zeit für Zufallsfinder blockiert. Das Angebot steigt aber immer mehr, da ja immer weniger gelöscht wird.

Schnellere ISP Info
a) Kipo weg
b) Kipo weg
c) Kein Schaden, da keine rechtswidrige Sperrung
d) Eh keine Sperrung gewünscht gewesen
e) Angebot weiterhin für Zufallsfinder vorhanden

Warum ist es praktikabler, den Mechanismus einer Internetzensur einzuführen, statt eines Mechanismus, wie ausländische ISPs schneller informiert werden können?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Dr. Martina Krogmann
2Empfehlungen
09.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,

selbstverständlich sind deutsche Behörden dazu in der Lage, Mails an wen auch immer zu verschicken. Das know-how ist - wenn das auch immer wieder ein running gag ist - zweifelsfrei vorhanden. Sie werden mir aber sicherlich darin zustimmen, dass in einem Rechtsstaat eine Behörde nur das tun sollte, was sie auch darf.

Die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes.
Insofern dürfen deutsche Behörden auch nicht außerhalb dieses Gebietes hoheitlich tätig werden. Dafür gibt es die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Organisationen, die dies regeln. Ich bin mir sehr sicher, dass viele Menschen, die diese Regelungen als langwierig und bürokratisch, typisch offline-Welt eben, ansehen, es als sehr sinnvoll ansehen, dass sie im Bereich des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht Anordnungen von Polizisten anderer Länder ausgesetzt sind. Als den Rechtsstaat und die Rechte aller Betroffenen achtende Behörde ist das Bundeskriminalamt hier sehr zurückhaltend. Dies ist auch richtig und nachvollziehbar.

Wir werden aber im Rahmen der weiteren Beratungen prüfen, inwieweit rein informatorische Benachrichtigungen der provider, also bloße Hinweise darauf, dass auf dem Server Kinderpornographie liegt, hoheitliche Tätigkeiten sind. Ich würde hier - wie Sie auch - eine nicht förmliche Information, die zu schnelleren Ergebnissen führt, begrüßen.

Im übrigen ist zu bedenken - siehe dazu meine Antwort auf die Frage von Frau Mayer vom 4. Juni 2009 -, dass es sehr viele Staaten gibt, mit denen - und ihren providern - es keine funktionierende Zusammenarbeit gibt. Für diese Fälle ist eine Zugangserschwerung angezeigt, da eine Löschung nicht mit einer hinreichenden Erfolgsaussicht angestrebt werden kann. In denjenigen Fällen, in denen mit einer Löschung nur mit einer Zeitverzögerung gerechnet werden kann, ist eine Zugangserschwerung aus meiner Sicht eine vertretbare Übergangsmaßnahme zum Zwecke der Prävention. In denjenigen Fällen schließlich, in denen eine sofortige Löschung erreicht werden kann, bedarf es keiner Zugangserschwerung. Löschen geht vor Sperren!

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
08.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

in Ihrer Antwort auf die Frage von Herrn Siewert haben sie geschrieben

"Zu Ihrer Frage: Menschen, die durch einen spam-link auf eine gesperrte Seite gelotst werden, sollen nicht durch Strafverfahren stigmatisiert werden. Dies war und ist klare Position der CDU/CSU-Bundestagsfraktion! Hier haben wir in den laufenden Verhandlungsrunden bereits eine dementsprechende Lösung gefunden."

Könnten Sie bitte ausführen, wie diese Lösung aussehen soll und ob sie auch bei anderen ähnlich gelagerten Vorgängen wie z.B. automatischen Weiterleitungen, Precaching durch Browser o.ä. greift ?

Gruß,

Antwort von Dr. Martina Krogmann
6Empfehlungen
09.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen hier über abgeordnetenwatch zum jetzigen Zeitpunkt keine Details aus den laufenden Verhandlungen nennen kann, da die Verhandlungen insgesamt noch nicht abgeschlossen sind. Gerne werde ich Sie informieren, sobald die endgültigen Änderungen insgesamt vereinbart sind.

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

mit meiner Frage zur BT-Drs. 16/12850 wende ich mich an Sie, da Sie als Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses wohl auf dem besten Informationsstand sind.

Bei dieser Gelegenheit meinen Dank für die vielen interessanten Auskünfte zum Thema die Sie an dieser Stelle bereits gegeben haben.

Ich möchte nur eine Frage stellen - diese wurde zwar schon mehrfach gestellt, aber bisher nicht beantwortet. Wird der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass er nur für Länder außerhalb der EU (oder Deutschlands) Gültigkeit hat?

Sie haben ja selber schon mehrfach betont, dass die Zusammenarbeit mit deutschen Providern hervorragend ist und auch auf EU-Ebene sind die nötigen Rechtsvorschriften für die Löschung ja lückenlos vorhanden.

Vielleicht können Sie auch kurz kommentieren, ob die folgende Terminplanung noch aktuell ist:
17.6. Treffen des Wirtschaftsausschuss zur Erstellung von Beschlussempfehlung und Bericht
18.6. Zweite und dritte Lesung des Entwurfs
19.6. Inkrafttreten des Gesetzes

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Martina Krogmann
3Empfehlungen
21.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,
herzlichen Dank für Ihr Interesse an der Thematik. Vorab der Hinweis, dass ich nicht Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, sondern Parlamentarische Geschäftsführerin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bin.
Nun zur Beantwortung Ihrer Frage, die sich mit dem Grundsatz "Löschen vor Sperren" befasst. Der wichtige Punkt hat unter Beachtung der E-Commerce-Richtlinie, die innerhalb der Europäischen Union gilt, und unter Beachtung des Völkerrechts (auf beide Sachverhalte bin ich in mehreren Antworten auf dieser Plattform bereits eingegangen) folgenden Eingang ins Gesetz gefunden:
"(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.

(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist."

In der Begründung heißt es:
"... Eine Aufnahme eines Angebotes in die Sperrliste und die Veranlassung von Maßnahmen durch den Internet-Zugangsvermittler ist nur dann erforderlich und damit verhältnismäßig, wenn dessen Verbreitung auf anderem Wege - insbesondere durch unmittelbaren Zugriff auf den Datenspeicher und Inanspruchnahme des Inhalteanbieters oder Host-Providers - nicht verhindert werden kann. Auf Datenspeicher, die sich in Deutschland befinden, haben Behörden unmittelbaren Zugriff. Vor Aufnahme eines in Deutschland ansässigen Angebotes in die Sperrliste, haben die zuständigen Behörden daher die geeigneten Maßnahmen gegen den Inhalt zu ergreifen. In der Regel wird dies auch zu einer weitaus effizienteren Verhinderung der Verbreitung führen.
Angebote aus EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie), das in § 3 TMG umgesetzt ist. Deutschland darf deren Dienstleistungsfreiheit nicht ohne Weiteres einschränken. Vielmehr ist es notwendig, dass der betroffene Mitgliedstaat und die Europäische Kommission nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie konsultiert werden (§ 3 Abs. 5 TMG). Eine Aufnahme auf die Sperrliste kommt außer in besonderen Dringlichkeitsfällen nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie nur in Betracht, wenn ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist. Angesichts der EU-Rahmenbeschlüsse im Hinblick auf die Kinderpornographie und die darauf beruhenden harmonisierten Standards kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen gegen Angebote ergreifen, die von ihrem Hoheitsgebiet aus bereitgehalten werden.
Letztlich werden Angebote, die auf die Sperrliste gelangen, in der Regel solche aus Drittländern außerhalb der EU sein, auf die deutsche Behörden keinen unmittelbaren Zugriff haben. Hier ist die Verhinderung des Zugangs durch Access-Blocking oftmals die einzige Möglichkeit, die Verbreitung in Deutschland über das Internet wirksam zu erschweren. Aber auch hier sind unmittelbare Maßnahmen keineswegs vollkommen ausgeschlossen. Diensteanbieter in solchen Drittländern, die ihr Angebot mit einer zuverlässigen Anbieterkennzeichnung versehen haben, können auch vor Aufnahme in die Sperrliste kontaktiert und auf die in Deutschland verbotenen Inhalte hingewiesen werden sowie darauf, dass sie in eine Sperrliste aufgenommen werden, falls sie diese Inhalte nicht umgehend entfernen. Eine solche Maßnahme kann durchaus im Sinne von Satz 1 Erfolg versprechen, wenn aus dem Angebot ersichtlich wird, dass der betroffene Diensteanbieter nicht vorrangig Kinderpornographie verbreiten will, sondern grundsätzlich andere Ziele verfolgt - etwa weil ein als kinderpornographisch eingestufter Inhalt nur als Teil anderer legaler Inhalte erscheint. (...)"
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

wie man Meldungen von heute entnehmen kann, schlägt der Innenausschuß des Bundesrates vor, die angedachten Internetsperren bezüglich Kinderpornographie auf jugendpornographische Inhalte auszuweiten
( www.juris.de ) . Was halten Sie davon ?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Dr. Martina Krogmann
7Empfehlungen
10.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrte Frau ,

nichts!

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

es wird immer wieder aufgeführt, dass es (viele) Staaten gibt, die beim Kampf gegen harte Kinderpornographie, welche ein reales Geschehen widerspiegelt, nicht mithelfen. Welche Staaten sind dies? Kinder-Sex-Tourismus-Länder wie Thailand fallen da ja schonmal nicht darunter, wie das Beispiel Christopher Neil zeigt.

Wenn man öffentlichen Druck durch schwarze Listen auf Staaten ausüben kann, damit so etwas banales wie Steuergesetze angepasst werden, wieso ist dies beim Thema harter Kinderpornographie nicht möglich?

Sie behaupten, dass die Löschung und Verfolgung das vornehmlichste Ziel ist und die Sperre ja nur der verzweifelte letzte Versuch. Aber alle tatsächlichen Aktionen widersprechen genau dem.

Bei der Regionalkonferenz der Interpol in San Marino hat das BKA nicht vorgetragen, wie man den Informationstausch zu den Providern verbessern oder verschnellern kann, sondern dass man eine globale Sperrliste durchsetzen soll. An den Taten soll man die Menschen messen, nicht an den Worten. Sehen Sie ebenfalls diese Diskrepanz zwischen Taten und Worten?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Dr. Martina Krogmann
1Empfehlung
21.06.2009
Dr. Martina Krogmann
Sehr geehrter Herr ,

ich darf Sie auf meine zahlreichen Antworten auf Ihre Frage auf dieser Plattform verweisen. Hier ist zum einen die E-Commerce-Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie auch zum anderen allgemein geltendes Völkerrecht maßgeblich. Für meine verspätete Antwort bitte ich um Nachsicht.

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann
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Ihre Frage an Dr. Martina Krogmann
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