Sehr geehrter Herr

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Sie sprechen in Ihrer Frage einen Aspekt an, der in der öffentlichen Diskussion um die Pendlerpauschale leider immer zu kurz kommt. Da die Pendlerpauschale das zu versteuernde Einkommen mindert, bewirkt sie - bei gleicher Entfernung - eine unterschiedliche finanzielle Entlastung der Bürger. Sie gehen zu Recht davon aus, daß sich das zu versteuernde Einkommen in dem von Ihnen genannten Fall nach altem Recht um 120 € mindert, wenn jemand 20 km zur Arbeit pendelt.
Jemand,der zwischen mehr als 15000 und weniger als 20000 Euro im Jahr verdient, unterliegt für die Einkünfte, die 15000 € überschreiten, einem Grenzsteuersatz von ca. 26%, er wurde um ca. 31 € monatlich, d.h. ca. 373 € jährlich finanziell entlastet. Wenn jemand mehr als 250000 Euro im Jahr verdient, unterliegt er für Einkommen, die diese Summe überschreiten, einem Grenzsteuersatz von 45%. Dies bedeutet, dass er um 54 € pro Monat entlastet wurde. Dies waren 548 € im Jahr. Diese Beispiele sind als solche zu verstehen - individuelle Abweichungen und Besonderheiten kann ich an dieser Stelle selbstverständlich nicht berücksichtigen.
Das von Ihnen gewählte Beispiel ist nicht ganz zutreffend, weil es die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten nicht berücksichtigt, sondern nur das Einkommen der Ehefrau.
Diese - auf den ersten Blick frappanten - Ergebnisse zeigen nicht nur die Höhe der Beträge, über die derzeit in der Öffentlichkeit heiß diskutiert wird, auf, sondern verdeutlichen auch, dass das Steuerrecht einen gedeckelten Mehraufwand für die Kosten für die Fahrten zur Arbeit anerkannte - und jetzt in vermindertem Umfang auch noch weiter anerkennt. Das Steuerrecht reduziert das zu versteuernde Einkommen um bestimmte, mit der Arbeit zusammenhängende Aufwandstatbestände.
Es würde allerdings zu weit führen, wenn man aus dem Gebot der Herstellung gleichwertiger - wohlgemerkt: nicht gleichartiger Lebensverhältnisse im Grundgesetz nun eine Pflicht auf eine Ausgleichszahlung des Staates herleiten würde - dann kämen nämlich die Stadtbewohner und verlangten einen Mietzuschuß, um eine Gleichwertigkeit mit ländlichen Regionen herzustellen. Entsprechende Beispiele ließen sich ohne Ende bilden - wir wären dann nur noch am Umverteilen.
Ich bin sehr gespannt auf die Anregungen, die uns das Verfassungsgericht bei der demnächst anstehenden Entscheidung geben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann