Dr. Franz Josef Jung (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Franz Josef Jung
Jahrgang
1949
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt und Notar
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesminister der Verteidigung
Wahlkreis
Landesliste
Landeslistenplatz
1, Hessen
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(...) Es gilt der Grundsatz, dass bei Musterungsuntersuchungen, aber auch bei Untersuchungen von Freiwilligenbewerbern und Freiwilligenbewerberinnen, die Bitte nach einer gleichgeschlechtlichen begutachtenden Person erfüllt werden soll, wenn dies unproblematisch möglich ist. Ein Bereithalten zusätzlicher Kapazitäten, um jedem zu untersuchenden Menschen die Wahl zwischen ärztlichen Gutachtern gleichen oder anderen Geschlechts zu ermöglichen, wäre aber nicht verhältnismäßig. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
10.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Bundesverteidigungsminister,

in Ansbach läuft gerade ein Enteignungsverfahren zwecks Landbeschaffung, um das Kasernenareal der Kaserne Katterbach um einen Parkplatz für das zivile Gefolge und um einen Eingangs-Kontrollbereich zu vergrößern.

Diese Maßnahme wird als Vollzug des Landesbeschaffungsgesetzes deklariert.
Genau in diesem Gesetz steht unter dem § 1, dass solche Maßnahmen nur zum Zwecke der Landesverteidigung durchgeführt werden dürfen. Auf Grund der Tatsache, dass in dieser Kaserne US-Soldaten für den Krieg im Irak und jetzt teilweise auch für den in Afghanistan aus- und weitergebildet werden, was nichts mit einer Landesverteidigung zu tun hat, ist es verwunderlich, dass das Bundesverteidigungsministerium vor über 4 Jahren bereits das Enteignungsverfahren in Gang gesetzt hat und dass dieses Verfahren mit "Gewalt" weiterverfolgt wird, obwohl dafür nach wie vor offensichtlich die gesetzliche Grundlage fehlt.

Oder halten Sie und Ihr Ministerium unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Verhältnisse (20 Jahre nach dem kalten Krieg) es weiterhin für erforderlich, allen Wünschen der US-Army und ihrem sogenannten Sicherheitsbedürfnis Folge zu leisten, obwohl die Bundesrepublik die Verträge des NATO-Truppenstatuts jederzeit mit einer Frist von 2 Jahren kündigen und neu verhandeln könnte?
Mit dem Sicherheitsbedürfnis der US-Army wird z.B. auch. die Verlegung der Bundesstraße 14 und weiterer Bauten und Zufahrtskontrollstellen begründet, obwohl das Wort "Sicherheitsbedürfnis" im NATO-Truppenstatut überhaupt nicht vorkommt, aber dadurch weitere Landnahmen zu befürchten sind.

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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
08.05.2008
Von:
Dr. van

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,

im Namen der "allgemeinen" Wehrpflicht leisten mehr junge Männer Zivil- als Wehrdienst und die weitaus größte Gruppe muss überhaupt keinen Dienst leisten. Obwohl die Bundesregierung verpflichtet ist, den jungen Männern ihre grundgesetzlich garantierten Rechte nach Gleichbehandlung zu gewähren, kann von einer Wehr- und Dienstgerechtigkeit, falls überhaupt, nur im formaljuristischen Sinne die Rede sein.

Wie können Sie also vom Einzelnen erwarten, dass dieser gegenüber der Gesellschaft seine Pflicht erfüllt, wenn die Regierung auf der anderen Seite selber nicht bereit ist, ihren Teil der Vereinbarung zu erfüllen? Tricksereien wie völlig unrealistische Ausmusterungszahlen überzeugen vielleicht Richter, nicht aber die Gesellschaft und schon gar nicht die Betroffenen. Wir haben doch heute schon die Situation, dass die Nichtgedienten, als die Cleveren und Glücklichen, die Zivis als die Guten und die Wehrpflichtigen als der dumme Rest angesehen werden. Totalverteidiger werden gar immer mehr zu Märtyrern gemacht. Sollte die Wehrpflicht nicht mal zum Zusammenhalt der Gesellschaft beitragen und diese nicht, wie derzeit, spalten?

Mit freundlichen Grüßen

A. van
Antwort von Dr. Franz Josef Jung
5Empfehlungen
06.06.2008
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrter Herr Dr. van ,

für Ihre E-Mail vom 8. Mai 2008 zum Thema Wehrpflicht danke ich Ihnen. Herr Bundesminister Dr. Jung hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Nach den Vorgaben des Grundgesetzes haben grundsätzlich alle männlichen Staatsbürger einen Beitrag zur Sicherheit und Verteidigung unseres Landes zu leisten. Die Erfüllung der Wehrpflicht ist eine staatsbürgerliche Pflicht und bedeutet einen Einschnitt in die persönliche Lebensplanung junger Männer.

Die Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 zur allgemeinen Wehrpflicht und zum Zivildienst als Ersatzdienst für den Wehrdienst. Für die Bundeswehr kommt es darauf an, den Wehrdienst sinnvoll auszugestalten und die damit verbundenen Belastungen so gering wie möglich zu halten. Die Bundesregierung hat darüber hinaus die Aufgabe, zu gewährleisten, dass Grundwehrdienst Leistende (GWDL) und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende (FWDL) die ihnen zukommende gesellschaftliche Würdigung erfahren. Auch das Engagement der jungen Männer, die im Zivildienst, im Zivil- und Katastrophenschutz und in anderen Ersatzdiensten ihre Wehrpflicht erfüllen, erfährt in der Gesellschaft hohe Aner­kennung

Mit der Einführung der Wehrpflicht vor über fünf Jahrzehnten hat sich eine Verteidigungs- und Streitkräftestruktur entwickelt, die mit einer intelligenten Kombination aus Berufs- und Zeitsoldatinnen/-soldaten, GWDL und FWDL sowie den Reservistinnen und Reservisten hohe Professionalität und gleichzeitig gesellschaftliche Integration garantiert. GWDL und FWDL bringen breite Kenntnisse und Fähigkeiten in die Streitkräfte ein. Durch sie bleibt die Bundeswehr in stetem Austausch mit der Gesellschaft, insbesondere jedoch mit der jungen Generation.

Mit der von der Bundesrepublik Deutschland getroffenen politischen Entscheidung für eine Wehrpflichtarmee müssen die damit im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Dabei kommt der Frage nach der Wehrgerechtigkeit eine zentrale Bedeutung zu. Auch bei einem geringer werdenden Bedarf der Streitkräfte an Wehrpflichtigen muss die allgemeine Wehrpflicht mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ableitet, vereinbar bleiben.

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder behauptet, dass bei weitem nicht alle jungen Männer zum Grundwehrdienst oder einem auf diesen anrechenbaren sonstigen Dienst herangezogen würden und deshalb keine Wehrgerechtigkeit mehr gewährleistet sei.

Bei diesen Diskussionen wird regelmäßig unterstellt, dass ein bestimmter - hoher - Prozentsatz junger Männer aus jedem Geburtsjahrgang einberufen werden müsse, um Wehrgerechtigkeit sicher zu stellen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wehrgerechtigkeit orientiert sich gerade nicht an der Stärke eines Geburtsjahrgangs, sondern ausschließlich an der Zahl der tatsächlich für den Wehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen. Dies hat das Bundes­verwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 19. Januar 2005 bestätigt.

Die Zahl der für den Wehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen ist jedoch erheblich geringer als die jeweilige Jahrgangsstärke. Für die Ableistung des Grundwehrdienstes stehen neben den nicht wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen auch diejenigen nicht zur Verfügung, denen eine gesetzliche Wehrdienstausnahme zur Seite steht. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer leisten statt des Wehrdienstes Zivildienst; verschiedene andere Dienste - insbesondere bei der Polizei und beim Katastrophenschutz - ersetzen den Wehrdienst gleichwertig.

Objektiv ist Wehrgerechtigkeit somit ausschließlich an dem Anteil der Wehrpflichtigen zu bemessen, der - trotz entsprechender Verfügbarkeit - keinen Wehrdienst geleistet hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass heute wie auch künftig der weitaus überwiegende Teil aller verfügbaren jungen Männer zum Wehrdienst herangezogen wird.

Es kann daher nicht von einer Spaltung der Gesellschaft, von "Tricksereien" oder auch dem "dummen Rest" der Wehrpflichtigen gesprochen werden, denn die allgemeine Wehrpflicht hat sich für Deutschland auch unter wechselnden sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen uneingeschränkt bewährt.

Wie Sie zu Recht ausführen, ist der Anteil der "Nicht Wehrdienstfähigen" sehr hoch. Wesentliche Ursache für den deutlichen Anstieg der als "nicht wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen ist der Wegfall des früheren Verwendungsgrades "T3" zum 1. Oktober 2004. Die seinerzeit als T 3 eingestuften Wehrpflichtigen waren "wehrdienstfähig mit Ein­schränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" und standen für den Grundwehrdienst lediglich mit Einschränkungen zur Verfügung. Auslöser für den Wegfall des Verwendungsgrades "T3" war die in den Verteidigungspolitischen Richtlinien dargestellte Einsatzorientierung der Bundeswehr. Die hieraus resultierenden gestiegenen Anforderungen vor allem im gesundheitlichen Bereich machten eine fähigkeitsorientierte Neuausrichtung des Ausbildungssystems erforderlich, das aus personellen, organisatorischen, infrastrukturellen und haushalterischen Gründen nicht teilbar ist. Für eine Einberufung kommen deshalb ausschließlich T1- und T2-gemusterte Wehrpflichtige in Betracht. Die zuvor T3-gemusterten Wehrpflichtigen werden deshalb seit dem 1. Oktober 2004 als "nicht wehrdienstfähig" eingestuft und stehen für einen Dienst aufgrund der Wehrpflicht nicht mehr zur Verfügung.

Ein weiterer Grund für den Anstieg der aus gesundheitlichen Gründen für den Wehrdienst nicht geeigneten Wehrpflichtigen liegt sicherlich auch an den in der Gesellschaft inzwischen allgemein diskutierten Ursachen wie z.B. falscher Ernährung oder zu wenig sportlicher Betätigung junger Menschen.

Von den rund 391.700 (100 %) jungen Männern, die im Schnitt aus den Geburtsjahrgängen 1990 bis 1997 in die Wehrpflicht hineinwachsen, werden deshalb voraussichtlich lediglich rund 195.800 (50 %) für einen Dienst aufgrund der Wehrpflicht tatsächlich zur Verfügung stehen. Hiervon wird der ganz überwiegende Teil auch tatsächlich einen Dienst in Form des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes leisten. Hinzu kommen die Dienste bei Polizei oder anerkannten Trägern des Katastrophenschutzes (z.B. THW, DRK). Bezogen auf die Anzahl aller für einen der genannten Dienste verfügbaren jungen Männer werden voraussichtlich 92 % von ihnen einen Dienst leisten.

Ihre Aussage, dass mehr junge Männer Zivil- als Wehrdienst leisten, trifft lediglich für die Geburtsjahrgänge 1983 und 1984 zu. Bei den Geburtsjahrgängen 1982 und jünger überwog durchweg der Wehrdienst, wobei in diese Betrachtungen neben den GWDL auch die FWDL und der Regenerationsbedarf an männlichen Zeitsoldaten (SaZ) einzubeziehen sind.

Im Übrigen kann jeder junge Mann gem. Art 12 a Abs. 2 GG Zivildienst leisten, wenn er sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und den Kriegsdienst mit der Waffe unter Berufung auf Art 4 Abs. 3 Satz 1 GG verweigert.

Ihre Bewertung, sog. Totalverweigerer würden immer mehr zu "Märtyrern" gemacht, teile ich nicht. Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass es den "Totalverweigerer" rechtlich überhaupt nicht gibt. Nach dem Grundgesetz und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz steht es jedem Wehrpflichtigen frei, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, wenn er die Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Wird er anerkannt, hat er grundsätzlich Zivildienst zu leisten. Verweigert er beide Dienste, muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Vor diesem Hintergrund bilden sog. Totalverweigerer die absolute Ausnahme.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Josef Jung
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Frage zum Thema Sicherheit
22.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Jung,

ich beobachte die momentane deutsche Afghanistanpolitik mit Sorge, insbesondere die damit resultierenden Auswirkungen innerhalb der NATO und der Zukunft Afghanistans. Mir ist durchaus bewusst, dass der Einsatz in Afghanistan in der Bevölkerung nicht sonderlich populär ist und man daher bei politischen Entscheidungen für den ISAF/OEF Einsatz eher vorsichtig und auch relativ zurückhaltend argumentiert.

Innenpolitisch ist dieser Weg sicherlich nachvollziehbar, aber wirkt sich diese passive Politik in Afghanistan letztendlich nicht negativ auf die Sicherheit in ganz Afghanistan aus? Das Ziel in Afghanistan ist doch eine selbsttragende Stabilität, die alleine von der afghanischen Regierung ausgehen soll. Erst wenn diese Stabilität gewährleistet ist, kommt ein Abzug der NATO und damit auch der Deutschen Bundeswehr überhaupt in Frage. Daher sollte man die Anstrengungen in Afghanistan weiter massiv verstärken und die Effektivität des deutschen Beitrags erhöhen. Ohne Sicherheit kann kein Wiederaufbau geleistet werden. Die Sicherheit kann aber nicht effektiv sichergestellt werden, wenn die Bundeswehr in einen Einsatz geschickt wird, der teilweise mit absurden politischen Auflagen unterworfen ist. Es wird in Afghanistan keinen Erfolg ohne militärische Bekämpfung des Gegners geben. Wie kann es sein, dass unsere NATO-Partner 6 Wochen auf Ihre Freigabe für einen Einsatz von 65 Bundeswehrsoldaten im Nordwesten Afghanistans (KARES) warten müssen?

Wie kann es sein, dass wir unseren Verbündeten bei dieser Operation nur "logistisch" unter die Arme greifen und wieder einmal den Kampf gegen Aufständische anderen überlassen? Wenn das Bündnis Mittel fordert, über die Deutschland verfügt und die es bereitstellen kann, dann ist es ein selbstverständlicher Akt von Solidarität, diese Mittel auch bereit zu stellen.

Herr Jung, wann gibt es endlich eine realistische und aufgeklärte Diskussion über den Deutschen Einsatz in Afghanistan? Wir können so nicht weitermachen.

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Frage zum Thema Sicherheit
30.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Franz Josef Jung,

ich musste heute leider unter Spiegel Online ( www.spiegel.de ) lesen, dass Sie für einen Spielraum bis 2015 zur Abschaffung von Streuwaffen seien, da Sie vorher keine Alternativen hätten. Doch warum benötigt man Ersatz für solch eine menschenverachtende Waffe? Sie hätten auch Verpflichtungen Deutschlands in der NATO angesprochen. Sind Sie tatsächlich der Meinung, Deutschland oder ein anderer Staat dürfe so eine schreckliche Waffe noch gegen Menschen einzusetzen? Oder wie soll ich das verstehen?
Ich hoffe, dass die Streuwaffenbestände der Bundeswehr unverzüglich unschädlich gemacht werden, es weitere Abrüstungen geben wird und dass Deutschland den Druck auf die Regierungen erhöht, die weiterhin gegen eine Abschaffung sind (also unter anderem USA, Russland, China und Israel).

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Franz Josef Jung
4Empfehlungen
25.06.2008
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrter Herr ,

das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition und über deren Vernichtung, das in Dublin am 30. Mai 2008 angenommen worden ist, stellt einen wichtigen Meilenstein zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts dar. Die Bundesregierung sieht sich damit in ihrem nachhaltigen Engagement zum umfassenden Verbot dieser Waffenkategorie, die in der Vergangenheit auch unsagbares Leid unter der Zivilbevölkerung verursacht hat, bestätigt.

Deutschland hat in den Bemühungen um ein wirksames Streumunitionsverbot seit 2001 eine Vorreiterrolle gespielt und seit 2004 die diplomatischen Bemühungen für ein Streumunitionsverbot wesentlich mitgeprägt. Die Entscheidung der Bundesregierung vom 29. Mai 2008, mit sofortiger Wirkung einseitig auf den Einsatz von allen Streumunitionstypen zu verzichten und die noch vorhandenen Bestände schnellstmöglich zu vernichten, setzt Maßstäbe auch bei EU- und NATO-Mitgliedsstaaten.

Das Ergebnis aus Dublin wird auch vor dem Hintergrund begrüßt, dass 111 Staaten gemeinsam mit den Vertreten von Nichtregierungsorganisationen Klarheit geschaffen haben, was Streumunition ist. Wir haben jetzt eine eindeutige Verbotsdefinition von Streumunition, die humanitäre Aspekte in den Vordergrund stellt und alle bisher zum Einsatz gekommenen Streumunitionstypen verbietet. Begrüßt wird auch, dass es hiervon keine Ausnahmen gibt, sondern im Abkommen darüber hinaus sogar anspruchsvolle Vorgaben für Alternativ­munition vorgesehen sind. Diese Vorgaben stellen sicher, dass hier kein Freibrief für neue, humanitär bedenkliche Munitionsentwicklungen ausgestellt wird. Zahlreiche Staaten hatten sich mehrfach für geringere technische Ansprüche ausgesprochen, denen wir erfolgreich widersprechen konnten.

Die bereits seit 2001 verfügbare und die noch in der Beschaffung befindliche Alternativ­munition der Bundeswehr erfüllt alle Kriterien des Übereinkommens, ergänzt um höchste Standards zur Funktionszuverlässigkeit und Treffgenauigkeit. Die Bundesregierung bedauert, dass das Übereinkommen Faktoren der Funktionszuverlässigkeit und Treffgenauigkeit unberück­sichtigt lässt. Deutschland hatte gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz stets empfohlen, den Schutz der Zivilbevölkerung, u.a. durch eine minimale Blindgängerrate zu untermauern.

Eine Übergangsperiode ist im Vertrag nicht vorgesehen. Diese hätte möglicherweise den bislang abseits stehenden Staaten mit großen Streumunitionsbeständen den Beitritt zum neuen Übereinkommen erleichtert. Dennoch glaubt die Bundesregierung, dass mit dem Übereinkommen eine Norm geschaffen wurde, die über den Kreis der Vertragsstaaten hinaus Wirkung entfalten wird.

Die Bundeswehr hat bereits in 2001 begonnen, Streumunition auszuphasen und durch die Industrie vernichten zu lassen. Über 50% der Streumunitionsmodelle (Bezugsjahr 2001) waren bereits vor Beginn der Dublin-Konferenz am 19. Mai 2008 aus den Einsatzbeständen entfernt und in die Phase der Vernichtung überführt worden. Entsprechend der Erklärung vom 29. Mai 2008 erfolgt nun die Vernichtung der restlichen Streumunitionsbestände vorzugsweise in dem dafür vorgesehenen anspruchsvollen Zeitrahmen von acht Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens.

Das Dubliner Ergebnis dürfte positiv auf die dreiwöchigen Verhandlungen im Juli 2008 im Rahmen des VN-Prozesses (Waffenübereinkommen) wirken. In diesem Forum sind die großen Streumunitionsbesitzerstaaten (u.a. China, Russland, USA, Indien, Pakistan, Israel, Brasilien) vertreten, die der Dublin-Konferenz ferngeblieben sind. Die Bundesregierung ist in beiden Prozessen gleichermaßen aktiv engagiert und betrachtet beide Prozesse als sich gegenseitig ergänzende und stärkende Foren. Es würde begrüßt, wenn bis Ende 2008 ein Protokoll zu Streumunition verabschiedet werden könnte, das zumindest ein sofortiges Exportverbot von Streumunition vorsieht.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Franz Josef Jung
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
07.06.2008
Von:
Dr. van

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,

Vielen Dank für die Antwort, aber Sie argumentieren an dem Gerechtigkeitsempfinden der breiten Bevölkerung vorbei, die sich von formaljuristischen Argumenten nicht beeindrucken lässt. Der Schwachpunkt Ihrer Argumentation ist, dass sich danach auch Wehrgerechtigkeit feststellen lassen würde, wenn durch weiter verschärfte Auswahlkriterien schließlich nur noch 1000 Taugliche übrig bleiben und von denen 900 eingezogen würden. Ohne einen Bezug zur Jahrgangsgröße geht es nicht. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung kann in einer Demokratie nicht von Etatzwängen abhängig sein. Warum garantiert die Regierung also nicht, dass mindestens 2/3 eines Jahrganges zu den verschiedenen Diensten herangezogen wird? Der jetzige Gestaltungsspielraum der Regierung ist deutlich zu hoch und wird als extrem ungerecht wahrgenommen. Das schreibe ich Ihnen auch als Exwehrpflichtiger, der durch die gegenwärtige Wehrpflichtpraxis seinen eigenen Dienst als vollkommen entwertet ansieht.
Kann die Regierung die 2/3 nicht garantieren, so muss die Wehrpflicht eben ausgesetzt werden. Das ist angesichts des internationalen Trends ohnehin mehr als angebracht. Schließlich ist die Wehrpflicht innerhalb der freien Welt fast gänzlich ausgesetzt worden, so dass die extreme Benachteiligung der Dienenden inzwischen sogar international geworden ist.
Die von Ihnen aufgeführten Vorteile der allgemeinen Wehrpflicht mögen stimmen oder auch nicht, sie beziehen sich aber eindeutig auf eine gelebte allgemeine Wehrpflicht im Sinne des Wortes. Die Auswirkungen der seit Jahren als massiv ungerecht empfundenen Wehrdienstpraxis haben sie nicht berücksichtigt. Der auch dadurch bewirkte massive Schwund des Rückhaltes der Wehrpflicht in der Bevölkerung und im Parlament kann nicht ohne Folgen bleiben. Woher nehmen Sie also die Zuversicht, an der Wehrpflicht festhalten zu können? Wie wollen Sie als 35 % Partei gegen den Widerstand aller die Wehrpflicht weiter rechtfertigen und aufrechterhalten?
Antwort von Dr. Franz Josef Jung
4Empfehlungen
05.08.2008
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrter Herr Dr. van ,

für Ihre E-Mail vom 7. Juni 2008 zum Thema Wehrpflicht danke ich Ihnen.

Die Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 zur allgemeinen Wehrpflicht und zum Zivildienst als Ersatzdienst für den Wehrdienst.

Sie argumentiert in Sachen Wehrpflicht keineswegs am "Gerechtigkeitsempfinden der breiten Bevölkerung vorbei". Unabhängig von der Sitzverteilung im Bundestag kann -- wie bereits in der Vergangenheit -- auch aktuell eine mehrheitliche Bejahung der Wehrpflicht durch die Bevölkerung festgestellt werden. Von einem Schwund der Zustimmung bzw. einem Widerstand aller kann deshalb nicht gesprochen werden (siehe auch: Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, "Sicherheits- und verteidigungspolitisches Meinungsklima in der Bundesrepublik Deutschland", Forschungsbericht 84, April 2008).

Ihrer Bewertung, dass der Gestaltungsfreiraum der Bundesregierung im Zusammenhang von Tauglichkeitskriterien und Ausschöpfungsquote zu hoch sei, kann ich nicht zustimmen.

Die Regelungen zur Tauglichkeit sind im Hinblick auf eine qualitativ gute personelle Bedarfsdeckung der Streitkräfte sachgerecht getroffen worden und werden adäquat umgesetzt. Sie gewährleisten eine nachvollziehbare und faire Auswahl der zum Grundwehrdienst heranzuziehenden jungen Männer. Weder beruhen sie auf willkürlichen Erwägungen noch führen sie zu willkürlichen Ergebnissen. Eine Absenkung der gesundheitlichen Anforderungen an die Wehrpflichtigen würde aufgrund der Einsatzorientierung der Streitkräfte zu gravierenden Abstrichen bei der Aufgabenerfüllung führen.

Ihrer Forderung nach der Einberufung "von 2/3 eines Jahrgangs zu den verschiedenen Diensten" kann, unabhängig von den zuvor genannten Gründen, nicht entsprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Betrachtung von Wehrgerechtigkeit, wie ich Ihnen bereits erläutert habe, nicht die Jahrgangsstärke als Ausgangsgröße zu Grunde zu legen, sondern das für die Bundeswehr verfügbare Aufkommen an jungen Männern. Diese Feststellung, an die ich gebunden bin, teile ich uneingeschränkt.

Der Schutz Deutschlands und seiner Bürger ist ein Verfassungsauftrag. Ein wichtiges Kriterium für Wehrform und Umfang der Streitkräfte zur Erfüllung dieses Auftrages ist der sicherheitspolitische Bedarf. Dieser Bedarf ist mehr als eine tagespolitisch orientierte Lageeinschätzung. Unabhängig von aktuellen Entwicklungen hat der Staat eine langfristige und weit reichende Sicherheitsvorsorge für seine Bürger zu treffen.

Durch die Wehrpflicht verfügt die Bundeswehr über personelle Reserven, die sie im Spannungsfall oder, soweit die besonderen grundgesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen, zur Hilfeleistung im Katastrophenfall aktivieren kann. Dieses Personal stünde ohne die Wehrpflicht in diesem Umfang nicht zur Verfügung. Ein demokratischer, fürsorglicher Staat tut gut daran, für alle Eventualitäten gerüstet zu sein. Seine Bürger haben ein Recht darauf.

Es wird deshalb keine Veranlassung gesehen, die Wehrpflicht auszusetzen oder gar abzuschaffen. Dies gilt auch angesichts gegenteiliger Entscheidungen unserer europäischen Partner, die die Wehrpflicht in jüngster Zeit abgeschafft oder ausgesetzt haben. Die negativen Erfahrungen mancher europäischer Partner, die man dort als Folge dieser Entscheidung gemacht hat, sind zusätzliche Argumente für unsere Entscheidung zur Beibehaltung der Wehrpflicht.

Die äußere Sicherheit unseres Landes ist unser aller Ziel; sie darf deshalb nicht als Experimentierfeld für risikoreiche Personalmodelle missbraucht werden. Deutsche Sicherheits- und Verteidigungspolitik braucht eine solide personelle Basis.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Josef Jung
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