Sehr geehrter Herr

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Sie stellen die interessante Frage, wie der Bürger "europäische Grundrechte", also diejenigen der EU-Grundrechtscharta, durchsetzen soll, wenn sie nicht individuell einklagbar sind. Um die Frage zu beantworten, sind zunächst die Unterschiede zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und denjenigen in der EU-Grundrechtscharta in den Blick zu nehmen.
Die Grundrechte der deutschen Verfassung haben in erster Linie die Funktion, den Bürger vor unzulässigen Eingriffen des Staates zu schützen (sog. Abwehrrechte). Sie betreffen also direkt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Liegt ein unzulässiger Eingriff des Staates vor, kann sich der Bürger dagegen mit der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen, wenn zuvor der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten erschöpft wurde.
Der Vertrag von Lissabon beinhaltet dagegen keinen dem deutschen Recht vergleichbaren Individualrechtsschutz, also ein der Verfassungsbeschwerde vergleichbares Recht. Dies ist damit zu erklären, dass sich die EU-Grundrechtscharta hauptsächlich an die Organe der EU richtet. Die Mitgliedstaaten der EU sind an die Grundrechtscharta nur gebunden, wenn sie das Recht der EU anwenden. Bei Verstößen gegen Grundrechte der EU-Grundrechtscharta muss der Bürger den Rechtsweg bei den nationalen Gerichten beanspruchen.
Die Betroffenen solcher Verstöße sind jedoch, und dies ist entscheidend, dadurch in ihrem Rechtsschutz nicht beeinträchtigt. Vielmehr wird ihnen wirksamer Rechtsschutz von den nationalen Gerichten, die auch EU-Recht anwenden, gewährt. Die Gerichte haben zudem die Möglichkeit, den jeweiligen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen, wenn EU-Recht betroffen ist. Unterbleibt eine Vorlage an den EuGH zu Unrecht, können die Betroffenen das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Soviel zu Ihrer Frage, die Antwort zeigt, dass die Zuständigkeitsstrukturen im Verlaufe des europäischen Einigungsprozesses unüberschaubarer geworden sind. Eine Entwicklung, die mich besorgt, denn sie gefährdet die Bürgernähe. Deshalb besteht allerdings kein Anlass, die großen Vorzüge der europäischen Einigung zu ignorieren. Ansonsten hat das Bundesverfassungsgericht den Lissabonner Vertrag nicht infrage gestellt. An der Neufassung des Beteiligungsprozesses hat der Deutsche Bundestag zu arbeiten begonnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Bergner