Bettina Herlitzius (GRÜNE)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Bettina Herlitzius
Jahrgang
1960
Berufliche Qualifikation
Diplom Architektin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Kreis Aachen
Landeslistenplatz
11, Nordrhein-Westfalen
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(...) Unser Ansatz war und ist: Energie wird teurer, damit Arbeit billiger wird. Denn ohne die Ökosteuer müsste der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil deutlich höher liegen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Soziales
29.07.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Herlitzius,

warum können Sie meine pikante Fragen nicht beantworten?

Wie würden SIE - Frau Herlitzius - einen 52 Jahre alten Mann bezeichnen, der eine Sechsjährige geheiratet hat?

Sind Sie nicht in der Lage eine solch einfache Frage zu beantworten?
Wie konnten Sie unter diesen Umständen Abgeordnete werden?

Antwort von Bettina Herlitzius
1Empfehlung
30.07.2009
Bettina Herlitzius
Sehr geehrter Herr ,

aus meiner Sicht habe ich Ihre Frage beantwortet und sehe keine Veranlassung mich an dieser Stelle zu wiederholen.

Mit freundlichen Grüßen
Bettina Herlitzius
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Frage zum Thema Soziales
29.07.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Herlitzius,

vor der Bundestagswahl müssen alle Abgeordneten des Bundestags erneut über die Rahmenbedingungen vom Vertrag von Lissabon abstimmen. Sie haben ja bereits am 24.04.2008 dem Vertrag von Lissabon samt Inhalt zugestimmt. Deshalb habe ich zu einem Thema aus dem Vertrag ein paar Fragen an Sie.

Der Vertrag von Lissabon führt in allen 27 Mitgliedstaaten die Todesstrafe für Aufstand, Aufruhr, Krieg und Kriegsgefahr ein. Herr Professor Schachtschneider, der Professor der die Klage gegen den Vertrag von Lissabon schrieb, erklärt die Einführung der Todesstrafe im Video ( www.youtube.com ) ab Minute 1:08 bis Minute 3:20. Herr Hintze (CDU) bestätigt, dass das europäische Recht vor dem nationalen Recht gilt. ( www.abgeordnetenwatch.de ).
Zitat:

"richtig ist, dass das Recht der Europäischen Union dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten vorgeht."

Sollte Sie eindeutige Belege haben, dass der renommierte Rechtswissenschaftler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider gelogen hat, dann teilen Sie mir das bitte mit. Ansonsten vertraue ich einem Professor der Rechtswissenschaften mehr als Ihnen.

Frage 1) Warum ist für Sie die Einführung der Todesstrafe so notwendig geworden?
Frage 2) Wie können Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren, dass in Deutschland die Todesstrafe eingeführt wird?
Frage 3) Welche Form von Aufstand oder Aufruhr erwarten Sie in Deutschland? Soll das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4) so außer Kraft gesetzt werden?
Frage 4) Sehen Sie Deutschland im Krieg oder in Kriegsgefahr? Wer bedroht unser Land, oder von welchem Land sehen Sie eine Bedrohung für Deutschland/Europa?
Frage 5) Wie wollen Sie Ihre Entscheidung zur Einführung der Todesstrafe den Verwandten zukünftig staatlich Getöteter verständlich machen?

In der Hoffnung, dass Sie diesmal weniger als 5 Monate zur Beantwortung benötigen, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
Antwort von Bettina Herlitzius
4Empfehlungen
30.07.2009
Bettina Herlitzius
Sehr geehrter Herr ,

unsere Haltung zur Todesstrafe ist völlig klar und gilt ohne jede Einschränkung. Sie ist eine besonders schwere Menschenrechtsverletzung. Die Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland und in Europa als essentieller Bestandteil der Menschenrechte ist eine zivilisatorische Errungenschaft. Wir setzen uns dafür ein, dass ihre Abschaffung weltweit verbindlich durchgesetzt wird. Auch im Grundgesetz ist ein absolutes Verbot der Todesstrafe verankert.
In Artikel 102 des Grundgesetzes heißt es: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Dieses Verbot ist nicht einmal durch eine Grundgesetzänderung rückgängig zu machen. Das Grundgesetz selbst lässt das Verbot der Todesstrafe unter die so genannte Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes fallen.
Artikel 6 des Vertrages von Lissabon erkennt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als rechtlich gleichrangig mit dem Vertrag selbst an. In dem ersten Titel der Charta "Würde des Menschen" wird in Artikel 2 Absatz 2 festgeschrieben "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention erklärte in dem 13. Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002 das Verbot der Todesstrafe für verbindlich. Der Name des Abkommens ist zugleich Programm: Es heißt "Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen" Die noch im 6. Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1983 zugelassene Ausnahme für Kriegszeiten wurde glücklicherweise gestrichen. Auch Artikel 2 Absatz 2 der Europäischen Grundrechtscharta sieht das generelle Verbot der Todesstrafe vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Öcalan vs. Türkei) ist ebenfalls ganz eindeutig gegen die Todesstrafe. Die Befürchtung einer schleichenden Wiedereinführung ist von daher unbegründet.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der Unterzeichnung des Lissabon-Vertrags (Vertreter des unterlegenen Klägers Gauweiler war Prof. Schatzschneider) lässt zudem nicht den geringsten Zweifel daran zu, dass die durch nationales Recht wie auch durch Völkerrecht geschaffene Rechtslage in Deutschland fest ist. Das gilt auch für den Fall eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles. Die Menschenwürde und das daraus abgeleitete Verbot der Todesstrafe bleiben auch dann unangetastet. Diese Verbindlichkeit in jedem Fall wird durch Art. 2 Abs. 2 der Grundrechtscharta nicht aufgeweicht, sondern vielmehr untermauert.

Das im Grundgesetz wie auch in Artikel 2 der der EU-Grundrechtscharta verankerte Verbot der Todesstrafe verbietet freilich nicht Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Polizeirechts. Der sog. "polizeiliche Todesschuss" ist sogar in einigen Landespolizeigesetzen verankert. Danach darf die Polizei in zugespitzten Notsituationen einen Menschen notfalls sogar töten. Das hat allerdings mit der Todesstrafe in der Begriffsbestimmung des Grundgesetzes nichts zu tun. Der Vertrag von Lissabon in Verbindung mit der Grundrechtscharta übernimmt diese Differenzierung zwischen Strafrecht und Polizeirecht. Falsch ist es daher zu behaupten, in Deutschland und den anderen 26 Mitgliedsstaaten werde faktisch durch die Hintertür die Todesstrafe eingeführt.

Ich gehe davon aus, dass ich Ihre Frage schnell genug beantwortet habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Bettina Herlitzius
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
30.07.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Herlitzius,

es ist richtig, dass in der Grundrechtcharta des Vertrags von Lissabon in Ihrem erwähnten Absatz die Todesstrafe abgeschafft ist.
Leider gibt es noch eine Fußnote zum Vertrag von Lissabon, der die Todesstrafe für den Fall von Aufstand, Aufruhr, Krieg und Kriegsgefahr zulässt. Schauen Sie sich bitte das Video von Professor Schachtschneider ab Minute 1 an ( www.youtube.com )
Artikel 2 2)
Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

E r l ä u t e r u n g

1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
, der wie folgt lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt …".

2. "Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden." Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.

3. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6:
"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten
oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden …".

Der Artikel 102 GG und der Rest vom GG unterliegt dem EU-Recht www.abgeordnetenwatch.de

Kannten Sie diese "Fußnote" des Vertrags nicht, oder wollten Sie mich wissentlich täuschen?
Wie werden Sie nach den neuen Erkenntnissen reagieren?
Bitte auch um Beantwortung meiner Vorherige Fragen.
mfg
Antwort von Bettina Herlitzius
bisher keineEmpfehlungen
31.07.2009
Bettina Herlitzius
Sehr geehrter Herr ,

es tut mir leid, wenn Ihnen meine gestrige Antwort auf Ihre Frage nicht genügt. Aus meiner Sicht gibt es jedoch nichts weiter zu ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bettina Herlitzius
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