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Geehrter Herr Frankenberger,
wer seine Kinder, warum auch immer, daheim behält, um sie nicht an Bildung teilnehmen zu lassen, der kann das unter Schulpflicht nicht mehr oder weniger als unter einer Bildungspflicht. Im Endeffekt verschlechtert letztere den Garant der Bildung keineswegs.
Wie könnte es erreicht werden, dass die genehmigungspflichtigen Ausnahmen \"aus zwingenden Gründen\" gem. § 60 II 2 des hessischen Schulgesetzes offener interpretiert werden? Hierbei wird regelmäßig nicht einmal das Wohl des Kindes und sein Recht auf Gesundheit berücksichtigt.
Was könnte Ihrer Ansicht nach dagegen unternommen werden? Bzw. was dafür, dass die Not von betroffenen Schülern, die unter Gewalt, Schikane, Ausgrenzung, Diskriminerung leiden? Sollte das nicht ein anerkannter Ausnahmegrund für außerschulischen Unterricht sein? Schulen sind häufig nicht willens und/oder in der Lage, Beistand ausreichend zu gewährleisten; Schulen sind nicht selten ein rechtsfreier Raum oder ein Ort, in dem ein Quasi-Recht gilt. Wie sollte man nach aktueller Rechtslage die Rechtsposition Betroffener stärken? Entschädigungen oder Vergleichbares sind gewöhnlich nicht zu erreichen.
Ich würde mir hierfür ein spezielles Opferentschädigungsgesetz (wegen vorübergehender und chronischer Erkrankungen) wünschen, da das vorhandene i.d.R. nicht greift. Das wäre meines erachtens notwendig, um das Rechtsstaatprinzip nicht zu verletzen, weil der Staat den Schulbesuch unter Strafandrohung verordnet, ohne mögliche Schädigungen ausschließen zu können und zu wollen.
Es freut mich, dass Sie mit letztem Absatz anerkennen, dass einzelnen Familien Unrecht zugefügt wird. Ihre Schlussfolgerung deckt sich aber nicht mit dem Rechtsstaat des GG, das jedem Einzelnen und damit jeder Minderheit unveräußerliche (Grund-)Rechte zugesteht.
Wie könnte eine Stärkung des Rechtes junger Menschen gegenüber Staat und Eltern erfolgen?
Im Bereich Schule sind diese nämlich so gut wie entrechtet.
MfG
hebr.

/ gr. Tobias