Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Nachfrage, da sie mir die Möglichkeit gibt, nochmals grundsätzlicher auf die Diskussion um Wahlcomputer einzugehen.
Bei dieser Diskussion wird von den Kritikerinnen und Kritikern von Wahlcomputern suggeriert, dass eine vermeintlich manipulationssichere Wahlmethode, die Stimmabgabe mit Hilfe von Stimmzetteln und Wahlurne, durch eine unsichere, die mit Hilfe von Wahlcomputern, ersetzt würde. Diese unterschwellige Behauptung ist falsch. Eine absolute Sicherheit gegenüber Manipulationen gibt es weder bei Wahlcomputern noch bei herkömmlichen Wahlmethoden. Von daher läuft ihre Frage, was mich glauben macht, dass es in Deutschland noch keine Wahlmanipulationen beim Einsatz von Wahlcomputern gab, ins Leere. Sie müsste genauso in Hinblick auf Wahlen mit Stimmzettel und Urne gestellt werden.
Festzustellen, ob und in welchem Umfang es in der Vergangenheit bei Wahlen Wahlmanipulationen gab, ist Aufgabe der jeweiligen Wahlprüfungsausschüsse. Dabei geht es ausschließlich darum, tatsächliche Manipulationen oder Wahlfehler und ihre Auswirkungen auf das Wahlergebnis zu beurteilen, und nicht um die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen. Die generelle Befürchtung, es könne zu Manipulationen gekommen sein, genügt nicht für die Feststellung eines Wahlfehlers. Konkrete Manipulationen an Wahlcomputern bei einer Wahl in Deutschland wurden bisher nicht festgestellt, und werden meines Wissens auch von niemandem behauptet. Daher meine Feststellung zu Beginn der Antwort an Herrn Werner vom 07. Juni 2007.
Was das von Ihnen angesprochene Öffentlichkeitsprinzip von Wahlen anbetrifft, ist festzustellen, dass dies klar im Bundeswahlgesetz § 10 und § 31 sowie der Bundeswahlordnung § 54 festgelegt ist. Es beinhaltet, dass jeder während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Zutritt zu den Wahlräumen hat, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, und den – grundsätzlich öffentlichen – Verhandlungen, Beratungen, Abstimmungen und Entscheidungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände beiwohnen kann. Dies ist sowohl bei der Wahl mit Stimmzettel und Urne als auch bei der Wahl mit Wahlcomputern gleichermaßen gewährleistet. Ein darüber hinausgehendes Öffentlichkeitsprinzip ist rechtlich nirgendwo verankert.
Zu dem in dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung definierten Öffentlichkeitsprinzip gehört nicht, dass jede einzelne Wahlhandlung der Einzelkontrolle unterliegt, wie auch generell angemerkt werden muss, dass ein absolutes Öffentlichkeitsprinzip aus verschiedenen Gründen grundsätzlich nicht in voller Reinheit verwirklicht werden kann. Dies gilt sowohl bei der Wahl mit Wahlcomputern als auch bei der Wahl mit Stimmzettel und Urne. So legen das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung fest, dass das Ziel der Wahl, in kurzer Zeit ein handlungsfähiges Parlament zu bilden, durch die Gewährung der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Das Bundeswahlgesetz misst damit dem Ziel, das Wahlergebnis in angemessener Zeit zu ermitteln, eine größere Bedeutung bei als der minutiösen Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Weitere Einschränkungen gibt es bei der Briefwahl, bei der die eigentliche Wahlhandlung in der Privatsphäre und nicht im öffentlichen Raum stattfindet, bei der Kontrolle der Wahlberechtigung einer Wählerin oder eines Wählers, die zwecks Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts jedes Einzelnen allein dem Wahlvorstand obliegt, u.v.a.m.
Vor diesem Hintergrund ist es meines Erachtens hinnehmbar, dass beim Einsatz von Wahlcomputern nicht jeder Teilaspekt des Wahlvorgangs für jeden transparent ist, sondern die Korrektheit der Stimmabgabe mit Hilfe von Wahlcomputern durch zahlreiche technische und begleitende organisatorische Maßnahmen, wie ich sie schon in meiner Antwort an Herrn Werner kurz beschrieben habe, gewährleistet werden. Die Manipulationssicherheit ist dadurch bei Wahlen mit Wahlcomputern im Vergleich zu traditionellen Wahlformen gleichermaßen hoch. Ebenso ist das im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung definierte Öffentlichkeitsprinzip gleichermaßen gewährleistet.
Zur weiteren Vertiefung empfehle ich die in der Antwort an Herrn Werner schon genannte Bundestagsdrucksache 16/3600.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Ulla Schmidt