Berlin, den 27. März 2008
Sehr geehrter Herr

,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 18. März 2008.
Meine Antwort bezieht sich auf Ihre Fragen insgesamt:
Ich räume dem Datenschutz einen besonderen Stellenwert ein. Allerdings hat auch die Musikindustrie (und haben die Künstler) ein legitimes Interesse daran, dass bezüglich urheberrechtlich geschützter Musikstücke keine Urheberrechts-Verletzungen erfolgen. Im vergangenen Jahr wurden allein in Deutschland schätzungsweise 310 Millionen Musikstücke illegal aus dem Internet heruntergeladen.
Der Deutsche Bundestag ist mit der Frage der Schaffung eines Anspruches gegen einen Provider auf Herausgabe der Daten bereits befasst. Der Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" vom 20. April 2007 (Bundestagsdrucksache 16/5048) befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Am 20. Juni 2007 fand hierzu eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages statt, die zweite sowie dritte Lesung im Parlament ist für den 11. April 2008 vorgesehen. Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 S. 16). Insgesamt soll durch die Verbesserung der Stellung der Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie ein Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums geleistet werden.
Dieser Gesetzesentwurf sieht unter engen Voraussetzungen und besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Datenabfrage bei Providern vor. Dies betrifft den Fall, dass eine Auskunftserteilung nur unter Nutzung von Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) möglich ist. Dies sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Grund dafür ist, dass häufig Daten illegal im Internet mit Hilfe von dynamischen IP-Adressen ausgetauscht werden und dadurch Rechtsverletzungen begangen werden. Die dahinter stehenden Personen können aber meist nicht über Bestandsdaten, sondern nur mit Hilfe dieser Verkehrsdaten ermittelt werden. Zum Schutz des Datenschutzes sieht der Entwurf allerdings einen richterlichen Beschluss vor (Richtervorbehalt), und die Rechtsverletzung muss im geschäftlichen Verkehr bzw. zu gewerblichen Zwecken erfolgt sein. Eine rein private Aktivität wäre demnach also nicht erfasst.
Unter diesen engen Voraussetzungen halte ich nach einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen den Entwurf für nicht unverhältnismäßig. Hinzu kommt noch, dass das früher übliche Verfahren, nicht zivilrechtlich, sondern strafrechtlich gegen die Rechteverletzer vorzugehen, zumindest vorläufig kaum mehr möglich ist: Bislang war es häufig so, dass die Medienunternehmen bzw. von ihnen beauftrage Firmen mittels einer speziellen Software Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen registrierten. Daraufhin erstatteten sie Strafanzeige gegen Unbekannt – mit Datum, IP-Adresse und Dateiname als Beweisgrundlage. Bislang hatte die Staatsanwaltschaft die Pflicht, beim jeweiligen Provider herauszufinden, wer unter der jeweiligen IP-Adresse im Internet war.
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren gegen die sog. Vorratsdatenspeicherung vom 19. März 2008 (Az.: 1 BvR 256/08) hat sich diese Rechtslage zumindest vorläufig geändert. Nach Auffassung des Gerichts sind die Daten "nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO" ist. Diese vorläufige Verfügung wird bis zum Urteil in der Sache gelten, dessen Zeitpunkt gegenwärtig noch überhaupt nicht absehbar ist.
Schließlich möchte ich mich noch auf Ihre europarechtlichen Fragen beziehen: Sofern eine europäische Richtlinie als Instrumentarium gewählt würde, sind die nationalen Parlamente gemäß Art. 249 EG-Vertrag verpflichtet, diese binnen einer bestimmten Frist hinsichtlich ihrer Ziele in das nationale Recht umzusetzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 29. Januar 2008 (C-275/06) festgestellt, dass das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten zwar nicht vorschreibt, aber erlaubt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Achtung des Privatlebens mit dem Eigentumsrecht und dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in eine angemessene Balance zu bringen. Neben gesetzlichen Regelungen können dazu auch freiwillige Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern, Internetprovidern und Verbrauchern sinnvoll sein, wenn jede Seite den ihrer Verantwortung und ihren Möglichkeiten entsprechenden Teil zur Lösung des Problems beiträgt.
Versichern kann ich Ihnen, Herr

, dass der Industrie keine "quasihoheitlichen" Rechte übertragen werden. Einen unmittelbaren Zugriff auf personenbezogene Daten durch Dritte darf es nach meiner Auffassung nicht geben.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB