Sebastian Edathy (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sebastian Edathy
Jahrgang
1969
Berufliche Qualifikation
Soziologe
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Nienburg II - Schaumburg
Landeslistenplatz
17, Niedersachsen
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(...) Bezüglich des Kernbereichsschutzes der privaten Lebensführung sieht ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung bezüglich eines neuen BKA-Gesetzes vor, dass die Prüfung der durch eine Online-Durchsuchung gewonnenen Daten (mit Blick auf die Frage, ob es sich um private oder nicht-private Daten handelt) durch drei Personen zu erfolgen hat: Durch zwei Beamte des BKA, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie durch den Datenschutzbeauftragten des BKA. Hat nur eine dieser drei Personen Zweifel, muss der Sachverhalt einem Richter vorgelegt werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
21.01.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

erstmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe allerdings noch einige Rückfragen.

Im Entwurf steht u.a. (ich zitiere): "Sofern die Datenübertragung zugleich einen Telekommunikationsvorgang darstellt (z.B. das Senden einer Email), sind die Protokolldaten zugleich Verkehrsdaten im Sinne des TKG. Entsprechendes gilt hinsichtlich Protokolldaten, die bei der Nutzung von Telemedien anfallen." Gerade der letzte Satz gibt mir ziemlich zu denken. Unter "Protokolldaten", und bitte korrigieren Sie mich, wenn ich es verkehrt verstehe, sind u.a. die Logfiles aller Besucher gemeint.

Weiter heißt es: "Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder von Gefahren, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat."

Auch wenn im Entwurf steht, dass diese gesammelten Daten nach spätestens drei Monaten vernichtet werden müssen, irritiert mich, dass die Unterrichtung unterbleiben kann, wenn eine Person nur unerheblich davon, also der Logspeicherung und Auswertung, betroffen wurde.

Wie wird sichergestellt, dass die Daten nicht für weitere Aktionen missbraucht werden? Wie stellt sich die Bundesregierung vor, der Bevölkerung die Angst vor der "Totalausspähe" zu nehmen? Mit welchen Argumenten sollen wir im kommenden Wahlkampf entsprechenden Angriffen (z.B. Stasi2.0) entgegen treten? Mit welchen Argumenten sollen wir u.a. der Frage: "Wie können oder sollen Bürger ihrem Staat vertrauen, der ihnen aufgrund bestimmter Gesetze sein Misstrauen ausspricht? " entgegnen? Ich weiß nämlich keine Antworten darauf.

Vielen Dank für Ihre Antworten
(SPD)
Antwort von Sebastian Edathy
10Empfehlungen
27.01.2009
Sebastian Edathy
Berlin, 27. Januar 2009

Sehr geehrte Frau ,
vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 21. Januar 2009.

Wie Sie wissen, handelt es sich bei dem von Ihnen thematisierten "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes" bislang lediglich um einen Regierungsentwurf, der vom Kabinett am 14. Januar 2009 beschlossen wurde. Dieser Entwurf wurde indes noch nicht in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, in dem oftmals Änderungen beschlossen werden, eingebracht. Deshalb verzichte ich zunächst auf weitere inhaltliche Stellungnahmen in Bezug auf diesen Entwurf. Darüber hinaus hatte ich bereits in meiner vorherigen Antwort darauf hingewiesen, dass die Daten einer strengen Zweckbindung unterliegen.

Hinsichtlich Ihrer letzten Frage möchte ich darauf hinweisen, dass dem Staat neben der Aufgabe der Gewährleistung des Schutzes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auch die Verpflichtung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger vor Gefahren und der Beeinträchtigung ihrer Sicherheit obliegt. Ich vertrete daher die Auffassung, dass eine "Totalüberwachung" selbstverständlich in einem Rechtsstaat undenkbar ist. Gleichermaßen halte ich aber auch eine Ablehnung jedweder Datenspeicherung für falsch. Vielmehr gilt es zu gewährleisten, dass die Balance zwischen staatlichen Sicherheitsinteressen und bürgerlichen Freiheitsrechten gewahrt bleibt. Dafür setzt sich die SPD-Bundestagsfraktion ein.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Integration
22.01.2009
Von:
Gor

Lieber Her Edaty:

Ich möchte Ihnen für Ihre Kommentare in den Fall "Rechtsstaat absurd-wie aus Deutsche Iraker gemach werden,” herzlich Loben.

Menschen leben manchmal an Ungerechtigkeiten vorbei weil Sie unwissend sind oder nicht aufgeklärt. Dies kann natürlich auch Politikern und Juristen wiederfahren. Nach der Panorama Sendung von letzten Jahr, kann man nun davon ausgehen dass wir uns alle bewusst sind dass solch ein ungerechtes anachronistisches Gesetz immer noch besteht.

Herr Edathy, hat sich seit den Panorama Bericht etwas in dieser Gesetzesgebung geändert oder getan? Ich verfolge seit letzten Frühjahr eine Neuentwicklung von diesen Gesetz, werde aber nicht fündig. Ich hoffe doch das die geschätzten 200,000 betroffenen Menschen nicht einfach wieder vergessen worden sind!

Könnten Sie mich bitte über die Entwicklungen was diese Gesetzesmodifizierung angeht aufklären? Wann glauben Sie wird eine Aenderung Eingehen?

Mit Freundlichen Gruessen,

Desai
Antwort von Sebastian Edathy
12Empfehlungen
27.01.2009
Sebastian Edathy
Berlin, 27. Januar 2009

Sehr geehrter Herr Gor,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 22. Januar 2009 zum Thema
Staatsangehörigkeitsrecht.

Wie Sie den Medien entnommen haben, setze ich mich für die Möglichkeit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft für vor dem Jahr 1975 geborene Kinder ausländischer Mütter ein. Dazu habe ich einen entsprechenden Vorschlag für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verfasst. Über das weitere Vorgehen wird diskutiert, und ich hoffe, dass trotz der Widerstände, die derzeit in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion dagegen bestehen, eine entsprechende Entscheidung durch den Deutschen Bundestag erfolgen wird.

Zum Hintergrund: Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 (BVerfGE 37, 217), das die bis dahin geltende Praxis, dass für die Staatsbürgerschaft des Kindes nur die Nationalität des Vaters maßgeblich ist, für verfassungswidrig und nichtig erklärte, wurde der maßgebliche § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) mit Gesetz vom 21. Dezember 1974 geändert. Danach erwarben eheliche Kinder, die nach dem 1. Januar 1975 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kindern einer deutschen Mutter und eines nicht-deutschen Vaters wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 1977 eingeräumt, eine förmliche Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Von dieser Frist haben viele der damals nicht in der Bundesrepublik lebenden Betroffenen keine Kenntnis gehabt und sie daher versäumt. Trotz zum Teil perfekter deutscher Sprachkenntnisse und dem als Kind einer deutschen Mutter nachvollziehbaren Wunsch, Staatsbürger der Bundesrepublik zu sein, erfolgt für diese Personen entsprechend keine Einbürgerung, und auch dauerhafte Aufenthaltstitel werden nicht verliehen. Ob es sich um eine Zahl von 200.000 oder deutlich weniger Betroffene handelt, vermag ich nicht abschliessend einzuschätzen, dies ist für die Materie allerdings auch nicht erheblich.

Die von mir vorgeschlagene Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes soll die Erklärungsmöglichkeit ohne Frist und weitere Bedingungen wieder herstellen. Grund dafür ist, dass es dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widerspricht, wenn diskriminierende gesetzliche Regelungen, die offenkundig dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG widersprechen, fortgeführt werden. Zwar wurde nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 den von der Altregelung Betroffenen eine Erklärungsfrist eingeräumt. Diese war jedoch zu kurz, um die vielfach im Ausland lebenden Betroffenen zu erreichen.

Wie ein solches Einbürgerungsverfahren praktisch ausgestaltet sein würde, bedarf noch der Diskussion. Ich würde mich – bei Konkretisierung meines Vorhabens – aber dafür einsetzen, dass in diesen Fällen eine Möglichkeit der Mehrfachstaatsangehörigkeit geschaffen wird. Es entspricht nicht meinem Gerechtigkeitsempfinden, wenn einerseits eine diskriminierende Regelung endlich aufgehoben, aber andererseits zugleich der Zwang zur Abgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit begründet würde.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich Ihnen leider keine konkreteren Informationen geben, möchte Ihnen jedoch versichern, dass ich mich weiterhin für eine entsprechende Änderung des StAG einsetzen werde.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
23.01.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.

Ich möchte jedoch nochmals mit einem Fallbeispiel eine "evtl. Ungleichbehandlung" aufzeigen. Ich bitte Sie zu diesen konkreten Fallbeispiel STELLUNG ZU NEHMEN. Danke.

1.) Beispiel:
Beamter xy hat im März 2008 seine Ausbildung erfolgreich beendet und wurde zum "Beamten zur Anstellung" ernannt. (altes Recht) zu diesem Zeitpunkt ist der Beamte xy 19 Jahre jung und hat bis zu seiner \"Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit\" noch ca. 8 Dienstjahre vor sich.

2.) Beispiel:
Beamter xz wird im März 2009 seine Ausbildung erfolgreich beenden und wird nach (NEUEM RECHT) zum "Beamten auf Probe" ernannt. Beamter xy ist ebenfalls 19 Jahre jung. Beamter xy hat nun bis zur Ernennung zum "Beamten auf Lebenszeit" noch min. drei Jahre vor sich.

Nun möchte ich an diesen beiden Beispielen die "Ungerechtigkeiten" darstellen.

1.) Der Beamte xy hat eine "z. A." - Zeit von min. 18 Monaten und er kann während dieser Zeit nicht befördert werden. Nun fällt nach 18 Monaten das "z. A." weg, dann kann Beamter xy wieder 12 Monate nach "z. A." Wegfall nicht befördert werden, denn der "z. A." Wegfall ist eine beförderungsgleiche Maßnahme darstellt.

DEMGEGENÜBER:

Kann der unter Beispiel 2 genannte Beamte xz nach einem Jahr als "Beamter auf Probe" befördert werden, d. h. obwohl Beamter xy ein JAHR VOR Beamter xz die Ausbildung abgeschlossen hat, kann Beamter xz noch vor dem Beamten xy befördert werden.

2.) Wenn man sich beide Beispiele vergegenwärtigt, dann fällt auf, dass der Beamte xz, welcher EIN JAHR NACH Beamter xy die Ausbildung abgeschlossen hat, noch VOR dem "Längerdienenden" Beamten xy zum "Beamten auf Lebenszeit" ernannt werden kann.

Nun habe ich anhand der o. g. Beispiele mind. zwei Möglichkeiten herausgearbeitet wonach die "sog. Altfälle" eine möglichen Schlechterstellung im Bereich von "Beförderungen" und "Ernennung BaL" ausgesetzt scheinen.

Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Sebastian Edathy
10Empfehlungen
27.01.2009
Sebastian Edathy
Berlin, 27. Januar 2009

Sehr geehrter Herr ,

bezugnehmend auf Ihre ergänzende Zuschrift vom 23. Januar 2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen genannten Beispiele tatsächlich eine mögliche unterschiedliche Behandlung aufzeigen. Es bleibt abzuwarten, wie der Dienstherr bzw. die Rechtsprechung damit umgehen werden. Zudem möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass eine völlige Gleichstellung bei einer Dienstrechtsreform dieses Ausmaßes nicht erreicht werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
25.01.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich habe mich an der Petition zum bedingungslosen Grundeinkommen beim Deutschen Bundestag per Internet beteiligt, und am nächsten Tag finde ich einen Eintrag diesen Inhalts auf der Personensuchseite "123people.de". Ich bin ziemlich enttäuscht, dass es in Bezug auf die Datenverbreitung bzw. Datenschutz offensichtlich keinen Unterschied zwischen Amazon.com und dem Deutschen Bundestag gibt. Ich bitte Sie um eine Einschätzung und vielleicht eine Begründung warum dies so sein muss.

Mit freundlichen Grüßen
F.
Antwort von Sebastian Edathy
15Empfehlungen
27.01.2009
Sebastian Edathy
Berlin, 27. Januar 2009

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Zusendung vom 25. Januar 2009 zum Thema Datenschutz.

Ich bin ein wenig überrascht über Ihre Enttäuschung, dass Ihre Beteiligung an der Petition "Reformvorschläge in der Sozialversicherung - Bedingungsloses Grundeinkommen" über allgemeine Suchmaschinen im Internet zu finden ist. Grund dafür ist, dass Sie sich an einer so genannten "öffentlichen Petition" beteiligt haben.

Um dem Petitionsgrundrecht aus Art. 17 Grundgesetz (GG) noch besser zur Geltung zu verhelfen, hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, Petitionen auch mit Hilfe des Internets einzureichen. Dabei kann sich der Nutzer entscheiden, ob er eine Einzelpetition oder eine öffentliche Petition einreicht. Weiterhin kann er bei den bestehenden öffentlichen Petitionen mitdiskutieren und diese Petition mitzeichnen.

Die Internetseiten des Deutschen Bundestages weisen unter www.bundestag.de hinreichend auf die Geltung der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen hin. Dort heißt es unter Ziffer 7: "Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen, ihre Anschrift und E-Mail-Adresse an. Veröffentlicht werden der Name und das Bundesland bzw. Land, in dem diese Person wohnt, sowie das Datum des Beitrages."

Da die Internetseiten des Deutschen Bundestages öffentlich sind, haben die allgemeinen Suchmaschinen darauf Zugriff und verzeichnen demnach "Treffer" unter Ihrem Namen. Sofern Sie eine solche Veröffentlichung nicht wünschen, sollten Sie den Weg einer Einzelpetition auf dem Postwege oder per E-Mail an den Petitionsausschuss wählen.

Angesichts der eindeutigen Hinweise auf die Öffentlichkeit der Petition kann ich Ihre Empörung nicht teilen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Integration
26.01.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

die neue Studie des Berlin-Instituts belegt es: Die meisten Türken in Deutschland sind miserabel integriert. Und dies ist meist von den Türken selbsverschuldet.

Quelle: www.welt.de

Einwanderung

Warum Türken bei der Integration nicht mitspielen

Von Franz Solms-Laubach

25. Januar 2009, 17:50 Uhr
Eine neue Studie belegt: Viele türkischstämmige Migranten in Deutschland wollen sich nicht integrieren. Sie isolieren sich in ihren Wohnbezirken und verweigern sich der Eingliederung in die deutsche Gesellschaft. Die Gründe dafür sind zahlreich. Klar ist, ihre Situation ist zum Teil selbstverschuldet.

Tatsächlich belegt die aktuelle Studie des Berlin-Instituts, dass türkische Einwanderer sich oft isolieren. Zu einer Vermischung mit der Mehrheitsgesellschaft, die in anderen Zuwanderergruppen stetig voranschreitet, kommt bei den Türken kaum voran. Beleg dafür ist der geringe Anteil bikultureller Ehen: Er liegt nur bei fünf Prozent. Ein Grund dafür dürfte wie bei vielen Menschen aus dem Nahen Osten der muslimische Glaube sein. Auch in der zweiten Generation steigt der Anteil der Ehen mit Deutschen bei türkischstämmigen Migranten nur minimal. Parallelgesellschaften, die einer Angleichung der Lebensverhältnisse im Wege stehen, sind die Folge.


Meine Frage an Sie: Wieso werden Türken, die sich nicht integrieren wollen, d.h. nach vielen Jahren Aufenthalt in Deutschland nicht genügend Deutsch sprechen und keinen Arbeitsplatz haben und von sozialen Leistungen abhängig sind, nicht abgeschoben?
Antwort von Sebastian Edathy
40Empfehlungen
27.01.2009
Sebastian Edathy
Berlin, 27. Januar 2009

Sehr geehrte Frau ,

ich teile die Bewertung der Studie des Berlin-Instituts durch die Tageszeitung "Die Welt" nicht und verweise auf einen entsprechenden Bericht der "Süddeutschen Zeitung" in ihrer heutigen Ausgabe.

Dass Integrationsdefizite "meist von den Türken selbstverschuldet" sind, wie Sie schreiben, halte ich für eine zu undifferenzierte Analyse. Sie werden beispielsweise auch bei vielen nicht-türkischen Familien feststellen, dass die Zahl der Akademiker-Kinder von Eltern, die selber keine Universität besucht haben, vergleichsweise gering ist. Bildungsdefizite haben keine Nationalität, sie haben meist einen sozialen Hintergrund.

Abschliessend: Wer in Deutschland ein Aufenthaltsrecht hat, wird selbstverständlich nicht ausgewiesen. Sie mögen ein solch zynisches Denken haben, ich nicht.

Mit freundlichem Gruß
Sebastian Edathy, MdB
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