Sebastian Edathy (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sebastian Edathy
Jahrgang
1969
Berufliche Qualifikation
Soziologe
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Nienburg II - Schaumburg
Landeslistenplatz
17, Niedersachsen
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(...) Zur Klarstellung aber noch einmal: Die Unschuldsvermutung stellt einen Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Strafverfahrens dar. Nach dieser gilt jeder einer Straftat Verdächtigte während der gesamten Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens als unschuldig, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde, weiterhin muss nicht der Verdächtige seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde die Schuld. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Arbeit
02.12.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich bin Angestellter bei der Deutschen Telekom AG DTKS in Ulm und bin von der Standortschließung betroffen. Ich müsste dann nach Augsburg fahren. Ist es angedacht, die Altersteilzeit auf die Jahrgänge nach 1954 zu erweitern? Bitte um kurze Rückantwort.
Vielen Dank

Antwort von Sebastian Edathy
9Empfehlungen
06.12.2008
Sebastian Edathy
Rehburg, 6. Dezember 2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Frage vom 2. Dezember 2008.

Wie ich bereits in einer früheren Antwort in diesem Forum betont habe, halte ich Altersteilzeitregelungen für eine sinnvolle Maßnahme. Hinsichtlich der Planungen zur Erweiterung dieser Möglichkeit schlage ich Ihnen allerdings vor, sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitiker SPD-Bundestagsfraktion zu wenden.

Grund dafür ist, dass der Innenausschusses des Deutschen Bundestages zwar zuständig ist für das Dienstrecht der Bundesbeamten und damit auch für deren Vorruhestands- oder Altersteilzeitregelungen, nicht hingegen für das generelle Arbeitsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema BKA-Gesetz
04.12.2008
Von:

Guten Tag Herr Edathy,

Sie schreiben "Deutschland bleibt Rechtsstaat". Ich würde das gerne begrüßen. Bei der Lektüre des Entwurfes des BKAG stellen sich mir jedoch einige Fragen.

§20c, (3) BKAG schließt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO (welches den direkt Beschuldigten betrifft - also keine potentiellen Mitwisser wie Ärzte, Journalisten, Anwälte) aus, wenn einer verdächtigt wird, Taten im Rahmen internationalen Terrorismus zu planen. Es ist doch aber ein rechtstaatliches Prinzip, dass sich ein Beschuldigter nicht äußern muss, wenn er sich selbst damit belastet. Wie wird es sanktioniert, wenn ein Beschuldigter dennoch die Aussage verweigert? Wie soll er zur Aussage gezwungen werden können?

§4a BKAG spricht zwar vom internationalen Terrorismus. Aber wie wird internationaler Terrorismus definiert und wer definiert diesen Begriff, wenn nicht das Gesetz, welches diesen Begriff benutzt bzw. einführt? Letztlich kann man unter internationalem Terrorismus viel verstehen und letztlich kann man auch leicht in den Verdacht geraten und sei es nur durch die bösartige Behauptung eines Nachbarn. Das dies nicht an den Haaren herbeigezogen ist, lehrt die Geschichte.


Viele Grüße
Antwort von Sebastian Edathy
11Empfehlungen
05.12.2008
Sebastian Edathy
Berlin, den 5. Dezember 2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Fragen zum BKA-Gesetz vom 4. Dezember 2008.

1) Leider lässt insbesondere Ihre erste Frage darauf schließen, dass Sie sich nicht ausreichend intensiv mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt auseinandergesetzt haben. So betrifft erstens nicht § 52 der Strafprozessordnung (StPO), sondern § 55 StPO das Recht einer Person, sich nicht selbst belasten zu müssen (Aussageverweigerungsrecht). Die darüber hinausgehenden Zeugnisverweigerungsrechte betreffen Dritte und werden von den §§ 52 ff StPO geregelt. Diese Rechte werden aber im Gegensatz zu Ihrer Auffassung keineswegs durch § 20 c Abs. 3 des BKA-Gesetzes in der Fassung der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag ausgeschlossen. Vielmehr regelt diese Norm die Pflicht zu Beachtung der Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte der StPO sowie zur entsprechenden Belehrung.

Allerdings kann, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für besonders hochrangige Rechtsgüter erforderlich ist, eine Güterabwägung dazu führen, dass die Privilegierung der §§ 52 bis 55 StPO hinter die Gefahrenabwehr zurücktritt. Damit wird aber nicht der Grundsatz der Freiheit vor Selbstbelastung (nemo tenetur) verletzt, da die gesetzlich angeordnete Zweckbindung sicherstellt, dass die Auskunft nur zur Abwehr dieser Gefahr, nicht aber zu repressiven Zwecken wie etwa der Strafverfolgung, verwendet werden darf. Die Rechtsstellung des Befragten ist in diesen Fällen also nicht etwa die eines Beschuldigten im Strafverfahren, sondern die eines Polizeipflichtigen.

2) Eine gesetzliche Definition des Begriffs "internationaler Terrorismus" existiert nicht. Es ist aber durchaus üblich, dass Rechtsbegriffe durch die Rechtsprechung und die (rechts-)wissenschaftliche Literatur ausgelegt werden. Nach häufig verwendeter Definition bezeichnet der Begriff "Terrorismus" eine andauernde und geplante Gewaltanwendung mit politischer Zielsetzung, um mit terroristischen Methoden das Verhalten des Gegners zu beeinflussen. Nach § 4a des BKA-Gesetzes kann das Bundeskriminalamt indes nur dann die Aufgabe der Gefahren des internationalen Terrorismus in den besonders geregelten Fällen wahrnehmen, beispielsweise beim Vorliegen einer länderübergreifenden Gefahr bzw. es darf nur unter besonderen Voraussetzungen die in § 129a und b des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten verhüten. Letztere Aufgabe beschränkt sich, wegen des Bezugs auf die Gefahren des internationalen Terrorismus, auf die Verhütung von Straftaten, die in Deutschland begangen werden sollen und einen internationalen Bezug aufweisen oder bei deren Begehung im Ausland ein Deutschlandbezug gegeben ist.

Ihre Befürchtung, dass jemand leicht in einen entsprechenden Verdacht geraten könne, ist unbegründet, da die Aufgabenwahrnehmung durch das Bundeskriminalamt jeweils an die Abwehr konkreter Gefahren sowie die Verhütung der genannten schweren Straftaten anknüpft. Eine von Ihnen genannte "bösartige Behauptung eines Nachbarn" vermag diese Schwellen nicht zu überschreiten.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.12.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich beziehe mich auf ihre Ausführungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG).

Nach "altem" Recht hätte ich genau im Januar 2009 einen weiteren Stufensprung erfahren, d.h. nach 4jähriger Wartezeit Erreichen der Stufe 11. Jetzt lese ich mit Erschrecken, dass das DNeuG zum 01.01.2009 kommen soll. Heißt das dann konkret für mich, dass ich dann der nächst darunterliegenden Stufe zugeordnet werde und wiederum 4 Jahre auf den nächsten "Sprung" warten muss?

Für Ihre kompetente Antwort danke ich im Voraus!

mfG
H.
Antwort von Sebastian Edathy
10Empfehlungen
18.12.2008
Sebastian Edathy
Berlin, 18. Dezember 2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Frage vom 8. Dezember 2008 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG).

Die Überleitung in die neuen Gehaltstabellen, die übrigens erst zum 1. Juli 2009 wirksam werden, erfolgt auf der Grundlage der gezahlten Beträge, d.h. Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage und anteilige Sonderzahlung.

Die Zuordnung selbst bestimmt sich nach der Überleitungstabelle. Danach erfolgt eine Zuordnung entweder sofort in eine Stufe der neuen Grundgehaltstabelle oder in eine Überleitungsstufe. Im letzteren Fall erfolgt der Aufstieg in die zugehörige Stufe der neuen Grundgehaltstabelle zu dem Zeitpunkt, in dem der Stufenaufstieg nach bisherigem Recht erfolgt wäre.

Daher gehe ich davon aus, dass Ihnen keine Nachteile durch die gesetzlichen Neuregelungen entstehen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
08.12.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich habe einige Fragen zur Gesetzgebung in Deutschland an Sie, da ich den Eindruck habe, dass zwar ständig neue Gesetze erlassen, aber keine Gesetze wieder aufgehoben werden, wenn diese keinen Sinn mehr machen.

1. Gesetze werden i. d. R. erlassen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Nach welchem Zeitraum wird überprüft, ob dieses Ziel erreicht wurde? Wird dies überhaupt kontrolliert?

2. Was ist die Folge, wenn ein Gesetz nicht den erhofften Effekt erzielt hat? Wird z. B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung wieder aufgehoben, die nicht zu der prognostizierten Reduzierung der Verkehrsunfälle geführt hat?

3. Die meisten Gesetze sind mit einer Einschränkung der Bürger verbunden. Inwieweit wird dabei die Verhältnismäßigkeit zum erwarteten bzw. tatsächlichen Nutzen abgewägt?

4. Wäre es nicht zwingend notwendig, Gesetze wieder aufzugeben, die das erwartete Ziel nicht erreicht haben, den Bürger aber weiter unnötig einschränken?

5. Warum werden Gesetze so unklar formuliert, dass erst nach mehreren Jahren Rechtsprechung feststeht, welche konkrete Bedeutung das Gesetz für die Praxis hat? Ist der Gesetzgeber nicht in der Lage, ein Gesetz so zu eindeutig formulieren, das mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens allen Beteiligten die Auswirkungen klar sind?

6. Wie viele Gesetze wurden in den letzten 5 Jahren aufgrund entsprechender Petitionen der Bürger wieder aufgehoben oder angepasst? Wird dem Bürger mit dem "Petitionsrecht" nicht eine Macht vorgetäuscht, die überhaupt nicht existiert?

7. Warum haben populistische Äußerungen von Politikern und Medien (z. B. die Bezeichnung "Killerspiele") einen größeren Einfluss auf die Gesetzgebung als die Meinung der Experten? Z. B. hielt doch die FSK die Einführung des unbestimmten Begriffs "Gewaltbeherrschtheit" bei Filmen und Computerspielen für völlig überflüssig!

Bitte antworten Sie konkret auf jede einzelne Frage, anstatt einen allgemeinen Kommentar zur Gesetzgebung zu zitieren!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Sebastian Edathy
19Empfehlungen
18.12.2008
Sebastian Edathy
Berlin, 18. Dezember 2008

Sehr geehrter Herr ,
Ihre sieben Fragen zur Gesetzgebung vom 8. Dezember 2008 habe ich gelesen.

Ob Sie es glauben oder nicht: Als Abgeordneter des Deutschen Bundestages habe ich auch noch andere Aufgaben zu erfüllen als die Beantwortung von Fragen in diesem Forum. Deshalb werde ich Ihre Fragen auch in der Art und Weise beantworten, wie ich es für richtig halte und nicht, wie Sie es - mit einem Ausrufezeichen betont – wünschen. Ich schreibe Ihnen nicht die Fragen vor, Sie mir nicht die Form der Beantwortung.

Zur Sache:

Gesetze werden entweder nach Evaluierungsvorgaben im Gesetz selbst (wie z.B. im neuen BKA-Gesetz) oder aber regelmäßig durch die Rechtsanwender überprüft. Jedes Gesetz, insbesondere diejenigen, die einen Eingriffscharakter in Grundrechte aufweisen, unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm muss jeweils geeignet sein, einem legitimen Zweck zu dienen sowie erforderlich und angemessen. Wenn das im Einzelfall trotz Abwägung des Gesetzes im Plenum des Deutschen Bundestages sowie zuvor in den federführenden und den mitberatenden Ausschüssen nicht der Fall ist, kann das Bundesverfassungsgericht unter gewissen Voraussetzungen ein Gesetz für nichtig erklären.

Darüber hinaus erfolgt unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz die so genannte Rechtsbereinigung, zu deren Zweck bereits zwei Rechtsbereinigungsgesetze verabschiedet wurden. Das Bundesrecht soll damit von überflüssigen, veralteten oder aus sonstigen Gründen überholten Rechtsvorschriften entlastet werden. Dazu zählen auch Gesetze, die nicht den erwarteten Erfolg erzielt haben.

Hinsichtlich Ihrer Frage nach den Petitionen schlage ich vor, dass Sie sich direkt an die Mitglieder des Petitionsausschusses wenden. Aus eigener Erfahrung kann ich Ihnen jedoch versichern, dass das Petitionsrecht, das übrigens ein verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht darstellt, eine starke Stellung hat und dass jede Petition eingehend geprüft wird.

Keineswegs ist es zutreffend, dass "populistische Äußerungen von Politikern und Medien einen größeren Einfluss auf die Gesetzgebung als die Meinung der Experten" hätten. Im Gegenteil ist es höchst selten, dass aufgrund aktueller Diskussionen Gesetze kurzfristig erlassen oder geändert werden, vielmehr ist ein Gesetz regelmäßig das Ergebnis eines intensiven Diskurses. Bei größeren Gesetzgebungsvorhaben erfolgt zudem regelmäßig eine öffentliche Anhörung des jeweils federführenden Bundestagsausschusses mit externen Sachverständigen. Die Ergebnisse dieser Anhörungen fließen selbstverständlich in die parlamentarische Auseinandersetzung und Gesetzgebung ein.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass Gesetze nicht unklar formuliert werden, sondern vom Gesetzgeber lediglich bewusst abstrakt gehalten werden. Grund dafür ist, dass sie nicht nur auf Einzelfälle Anwendung finden sollen (und übrigens wegen des Verbots des Einzelfallgesetzes nicht einmal dafür gemacht werden dürfen), sondern auch auf veränderte Sachlagen und Situationen. So ist beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum 1. Januar 1900 in Kraft getreten und seither in Teilen nicht oder nur kaum verändert worden. Dennoch lassen sich unter die einschlägigen Paragraphen z.B. auch Rechtsgeschäfte, die über moderne Kommunikationsmittel erfolgen oder gesetzlich weitgehend nicht explizit geregelte Leasingverträge, subsumieren. An vergleichbare Kommunikationswege oder Vertragsstrukturen hat der historische Gesetzgeber bei Schaffung des BGB wohl kaum gedacht, so dass diese Anwendbarkeit des BGB nur wegen der bewusst abstrakten Gestaltung des Gesetzes gelingt.

Darüber hinaus unterliegen Gesetze auch dem Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. es muss für den Einzelnen erkennbar sein, was erlaubt und was verboten ist. Die Bestimmtheit wird aber nicht dadurch eingeschränkt, dass zur Förderung der Abstraktheit der Gesetze vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Diese werden durch die Rechtsprechung und die (rechts-)wissenschaftliche Literatur definiert, ausgefüllt und überprüft. Auch das ist ein Teil der Gewaltenteilung.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
15.12.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ist es richtig, daß Sie im Zusammenhang mit dem Mordversuch an Polizeichef Alois Mannichl in Passau folgendes gesagt haben:

"Bei Körperverletzungen mit rechtsextremer Motivation darf es grundsätzlich keine Bewährungsstrafen mehr geben."

Falls Sie das gesagt haben, würde interessieren, wie Sie diese Aussage vor dem Hintergrund von Art. 3, Abs. 1 & 3 GG (Gleichheitsgrundsatz & Diskriminierungsverbot) rechtfertigen können.

Wenn Sie gestatten, hätte ich noch eine Zusatzfrage:
Was hielten Sie davon, wenn ein CSU-Politiker das gleiche für linksextremistisch motivierte Körperverletzungen forderte?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Sebastian Edathy
16Empfehlungen
20.12.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 15. Dezember 2008. Sie kritisieren die von mir aufgestellte Forderung nach einem Ausschluss von Bewährungsstrafen bei rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten.

Lassen Sie mich zunächst betonen, dass selbstverständlich vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind.

Kein Zweifel besteht zudem daran, dass alle Straftaten effektiv geahndet werden müssen.

Dennoch ist es nach meinem Dafürhalten falsch, jede Form der Gewalt, unabhängig von der ihr jeweils zu Grunde liegenden Motivlage, undifferenziert zu bewerten und die besondere Gefahr, die rechtsextremistisch motivierte Gewalt für die Demokratie in unserem Land darstellt, zu relativieren. Ich halte daher den Ausschluss von Bewährungsstrafen bei Körperverletzungen, die mit rechtsextremer Motivation begangen werden, für ein notwendiges Mittel, um dieser Gefahr zu begegnen, denn die Beweggründe der rechtsextremen Täter sind – selbst gegenüber anderen Gewaltstraftaten – als besonders verwerflich anzusehen.

Rechtsextreme und ausländerfeindliche Straftaten, die so genannte Hasskriminalität, sind deshalb besonders gefährlich, weil sie die Basis unseres zwischenmenschlichen Zusammenlebens angreifen: die Universalität der Menschenwürde. Die Täter wählen ihre Opfer meist zufällig aus, ohne dass eine direkte oder persönliche Beziehung besteht. Die Opfer werden stellvertretend für eine den Tätern verhasste Minderheitengruppe allein aufgrund ihrer z.B. Hautfarbe, Nationalität, Religion, Behinderung oder einfach ihres Lebensstils zu Opfern. Besonders dramatisch: Die Betroffenen können nichts daran ändern. Ihre "Merkmale", weshalb sie Opfer von brutalen Gewaltattacken geworden sind, sind von ihnen nicht beeinflussbar. Sie werden symbolisch für eine gesamte Gruppe erniedrigt. Andere Gewalttaten sind dagegen in der Regel Beziehungsstraftaten.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass mein Vorschlag nach Strafverschärfung von "Hate-Crimes" und nach Nichtaussetzung zur Bewährung in solchen Fällen nicht neu ist: So hatten die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt bereits im Jahr 2007 eine Gesetzesinitiative im Bundesrat zur entsprechenden Verschärfung des Strafrechts bei "Hasskriminalität" vorgelegt (Bundesrats-Drucksache 572/07). Der Bundesrat hat diese am 13. August 2008 in leicht abgeänderter Form als Gesetzentwurf beschlossen (Bundestags-Drucksache 16/10123). Ebenfalls hat bereits im Jahr 2002 die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz gegenüber der Bundesrepublik gefordert, rassistische Beweggründe bei allen Straftaten als strafverschärfend zu bewerten. Hinzukommend ist während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 einstimmig ein Rahmenbeschluss ergangen, in dem die Justizminister der EU fordern, rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe bei Gewalttaten als strafverschärfend zu berücksichtigen. In Großbritannien, Schweden, Spanien und Italien sind die entsprechenden Rechtsnormen bereits vor geraumer Zeit entsprechend verändert worden.

Mit freundlichen Grüßen
Edathy, MdB
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