Sebastian Edathy (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sebastian Edathy
Jahrgang
1969
Berufliche Qualifikation
Soziologe
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Nienburg II - Schaumburg
Landeslistenplatz
17, Niedersachsen
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(...) Edathy: Ich respektiere den Vorschlag meines Fraktionsvorsitzenden Peter Struck, den nächsten Bundestag über die Zukunft der Abgeordnetenbezahlung entscheiden zu lassen, dass man damit öffentlich punktet, glaube ich allerdings nicht. Es könnte der unrichtige Eindruck entstehen, der Bundestag habe wegen der ursprünglichen Pläne ein schlechtes Gewissen entwickelt - ich fand diese Pläne berechtigt und begründet. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
27.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

das Grundgesetz wurde zu einer Zeit geschrieben, als das Rollenverständnis von Mann und Frau noch ein ganz anderes und das Wort Gleichberechtigung noch ein reines Frauenthema war. Ihre Antwort an Herrn Politschek ist mir zu juristisch argumentiert. Auch Verfassungsrichter ändern ihre Meinung und vollziehen oft verspätet einen gesellschaftlichen Sinnenwandel nach. Ist Ihnen daher bewusst, dass viele Männer sich durch die Wehrpflicht massiv benachteiligt fühlen und diese als schlimmste noch bestehende Diskriminierung in Deutschland überhaupt empfinden? Ist Ihnen auch bewusst, dass die Tatsache, dass wir Frauen dürfen, Männer aber müssen, für uns Frauen zwar ein mehr an Gleichberechtigung für Männer aber eine noch viel stärkere Diskriminierung und damit Demütigung bedeutet? Wie gehen Sie damit politisch um? Die Antwort der SPD ist der Vorschlag zur Umstellung auf eine sogenannte "freiwillige Wehrpflicht". Wie ernst ist es Ihnen persönlich damit und welche Schwerpunkte setzen Sie dabei? Kommt es Ihnen dabei mehr auf die prinzipielle Erhaltung der Wehrpflicht oder mehr auf die Abschaffung der derzeitigen und grundsätzlichen Ungerechtigkeiten an?

Mit freundlichen Grüßen

Müller
Antwort von Sebastian Edathy
8Empfehlungen
27.08.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrte Frau Müller,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 27. August 2008.

Meine Position zum Thema Wehrpflicht habe ich in meiner Antwort vom 26. August 2008 auf die Fragen von Herrn Politschek grundsätzlich dargelegt.

Dass das Nicht-Vorhandensein einer Wehrpflicht (wohl aber eines Rechtes auf Dienst in der Bundeswehr) eine "Demütigung" für Frauen sein soll, habe ich bis zum Eingang Ihrer Frage von niemandem vernommen. Ich bezweifle, dass dies eine weit verbreitete Auffassung sein dürfte, womit ich die Legitimität Ihrer Position aber nicht in Frage stellen will.

Ich plädiere freilich dafür, sich pragmatisch mit dem Sachverhalt zu beschäftigen.

Hätten wir eine allgemeine Wehrpflicht für Männer und Frauen, wäre die Wehrpflicht hinfällig, weil entweder nicht genug Kapazitäten für die Zahl der dann vorhandenen Wehrpflichtigen vorhanden wären oder die Dienstzeit so stark reduziert werden müsste, dass eine vernünftige Grundausbildung nicht mehr gewährleistet werden könnte.

Wie Sie meiner Antwort auf Herrn Politschek entnehmen können, habe ich Sympathie für eine eventuelle temporäre Aussetzung der Wehrpflicht. Eine Abschaffung würde ich deshalb ablehnen, weil für die Nachwuchsgewinnung der Bundeswehr die Wehrpflicht wichtig ist und ich Zweifel habe, ob bei einer reinen Freiwilligen-Armee nur diejenigen zur Bundeswehr kommen würden, die für die dortige Arbeit charakterlich auch tatsächlich geeignet sind.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
28.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

eine kurze Frage zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG). Sie gehen davon aus, dass das Gesetz noch im Herbst diesen Jahres verabschiedet wird. Welcher Termin wird für das Inkrafttreten angestrebt? Denn hier müsste auch die Vorarbeiten der Besoldungskassen (Umsetzung der Regelungen in der IT etc.) berücksichtigt werden.

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Sebastian Edathy
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28.08.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 28. August 2008 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz.

Sofern meine Annahme zutrifft und die Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) im Herbst erfolgt, halte ich persönlich ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2009 für wahrscheinlich. Dies kann ich Ihnen aber nicht versichern, denn es besteht - wie ich in diesem Forum bereits mehrfach betont habe – zu einigen Bereichen des Entwurfes weiterhin Gesprächsbedarf innerhalb der Regierungskoalition. Die Verhandlungen führen meine Kollegen Ehrmann (SPD) sowie Binninger und Göbel (Union). Als Nicht-Teilnehmer an den aktuellen Verhandlungen kann ich zum jetzigen Zeitpunkt zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes keine weitergehenden Fragen beantworten bzw. "Wasserstandsmeldung machen" und bitte Sie dafür um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Finanzen
29.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

Ihr Schreiben vom 29.07.08 an Herrn Michael Seifert zum Thema Direktversicherung / GMG ist informativ. Nicht verstehe ich folgende Sätze:
Die Erhebung von Beiträgen.......greift nicht in rechtlich unantastbare Besitzstände ein. Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag selbst werden nicht angetastet, sie bleiben in vollem Umfang erhalten."
Wenn dies so wäre, hätte ich (ebenfalls Jahrgang 1946) kein Problem mit dem GMG. Bei einer "normalen" Lebensversicherung erhalte ich 140 (Beispiel) ausgezahlt. 100 = selbst eingezahltes Kapital + Gewinnanteile/Zinsen = 40. Durch das GMG erhalte ich 140 minus 16 - 20 % , also statt 140, nur 112 - 120 ! Ich bitte höflich um kurze Erläuterung !

mit freundlichen Grüßen
Antwort von Sebastian Edathy
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02.09.2008
Sebastian Edathy
Rehburg, den 2. September 2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 29. August 2008 zum Thema Direktversicherung, die ich Ihnen gern beantworte.

Da die Materie recht komplex ist, ist auch meine folgende Stellungnahme entsprechend differenziert:

Das Bundesverfassungsgericht hat, indem es die mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) geschaffenen und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7. April 2008 nicht zur Entscheidung angenommen hat, klargestellt, dass die Regelung verfassungskonform ist. Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080407_1bvr192407.html

Dieser Beschluss war aufgrund der vorherigen Entscheidungen, die das Bundessozial- und das Bundesverfassungsgericht zur Erhebung eines eigenen Krankenkassenbeitrages der Rentner auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gefällt haben, inhaltlich absehbar. Beide Gerichte haben die Klagen bzw. die Verfassungsbeschwerden abgewiesen, die Rentner dagegen erhoben hatten, auf ihre Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den halben Beitrag zu zahlen (vgl. BSGE 58, 10, 15f und BVerfGE 79, 223, 237ff). Ebenfalls abgewiesen hat das Bundessozialgericht Klagen, die sich gegen die Erhebung von Beiträgen auf betriebliche Altersrenten richteten (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn. 7 und 8). Die Verfassungsbeschwerden, die gegen diese Urteile eingelegt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Kammerbeschlüsse vom 21.09.1995 – 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95).

Konkret auf Ihre Frage und meine Aussage in der Antwort an Herrn Seifert vom 29. Juli 2008 bezogen, betone ich nochmals, dass es der Tatsache entspricht, dass die selbst angesparten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in vollem Umfang erhalten bleiben. Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Artikel 14, Absatz 1, des Grundgesetzes umfasst jedes vermögenswerte Recht, das einem Einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentumsrechts nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann. Steuern werden erst dann im Rahmen des Artikel 14 des Grundgesetzes relevant, wenn sie "erdrosselnde Wirkung" haben. Sofern es nicht um Abgaben auf die Verwendung einzelner Vermögensgegenstände geht, ist der Schutzbereich des Eigentums nicht berührt. Vielmehr ist nur die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2, Absatz 1, des Grundgesetzes einschlägig. Im vorliegenden Fall erhalten Sie trotz des GMG einen erheblich höheren Betrag aus der Direktversicherung als die Summe der Beiträge, die Sie selbst konkret einbezahlt haben. Zwar kann ich verstehen, dass Sie sich eine andere Summe erhofft haben, diese bloße Erwartung aber wird eben nicht von der Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes erfasst. Damit ist der Verfassungslage Rechnung getragen, da Ihre eigentlichen Ansprüche aus der Direktversicherung nicht angetastet wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
31.08.2008
Von:

Sehr geehrte Herr Edathy,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Fragen vom 27. August 2008.

Ich drücke mich im allgemeinen sehr klar und deutlich aus und muss mich über Ihre Antworten daher sehr wundern. Ich habe von Diskriminierung und Demütigung von MÄNNERN und nicht von Frauen geschrieben. Dazu brauche ich weder meinen Bruder, meinen Mann oder jetzt meinen dienenden Sohn zu zitieren, sondern verweise auf die 26300 Google Suchtreffer auf die Wortkombination Wehrpflicht und Diskriminierung.

Ich möchte Sie daher noch einmal bitten, dazu Stellung zu nehmen. Könnten Sie mir bitte außerdem mitteilen, wie hoch eigentlich die Einbußen in Euro eines Dienenden im Vergleich zu einem Nichtdienenden sind? Welche Auwirkungen hat das auf unsere Wirtschaft?

Sie schreiben von der besseren charakterlichen Eignung der Soldaten, die durch die Wehrpflicht zur Armee kommen. Können Sie das belegen? Sind die Soldaten fast aller NATO Staaten charakterlich ungeeignet und warum war das z.B. für Polen nicht so wichtig, als man dort beschloss ebenfalls auf die Wehrpflicht zu verzichten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Sebastian Edathy
9Empfehlungen
31.08.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrte Frau ,
vielen Dank für Ihre Nachfragen vom 31. August 2008.

Sie haben Recht damit, dass Sie bei Ihren Fragen vom 27. August 2008 die Wehrpflicht nicht als "Demütigung" für Frauen, sondern als "Demütigung" für Männer bezeichnet haben. Auch von Männern habe ich freilich bislang nicht vernommen, dass sich diese durch die Wehrpflicht "gedemütigt" fühlen. Das ist vor allem deshalb erstaunlich, weil ich jährlich über 40 Schülergruppen in Berlin zu Gast habe, und zwar überwiegend aus abschlussnahen Jahrgängen, in denen sich die Frage der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst für die männlichen Jugendlichen sehr wohl stellt.

Im übrigen verweise ich auf meine Antwort vom 27. August 2008, an der ich inhaltlich nichts zu korrigieren habe.

Ich glaube zudem nicht, dass die deutsche Wirtschaft nennenswert unter dem Bestehen der Wehrpflicht zu leiden hat - es gab wirtschaftlich bessere Zeiten als die aktuellen und zugleich eine damals längere Wehrpflicht.

Bei einer reinen Berufsarmee besteht meines Erachtens in der Tat das Risiko, dass sich nicht ein Querschnitt der (männlichen) Bevölkerung dieser zuwenden würde, sondern überproportional Menschen, die Freude an Waffen und Unterordnung haben, was ich nicht für wünschenswert halte.
Dass es in anderen Ländern Berufsarmeen gibt, ist für mich kein überzeugendes Argument. Ich trage Verantwortung für Entscheidungen in Deutschland und richte mich dabei danach, was ich für vertretbar halte. Eine Berufsarmee als inhaltliches Ziel hielte ich für falsch.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.09.2008
Von:
van der

Sehr geehrter Herr Edathy,

in der NRZ vom 02.09. wurde über Ihre Forderung nach Überarbeitung des Einbürgerungstests berichtet.
Dort ist u.a. zu lesen, dass Sie die Frage nach der Wahl der Europaabgeordneten bemängeln: "So unterstellt der Test beispielsweise, dass Europaabgeordnete direkt gewählt würden. "" Das ist grundfalsch. Das ist eine Listenwahl"", so der Politiker."

Wenn ich richtig informiert bin, schreibt das GG vor, dass Wahlen in der BRD "direkt" sind (Art 38); dies im Unterschied zu "indirekten Wahlen, wo die Wahl über Wahlmänner/-frauen erfolgt.

Die Abgrenzung zu der von Ihnen genannten "Listenwahl" = Stimmabgabe für eine von den Parteien erstellte Liste - wäre meiner Kenntnis nach die "Persönlichkeitswahl" = Stimmabgabe für einen bestimmten Kandidaten.

Für eine Klärung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
van der
Antwort von Sebastian Edathy
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11.09.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrter Herr van der ,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 2. September 2008, in denen Sie sich zu meiner Forderung nach einer Überarbeitung des Einbürgerungstests äußern.

Meines Erachtens müssen die Frage-Antwort-Kombinationen eindeutig sein. Dies ist zum Beispiel bei Frage 44 des Testes ("Wen kann man (...) nicht direkt wählen?") leider nicht der Fall.

Artikel 38, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes setzt als einen der dort aufgestellten Wahlgrundsätze nicht die "direkte", sondern die "unmittelbare" Wahl voraus. Die Unmittelbarkeit der Wahl, nicht aber deren Direktheit, verlangt - wie Sie es auch sehen -, dass die Mitglieder einer Volksvertretung direkt ohne die Einschaltung von Wahlmännern gewählt werden. Hierzu habe ich mich in meiner Kritik am Einbürgerungstest aber - anders als Sie es offenbar verstanden haben – gar nicht geäußert.

Die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfolgt auf der Basis von Listenvorschlägen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlsystems. Meine von Ihnen zitierte Aussage nimmt genau auf letzteres Bezug. Denn Abgeordnete des EU-Parlaments werden zwar natürlich unmittelbar, aber nicht über eine Mehrheitswahl gewählt, die direktere Wahlelemente als die Verhältniswahl beinhaltet. Zur Unterscheidung: die Mehrheitswahl ist Personenwahl; bei der Verhältniswahl hingegen hat der Wähler keinen Einfluss auf die Kandidaten.

Konkret war meine Kritik übrigens darauf bezogen, dass der Einbürgerungstest in Frage 44 zutreffenderweise unterstellt, die Bürgerinnen und Bürger könnten den Bundespräsidenten nicht direkt wählen. Wohl könnten sie dies aber bei Abgeordneten des EU-Parlaments. Das ist falsch.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Ihre Frage an Sebastian Edathy
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