Sebastian Edathy (SPD)

Angaben zur Person
Sebastian Edathy
Jahrgang
1969
Berufliche Qualifikation
Soziologe
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Nienburg II - Schaumburg
Landeslistenplatz
17, Niedersachsen
weitere Profile
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
17.04.2008
Von:
Nes

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 16.04. an Hr. Thiele zum Thema der Artikelserie "Angriff auf das Briefgeheimnis". Sie sehen in der derzeitigen Datenübermittlung kein Problem.

Dem kann ich nicht zustimmen. Gemäß Artikel 17 der UN-Menschenrechtsresolution, Artikel 10 Grundgesetz u.a. Normen ist das Post- und Fernmeldegeheimnis ein Grundrecht.

Die Urteile des BVerfG sind Ihnen sicher bekannt, z.B. 2 BvR 2099/04 vom März 2006 oder die Eilentscheidung zur VDS. Auch die Teilnehmer sowie Art und Umstand der Kommunikation unterliegen dem Schutz des GG.

Widerspruch zu den Datenschutz-Bestimmungen: Ein Transfer persönlicher Daten in Drittländer ist nur zulässig, wenn diese über vergleichbaren Datenschutz verfügen. Das Datenschutzrecht in den USA ist jedoch nur schwach ausgeprägt und gilt ausdrücklich nicht für Ausländer.

Für die Schutzwürdigkeit der Daten ist es unerheblich, ob der Dienstleister die Angaben digitalisiert erfasst, um den Service zu gewährleisten.

Meine Frage: Gibt es Bemühungen im Deutschen Bundestag oder von der Regierung, das Handelsabkommen auszusetzen und zu rechtsstaatlichen Prinzipien zurückzukehren?
Antwort von Sebastian Edathy
8Empfehlungen
23.04.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrter Herr Nes,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17. April 2008, in der Sie sich auf meine Antwort an Herrn Thiele vom 16. April 2008 beziehen.

Ich hatte Herrn Thiele geschrieben, dass "der eigentliche Sachverhalt (die Datenschutzproblematik im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen im Rahmen des Postverkehrs in die USA) (..) gegenwärtig undramatisch" sei. Dies führe ich gern näher aus.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass Angaben, die für die Annahme, den Transport und die Auslieferung einzelner Postsendungen erhoben werden, unter dem grundrechtlichen Schutz des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 Grundgesetz (GG) stehen. Das Postgeheimnis umfasst sämtliche Postsendungen unabhängig von ihrer Sendungsform und verbietet die Nutzung von Sendungsinformationen für andere Zwecke als jene der Beförderung, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht oder internationalen Abkommen zulässig.

Weiterhin werden diese Angaben, soweit es sich dabei um Daten natürlicher Personen handelt, durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Hinsichtlich der Übermittlung von Informationen im Rahmen des Postverkehrs in die USA ist zu differenzieren:

1) Die Postbetreiber erheben für normale Briefsendungen keine speziellen Daten. Es werden lediglich Angaben wie Stückzahl und Gewicht erfasst und übermittelt. Diese Angaben bilden die Basis für die spätere Abrechnung. Daher können bei normalen Briefen gar keine Verkehrsdaten übermittelt werden. (!)

2) Für Sendungen mit Wareninhalt im Rahmen der Bestimmungen des Weltpostvertrages (WPV) werden nur die erforderlichen Zolldokumente gemäß WPV verwendet. Dies erfolgt unabhängig von der Wahl des postalischen Produktes. Die Zolldokumente werden vom Kunden ausgefüllt. Absender, Empfänger und Angaben zum Sendungsinhalt befinden sich mittels Papier auf bzw. bei der Sendung. Die Dokumente bilden die Grundlage für die Verzollung der Waren im Bestimmungsland. Eine Vorabübermittlung findet bei diesen Sendungen nicht statt.

3) Nur Expresssendungen, die nicht vom Weltpostvertrag erfasst sind, werden anders behandelt. Die versendende Firma übermittelt die für die zollrechtliche Abwicklung erforderlichen Daten teilweise vorab elektronisch an den Expressdienstleister. Abhängig vom Transportweg (z. B. Luft- oder Seeweg) werden die Daten innerhalb einer bestimmten Frist, die sich aus dem US-amerikanischen "Trade Act of 2002" ergibt (beim Luftverkehr 4 Stunden vor Landung und beim Seeverkehr 24 Stunden vor Verladung am Abgangshafen), elektronisch an das Partnerunternehmen (z. B. DHL Deutschland an DHL USA) in den USA übermittelt. Dieses leitet die Daten über das Automated Manifest System (AMS) an die amerikanischen Zollbehörden weiter.

Die USA setzen die Bestimmungen des "Trade Act of 2002" aus praktischen Gründen stufenweise um. So wurde eine elektronische Vorabmeldepflicht zunächst nur für Sendungen eingeführt, die nicht unter den Weltpostvertrag fallen. Bei Sendungen, die unter diesen Vertrag fallen, müsste zunächst eine multilaterale Vereinbarung im Weltpostverein herbeigeführt werden. Offenbar strebte die US-Seite die Ausdehnung der Datenerfassung auf alle Postsendungen (also auch ohne Wareninhalt) an. Ein entsprechender Vorstoß in einem Ausschuss des Weltpostvereins blieb jedoch erfolglos, was ich begrüße.

Die Übermittlung von Daten bei internationalen Warensendungen, die nach den einschlägigen Einfuhr- und Zollbestimmungen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des Empfängerlandes gefordert wird, ist allerdings zulässig und unvermeidbar, wenn der Postverkehr mit dem entsprechenden Land aufrechterhalten werden soll. Die USA können, wie jedes andere Land auch, im Rahmen der eigenen nationalen Gesetzgebung weitergehende Regelungen treffen.

Der amerikanische "Trade Act of 2002" sieht grundsätzlich auch die Erfassung von Daten aus dem reinen Briefverkehr vor, also auch bei Briefen ohne Wareninhalt. Diese Regelung findet bislang aber keine Anwendung. Durch ein amerikanisches Ergänzungsgesetz (auf das die Bundesrepublik Deutschland keine Einfluss hätte) wäre indes jederzeit eine Einbeziehung möglich. Ich würde dies aber für ungut halten, ein solches Verfahren würde zudem zu Recht auf öffentliche Kritik stoßen.

Fazit: Die gegenwärtige Praxis ist eher unproblematisch, dies sieht auch der Bundesdatenschutzbeauftragte so, besondere Datenerhebungen finden bislang nur bei einem Teil des Express-Verkehrs statt.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ein derzeit großes juristisches Problem scheint mir bei der Internet-Abmahnwelle seitens großer Kanzleien zu bestehen, die im Interesse der Medienkonzerne mit einem sehr undurchsichtigen und vom Gesetzgeber nicht kontrollierten System, vermeintliche Internetpiraten zu der Zahlung einer Geldstrafe und einer Unterlassungserklärung nötigen wollen. Die Abmahnenden Unternehmen stützen sich hier bei auf das herausfiltern einer IP-Adresse, die sie in so genannten P2P-Netzwerken ausfindig gemacht haben. Diese IP-Adresse kann einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden. Daher erscheint es vordergründig möglich, dass mit Hilfe der IP-Adresse der Übeltäter exakt bestimmt werden kann. Natürlich kann man IP-Adressen fälschen (ist gar kein Problem), oder das System, dass die IP-Adressen herausfiltern kann manchmal nicht korrekt funktionieren.

Ich möchte es z.B. mit folgender Situation vergleichen:
Ein Unbekannter stiehlt in ihrem Stamm-Supermarkt eine Flasche Champagner und hinterlässt eine Visitenkarte mit Ihrem Namen darauf. Daraufhin werden sie zur Zahlung von EUR 80,00 verklagt und zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung genötigt.

Internetnutzer sind diesem Abmahnverfahren allerdings schutzlos ausgesetzt, da sie als angebliche "Störer" eine Straftat begangen haben...
Mir erscheint die Lage momentan so, als ob jeder Internetnutzer per se als möglicher Downloader illegaler Kopien gebrantmarkt ist. Die sehr undursichtigen Verfahren seitens sogenannter Anti-Piracy-Firmen beim ermitteln von IP-Adressen scheinen andererseits die Justiz nicht auf den Plan zu rufen, dass hier eine große Lobby mit einer Gesetzeslücke den ganz großen Reibach machen möchte. Aufgrund der überlasteten Justiz wird diese Methode sogar unterstützt, da die Herausgabe von Nutzerdaten seitens der Provider ohne Prüfung der sachlichen Richtigkeit seitens der Staatsanwaltschaften angeordnet werden.

Sehen Sie hier nicht auch Handlungsbedarf?

Mit freundlichem Gruß,
Antwort von Sebastian Edathy
16Empfehlungen
29.04.2008
Sebastian Edathy
Berlin, den 29.04.2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Frage vom 18. April 2008.

Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums am 11. April 2008 die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei anwaltlichen Abmahnungen wegen unerheblicher Urheberrechtsverletzungen deutlich verbessert hat.

Ihre konkrete Frage möchte ich vor einer Beurteilung, ob gesetzlicher Handlungsbedarf besteht, zunächst eingehend prüfen lassen. Ich werde Sie anschließend an dieser Stelle über das Ergebnis informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
Ergänzung vom 02.06.2008
Berlin, den 02.06.2008

Sehr geehrter Herr ,
wie in meiner Antwort vom 29.04.2008 angekündigt, möchte ich diese nun
ergänzen.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass die Praxis einiger Rechtsanwaltskanzleien, massenweise Abmahnungen wegen (geringster) Urheberrechtsverletzungen im Internet zu versenden und damit enorme Umsätze zu erzielen, unterbunden werden sollte. Insbesondere missfällt mir die Praxis der Kanzleien, über den kostenlosen Umweg der Einschaltung der Staatsanwaltschaft an die persönlichen Daten der (vermeintlichen) Störer zu gelangen. So versuchen Musikindustrie und Rechteinhaber seit längerem, durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Anschlussinhaber der jeweiligen Telefonanschlüsse zwecks zivilrechtlicher Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu identifizieren.

Wie Sie als Interessent an dieser Thematik sicherlich der Presse entnommen haben werden, entscheiden aber zunehmend mehr Staatsanwaltschaften, wegen "Rechtsmißbräuchlichkeit" keine Ermittlungsverfahren bei Massenstrafanzeigen der Musikindustrie mehr einzuleiten. Diese Entscheidung begrüße ich.

Zu Ihrer Kenntnis nachfolgend eine diese Thematik behandelnde Stellungnahme des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wuppertal aus dem März 2008:
"Seit geraumer Zeit gehen bei den Staatsanwaltschaften massenweise Strafanzeigen der Musik- und Pornoindustrie wegen illegaler Datenübertragungen ein, die vor allem in sog. Tauschbörsen stattfinden. Die Anzeigenerstatter übermitteln die IP-Adressen der mutmaßlich genutzten Rechner und begehren die Ermittlung der Anschlussinhaber. Werden Ermittlungen aufgenommen und die IP-Adressen bei den Providern nachgefragt, so entstehen hierfür Bearbeitungsgebühren in Höhe von mindestens circa 20 Euro bis 50 Euro pro überprüfter IP-Adresse, die durch die Justiz bezahlt werden müssen. Die weiteren Ermittlungen führen dann in der Regel nie zu einer Anklage, weil jedenfalls die Schuld gering wäre, wenn die Personalien der Person, die den Rechner bei der konkreten Datenübertragung genutzt hat, angesichts der Vielzahl der legalen und illegalen Zugriffsmöglichkeiten (Familienangehörige, Nutzen des Gerätes durch Hacker pp.) überhaupt zu ermitteln ist. Die Verfahren sind deshalb regelmäßig einzustellen. Die Musik- bzw. Pornoindustrie ist selbst auch durchweg an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht interessiert. Sie macht vielmehr gegen die Inhaber der IP-Adressen Schadensersatzansprüche geltend oder erteilt den Inhabern der IP-Adressen in der Regel Abmahnungen, wobei sie hierbei regelmäßig Beträge von 200,- bis 300,-EUR verlangt. In Tauschbörsen - wie hier bei Bearshare - ermitteln private Ermittler so genannte Uploader, die rechtswidrig Musikdateien zur Verfügung stellen. Um diese belangen zu können, brauchen sie die Hilfe der Staatsanwaltschaft. Die in Wuppertal hält das für unverhältnismäßig. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat in der letzten Zeit die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt, was zu einer Vielzahl von Beschwerden seitens der Anzeigenerstatter geführt hat. Derzeit liegen eine große Anzahl von Beschwerden dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vor. Dort werden derzeit die Vorgänge geprüft. Nach hiesiger Auffassung wäre die Aufnahme von Ermittlungen bereits unverhältnismäßig, da die Tatverdächtigen in den Tauschbörsen keinerlei finanzielle Interessen verfolgen und nach Studien der Universität Harvard (2004, The effect of filesharing on recordsales) auch der Musikindustrie ein wirtschaftlicher Schaden durchweg durch die Tauschbörsen nicht entstehen dürfte. Zudem geht es den Anzeigenerstattern regelmäßig nicht um eine Bestrafung der Tatverdächtigen, sondern um die Ermittlung der Nutzernamen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder nachträgliche Abmahnungen zu erteilen. Einen eigenen Auskunftsanspruch der Industrie gegen die Provider hat der Gesetzgeber jedoch bislang abgelehnt. Nach hiesiger Auffassung wird diese gesetzgeberische Entscheidung durch die Strafanzeigen unterlaufen. Bislang sind hier zwei gerichtliche Entscheidungen (AG Offenburg und AG Hamburg-Altona) aus dem Jahre 2007 bekanntgeworden, die eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Weitergabe von IP-Adressen bzw. Ermittlungsmaßnahmen wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abgelehnt haben. Die Entscheidung des Generalstaatsanwalts bleibt abzuwarten."

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
21.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

auf eine Frage zum Stand des DNeuG haben Sie am 11.04.2008 geantwortet, dass mit einem Inkrafttreten des Gesetzes möglicherweise nicht vor August dieses Jahres zu rechnen sei. Können Sie dies mittlerweile dahin konkretisieren, ob mit einem Inkrafttreten noch vor dem 1. Juli zu rechnen ist? Dies wäre ein sehr wichtiger Stichtag für mich, da ich nach altem Recht eine Vorruhestandsregelung zu diesem Termin anstrebe. Für eine baldige Beantwortung bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Sebastian Edathy
12Empfehlungen
23.04.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 21. April 2008.

Wie ich in meiner Antwort an Herrn Schuster vom 11. April 2008 geschrieben habe, beruhen meine Angaben zum möglichen Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) auf eigenen Einschätzungen. Sichere Erkenntnisse liegen mir aufgrund laufender Abstimmungsgespräche zwischen den Fraktionen nicht vor, insofern kann ich Ihnen leider keine verbindliche Auskunft geben.

Sie sollten erwägen, sich direkt an die Berichterstatter/innen der fünf Fraktionen für das DNeuG zu wenden. Es sind dies die Bundestagsabgeordneten Göbel bzw. Binninger (CDU/CSU), Ehrmann (SPD), Stadler (FDP), Pau (Linke) und Stokar (Bündnis 90/Die Grünen).

"Berichterstatter" heißt, dass diese Bundestagskolleginnen und -kollegen seitens ihrer jeweiligen Fraktionen mit der konkreten Bearbeitung des Gesetzentwurfes federführend beauftragt wurden.

Ein Inkrafttreten des Gesetzespakets vor dem 1. Juli 2008 halte ich selbst für eher unwahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Sicherheit
21.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

soeben hatte ich das Vergnügen, ein unglaublich kurzes Interview mit Ihnen auf dem Berliner Radiosender "radio eins" zu hören, das sich um die geheime Videoüberwachung von Wohnungen durch das BKA und ähnliche Institutionen drehen sollte.
Auf die humorvolle Ausgangsfrage der Moderatoren, ob Sie sich morgens Ihre Zähne in Unterwäsche oder nackt putzten, fragten Sie, was "der Scheiß" solle und legten auf.

Sie, Herr Edathy, unterstützen immer wieder repressive Maßnahmen gegen Bürger und Bürgerrechte. Sie waren an der Vorbereitung der Vorratsdatenspeicherung beteiligt. Sie beschränken in Ihrem Posten als Abgeordneter aktiv Freiheits- und Grundrechte.

Halten Sie es angesichts dieser Aktivitäten nicht ebenfalls für berechtigt, Ihnen solche Fragen zu stellen? Sie unterstützen die Strafverfolgungsbehörden darin, aggressiv in die Privatsphäre von Bürgern einzudringen. Weshalb sollte dann eine harmlose Frage an Sie nicht gestattet sein? Eine derart humorlose und unreflektierte Antwort zeugt nicht von politischer Stärke und Größe.

Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich,

Antwort von Sebastian Edathy
141Empfehlungen
22.04.2008
Sebastian Edathy
Berlin, den 22.April 2008

Sehr geehrter Herr ,

Ihre Frage vom 21. April 2008 habe ich gelesen.

Ich war mit dem öffentlichen Sender "radio eins" vom RBB am 21. April 2008 für ein Interview verabredet.

Die erste Frage lautete: "Wenn Sie sich morgens die Zähne putzen, sind Sie eigentlich nackt, oder haben Sie Unterwäsche an?" Als ich mich darüber verwundert zeigte, lautete die zweite Frage: "Die Frage ist Ihnen unangenehm?" Darauf hin sagte ich: "Was soll denn der Scheiß?" und habe das Gespräch beendet.

Ich finde in der Tat, dass man sich als Interviewpartner nicht jede Frechheit bieten lassen muss und dass es diesbezüglich Grenzen gibt. Diese waren in diesem Fall überschritten. Meine Privatsphäre geht Journalisten nichts an, insofern war die Interviefrage auch nicht "humorvoll", sondern unverschämt. Eine Gesprächsgrundlage war somit nicht mehr gegeben. So einfach ist das.

Im Übrigen unterstütze ich nicht "repressive Maßnahmen gegen Bürger und Bürgerrechte", sondern setze mich dafür ein, dass Freiheitsrechte und Sicherheitsbelange in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden, wobei Sicherheit gegenüber der Freiheit stets eine dienende Funktion hat. Sie werden diesen Grundgedanken in meinen öffentlichen Äußerungen als durchgehende Linie immer wieder finden.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
22.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,
ich selbst bin Offizier bei der Bundeswehr und habe die Tarifverhandlungen im Öffenentlichen Dienst schon allein deswegen mit großen Interesse verfolgt, weil diese ja meist Grundlage für eine Übernahme auf die Beamten/Soldatenbesoldung sind. Leider ist der Informationsfluss dazu seit der Tarifeinigung Ende März abgebrochen. Bundesinnenminister Schäuble merkte zwar an, die Eckpunkte der Einigung auf die Beamten zu übertragen, aber leider finden sich zur weiteren Diskussion und deren Stand keine Quellen.
Nach langer Zeit in der die Besoldung eher verringert, als erhöht wurde, bin ich mittlerweile mit der Umsetzung des Alimentationsprinzips durch den Dienstherren nicht mehr zufrieden.
Daher meine Frage, wann und in welchen Umfang die Tarifeinigung in ein Besoldungsanpassungsgestz übertragen wird?
Vielen Dank für ihre Informationen schon im voraus!

Mit freundlichen Grüßen,
M.
Antwort von Sebastian Edathy
7Empfehlungen
02.05.2008
Sebastian Edathy
Rehburg, 2. Mai 2008

Sehr geehrter Herr ,
ich bedanke mich für Ihre Frage vom 22. April 2008.

Die Regelung der Besoldung und Versorgung von Bundesbeamten bedarf eines Bundesgesetzes.

Ich gehe davon aus, dass eine entsprechende Initiative sehr bald erfolgen und Gegenstand der parlamentarischen Beratung wird.

Meine Fraktion (SPD) setzt sich dafür ein, die erfolgte Tarifvereinbarung für den öffentlichen Dienst wirkungsgleich auf die Bundesbeamten zu übertragen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
Ergänzung vom 05.05.2008
Sehr geehrter Herr ,

ich ergänze meine Antwort auf Ihre Zuschrift.

Der Vorstand der SPD-Bundestagsfraktion hat heute Nachmittag unter meiner Mitwirkung entschieden, zusammen mit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Übertragung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst auf die Bundesbeamten auf den Weg zu bringen. Dieser Gesetzentwurf sieht für die Dienstbezüge der Bundesbeamten eine 1-1-Übertragung vor. Es soll entsprechend rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze in Höhe von 50 Euro geben, auf dieser neuen Grundlage dann zusätzlich eine lineare Erhöhung um 3,1 Prozent - ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2008. Eine weitere lineare Erhöhung um 2,8 Prozent soll ab dem 1. Januar 2009 erfolgen. Auch dies wird im Gesetzentwurf bereits so festgehalten.

Ich gehe davon aus, dass damit Ihrem Anliegen entsprochen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Ihre Frage an Sebastian Edathy
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