Rehburg, 06.04.2010
Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Fragen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten. Das Bundesverfassungsgericht setzt mit dem Urteil klare Grenzen für die Verwendung sensibler Daten. Die Speicherung ist damit zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter Beachtung hoher Anforderungen. Dieses Urteil begrüße ich.
Dass ein Gesetz vom höchsten deutschen Gericht verworfen wird, heißt nicht, dass der Bundestag schlampig gearbeitet hat, sondern dass die Gewaltenteilung in unserem Land funktioniert.
Es gab bei der Gesetzesberatung durch die damalige schwarz-rote Bundestagsmehrheit durchaus interne Diskussionen, wie weit das Gesetz reichen soll. Wie Sie richtig anmerken, erfolgt die Speicherung nicht durch staatliche Instanzen, sondern durch die Telekommunikations-Dienstleistungsanbieter. Das war mir besonders wichtig. Wichtig war mir damals auch, dass selbstverständlich keine Inhalte des Telekommunikations-Verkehrs erfasst werden und dass (anders als Sie es darstellen) der Daten-Zugriff seitens staatlicher Stellen nicht beliebig erfolgen darf.. Was vom Bundesverfassungsgericht verworfen wurde, ist der Zugriff auf Datensätze zum Zwecke der Aufklärung minder schwerer Taten, die mittels der Telekommunikations-Nutzung begangen wurden. Das ist eine grenzwertige Frage, die in Karlsruhe nun entschieden wurde. Ich hielt es nicht für falsch, auch solche Fälle mit dem Gesetz zu erfassen.
Ich nenne Ihnen mal ein konkretes und reales Beispiel: Auf meinen Namen wurde vor ca. einem Jahr über das Internet bei einem recht bekannten Flensburger Erotik-Versand eine künstliche Vagina bestellt, über deren Eintreffen in meiner Privatwohnung ich sehr überrascht war. Ist es legitim, herausfinden zu wollen, ob der Besteller identifiziert werden kann? Ich meine: Ja. Das Versandhaus, das die Ware zurücknehmen musste, wurde finanziell geschädigt und ich belästigt. Zumindest zu versuchen, den Bestellungs-Urheber zu identifizieren, sah das Gesetz vor. Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. Damit kann ich leben, ohne mir deswegen zurechnen lassen zu müssen, ein schlechtes Gesetz mitverantwortet zu haben. Und das Beispiel mag ja noch eher erheiternd sein, aber haben Sie eine Ahnung vom Ausmaß des Betruges, der über das Internet erfolgt? Dieses ist groß!
Die Entscheidung zeigt aber letztlich, dass auch das Bundesverfassungsgericht die EU-Richtlinie für prinzipiell vereinbar mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht hält. Zugleich stärkt das Urteil die Freiheits- und Bürgerrechte, schließt aber die grundsätzliche Möglichkeit der Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Bekämpfung von Schwerkriminalität nicht aus.
Die SPD hat schon unter der rot-grünen Bundesregierung zu einer Entschärfung der EU-Richtlinie beigetragen und auf EU-Ebene durchgesetzt, dass die Pflicht in den Mitgliedstaaten zu einer Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten zu Zwecken der Terror- und Verbrechensbekämpfung auf eine Dauer von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten begrenzt wurde. Die Mindestspeicherdauer in Deutschland von sechs Monaten, die in der Richtlinie vorgesehen ist, wurde mit der SPD in der Großen Koalition mitbeschlossen und bewegte sich also exakt auf Höhe der Untergrenze.
Das Prinzip der Gewaltenteilung als unabdingbares Element unserer demokratischen Gesellschaft sieht das Bundesverfassungsgericht als oberste Instanz der Rechtssprechung vor. Es ist gut und richtig, dass die Gesetzgebung, die nach bestem Wissen und Gewissen arbeitet, der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten muss. Eine wie auch immer ausgestaltete "deutsche Grundrechteagentur" hätte keinerlei demokratische Legitimation, zumal sie nicht die Aufgaben der Gesetzgebung oder der Rechtssprechung übernehmen könnte, was angesichts der bereits existierenden demokratischen Instanzen auch nicht notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB