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Stephan Mayer
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Frage von Hansi G. •

Frage an Stephan Mayer von Hansi G. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Mayer,

als geschiedener Elternteil ist dieser gesetzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gem. BGH und der Düsseldorfer Tabelle wird der Unterhaltspflichtige hier finanziell bis ins kleinste Detail geprüft und (bildlich gesehen) "komplett nackig" gemacht. Im schlimmsten Fall verbleibt einem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt (z. Zt. 1000€).

Wie gedenken Sie die korrekte Verwendung des gezahlten Unterhalts zu gewährleisten? Nach heutigem Stand der "Rechtssprechung" kann der Unterhaltsempfänger (Mutter/Vater) mit dem Geld machen was er will (Urlaub, Vermögensbildung,....). Eine Prüfung der Verwendung zu Gunsten der Kinder ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Über eine Darlegung Ihres Standpunktes hierzu würde ich mich sehr freuen.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Grotjahn,

recht herzlich möchte ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bezüglich Auskunftspflicht des Unterhaltsempfängers gegenüber des Unterhaltszahlers im Falle einer Scheidung per E-Mail über www.abgeordnetenwatch.de vom Sonntag, den 25. August 2013 bedanken.

Zunächst möchte ich festhalten, dass ich Ihr Ansinnen, im Falle einer Scheidung bestmögliche Transparenz hinsichtlich der Verwendung des gezahlten Unterhalts zu gewinnen, voll und ganz nachvollziehen kann. Ihr Ziel, bestmögliche Sorge für Ihr Kind zu tragen, ist durchaus verständlich und sehr vorbildlich. Der Alltag zeigt jedoch leider, dass es im Falle einer Trennung den Elternteilen nicht immer möglich ist, die Kommunikation vollumfänglich und respektvoll aufrechtzuerhalten.

Wie Sie, sehr geehrter Herr Grotwohl, richtig beschrieben haben, ist eine Prüfung hinsichtlich der Verwendung des gezahlten Unterhalts im Detail durch den Gesetzgeber gleichwohl nicht vorgesehen. Grundsätzlich sind die Elternteile bezüglich des Unterhalts direkt den Kindern verpflichtet. Dabei haben Kinder den Anspruch, von ihren Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung finanziert zu werden (§ 1601 ff. BGB). Das ist unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben.

Im Falle der Trennung ist der nicht betreuende Elternteil, soweit es sich um minderjährige oder privilegiert unterhaltsberechtigte Kinder handelt, zum Barunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil hingegen leistet seinen Anteil durch Betreuung der Kinder; eine Barunterhaltspflicht durch ihn besteht daher nicht. Die Höhe der Zahlungen hängt von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab und wird im Regelfall nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Regelsatz für Kinder steigt mit dem Einkommen des zahlenden Elternteils sowie mit dem Alter des Kindes (§ 1612a BGB).

Allerdings geht der Gesetzgeber auch davon aus, dass der sogenannte "Naturalunterhalt", den der Elternteil erbringt, bei dem das Kind lebt, dem Barunterhalt wirtschaftlich gleichwertig ist. Die Rechtsprechung erkennt also an, dass dieser Elternteil durch die Betreuung und Erziehung der Kinder eine Leistung erbringt, die nicht hinter dem zurücksteht, was der Unterhaltszahler an Bargeld beisteuert.

Meines Erachtens ist es jedoch nur schwer möglich, wenn auch in Einzelfällen wie den Ihren, sehr geehrter Herr Grotjahn, sicherlich wünschenswert, dass der Gesetzgeber darüber hinaus rechtlich vorschreibt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen detaillierten Nachweis über die Verwendung des Unterhaltgeldes erbringen muss. Die Folge wäre ein kaum absehbarer Aufwand. Es ist in der Praxis nur sehr schwer vorstellbar, dass ein Elternteil über Monate oder sogar Jahre hinweg im Einzelnen nachweisen kann, für was er jeweils das Unterhaltsgeld verwendet bzw. eben nicht verwendet hat. Zudem wäre bei einer Auseinandersetzung bis ins kleinste Detail zu befürchten, dass das Wohl des Kindes hinten anstehen muss.

Abschließend möchte ich Ihnen nochmals recht herzlich für Ihre Anfrage danken, auch wenn ich Ihnen derzeit leider kaum Hoffnung auf eine kurzfristige Änderung der Gesetzeslage machen kann.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiterhin sehr gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter

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