Prof. Dr. Maria Böhmer (CDU)
Kandidatin Bundestagswahl 2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Prof. Dr. Maria Böhmer
Geburtstag
-
Berufliche Qualifikation
-
Ausgeübte Tätigkeit
-
Wohnort
-
Wahlkreis
Ludwigshafen/Frankenthal , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
38,4%
Landeslistenplatz
2, Rheinland-Pfalz
weitere Profile
(...) Zur Förderung des interreligiösen Dialogs mit den Muslimen in Deutschland hat die Bundesregierung im Jahr 2006 die Deutsche Islam-Konferenz ins Leben gerufen. Ein wichtige Rolle bei der Deutschen Islam-Konferenz hat auch die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) gespielt. (...)
Kandidaten-Check
Beim Kandidaten-Check können Sie Ihre eigenen politischen
Überzeugungen mit denen Ihrer Kandidaten vergleichen.
Prof. Dr. Maria Böhmer hat sich am Kandidaten-Check beteiligt und zu allen von 32 Thesen Position bezogen.
Fragen an Prof. Dr. Maria Böhmer
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Innere Sicherheit und Justiz
18.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Böhmer,

die Abgeordnete Golze von den LINKEN schreibt in ihrer Antwort auf entsprechende Fragen der "Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland", es wäre rechtswidrig, wenn Familiengerichte ganze psychologische SV- Gutachten (die immerhin viele Privatgeheimnisse, auch Irrtümer über private Lebensverhältnisse enthalten) an das Jugendamt schicken sollten (1).

Sie äußert auch, daß man sich bei vermuteten Verstößen an die Datenschutzbehörden wenden sollte.

Von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland- Pfalz habe ich aber erfahren, daß dort - wegen der "richterlichen Unabhängigkeit" keine Prüfkompetenz für "gerichtliche" Tätigkeiten bestehe, nur insoweit, als daß es sich um Verwaltungstätigkeiten handeln würde und eine solche läge wohl nicht vor, wenn der Richter die Versendung verfügt.

Ich verstehe das nicht.

Heißt das vielleicht
1. es sollte erst eine Gesetzesänderung vorgenommen werden, sodaß eine Datenübermittlung / Offenbarung von Privatgeheimnissen wie oben gemeint in jedem Fall auch in die Prüfkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz fällt?
2. man kann sich derzeit allenfalls mit einer Strafanzeige gegen den Richter wegen einer Straftat im Amt mit Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 Abs. 2 S. 1 zur Wehr setzen?

Meinen Sie, daß ein Staatsanwalt auf Antrag eines Bürgers, der einen Richter einer Straftat bezichtigt, überhaupt tätig würde oder daß er den rechtsunterworfenen Bürger eher - vielleicht unter Verweis auf seinen "Ermessensspielraum" - auf den Privatklageweg verweisen würde, weil es sich um ein Antragsdelikt handele?

Für rasche Antworten wäre ich dankbar, denn das Thema scheint überhaupt brisant.

Mit freundlichen Grüßen


(1) www.abgeordnetenwatch.de

Bisher ist noch keine Antwort eingetroffen. Um eine Nachricht zu erhalten, sobald eine Antwort eintrifft, tragen Sie sich bitte über die untenstehende Benachrichtigen-Funktion ein.

Auf diese Antwort warten bisher 5 Interessierte
X
Beim Eintreffen einer Antwort benachrichtigen
Lesezeichen
Ihre Frage an Prof. Dr. Maria Böhmer
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.