Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihr E-Mail vom 8.12.2006.
Computerspiele, deren wesentlicher Gegenstand das Töten ist, sind gesellschaftlich zu ächten. Etwaige Verbotsbestimmungen müßten dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, vor allem hinreichend bestimmt sein. Welche Computerspiele von einer derartigen Regelung erfaßt würden, ließe sich nur im Einzelfall ermitteln.
Es existieren hinreichend wissenschaftliche Belege dafür, daß sogenannte Killerspiele die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig beeinflussen. Auch die jugendlichen Täter der Gewaltexzesse an deutschen Schulen waren intensive Nutzer solcher Spiele. Meines Erachtens wäre es jedoch falsch, gewalttätiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen monokausal auf die Nutzung entsprechender Computerspiele zurückzuführen. Ursächlich für jugendliche Gewaltexzesse sind tiefgreifende Persönlichkeitsstörungen, die vor allem durch die Unfähigkeit ausgelöst werden, innere und äußere Konflikte adäquat abzubauen. Deshalb bedarf eine wirkungsvolle Gewaltprävention, daß die Erziehungsberechtigten ihrer Verantwortung gerecht werden und Kinder und Jugendliche im Elternhaus und in der Schule ein friedliches Konfliktlösungsverhalten erlernen.
Die von Ihnen angesprochenen künftigen Regelungen zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung beruhen auf einer entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union, die nach ausführlichen Beratungen am 21.2.2006 durch den Rat der europäischen Justizminister verabschiedet wurde und von den Mitgliedstaaten der EU nunmehr in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden muß. Mithin ist auch der deutsche Gesetzgeber gehalten, die Richtlinie in der hierfür vorgesehenen Frist umzusetzen; ihm ist kein Ermessensspielraum über das Ob eröffnet.
Zweck der mit der Richtlinie vorgesehenen Datenspeicherung ist die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung schwerer Straftaten. Die Strafverfolgung im Bereich der sogenannten kleineren und mittleren Kriminalität ist von der Richtlinie ausdrücklich nicht erfaßt. Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig, auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstehen und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitend begangene Straftaten. Im Bereich des Internets betrifft die erlaubte Speicherung lediglich die Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) sowie die Verkehrsdaten zu eMails und Internettelefonie. Daten, die Aufschluß über den Inhalt einer Kommunikation (z. B. eMail oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.
Ich bin der Auffassung, daß mit der Richtlinie ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung vorgenommen wurde. Deutschland hat in intensiven Verhandlungen durchgesetzt, daß die Speicherpflicht im Interesse der Freiheitsrechte auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Dies gilt sowohl für die Datenarten, die gespeichert werden müssen, als auch für die Speicherdauer, die jetzt mindestens sechs Monate beträgt.
Die von Ihnen erwähnte "Aussage eines Rechtsprofessors" ist mir unbekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Peter Hintze