Peter Hintze (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Peter Hintze
Jahrgang
1950
Berufliche Qualifikation
Evangelischer Theologe
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Parlament. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Wahlkreis
Wuppertal I
Landeslistenplatz
7, über Liste eingezogen, Nordrhein-Westfalen
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Es ist nicht auszuschließen, daß Bezieher eines sogenannten Grundeinkommens, das höher ist als die Alg II-Bezüge, im Einzelfall den Wunsch nach einem Hinzuverdienst haben. Die Erfahrung zeigt jedoch eindeutig, daß der Anreiz, eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen, mit zunehmender Höhe des Transfereinkommens sinkt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
03.07.2009
Bundestagswahlrecht
NEIN
02.07.2009
AWACS-Einsatz in Afghanistan
JA
18.06.2009
Internetsperren
nicht beteiligt
18.06.2009
Patientenverfügung (Stünker-Antrag)
nicht beteiligt
29.05.2009
Schuldenbremse
nicht beteiligt
28.05.2009
Abgabe von künstlichem Heroin an Schwerstabhängige
nicht beteiligt
Fragen an Peter Hintze
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
03.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Hintze,

heute ist der 03. Oktober, der Tag der Deutschen Einheit, und Millionen Deutsche sahen den ARD-Zweiteiler "Die Frau am Checkpoint Charlie". Immer an diesem Gedenktag wird in den Medien über die Opfer des DDR-Regimes und die vielen Flüchtlingsgeschichten erinnert. Ich habe die Diskussion in der ARD-Sendung "Anne Will" sehr aufmerksam verfolgt. Ich würde Ihnen gerne die Frage stellen, wie es geschehen konnte, dass die Rentenanwartschaften von Bundesbürgern, die seit 59 bis 89 aus der DDR geflohen oder ausgereist sind und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, gelöscht wurden. Diese Anwartschaften waren Ergebnis eines Eingliederungsverfahrens nach Fremdrentengesetz. Hier in Kurzform mein Beispiel. Ich bin anerkannter DDR-Flüchtling (C-Ausweis) und vor dem Fall der Mauer in die alte Bundesrepublik mit meiner Frau und zwei Kindern gekommen. Weiterhin bin ich seit 06.07.2005 nach dem Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1. Ich hatte in der DDR nach Ausreiseantragstellung als Dipl.-Ing. drei Jahre Berufsverbot. Seit nun mehr als fünf Jahren gibt es Widerspruch gegen Bescheide der BfA bzw. DRV Bund. Halten Sie es für verfassungsrechtlich, rechtspolitisch und sozialpolitisch vertretbar, dass durch die Manipulation des Sozialministeriums die DDR-Flüchtlinge und Übersiedler schlechter gestellt werden, als die Stasi-Mitarbeiter, denen ein Mindestanspruch zugebilligt wird, weil sonst deren Rente, Zitat BVerfG vom 21.07.98 "... nicht mehr mit dem Wert der in den unterschiedlichsten Berufen und Positionen verrichten Arbeit in Zusammenhang gebracht werden. Es sei denn, man hielte die Angehörigen dieses Sonderversorgungssystems oder die hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS/AfNS durchweg für deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert." (BSG; 1 BvL 33/95 und BvL 11/94)?.

Wussten Sie am 21.06.91, dass mit dem RÜG in naher Zukunft alle Zonenflüchtlinge und DDR-Übersiedler enteignet werden sollten?

mfg
Antwort von Peter Hintze
10Empfehlungen
29.10.2007
Peter Hintze
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie betrifft Regelungen des allgemeinen Rentenüberleitungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RÜG), mit dem die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Bürgern, die vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR übersiedelten und zunächst unter das Fremdrentengesetz (FRG) fielen, auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde.

Mir ist bewusst, dass die Neuregelung teilweise zu einer Absenkung der Rentenanwartschaften führte. Insofern habe ich Verständnis für die Enttäuschung der von dieser Regelung betroffenen Übersiedler. Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass die seinerzeitige Rechtsänderung im wesentlichen sachlich vernünftig war und insbesondere unter den wichtigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Eigentumsschutzes auch rechtlich im Kern richtig ist.

Der Grund für die Neuregelung, von der lediglich die rentennahen Jahrgänge bis einschließlich 1936 ausgeschlossen sind, war die Tatsache, dass die Rentenberechnung nach dem FRG ohne genauere Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Verhältnisse in der DDR erfolgte. So wurden den Übersiedlern fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet, für die dann - wie für originäre Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland - Entgeltpunkte ermittelt wurden. Nachdem man nach der Wiedervereinigung über eine verlässliche Datenbasis im Hinblick auf die tatsächlichen einkommens- und rentenrechtlichen Verhältnisse verfügte, entschied sich der Gesetzgeber, die zunächst relativ großzügige Rentenberechnung an die neuen Daten anzupassen und die rentenrechtlichen Positionen der Betroffenen insoweit realitätsnäher zu bestimmen. Im Zuge dessen wurden bei der Berechnung der Renten die auf der Grundlage des FRG ermittelten Entgeltpunkte entsprechend reduziert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gruppe der Übersiedler im Verhältnis zu anderen Betroffenen insoweit bessergestellt ist, als für ihre in der DDR geleisteten Beitragszahlungen weiterhin der Entgeltpunkt West (26,13) und nicht der niedrigere Entgeltpunkt Ost (22,97) gutgeschrieben wird. Überdies haben Personen, die in der DDR vom Zusatzversorgungssystem FZR aus politischen Gründen abgeschnitten wurden und daher keine Gelegenheit hatten, entsprechend höhere Rentenanwartschaften zu begründen, bis zum 31.12.2007 die Möglichkeit, dies als Unrechtsmaßnahme über die Regelungen für berufliche Rehabilitierung geltend zu machen und Entschädigungen zu erhalten.

Die Reduzierung der Entgeltpunkte war nicht nur Gegenstand von Petitionen und der von parlamentarischen Anfragen, sondern auch von diversen Gerichtsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni vergangenen Jahres letztinstanzlich entschieden, dass die Reduzierung der Entgeltpunkte grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. So hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass die durch das FRG begründete Rentenanwartschaft gerade nicht dem Eigentumsschutz aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unterliege, wenn ihr ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden, da es insoweit an einer an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik erbrachten Eigenleistung fehle. Unabhängig davon sei die Regelung durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig, da der Gesetzgeber in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen verkürzen dürfe, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Eine derartige Vergünstigung bestehe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Anwartschaftsteile, denen keine Beitragsleistungen zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, mithin zugunsten eines bundesdeutschen Rentenversicherungsträgers gegenüberstehen.

Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Veranlassung, von den grundsätzlichen Wertungen des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen und die mit dem RÜG im Jahre 1993 erfolgte Korrektur nachträglich insgesamt infrage zu stellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes lediglich aufgetragen, auf die legitimen Interessen der rentennahen Jahrgänge im Wege einer noch zu treffenden Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die bei den Rentenzugängen ab dem 1.10.1996 eine sofortige Reduzierung verhindert. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik zugezogen sind und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gegen die Absenkung der ihrer Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte wenden, bleiben nach dem Urteil des Gerichts ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus den vom Gesetzgeber zu treffenden Regelungen Nutzen zu ziehen. Dies könnte der Grund sein, weshalb Ihr Widerspruch bislang noch nicht beschieden wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
14.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Hintze,

leider haben Sie auf meine gestellte Frage vom 03.10.07 noch keine Antwort gefunden. Ich erlaube mir, Sie auf eine Antwort des MdB Ottmar Schreiner vom 10.10.2007 auf dieser Plattform hinzuweisen. Gleichzeitig habe ich im Internet unter "Anne Will - Die Frau vom Checkpoint Charlie - Gästebuch" sehr interessante Beiträge gefunden. Da liest man sehr deutlich, wie wichtig der politische Standpunkt von Ihnen gegenüber den sogenannten "Roten Socken" ist. Dort können Sie auch nachlesen, wo die ehemaligen Stasi- und MfS-Mitarbeiter sitzen und aus Ihrer gesicherten Position als heutige Rentner im vereinten Deutschland auf den alten Klassenfeind BRD schießen. Allerdings mit einer opulenten Rente, die Ihnen das Bundesverfassungsgericht zugesichert hat. Sind Sie bereit, diese Ungerechtigkeit gegenüber den Zonenflüchtlingen und den ehemaligen DDR-Übersiedlern, die vor dem Fall der Mauer 1989 bereits Bundesbürger waren, abzustellen ? Die angewandte Praxis des BMAS und der DRV Bund ist rechtswidrig. Frau Gallus/Fleck hat in der Diskussionsrunde bei Anne Will zum o.g. Film auf dieses Thema aufmerksam gemacht. Hatten Sie danach die Möglichkeit sich mit der Filmheldin über das Thema Fremdrentengesetz auszutauschen ? Im abgeordnetenwatch wurden Mitglieder aller Parteien des Bundestages zu diesem Thema befragt. Es ist ein parteiübergreifendes Problem. Wären Sie bereit, einen Dialog mit den Betroffenen aufzunehmen, um hier Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen ? Ich meinerseits und die Gruppe der Betroffenen sind es. O. Schreiner hat es in seiner Antwort sehr deutlich ausgedrückt, dass es höchste Zeit ist, diese Schieflage bzw. Ungerechtigkeit schnellstmöglich abzustellen.

Mit freundlichen Grüßen einer der zahlreich Betroffenen
Antwort von Peter Hintze
4Empfehlungen
05.11.2007
Peter Hintze
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie betrifft Regelungen des allgemeinen Rentenüberleitungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RÜG), mit dem die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Bürgern, die vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR übersiedelten und zunächst unter das Fremdrentengesetz (FRG) fielen, auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde.

Mir ist bewusst, dass die Neuregelung teilweise zu einer Absenkung der Rentenanwartschaften führte. Insofern habe ich Verständnis für die Enttäuschung der von dieser Regelung betroffenen Übersiedler. Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass die seinerzeitige Rechtsänderung im wesentlichen sachlich vernünftig war und insbesondere unter den wichtigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Eigentumsschutzes auch rechtlich im Kern richtig ist.

Der Grund für die Neuregelung, von der lediglich die rentennahen Jahrgänge bis einschließlich 1936 ausgeschlossen sind, war die Tatsache, dass die Rentenberechnung nach dem FRG ohne genauere Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Verhältnisse in der DDR erfolgte. So wurden den Übersiedlern fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet, für die dann – wie für originäre Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland – Entgeltpunkte ermittelt wurden. Nachdem man nach der Wiedervereinigung über eine verlässliche Datenbasis im Hinblick auf die tatsächlichen einkommens- und rentenrechtlichen Verhältnisse verfügte, entschied sich der Gesetzgeber, die zunächst relativ großzügige Rentenberechnung an die neuen Daten anzupassen und die rentenrechtlichen Positionen der Betroffenen insoweit realitätsnäher zu bestimmen. Im Zuge dessen wurden bei der Berechnung der Renten die auf der Grundlage des FRG ermittelten Entgeltpunkte entsprechend reduziert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gruppe der Übersiedler im Verhältnis zu anderen Betroffenen insoweit bessergestellt ist, als für ihre in der DDR geleisteten Beitragszahlungen weiterhin der Entgeltpunkt West (26,13) und nicht der niedrigere Entgeltpunkt Ost (22,97) gutgeschrieben wird. Überdies haben Personen, die in der DDR vom Zusatzversorgungssystem FZR aus politischen Gründen abgeschnitten wurden und daher keine Gelegenheit hatten, entsprechend höhere Rentenanwartschaften zu begründen, bis zum 31.12.2007 die Möglichkeit, dies als Unrechtsmaßnahme über die Regelungen für berufliche Rehabilitierung geltend zu machen und Entschädigungen zu erhalten.

Die Reduzierung der Entgeltpunkte war nicht nur Gegenstand von Petitionen und der von parlamentarischen Anfragen, sondern auch von diversen Gerichtsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni vergangenen Jahres letztinstanzlich entschieden, dass die Reduzierung der Entgeltpunkte grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. So hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass die durch das FRG begründete Rentenanwartschaft gerade nicht dem Eigentumsschutz aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unterliege, wenn ihr ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden, da es insoweit an einer an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik erbrachten Eigenleistung fehle. Unabhängig davon sei die Regelung durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig, da der Gesetzgeber in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen verkürzen dürfe, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Eine derartige Vergünstigung bestehe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Anwartschaftsteile, denen keine Beitragsleistungen zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, mithin zugunsten eines bundesdeutschen Rentenversicherungsträgers gegenüberstehen.

Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Veranlassung, von den grundsätzlichen Wertungen des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen und die mit dem RÜG im Jahre 1993 erfolgte Korrektur nachträglich insgesamt infrage zu stellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes lediglich aufgetragen, auf die legitimen Interessen der rentennahen Jahrgänge im Wege einer noch zu treffenden Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die bei den Rentenzugängen ab dem 1.10.1996 eine sofortige Reduzierung verhindert. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik zugezogen sind und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gegen die Absenkung der ihrer Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte wenden, bleiben nach dem Urteil des Gerichts ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus den vom Gesetzgeber zu treffenden Regelungen Nutzen zu ziehen. Dies könnte der Grund sein, weshalb Ihr Widerspruch bislang noch nicht beschieden wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
23.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Hinze,

das Statistische Bundesamt meldet für 2006 insgesamt 1949 türkische Asylbewerber in Deutschland. Wie kann es sein, daß die Türkei als Rechtsstaat und Demokratie in die EU aufgenommen werden soll, wenn sie gleichzeitig Asylbewerber produziert. Aus einem Rechtsstaat darf kein einziger Asylbewerber kommen, sonst kann es sich um keinen Rechtsstaat handeln. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

Mit freundlichen Grüßen ...

R.E.
Antwort von Peter Hintze
3Empfehlungen
23.10.2007
Peter Hintze
Sehr geehrter Herr ,

aus der Tatsache, dass in Deutschland von Staatsangehörigen der Türkei Anträge auf Erteilung politischen Asyls gestellt werden, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für politisches Asyl auch tatsächlich erfüllt sind. Die Zahl der Asylanträge aus der Türkei ist jedoch ein ernstzunehmendes Indiz dafür, dass die Türkei noch große Anstrengungen unternehmen muss, um insbesondere den Schutz von Minderheiten zu verbessern.

Die laufenden Beitrittsverhandlungen mit der Türkei werden ergebnisoffen geführt. Ein Beitritt der Türkei zur Europäischen Union kommt nur dann in Betracht, wenn die Türkei in der Lage ist, alle mit einer Mitgliedschaft in der EU verbundenen Verpflichtungen voll und ganz einzuhalten, und die EU zudem aufnahmefähig ist. Dazu gehören die strikte Einhaltung der Menschenrechte, der Schutz von Minderheiten und eine weitere Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen. Ich erwarte, dass die Türkei den eingeleiteten Reformprozess im eigenen Interesse mutig fortsetzt. Dabei verdient sie unsere Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze
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Frage zum Thema Soziales
28.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Hintze,

Ich habe eine Frage. Nach unserer Übersiedlung aus der DDR, die mit jahrelangen Ausreiseanträgen verbunden war, einschließlich Haft und Berufsverbot ,erhielt ich auch einen C - Ausweis . Ich habe leider nie richtig verstanden, wozu dieser gut sein sollte. Leider wurde mir vor einiger Zeit meine Brieftasche mit allen meinen Papieren gestohlen, darunter auch dieser C- Ausweis. Ist es sinnvoll , diesen wieder neu ausstellen zu lassen, und wo kann dieser Ausweis behilflich sein. Brauche ich diesen Ausweis, um die sogenannte Opferpension zu beantragen? Wo muß ich diese beantragen?

Mit freundlichen Grüßen V.
Antwort von Peter Hintze
4Empfehlungen
29.10.2007
Peter Hintze
Sehr geehrter Herr ,

der sogenannte C-Ausweis dokumentiert die Anerkennung als politisch Verfolgter in der DDR. Im Hinblick auf den Verlust empfehle ich, sich an Ihr Einwohnermeldeamt zu wenden.

Die DDR-Opferrente wird ehemaligen politischen Häftlingen gewährt, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens 6 Monate inhaftiert waren und wirtschaftlich bedürftig sind. Voraussetzungen für den Erhalt der Opferrente sind u. a. eine Bescheinigung über die Inhaftierung gemäß § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes und eine strafrechtliche Rehabilitierung.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Wohnsitz Münchberg in Bayern liegt. Sollte dies der Fall sein, wäre für die DDR-Opferrente das Ausgleichsamt der Regierung von Oberfranken zuständig (Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth, Tel.: 0921-604-0). Nähere Informationen zur DDR-Opferrente (inklusive Antragsformular) und die zuständigen Ansprechpartner in der Regierung von Oberfranken finden Sie auf der Internetseite der Regierung (www.regierung.oberfranken.bayern.de), wenn Sie unter dem Stichwort "suchen" das Wort "Opferrente" eingeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze
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Frage zum Thema Finanzen
29.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Hintze,

viele Kommunen stellen ihr Rechnungswesen auf die doppelte Buchführung um. Wäre dies nicht auch für den Bundeshaushalt eine gute Idee, um ein besseres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bekommen als durch die gegenwärtig praktizierte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben?
So ließe sich beispielsweise durch Bildung von Rückstellungen leichter feststellen, ob die geltenden Versorgungsregelungen für Abgeordnete, Beamte, Soldaten, Richter und Minister noch finanzierbar sind oder über die gesetzgeberischen Anstrenungen der letzten Jahre hinaus weiterer Reformbedarf besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Peter Hintze
bisher keineEmpfehlungen
30.10.2007
Peter Hintze
Sehr geehrter Herr ,

ich stimme Ihnen zu, dass das kamerale Haushalts- und Rechnungssystem systembedingte Nachteile aufweist. Der Bund hat auf der Grundlage des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes seit 1998 bereits verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens eingeleitet. Ziel war es, mehr Haushaltsflexibilität ohne Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts, mehr Eigenverantwortung der Bewirtschafter und eine Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten im Wege einer höheren höheren Kostentransparenz zu erreichen. Diese Ziele wurden bislang nicht vollständig erreicht.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrechnungshof im vergangenen Jahr in seinem Bericht über die Modernisierung des staatlichen Haushalts- und Rechnungswesens angeregt, weitergehende Ansätze zur Modernisierung bis hin zur Einführung einer doppelten Buchführung zu prüfen. Bisher gehen die öffentlichen Verwaltungen unterschiedliche Wege, um ihr Haushalts- und Rechnungswesen zu reformieren. So werden etwa bei der erweiterten Kameralistik die zahlungsorientierten kameralen Daten um Nebenrechnungen ergänzt, um zusätzlich den Ressourcenverbrauch abzubilden. Demgegenüber haben bereits mehrere Kommunen und Kreise vollständig auf ein doppisches System umgestellt. Auch einige Länder gehen zu Systemen mit doppelter Buchführung über; Vorreiter ist Hessen. Die Vorteile der doppelten Buchführung liegen darin, dass sie Vermögen und Schulden als Ressourcenaufkommen und -verbrauch periodengerecht ausweist. Mit ihr wird die Generationengerechtigkeit stärker berücksichtigt und die Lastenverschiebung in die Zukunft verdeutlicht.

Das Bundesministerium der Finanzen teilt die Einschätzung des Bundesrechnungshofs, dass die mit dem Haushaltsrecht-Fortentwicklungsgesetz verfolgten Ziele bisher nur bedingt erreicht werden konnten und weitere Anstrengungen erforderlich seien, betriebswirtschaftliches Denken innerhalb der Bundesverwaltung stärker zu verankern. Eine Projektgruppe im Bundesfinanzministerium soll daher einen Systemwechsel in Richtung eines ergebnisorientierten Haushalts, auch unter Berücksichtigung einer möglichen Einführung der doppelten Buchführung, umfassend prüfen. Dies findet meine Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze
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