Klaus Riegert (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Klaus Riegert
Geburtstag
26.02.1959
Berufliche Qualifikation
Diplomverwaltungswirt-Polizei (FH), Kriminaloberkommissar a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Süßen
Wahlkreis
Göppingen
Ergebnis
43,2%
Landeslistenplatz
11, Baden-Württemberg
weitere Profile
Die Mitglieder der Koalitionsfraktionen im Sportausschusses haben, gestützt auf § 69 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, beschlossen, in den Sitzungen des Sportausschusses künftig wieder nicht öffentlich zu beraten. Damit kehrt der Ausschuss zur Praxis aller anderen Ausschüsse (ausgenommen dem Europa-Ausschuss) zurück. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Arbeit
11.12.2011
Von:

Hallo Herr Riegert,

mich würde mal interessieren wann der Weiterbau der B10 und der Anschluss B466 realisiert wird. Im Augenblick hat dieser planerische Quatsch zur Folge, dass es in Süßen jeden Abend zum Verkehrschaos kommt. Auch wurde die B466 Umfahrung um Donzdorf realisiert, mit der Folge, dass der Verkehr beschleunigt und jeden Morgen im Berufsverkehr an der ersten Ampel in Süßen gestoppt wird. Ich bin eigentlich ein geduldiger Mensch, aber dieser Nonsens geht mir so langsam ehrlich auf den Keks. Da werden Gelder für irgendwelche Elite-Abgeordnete locker gemacht, damit die zu geheimen Bilderberger Konferenzen fahren können die wir zwar bezahlen aber nicht erfahren dürfen was da gesprochen wird und uns mutet man so einen Quatsch zu. Sorry Herr Abgeordneter, aber das ist ja wohl nicht mehr ganz normal.
Antwort von Klaus Riegert
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15.12.2011
Klaus Riegert
Sehr geehrter Herr ,

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer hat heute den Entwurf des Investitionsrahmenplans (IRP) für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes für den Zeitraum 2011-2015 vorgelegt. Der IRP enthält erfreuliche Nachrichten für den Landkreis Göppingen. Alle drei Straßenbau-Projekte, B 10 Süßen/Ost - Gingen Ost (17,4 Mio. €), B 466 Süßen (B 10n) - Donzdorf (13,8 Mio. €) und der Albauf- und abstieg A 8 Mühlhausen - Hohenstadt (399,4 Mio. €), sind im neuen Fünfjahresplan enthalten und als prioritäre Maßnahmen eingestuft. Der Bund hat geliefert, jetzt ist die Landesregierung am Zuge.

Nach mir vorliegenden Informationen hat vor einiger Zeit in Berlin ein Gespräch auf der Arbeitsebene zwischen Vertretern des Stuttgarter Verkehrsministeriums und des Bundesverkehrsministeriums hinsichtlich der Umsetzung des Bundesverkehrswegeplans in Baden-Württemberg stattgefunden. Wie zu hören ist, sollen die Stuttgarter Vertreter mit leeren Händen -d. h., ohne ein Priorisierungskonzept für die umzusetzenden Maßnahmen -, in das Gespräch gegangen sein. Ich halte dies schlicht für unverantwortlich.

Ich erinnere an das im Anschluss an die Eröffnung des B 10-Bauabschnitts Süßen/Mitte­Süßen/Ost geführte Gespräch mit Minister Hermann zu Fragen des Weiterbaus der B10 / B 466 im Süßener Rathaus. Dabei haben alle Abgeordneten des Bundes- und des Landtags, die Bürgermeister aus den betroffenen Städten und Gemeinden sowie Landrat Wolff - die geschlossene überparteiliche Landkreis-Allianz aus Politik, Bürgerschaft und Wirtschaft - Minister Hermann die Bedeutung des zügigen Weiterbaus vermittelt. Wir haben darauf hingewiesen: Erst wenn der gesamte Planfeststellungsabschnitt der B 10 bis Gingen/Ost und der B 466 im Zuge der Ostumfahrung Süßen abgeschlossen ist, kommt die beabsichtigte Entlastung der Bürger von Lärm, Gestank und Feinstaub an den Ortsdurchfahrten zum Tragen.
Vor diesem Hintergrund habe ich Minister Hermann jüngst in einem Schreiben aufgefordert, noch in diesem Jahr eine Priorisierungsliste - unter Einbeziehung des Weiterbaus B 10 / B 466 - und einen klaren Zeitplan zum Weiterbau der B 10/ B 466 vorzulegen, damit endlich mit dem Bau begonnen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Riegert
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.04.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Riegert,

in den Medien wurde aktuell berichtet, dass auf Initiative der Union der FDP und der SPD das Rederecht im Bundestag für "unliebsame" Politiker eingeschränkt werden soll. Im Klartext scheint dies ja einem regelrechten Redeverbot für "Andersdenkende" gleichzukommen.

Ist es nicht ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Demokratie, dass man auch über strittige Themen diskutieren können sollte? Ist es nicht ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Demokratie, dass man öffentlich seine Meinung sagen darf, selbst wenn diese von der Mehrheit anders gesehen wird? Bisher habe ich mich wenigstens noch von einigen, leider sehr wenigen Politikern zum Thema EURO-Rettungs im Bundestag halbwegs vertreten gefühlt. Wie soll ich aber zukünftig noch annehmen können, dass hier eine kontroverse politische Diskussion möglich ist? Als langjähriger (bisheriger) Wähler Ihrer Partei bin ich über dieses Vorhaben ziemlich geschockt. Wie stehen Sie zu diesem Sachverhalt und werden Sie dieses Vorhaben unterstützen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von Klaus Riegert
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27.04.2012
Klaus Riegert
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.
die von Ihnen als "Redeverbot für Andersdenkende" kritisierte Neuregelung des Rederechts von Mitgliedern des Deutschen Bundestages ist inzwischen vom Tisch. Grundsätzlich muss es Regeln für den Ablauf von Plenarsitzungen geben. Nicht alle 620 Abgeordnete können jeweils zu allenTagesordnungspunkt reden. Dies würde jede vernünftige parlamentarische Arbeit lahmlegen. Alle Fraktionen wählen deshalb intern aus, wer im Plenum zu den angesetzten Tagesordnungspunkten spricht. Hiervon unberührt bleibt jedem Abgeordneten die Möglichkeit zur Kurzintervention, zur Begründung seines Abstimmungsverhaltes oder Zwischenfragen.

Abseits der "medialen Skandalisierung": Was hat der Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen? Der Bundestagspräsident soll sich vor der Worterteilung an Abgeordnete, die eine abweichende Meinung vertreten, mit allen Fraktionen "ins Benehmen" setzen, also informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies heißt nicht, dass der Präsident die Zustimmung der Fraktionen für seine Entscheidung braucht. Der Vorschlag, die Redezeit für diese Abgeordneten "in der Regel" auf drei Minuten (bisher fünf) zu begrenzen, lässt dem amtierenden Präsidenten Ermessensspielraum für längere Redezeiten. Auch nach dem Vorschlag des Geschäftsordnungsausschusses behält der Präsident die letzte Entscheidung sowohl über die Zulassung als auch über die Dauer des Redebeitrags. Vor diesem Hintergrund von einem "Redeverbot für Andersdenkende" oder "Maulkorb für Abgeordnete" zu sprechen, das schießt über das Ziel hinaus. Um ein Redeverbot ist es nie gegangen.

Allerdings, wenn die Entscheidung über Zulassung und Dauer eines von den Fraktionen nicht berücksichtigten Redners mit abweichender Meinung letztlich auch nach dem Vorschlag des Geschäftsordnungsausschusses in der Hand des Bundestagspräsidenten liegt, dann brauchen wir keine Neuregelung.

Klaus Riegert, MdB
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Frage zum Thema Privatisierung der Wasserversorgung verhindern (Grünen-Antrag)
12.03.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Riegert,

im Dezember 2012 hatte die CDU auf ihrem Bundesparteitag in Hannover beschlossen, die Konzessionsrichtlinie, die eine europaweite Ausschreibungspflicht für Wasserkonzessionen vorsieht, "zu stoppen"
Am 28.02.2013 wurde im Bundestag über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe KOM(2011) 897 endg.; Ratsdok. 18960/11 abgestimmt. Sie stimmten, gemeinsam mit Ihrer Partei, gegen den Grünen-Antrag die Privatisierung der Wasserversorung zu verhindern. Warum?

Wenn es ein für das menschliche Dasein ein notwendiges Gut gibt, welches unbedingt staatlich geschützt werden muss, dann ist das ja wohl das Wasser.
Die UNO-Vollversammlung hat ohne Gegenstimmen sowie mit Zustimmung Deutschlands am 29.07.2010 die Resolution 64/292 angenommen. Darin erkennt sie das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als ein "Menschenrecht" an.

Was passiert wenn wenn die Privatwirtschaft in der Wasserversorung Einzug erhält kann man in Portugal gut beobachten. Hier stieg der Wasserpreis in Folge der Privatisierung um bis zu 400 Prozent.

Man könnte dieses Thema natürlich ausweiten und sich an dieser Stelle bewusst machen, welche Folgen in Deutschland die Privatisierung der Energielieferanten oder beispielsweise der DB hatte.
Die Folgen sind Preisspekulationen, Serviceeinsparungen, weniger Kontrollen usw...die angepriesenen Vorteile wie z.B. "mehr Wettbewerb füht zu besseren Konditionen für den Bürger" sind noch nie zum tragen gekommen.

Ich bitte Sie mir die Motivation der CDU hier mit "Nein" zu stimmen zu erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Klaus Riegert
bisher keineEmpfehlungen
14.03.2013
Klaus Riegert
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

"Die angepriesenen Vorteile wie z.B. ´mehr Wettbewerb führt zu besseren Konditionen für den Bürger´ sind noch nie zum Tragen gekommen", schreiben Sie. Diese Aussage trifft so nicht zu. "Gut, dass vorher noch die Post privatisiert wurde, sonst würden wir noch immer vor dem grauen Wählscheibeneinheitstelefon auf einen Internet-Anschluss warten, den die Oberposträte leider noch nicht erfunden haben, kommentiert Roland Tichy jüngst treffend in der Wirtschaftswoche. Aber, "antiliberaler Shitstorm" ist en vogue, ein neuer Staats- und Regulierungsglaube greift ja um sich.

Menschenrecht auf Wasser, Luft, Biodiversität, Bildung, Mobilität, Rente oder auch bedingungsloses Grundeinkommen: Die Auseinandersetzung mit der Idee der Gemeingüter (Commens) erspare ich mir an dieser Stelle, würde den Rahmen von Abgeordnetenwatch sprengen.

Warum haben wir den Antrag der Grünen abgelehnt? Weil wir eine eigene Entschließung angenommen haben(s. Drucksache 17/9069). Dort heißt es u. a.:

"Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie weiß um die bisherigen Verdienste der Bundesregierung bei ihren Verhandlungen im Europäischen Rat zu Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission mit dem Ziel, dass das Prinzip der Subsidiarität bei allen EU-Rechtsetzungsakten gewahrt bleibt. Dies zeigt auch die Antwort der Bundesregierung vom 19. April 2011 auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu den Plänen der Europäischen Kommission zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen: "Die Bundesregierung hält eine Einbeziehung der Dienstleistungskonzessionen ins Vergaberecht im Sinne der uneingeschränkten Anwendbarkeit der vergaberechtlichen Regelungen nicht für erforderlich oder sinnvoll. […] Die Entscheidungshoheit, ob eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch die Kommune selbst oder durch Dritte erledigt wird, muss auch weiterhin der öffentlichen Hand überlassen bleiben. …

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie ersucht die Bundesregierung, bei ihren Verhandlungen im Europäischen Rat darauf hinzuwirken, dass in dem Richtlinien-Vorschlag zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen den besonderen Belangen insbesondere der Wasserversorgung angemessen Rechnung getragen wird."

Auch der Bundesrat sieht keinen Bedarf für einen Legislativakt zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen auf europäischer Ebene (s. Drucksache 785/12 (Beschluss)).

Der massive Druck auf die EU-Kommission, die geplante Ausschreibungspflicht für die öffentliche Wasserversorgung fallenzulassen, zeigt Wirkung. EU-Kommissar Barnier hat eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Kommissionspläne zur Wasserversorgung angekündigt. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Das Einlenken der Kommission ist nicht zuletzt Ergebnis der beharrlichen Bemühungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Von Anbeginn haben wir uns gegen eine europaweite Ausschreibungspflicht bei der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochen. Mit der Vorlage des Richtlinien-Vorschlags hat die Kommission ihre Kompetenzen klar überschritten. Nun gilt es zu verhindern, dass bewährte Versorgungsstrukturen in Deutschland zerschlagen und die erstklassige Qualität der Wasserversorgung gefährdet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Riegert
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.04.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Riegert,

2003 hat Deutschland einer UN-Kovention gegen Abgeordnetenbestechung zugestimmt.
Seither ist diese allerdings nicht umgesetzt worden. Aktuell gibt es Medienberichten zufolge einen Vorstoß von Siegfried Kauder, der aber wieder auf Widerstand innerhalb der CDU trifft.

Wie stehen Sie zu diesem Thema? Ist Abgeordnetenbestechung ein Problem? Warum wurde die UN-Konvention bisher nicht umgesetzt?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Klaus Riegert
2Empfehlungen
10.04.2013
Klaus Riegert
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Mail zur Problematik der "Abgeordnetenkorruption".

Die Gleichsetzung von Beamtinnen und Beamten mit Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, wie sie das VN-Übereinkommen gegen Korruption von 30. Oktober 2003 vorsieht, wird den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und der tatsächlichen Stellung der Abgeordneten in keiner Weise gerecht. Auch wenn dieses Thema vordergründig sehr populär ist und man sich nicht ganz unberechtigt die Frage stellen kann, warum sich die Strafbarkeit der sog. Abgeordnetenbestechung bisher nach § 108e StGB auf den sog. Stimmenkauf beschränkt, so stellen sich hier grundsätzliche Probleme, für die bisher noch keine sachdienliche und vor allem verfassungsfeste Lösung gefunden werden konnte.
Die Probleme liegen zum einen in der bewussten Trennung von Amt und Mandat im deutschen Recht und der auf dem freien Mandat beruhenden prinzipiellen – auch verfassungsrechtlichen - Zulässigkeit der Vertretung von Partikularinteressen im Deutschen Bundestag durch Abgeordnete, worunter auch das bezahlte Lobbying gehört. Dieses wird allerdings um das Gebot der Transparenz erweitert.

Die Deutsche Rechtstradition unterscheidet bewusst zwischen Mandatsträgern in Parlamenten und Amtsträgern. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen behördlichem und behördenähnlichem Verwaltungshandeln einerseits und politischem Handeln in Volksvertretungen aufgrund eines freien Mandats andererseits wäre eine Gleichbehandlung von Abgeordneten und Amtsträgern (auch im Bereich der Korruption) sachwidrig. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Strafbarkeit von Angehörigen kommunaler Vertretungen vom 9. Mai 2006 hierzu ausgeführt: "Bei Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung ist der Entscheidungsträger grundsätzlich substituierbar; seine Entscheidungsbefugnis kann regelmäßig in der Verwaltungshierarchie delegiert oder von höherrangiger Stelle evoziert werden. Das Amt ist nicht personengebunden. Der Amtsträger dafür aber zumeist weisungsgebunden. Im Gegensatz dazu trifft der Abgeordnete aufgrund seines freien Mandats im Plenum seiner Volksvertretung eine in diesem Sinn "unvertretbare" Entscheidung. Sein Amt ist personengebunden, er kann seine Stimmabgabe nicht auf einen Vertreter übertragen; kein anderer darf die Entscheidungsbefugnis des Abgeordneten an sich ziehen. Gerade wegen der Unvertretbarkeit der Entscheidung bei der Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung spielen aber auch legitime Partikularinteressen, für deren Wahrnehmung der Mandatsträger in die Volksvertretung gewählt wurde, eine wesentliche Rolle."

Will man gleichwohl die Strafbarkeit für bestimmte verwerfliche Handlungen der Abgeordneten im Strafgesetzbuch ergänzen, so bestehen hinsichtlich einer derartigen Erweiterung wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG erhebliche Probleme.
Bereits im Jahre 1993 bei der Schaffung des § 108e StGB setzte sich der Gesetzgeber mit dem Bestimmtheitsgrundsatz auseinander. In den identischen Begründungen der Gesetzentwürfe der CDU/CSU und FDP einerseits und der SPD-Fraktion andererseits heißt es hierzu (BT-Drs. 12/5927 und 12/1630, S. 5, 6): "Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung kann nicht dem der Beamten- und Richterbestechung nachgebildet werden. Im Bereich des Öffentlichen Dienstes ist es generell verboten, einen persönlichen Vorteil für eine Diensthandlung oder im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit anzunehmen oder zu gewähren. Der Amtsträger soll seine Entscheidung im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen treffen. Beim Träger eines Abgeordnetenmandats fehlt es hingegen bereits an einem genau umgrenzen Pflichtenkreis, wie er für Amtsträger existiert. Bei der Ausübung von Stimmrechten im Parlament spielen oft auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtsnamen eine Rolle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Stimmabgabe politische Zwecke mit verfolgt werden, die den eigenen Interessen des Stimmberechtigten entgegenkommen. Bei zahlreichen Abgeordneten ist die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe von wesentlicher Bedeutung für ihre Aufstellung als Kandidat. Von dem Abgeordneten erwartet die gesellschaftliche Gruppe denn auch, dass er sich für Ihre Belange einsetzt… Zwar sind auch bei Abgeordneten Fälle denkbar, in denen Vorteile nicht für eine Stimmabgabe, sondern für ein anderes Verhalten in strafwürdiger Weise angenommen bzw. gewährt werden. Bei der Art des Aufgabenbereichs der Abgeordneten ist es jedoch nicht möglich, solche andersartigen Handlungen, die Gegenstand einer Bestechung sein könnten, begrifflich in einem klar abgegrenzten Tatbestand zu erfassen. Die Tätigkeit der Abgeordneten reicht über das eigentliche parlamentarische Wirken hinaus in das allgemeine politische Geschehen, wo scharf abgrenzbare Verhaltensvorschriften fehlen."

Nun liegen allerdings einige Vorschläge für eine Ergänzung des Strafgesetzbuches vor. Diese knüpfen die Strafbarkeit an "ungerechtfertigte (bzw. rechtswidrige) Vorteile, welche der Abgeordnete für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung vornimmt oder unterlässt". Hier wird mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet, bei denen die gerade im Bereich des Strafrechts besondere Zurückhaltung geboten ist. So hat das Bundesverfassungsgericht trotz gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Bedenken gegen den Nötigungsparagraph § 240 StGB hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses nach Art. 103 Abs. 2 GG geäußert: "Die erforderliche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar ist. Insoweit hängt die verfassungsrechtlich verlangbare Bestimmtheit von der Möglichkeit der gesetzlichen Beschreibung des als strafwürdig angesehenen Verhaltens ab. Der Grundsatz kann aber nicht Auslegungen einer unvermeidlich vagen Strafnorm rechtfertigen, welche die Unbestimmtheit abermals erhöhen und sich damit noch weiter vom Ziel des Art 103 Abs. 2 GG entfernen." (BVerfGE 92, 1 LS 3 d). Dies betrifft nicht nur den schwer greifbaren Begriff "ungerechtfertigt" (oder "rechtswidrig"), sondern auch den weiten Ansatz "bei der Wahrnehmung des Mandates". So hat auch der Deutsche Anwaltverein im Januar 2009 zwei in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwürfe als zu unbestimmt abgelehnt.

Bisher ist es nicht gelungen einen verfassungskonformen - auf die tatsächlich verwerflichen Handlungen beschränkten Gesetzesentwurf - zu erarbeiten, weshalb die Beratungen zu diesem Thema stagnieren. Dieser muss erst erarbeitet werden, bevor die Ratifizierung des VN-Abkommens, erfolgen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in Deutschland die Korruptionsbekämpfung nicht vorbildlich wäre! Im Gegenteil bin ich davon überzeugt, dass die geltenden Rechtsvorschriften die Korruption von Abgeordneten erfolgreich unterbinden und dass das deutsche Rechtssystem in diesem Sinne auch denjenigen Systemen einiger Staaten überlegen ist, welche die VN-Konvention bereits ratifiziert haben.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Riegert
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Frage zum Thema Finanzen
15.04.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Riegert,

werden Sie dem Antrag auf Genehmigung des Zypern-Rettungspaketes zustimmen?

Wenn ja warum? Müssen wir Steuerzahler nun auch "Geldwäscherinseln" unterstützen?

Ist Zypern wirklich so wichtig für den Euroraum? Ist die Zypernrettung alternativlos? Wenn ja, bin ich froh, dass es nun eine Alternative für Deutschland gibt.

Mit freundlichen Grüßen

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