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Betrifft: Personalausweissgebühren.
Sehr geehrte Frau Steinke Leiterin des Petitionsauschusses,
meine Petition vom 23.01.2012 Pet 1-17-06-2101-032650, wurde abgelehnt,
mit den Hinweis das nach & 1 Abs. 6 Personalausweisgebührenverordnung (PAusGebV) bereits vorsieht, dass die Gebühr für den Personalausweis ermäßigt werden kann oder von ihrer Erhebung abgesehen werden kann, wenn die Person, die die Gebühr entrichten soll bedürftig ist.
Wenn Menschen laut Bürgeramt:
1. Personen die Hartz IV Leistungen nach SGB II erhalten
2. Personen die Grundsicherung nach SGB XII erhalten
3. Personen die Grundsicherung und zusätzlich noch geistig behindert sind,
nicht zu den Personen gehören die nach der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sind.
Wer ist dann bedürftig nach dieserr Verordnung?
Meine Petition möchte ich aufrecht erhalten, da zumindest dieser Personenkreis (3.) auf meine Petition hin von den Gebühren befreit werden sollten.
Es sind also keine falschen Voraussetzungen für eine Petition.
Es ist nicht einzusehen, dass Hilfsbedürftige Menschen mit Hilfsleistungen nach SGB II und SGB XII 28,80€ plus 10€ Paßbilder, also insgesamt 38,80 € von Hilfsleistungen bezahlen müssen, oder 10 Jahre dafür ansparen sollen.
Man kann nicht für alles ansparen, Leben sollte man auch noch können, oder wie stehen Sie, besonders als Partei die Linke dazu?